17.06.2019, 14:58
Zumal auch als MM vertreten wird, dass die Sicherstellung selbst ein Vollzugselement hat.
17.06.2019, 15:30
Moin moin, auch wenn sich wahrscheinlich gerade verdientermaßen der überwiegende Teil unserer Mitschreiber die eine oder andere Abkühlung verschafft, vielleicht hat ja trotzdem jemand Lust zu berichten, wie überhaupt das Problem mit den Fristen/Wiedereinsetzung, dem PKH-Antrag und der Betreibensaufforderung anzugehen war?
Ich habe das leider ordentlich falsch eingeschätzt, und erstmal den materiellen Teil hinter mich gebracht, um dann festzustellen, dass ich 40 Minuten vor Abgabe weiter keine Ahnung habe.
Habe dann etwas von gerichtlicher Fürsorgepflicht geschrieben (sehr wahrscheinlich Mumpitz), und das die Betreibensaufforderung unwirksam war, und deshalb das Verfahren fortzusetzen.
Aber warum und wieso...?
Ich habe das leider ordentlich falsch eingeschätzt, und erstmal den materiellen Teil hinter mich gebracht, um dann festzustellen, dass ich 40 Minuten vor Abgabe weiter keine Ahnung habe.
Habe dann etwas von gerichtlicher Fürsorgepflicht geschrieben (sehr wahrscheinlich Mumpitz), und das die Betreibensaufforderung unwirksam war, und deshalb das Verfahren fortzusetzen.
Aber warum und wieso...?
17.06.2019, 15:33
(17.06.2019, 14:49)Gast schrieb:(17.06.2019, 14:10)Nrw........hl schrieb: Heute lief in NRW: Kostenbescheid nach einer Sicherstellung.
War ein fairer Fall, aber: habe dann mal eine Frage:
Es war doch kein einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen? Der Bearbeitervermerk hat mich verwirrt und ich dachte bestimmt 10 min über 80 II 1 Nr.1?
War keine Sicherstellung, sondern Ersatzvornahme nach VwVG NRW. Androhung wegen bestehender Gefahr entbehrlich. Bist dann wohl durchgefallen ;;; ]
LG
PS: Ein Fall von 80V wars auch nicht, da Vollstreckungskosten keine Kosten im Sinne von 80 II Nr. 1 sind.
Guck dir doch mal JuS 2017, 543 an, S. 545. Da wird gesagt, es wurde ein PKW in Verwahrung genommen, ne Sicherstellung liegt vor.
Dann kauf dir ne Tüte Menschlichkeit... Wtf, ey.
17.06.2019, 15:38
Das reine wegschaffen stellt hier wegen des Verkehrszeichens ne ersatzvornahme dar. Ob das anschließende verwahren eine Sicherstellung darstellt, ist die 2. frage. Man kann hier durchaus beides vertreten und im Gutachten auch beides anprüfen für die rmk des kostenbescheides
17.06.2019, 15:47
NRW:
Ich habe angenommen, dass der Beamte ein konkludentes Wegfahrgebot ausgesprochen hat und damit für hypothetischen Grund-VA 14 I OBG geprüft. Gewollt war natürlich, dass man das Verkehrsschild als Allgemein-Vfg sieht und zu Grunde liegt. Aber ist mein Lösungsweg auch möglich? Ein Problem könnte sein, dass der hypothetische VA nicht bekanntgegeben würde...
Ärgerlich...
Ich habe angenommen, dass der Beamte ein konkludentes Wegfahrgebot ausgesprochen hat und damit für hypothetischen Grund-VA 14 I OBG geprüft. Gewollt war natürlich, dass man das Verkehrsschild als Allgemein-Vfg sieht und zu Grunde liegt. Aber ist mein Lösungsweg auch möglich? Ein Problem könnte sein, dass der hypothetische VA nicht bekanntgegeben würde...
Ärgerlich...
17.06.2019, 15:51
Da ich zu den Leuten gehöre, die ohne Revue-passieren-lassen nur schwer abschalten können, hier meine Zusammenfassung:
SV:
Gebührenbescheid nach Sicherstellung (14 SOG, abgedruckt); ansonsten sollte Bundesrecht angewendet werden
Mdt ist schwerstbehindert; darf gem (abgedruckter) Regelung und seiner Ausnahmegenehmigung auch 3 Std da parken, wo Schild 286 steht, wenn er ne Parkscheibe auslegt. Hat er wohl gemacht.
