16.06.2019, 20:51
Was mir grad noch auffällt:
Mach das nicht so rum, das ist missverständlich. Ziffer 3 bezieht sich auf Ziffer 1!
Ziffer 2 ist wegen § 80 II Nr. 3 iVm LandesR (Vollstreckung) eh sofort vollziehbar qua Gesetzes.
Zitat:Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Mach das nicht so rum, das ist missverständlich. Ziffer 3 bezieht sich auf Ziffer 1!
Ziffer 2 ist wegen § 80 II Nr. 3 iVm LandesR (Vollstreckung) eh sofort vollziehbar qua Gesetzes.
16.06.2019, 20:54
(16.06.2019, 20:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(16.06.2019, 20:21)Hilfesuchender schrieb: Hey Leute hab mal kurz vor knapp eine absolute Noobfrage:
Wenn ich als Behörde eine Ordnungsverfügung erlasse, dann läuft das ja im Regelfall so:
Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Soweit so klar. Ziffer 1 wird ja häufig mit einer Frist verbunden, also z.B. "gebe ich Ihnen auf, ihren PKW, Fahrgestellnummer xy binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vom städtischen Parkplatz xy zu entfernen".
Das macht für mich auch alles Sinn. Nun steht aber im Alpmann Skript, dass man Ziffer 2 auch mit einer Fristsetzung versehen kann/muss???
Also z.B. "Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht binnen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommen, werde ich Ihren PKW auf Ihre Kosten an einen geschützten Ort verbringen lassen"
Wo ist aber der Sinn dieser beiden Fristen? Wenn ich in Ziffer 1 ne Frist von 2 Wochen setze und in Ziffer 2 das Zwangsgeld androhe, wenn man der Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachgekommen ist, dann kann der Adressat doch im Ergebnis die Frist aus Ziffer 1 verstreichen lassen und muss seine Karre erst wegfahren, kurz bevor die Monatsfrist aus Ziffer 2 rum ist. Denn vorher hat er ja sowieso nichts zu befürchten...
Also verstehe nicht ganz wo da der Sinn ist?! Für mich würde es nur Sinn machen, wenn man entweder
a.) In Ziffer 1 keine Frist setzt, dafür aber in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, Ihren PKW wegzufahren; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids nachkommen, werde ich den PKA auf Ihre Kosten entfernen lassen"
oder
b.) Eine Frist in Ziffer 1 setze, dafür aber nicht in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, dass Sie Ihren PKW binnen Frist von 2 Wochen entfernen müssen; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ich mit Fristablauf den PKW auf Ihre Kosten entfernen lassen"
Alles andere mach für mich irgendwie keinen Sinn :(
Bitte helft mir!!! (Bin eh keine Konkurrenz, weil kompletter Loser und so gut wie durchgefallen)
Ich würd ja spontan sagen: https://dejure.org/gesetze/VwVG/13.html
Da steht, du brauchst auch für das ZwaMi ne Frist. Das ist ja ein eigener VA (Regelungsgehalt, weil Auswahl ZwaMi).
Hilft dir das?
Und lass mal den Kopf net so früh hängen, Mann. Wer sich so high-class-Gedanken macht, der wird mE nicht durchfallen. Sprechen uns bei der Abrechnung :D
Danke erstmal für die Aufmunterung :-)
Ja daran habe ich auch schon gedacht....aber siehst du dann nicht auch das Problem, dass die Frist in Ziffer 1 dann im Grunde total nutzlos ist, weil man Zwang sowieso erst nach Ablauf der Frist in Ziffer 2 zu befürchten hat?
Oder macht man das dann so, dass man in der Praxis die beiden Fristen möglichst gleich laufen lässt? Also z.B. bei einem Bescheid vom 01.06.19 (Zugangsfiktion am 04.06.19) in Ziffer 1 schreibt "binnen Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe" und in Ziffer 2 "binnen Frist bis zum 18.06.19" ?