Polizisten kommen, lassen abschleppen. Sagen, da war keine Parkscheibe. Auf Verwahrplatz zahlt Mdt 272,98€ und kriegt dafür PKW + Gebührenbescheid. Mdt macht Foto am Verwahrplatz; keine Parkscheibe ersichtlich. Mdt: hätte ja auch während Transport runterfallen können.
Widerspruch; Widerspruchsbescheid am 17.10.; am 26.10. beantragt er PKH, die am 21.11. (ZU) bewilligt wird. Am 22.11. hat er ne krasse Herz-OP; erst am 21.12. ist er wieder fit und erhebt selbst Klage (ohne echte Anträge, wohl auch ohne Anlagen?). Darin erklärt er Herz-OP, legt aber keine Atteste bei.
Gericht fordert am 27.12. zur Vorlage der Atteste auf, noch mal am x.01.19 (?)
> hierin weist es auf die Folgen der Nichtmitwirkung hin, ZU mit einfachen Brief
Gericht stellt mit Beschluss vom 27.02. das Verfahren ein (Rücknahmefiktion).
Mandant ist empört, will was gegen den „unanfechtbaren“ Beschluss machen + wissen, welche Kosten bis jetzt für Gericht angefallen sind, welche er davon tragen muss und ob der Staat die RA-Kosten übernimmt.
Gutachten:
I. Rechtsbehelf
SV:
Gebührenbescheid nach Sicherstellung (14 SOG, abgedruckt); ansonsten sollte Bundesrecht angewendet werden
Mdt ist schwerstbehindert; darf gem (abgedruckter) Regelung und seiner Ausnahmegenehmigung auch 3 Std da parken, wo Schild 286 steht, wenn er ne Parkscheibe auslegt. Hat er wohl gemacht.
Polizisten kommen, lassen abschleppen. Sagen, da war keine Parkscheibe. Auf Verwahrplatz zahlt Mdt 272,98€ und kriegt dafür PKW + Gebührenbescheid. Mdt macht Foto am Verwahrplatz; keine Parkscheibe ersichtlich. Mdt: hätte ja auch während Transport runterfallen können.
Widerspruch; Widerspruchsbescheid am 17.10.; am 26.10. beantragt er PKH, die am 21.11. (ZU) bewilligt wird. Am 22.11. hat er ne krasse Herz-OP; erst am 21.12. ist er wieder fit und erhebt selbst Klage (ohne echte Anträge, wohl auch ohne Anlagen?). Darin erklärt er Herz-OP, legt aber keine Atteste bei.
Gericht fordert am 27.12. zur Vorlage der Atteste auf, noch mal am x.01.19 (?)
> hierin weist es auf die Folgen der Nichtmitwirkung hin, ZU mit einfachen Brief
Gericht stellt mit Beschluss vom 27.02. das Verfahren ein (Rücknahmefiktion).
Mandant ist empört, will was gegen den „unanfechtbaren“ Beschluss machen + wissen, welche Kosten bis jetzt für Gericht angefallen sind, welche er davon tragen muss und ob der Staat die RA-Kosten übernimmt.
Gutachten:
I. Rechtsbehelf
- Fortsetzung des Verfahrens, wenn Fiktion der Klagerücknahne zu Unrecht angenommen
- Betreibensaufforderung fehlerhaft, weil
- keine Belehrung über Kostenfolge, 155 II
- ZU mit einfachem Brief
- zu unbestimmt - bloßer Verweis auf vorherige Schreiben (kann man sicher anders sehen)
- keine Belehrung über Kostenfolge, 155 II
- VerwaltungsRW (+) für beides; KB ÖR (+) wegen 14 SOG; Rückzahlung, weil im Sachzusammenhang mit Sicherstellung
- Statthafte Klageart: AK gg KB, LK wg Zahlung (oder ging das als Annex!?)
- Frist, 74 (+), weil Wiedereinsetzung zu gewähren
- zwar 57 II, 222 ZPO, 189 II - Frist verpeilt
- Aber: PKH als Wiedereinsetzungsgrund!
- P: kein RA ausgesucht für Beiordnung? Hindert ordnungsgemäßen Antrag nicht, muss man nämlich nicht
- P: Frist für Wiedereinsetzung auch verpeilt!
- Aber: Wiedereinsetzung in Wiedereinsetzung, weil unverschuldet Herz-OP
- P: nicht glaubhaft gemacht binnen Frist? Muss man nicht; geht auch später (wie die Fristsetzung des Gerichts sich auswirkt, kein Plan. Gedacht habe ich: Über Wiedereinsetzung haben sie gar nicht entschieden. Gemacht habe ich: Nix. Lieber oberflächlich als falsch)
- zwar 57 II, 222 ZPO, 189 II - Frist verpeilt
- Rest (+), 42 II, 68, 44...
- AK gg KB
- RGL KB, § 14 SOG III - Kosten der Sicherstellung + Verwahrung
- FormRM: Anhörung, 28 (-), Erlass belastender VA, kein 28 II Nr 5, weil nach Vollstreckung; aber Heilung, 45 Nr 3 durch Widerspruchsverfahren
- MatRM (Umlenkung auf Vollstreckung nur vage angedeutet, leider...)
- Voraussetzungen von 14 SOG
- null Abgrenzung gemacht... schade :D hab noch dran gedacht und dann rannte die Zeit
- P: öffSi? -> RO? Parkverstoß?
- Mdt darf da parken, aber nur, wenn Parkscheibe ausliegt
- Mdt: lag da
- Foto auf Verwahrplatz: keine Parkscheibe
- Zeuge PK - Berechtigung lag da, aber keine Ahnung wegen Parkscheibe; vorne lag jedenfalls keine; ob anderswo eine lag, weiß ich nicht
- Zeuge PKin: da lag gar nichts, nicht mal ein Berechtigungsausweis
- Materielle Beweislast bei Behörde; Eingriff - sie muss nachweisen
- Hat sie nicht und kann sie nicht; Zeuge PKin erinnert nicht mal unstreitig ausliegenden Berechtigungsnachweis
- Tb schon (-)
- null Abgrenzung gemacht... schade :D hab noch dran gedacht und dann rannte die Zeit
- Ermessen wohl ok; Umsetzung ging nicht/ haben 22 Minuten gewartet
- daher Vollstreckung RW + KB auch (ja, sehr sauber, ich weiß)
- LK auf Zahlung
- AGL: ÖR Erstattung; Art 20 III; jedenfalls GewohnheitsR anerkannt
- Voraussetzungen:
- Zahlung an Verwahrplatz? Aber Auslösung des PKW; Übergabe Gebührenbescheid durch Mitarbeiter - Zahlung an Behörde; Unternehmer nur Verwaltungshelfer
- Ohne Rechtsgrund (+, s.o.)
- Zahlung an Verwahrplatz? Aber Auslösung des PKW; Übergabe Gebührenbescheid durch Mitarbeiter - Zahlung an Behörde; Unternehmer nur Verwaltungshelfer
- Zinsen?! Ab RH, analog 291 BGB; RH ab Einlegung, 90, 81 (geht das, war das überhaupt fällig!?)
- Belehrung über PKH - ggf Kosten gem 123 zu tragen; bei Veränderung wirtschaftlicher Verhältnisse auch
- Gerichtskosten? Grds § 155 II; aber: RW durch Gericht eingestellt? § 155 IV geht nicht, Gericht ist kein Beteiligter; aber § 21 GKG, wenn Gericht verschuldet - bei mir (+)
- Kosten des RA vom Staat zu tragen, wenn beigeordnet (keine Ahnung, Zeit war leer, Kopf langsam auch)
- Durchschrift an Mdt
- welche Anträge; insbes Anträge des Mdt noch mal vernünftig
- SS ans Gericht; Anzeige der Vertretung unter Bezugnahme auf OVM
- Antrag auf Fortsetzung
- Sachanträge: Anträge des Klägers geradegerückt
- Rechtliche Begründung mit viel Spitzklammern zu
- Antrag auf Beiordnung, weil voll schwierig
- Anlagen: Bescheid, Widerspruchsbescheid, OVM, Abschriften
17.06.2019, 16:00
Bin so vorgegangen:
Zulässigkeit
Ganz kurz 40 I 1 VwGo angesprochen. Hier kurz Abgrenzung zur öffR GoA
Klageart 42 I
Rsb aus Adressatenstellung
Klagefrist. Hier Wiedereinsetzung, da innerhalb der zwei Wochen seit Möglichkeit eingelegt (durch Mandant). Glaubhaftmachung nicht fristgebunden, kann nachgeholt werden
Rest ohne Probleme
Begründetheit
77 I, 55, 59 VwVG NRW als EGL (Ersatzvornahme)
Formelle RMK
keine Probleme
Materielle RMK
RMK GrundVA: 43, 44 PolGNRW iVm 24 Nr. 12 OBG NRW
formelle RWK (+) wegen 28 Nr 1 VwVfG, iÜ nachzuholen
materielle RMK
Gefahr (+)
Im Ermessen die Punkte aus dem Aktenauszug diskutieren. Bei mir Verhältnismäßigkeit insb Angemessenheit verletzt, da nicht Kontakt aufnimmt
Kostenschulder ok
Höhe der Kosten laut Bearbeitervermerk ok.