Ärgert mich, dass ich mir diese Gedanken jetzt erst mache :D
16.06.2019, 20:58
(16.06.2019, 20:49)Gasti schrieb:(16.06.2019, 20:21)Hilfesuchender schrieb: Hey Leute hab mal kurz vor knapp eine absolute Noobfrage:
Wenn ich als Behörde eine Ordnungsverfügung erlasse, dann läuft das ja im Regelfall so:
Ziffer 1: Anordnung (Handeln, Dulden, Unterlassen)
Ziffer 2: Zwangsmittelandrohung (Bußgeld oder Ersatzvornahme)
Ziffer 3: Ggf. Anordnung Sofortvollzug
Soweit so klar. Ziffer 1 wird ja häufig mit einer Frist verbunden, also z.B. "gebe ich Ihnen auf, ihren PKW, Fahrgestellnummer xy binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides vom städtischen Parkplatz xy zu entfernen".
Das macht für mich auch alles Sinn. Nun steht aber im Alpmann Skript, dass man Ziffer 2 auch mit einer Fristsetzung versehen kann/muss???
Also z.B. "Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht binnen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nachkommen, werde ich Ihren PKW auf Ihre Kosten an einen geschützten Ort verbringen lassen"
Wo ist aber der Sinn dieser beiden Fristen? Wenn ich in Ziffer 1 ne Frist von 2 Wochen setze und in Ziffer 2 das Zwangsgeld androhe, wenn man der Anordnung nicht innerhalb eines Monats nachgekommen ist, dann kann der Adressat doch im Ergebnis die Frist aus Ziffer 1 verstreichen lassen und muss seine Karre erst wegfahren, kurz bevor die Monatsfrist aus Ziffer 2 rum ist. Denn vorher hat er ja sowieso nichts zu befürchten...
Also verstehe nicht ganz wo da der Sinn ist?! Für mich würde es nur Sinn machen, wenn man entweder
a.) In Ziffer 1 keine Frist setzt, dafür aber in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, Ihren PKW wegzufahren; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung nicht binnen Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids nachkommen, werde ich den PKA auf Ihre Kosten entfernen lassen"
oder
b.) Eine Frist in Ziffer 1 setze, dafür aber nicht in Ziffer 2, also z.B. "1. Ordne ich an, dass Sie Ihren PKW binnen Frist von 2 Wochen entfernen müssen; 2. Für den Fall, dass Sie der Anordnung in Ziffer 1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ich mit Fristablauf den PKW auf Ihre Kosten entfernen lassen"
Alles andere mach für mich irgendwie keinen Sinn :(
Bitte helft mir!!! (Bin eh keine Konkurrenz, weil kompletter Loser und so gut wie durchgefallen)
Du siehst das richtig. Zwei Fristen werden nicht gesetzt. Das wäre ja in sich auch widersprüchlich. Die Frist, die gesetzt wird, ist ja gerade Vollstreckungsvoraussetzung für das Zwangsmittel.
Ich finde deine Variante a) besser.
Im Alpmann Skript steht halt komischerweise sowohl im Gliederungspunkt zu Ziffer 1 als auch im Gliederungspunkt zur Zwangsmittelandrohung etwas von einer Frist. Oder es steht da 2 mal, weil man echt die Wahl hat, in welcher Ziffer man die Frist setzt. Wobei beim Zwangsmittel ist sie ja vorgeschrieben gesetzlich...
Na gut werde es dann einfach wie in meiner Variante a) machen.
Vielen lieben Dank :-)
16.06.2019, 21:15
(16.06.2019, 20:54)Gast schrieb: Danke erstmal für die Aufmunterung :-)
Ja daran habe ich auch schon gedacht....aber siehst du dann nicht auch das Problem, dass die Frist in Ziffer 1 dann im Grunde total nutzlos ist, weil man Zwang sowieso erst nach Ablauf der Frist in Ziffer 2 zu befürchten hat?
Oder macht man das dann so, dass man in der Praxis die beiden Fristen möglichst gleich laufen lässt? Also z.B. bei einem Bescheid vom 01.06.19 (Zugangsfiktion am 04.06.19) in Ziffer 1 schreibt "binnen Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe" und in Ziffer 2 "binnen Frist bis zum 18.06.19" ?
Ärgert mich, dass ich mir diese Gedanken jetzt erst mache :D
Also, hättest du mich so freestyle gefragt, hätte ich vermutlich gesagt, dass es einen Unterschied macht, ob ich einfach nur eine Handlung bis zum x vornehmen soll oder ob die tatsächlich direkt vollstreckt werden kann. Quasi... analog zur Fälligkeit :D
Wo du aber so fragst, hab ich mal in unsere letzte Übungsklausur (Berlin) geguckt; die Behörde hat dort
1. die entsprechende Pflicht (ging um Tierschutzgedöns) statuiert; dafür 1 Monat Frist nach Bekanntgabe gesetzt
2. für den Fall der Zuwiderhandlung 500 € Zwangsgeld angedroht - hier war keine Frist mehr.
3. die sofortige Vollziehung der Ziffer 1) angeordnet.
Wurde in unserer "Musterlösung" auch nicht als falsch kritisiert. Kann man offenbar beides machen.
Und so viel auch zu meinem Hinweis zu davor... :D
Aber: Morgen um diese Zeit sind wir frei.
Viel Erfolg!
16.06.2019, 21:31
(16.06.2019, 21:15)GJPAAAH(BE) schrieb:(16.06.2019, 20:54)Gast schrieb: Danke erstmal für die Aufmunterung :-)
Ja daran habe ich auch schon gedacht....aber siehst du dann nicht auch das Problem, dass die Frist in Ziffer 1 dann im Grunde total nutzlos ist, weil man Zwang sowieso erst nach Ablauf der Frist in Ziffer 2 zu befürchten hat?
Oder macht man das dann so, dass man in der Praxis die beiden Fristen möglichst gleich laufen lässt? Also z.B. bei einem Bescheid vom 01.06.19 (Zugangsfiktion am 04.06.19) in Ziffer 1 schreibt "binnen Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe" und in Ziffer 2 "binnen Frist bis zum 18.06.19" ?
Ärgert mich, dass ich mir diese Gedanken jetzt erst mache :D
Also, hättest du mich so freestyle gefragt, hätte ich vermutlich gesagt, dass es einen Unterschied macht, ob ich einfach nur eine Handlung bis zum x vornehmen soll oder ob die tatsächlich direkt vollstreckt werden kann. Quasi... analog zur Fälligkeit :D
Wo du aber so fragst, hab ich mal in unsere letzte Übungsklausur (Berlin) geguckt; die Behörde hat dort
1. die entsprechende Pflicht (ging um Tierschutzgedöns) statuiert; dafür 1 Monat Frist nach Bekanntgabe gesetzt
2. für den Fall der Zuwiderhandlung 500 € Zwangsgeld angedroht - hier war keine Frist mehr.
3. die sofortige Vollziehung der Ziffer 1) angeordnet.
Wurde in unserer "Musterlösung" auch nicht als falsch kritisiert. Kann man offenbar beides machen.
Und so viel auch zu meinem Hinweis zu davor... :D
Aber: Morgen um diese Zeit sind wir frei.
Viel Erfolg!
und betrunken :fist:
16.06.2019, 21:57
(16.06.2019, 21:15)GJPAAAH(BE) schrieb:(16.06.2019, 20:54)Gast schrieb: Danke erstmal für die Aufmunterung :-)
Ja daran habe ich auch schon gedacht....aber siehst du dann nicht auch das Problem, dass die Frist in Ziffer 1 dann im Grunde total nutzlos ist, weil man Zwang sowieso erst nach Ablauf der Frist in Ziffer 2 zu befürchten hat?