Androhung leider vergessen
Zulässigkeit
Ganz kurz 40 I 1 VwGo angesprochen. Hier kurz Abgrenzung zur öffR GoA
Klageart 42 I
Rsb aus Adressatenstellung
Klagefrist. Hier Wiedereinsetzung, da innerhalb der zwei Wochen seit Möglichkeit eingelegt (durch Mandant). Glaubhaftmachung nicht fristgebunden, kann nachgeholt werden
Rest ohne Probleme
Begründetheit
77 I, 55, 59 VwVG NRW als EGL (Ersatzvornahme)
Formelle RMK
keine Probleme
Materielle RMK
RMK GrundVA: 43, 44 PolGNRW iVm 24 Nr. 12 OBG NRW
formelle RWK (+) wegen 28 Nr 1 VwVfG, iÜ nachzuholen
materielle RMK
Gefahr (+)
Im Ermessen die Punkte aus dem Aktenauszug diskutieren. Bei mir Verhältnismäßigkeit insb Angemessenheit verletzt, da nicht Kontakt aufnimmt
Kostenschulder ok
Höhe der Kosten laut Bearbeitervermerk ok.
Androhung leider vergessen
17.06.2019, 16:03
(17.06.2019, 15:47)Tank-NRW schrieb: NRW:
Ich habe angenommen, dass der Beamte ein konkludentes Wegfahrgebot ausgesprochen hat und damit für hypothetischen Grund-VA 14 I OBG geprüft. Gewollt war natürlich, dass man das Verkehrsschild als Allgemein-Vfg sieht und zu Grunde liegt. Aber ist mein Lösungsweg auch möglich? Ein Problem könnte sein, dass der hypothetische VA nicht bekanntgegeben würde...
Ärgerlich...
Bin mir da gar nicht so sicher. Habe das mit dem Verkehrsschild gemacht. Die Frage ist aber doch, ob es dem Beamten nur um die schlichte Umsetzung des Wegfahrgebotes ging oder er nicht darüber hinaus die Gefahr der in zweiter Reihe parkenden Fahrzeuge verhindern wollte. Also vllt deshalb ein VA über den des Schildes hinaus nach 14 OBG ?! Kein Plan...hab ich aber lang drüber nachgedacht in der Klausur...also so abwegig finde ich deinen Gedanken daher nicht :)
17.06.2019, 16:09
(17.06.2019, 16:00)Gast schrieb: Bin so vorgegangen:
Zulässigkeit
Ganz kurz 40 I 1 VwGo angesprochen. Hier kurz Abgrenzung zur öffR GoA
Klageart 42 I
Rsb aus Adressatenstellung
Klagefrist. Hier Wiedereinsetzung, da innerhalb der zwei Wochen seit Möglichkeit eingelegt (durch Mandant). Glaubhaftmachung nicht fristgebunden, kann nachgeholt werden
Rest ohne Probleme
Begründetheit
77 I, 55, 59 VwVG NRW als EGL (Ersatzvornahme)
Formelle RMK
keine Probleme
Materielle RMK
RMK GrundVA: 43, 44 PolGNRW iVm 24 Nr. 12 OBG NRW
formelle RWK (+) wegen 28 Nr 1 VwVfG, iÜ nachzuholen
materielle RMK
Gefahr (+)
Im Ermessen die Punkte aus dem Aktenauszug diskutieren. Bei mir Verhältnismäßigkeit insb Angemessenheit verletzt, da nicht Kontakt aufnimmt
Kostenschulder ok
Höhe der Kosten laut Bearbeitervermerk ok.
Androhung leider vergessen
Ersatzvornahme einer Sicherstellung???!
Das dürfte sicher falsch sein...da war ja grade zum Wegfahrgebot abzugrenzen (nicht böse gemeint)
Ansonsten hab ichs wie du. Wobei ich gesagt hab angesichts der Gefahr war ein Ermitteln des Halters nicht zumutbar....dennoch nicht Verhältnismäßig, da nicht auf freien Parkplatz gestellt
17.06.2019, 17:01
Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?