Oder macht man das dann so, dass man in der Praxis die beiden Fristen möglichst gleich laufen lässt? Also z.B. bei einem Bescheid vom 01.06.19 (Zugangsfiktion am 04.06.19) in Ziffer 1 schreibt "binnen Frist von 2 Wochen ab Bekanntgabe" und in Ziffer 2 "binnen Frist bis zum 18.06.19" ?
Ärgert mich, dass ich mir diese Gedanken jetzt erst mache :D
Also, hättest du mich so freestyle gefragt, hätte ich vermutlich gesagt, dass es einen Unterschied macht, ob ich einfach nur eine Handlung bis zum x vornehmen soll oder ob die tatsächlich direkt vollstreckt werden kann. Quasi... analog zur Fälligkeit :D
Wo du aber so fragst, hab ich mal in unsere letzte Übungsklausur (Berlin) geguckt; die Behörde hat dort
1. die entsprechende Pflicht (ging um Tierschutzgedöns) statuiert; dafür 1 Monat Frist nach Bekanntgabe gesetzt
2. für den Fall der Zuwiderhandlung 500 € Zwangsgeld angedroht - hier war keine Frist mehr.
3. die sofortige Vollziehung der Ziffer 1) angeordnet.
Wurde in unserer "Musterlösung" auch nicht als falsch kritisiert. Kann man offenbar beides machen.
Und so viel auch zu meinem Hinweis zu davor... :D
Aber: Morgen um diese Zeit sind wir frei.
Viel Erfolg!
ABSOLUTER EHRENMENSCH!!!!! Danke <3
17.06.2019, 14:10
Heute lief in NRW: Kostenbescheid nach einer Sicherstellung.
War ein fairer Fall, aber: habe dann mal eine Frage:
Es war doch kein einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen? Der Bearbeitervermerk hat mich verwirrt und ich dachte bestimmt 10 min über 80 II 1 Nr.1?
War ein fairer Fall, aber: habe dann mal eine Frage:
Es war doch kein einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen? Der Bearbeitervermerk hat mich verwirrt und ich dachte bestimmt 10 min über 80 II 1 Nr.1?
17.06.2019, 14:37
Heute lief in BW ein Beschluss zur einstw AO nach 47 VI VwGO iVm einem BBP für ein all Wohngebiet und Mischgebiet, mit Schwerpunkten in 13a, 13b BauGB
Leute, es war doch ein Beschluss oder? Da man die NK nicht prüfen musste bzw in die Gründe aufnehmen. Auch nicht da keine mdl Verhandlung oder Verzicht.
Denn anscheinend haben manche rin Urteil geschrieben
Leute, es war doch ein Beschluss oder? Da man die NK nicht prüfen musste bzw in die Gründe aufnehmen. Auch nicht da keine mdl Verhandlung oder Verzicht.
Denn anscheinend haben manche rin Urteil geschrieben
17.06.2019, 14:49
(17.06.2019, 14:10)Nrw........hl schrieb: Heute lief in NRW: Kostenbescheid nach einer Sicherstellung.
War ein fairer Fall, aber: habe dann mal eine Frage:
Es war doch kein einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen? Der Bearbeitervermerk hat mich verwirrt und ich dachte bestimmt 10 min über 80 II 1 Nr.1?
War keine Sicherstellung, sondern Ersatzvornahme nach VwVG NRW. Androhung wegen bestehender Gefahr entbehrlich. Bist dann wohl durchgefallen ;;; ]
LG
PS: Ein Fall von 80V wars auch nicht, da Vollstreckungskosten keine Kosten im Sinne von 80 II Nr. 1 sind.
17.06.2019, 14:55
Wie nett hier immer alle sind :dodgy: wir sitzen doch alle im selben Boot. Und ihr kennt die Klausuren der anderen nicht und wisst nicht was die Korrektoren damit machen. Ständig dieses ätsch dann bist du wohl durchgefallen finde ich echt daneben.
Ansonsten habe ich auch Ersatzvornahme und das ebenfalls so im Kommentar gelesen.
Ansonsten habe ich auch Ersatzvornahme und das ebenfalls so im Kommentar gelesen.