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  5. Beweisprognose Anwaltsklausur
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Beweisprognose Anwaltsklausur
Albert:Ludwig
Junior Member
**
Beiträge: 22
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2024
#1
07.09.2026, 13:20
Liebe Alle,

bei mir naht das Examen und ich vergeige leider immer wieder die Anwaltsklausuren, da ich mit dem Aufbau einfach nicht klar komme und viel zu viel Zeit dafür drauf geht. Am schlimmsten sind die Straßenverkehrs-Klausuren aus Beklagtensicht, obwohl ich die materiell-rechtlich völlig problemlos durchsteige.  Crying

In unserer Einführungs AG am Anfang des Refs hiess es mal, dass hier streng nach Relationstechnik gearbeitet werden soll, weshalb ich mir diese auch recht mühsam angeeignet habe. Ich komme aber in den Probeklausuren zum einen in arge Zeitnot mit dem zweischichtigen Aufbau, weil einfach viel redundant ist. Zum anderen hatte ich in den Korrekturen mehrfach die Anmerkung "hier" (gemeint ist "in dieser Klausur") sei der zweischichtige Aufbau nicht geboten und das entspricht wohl auch dem Regelfall in meinem Bundesland.

Seitdem versuche ich es "einschichtig", ähnlich wie eine Urteilsklausur. 
Wo es auf rechtliche Auffassungen nicht wirklich ankommt das übliche a la:
"Ob der Mdt. berechtigt war, sich mit dem Schlüssel Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, kann dahinstehen. Ein solches Zutrittsrecht berechtigt nicht zur Wegnahme von im Alleinbesitz der Kl. befindlichen Gegenständen."

Wo die Klage schon teilweise nicht schlüssig ist:
"Die K dürfte gegen M nur einen Anspruch auf Zahlung von x aus ... haben. Vereinbart war Miete X, insoweit ist die Klage schlüssig. Als Zwangsverwalterin dürfte ihr gegen M ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Mietzinses zustehen. Ob K darüber hinaus einen Anspruch auf Nachzahlung der Nebenkosten schlüssig vorgetragen hat, dürfte zweifelhaft sein. Die K dürfte keinen Vorschuss mehr verlangen können, wenn sie mittlerweile zur Abrechnung verpflichtet ist. Fraglich ist, ob die K für die Abrechnung zuständig ist.(...) Einen Anspruch auf Nachzahlung hat die K nicht schlüssig dargelegt. Die Klage dürfte daher nur in Höhe x Erfolg haben."

Problematisch wirds bei mir aber, sobald es um Tatsachenvortrag geht.
Bspw. behauptet der K, Mdt. hätte auf seinen Hund geschossen. Augenzeugen gibt es nicht. K hat ein Tierarztgutachten, GPS-Daten und bietet Zeugen an, die ein Geständnis des Mdt. bezeugen könnten. Davon aber einer Familienangehöriger. Mdt. bestreitet. Er habe auf Wild geschossen, der Hund sei von einem Querschläger anderer Jäger getroffen worden.

Ich prüfe also den jeweiligen Anspruch unter Zugrundelegung der unstreitigen Tatsachen auf Schlüssigkeit: 
"Die Klage dürfte nach Lage der Akten zulässig, indes nur teilweise begründet sein."

"Nachdem vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche im Verhältnis zwischen den Parteien ausscheiden, dürfte dem K gegen den Mdt. ein auf die Zahlung von Schadenserstz gerichteter Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB iVm § 303 Abs. 1 StGB dem Grunde nach zustehen. (I.) Dieser dürfte jedoch nicht in der beantragten Höhe bestehen (II.). Insbesondere ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Mdt. aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB dürfte gänzlich ausscheiden."

Wo Vortrag vom Mdt. dahinstehen kann:
"Bereits der Vortrag des Mdt. belegt einen fahrlässigen Sorgfaltsverstoß bei Schussabgabe. (...) Dass der Mdt. nach eigenen Angaben erfahrender Jäger und geübt im Umgang mit der Waffe sei, ändert nichts am objektiven Vorliegen einer Verletzungshandlung."

Wenn dann für den Mdt. in tatsächlicher Hinsicht erheblich vorgetragen werden könnte, also eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, komme ich immer wieder in Probleme in der Darstellung bzw. im Aufbau, verzettel mich und vergeigs dann letztlich deswegen.

Ich würde jetzt bis zur Kausalität normal prüfen und dann zunächst die Schlüssigkeit prüfen:
"Die Kausalität und objektive Zurechnung dürfte zu bejahen sein. Der Schuss des Mdt. führte bei lebensnaher Betrachtung unmittelbar zum Tod des Hundes und damit zur Rechtsgutsverletzung. Hätte der Mdt. den Schuss nicht abgegeben, wäre der Hund nicht getroffen worden und nicht gestorben, Kausalität im Sinne einer conditio sine qua non ist daher zu bejahen. [i]Der klägerische Vortrag ist insoweit schlüssig."[/i]
Dann die streitige Tatsache und die Beweislast:
"Der Mdt. bestreitet allerdings, überhaupt einen Schuss auf den Hund abgegeben zu haben und benennt den Schuss eines anderen Jägers als Ursache, wodurch die streitige Tatsache beweisbedürftig werden würde. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast ist für die Ursächlichkeit des Schusses des Mdt. für den Tod des Hundes als anspruchsbegründende Tatsache der K als Anspruchsteller beweispflichtig."
Dann der Punkt ab dem ich spätestens große Probleme kriege, nämlich die Beweiswürdigung.
Spätestens hier komme ich immer wieder ins schwimmen und stolpere über Probleme, die ich mir wahrscheinlich selbst geschaffen hab.
Wie baue ich das am besten auf? Ich muss ja irgendwo die Beweismittel unterbringen, den Beweismaßstab des § 286 bzw. § 287 und die Würdigung der Beweismittel vornehmen.
Wenn ich die jetzt alle einzeln sauber durchprüfe wie in der Relationsklausur brauche ich ja ewig. Das hier:
Zitat:"Abzuschätzen ist, ob das Gericht feststellen wird, dass der Mdt. zu 1) den Schuss auf den Hund abgegeben hat.
1.) Zu klären ist zunächst, wer beweispflichtig ist. ...
2.) Des Weiteren müsste der Kläger über Beweismittel verfügen.
In Betracht kommt der Zeugenbeweis. ... (SAPUZ)
3.) Schließlich müsste das Gericht die angebotenen Beweise zugunsten des Klägers würdigen.
Der Kläger müsste über die glaubhafteren Beweismittel verfügen. ...
Nach § 286 I ZPO ist Beweis erbracht, wenn ...

Diese Gewissheit dürfte sich das Gericht nicht verschaffen können.
Die Aussage des Zeugen dürfte unergiebig, denn (...)
usw. usf. für jedes Beweismittel
ist ja völlig bekloppt in einer Klausur.

"Im Rahmen der anzustellenden Beweisprognose dürfte davon auszugehen sein, dass das Gericht den Nachweis der Ursächlichkeit des Schusses des Mdt. als geführt ansehen wird.
Nach Bewertung der vorläufigen Beweislage im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass das dies für das Gericht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit feststeht. (Definition § 286)"
Dann würde ich die Beweismittel der Beweisführer einzeln prüfen, aber auch nur in klausurmöglicher Tiefe. Wenn beide Beweis anbieten und beide positiv ergiebig sind, dann eben ein non-liquet, ansonsten weiter prüfen.

Habt ihr da Tipps oder Kniffe? Die eng beschriebenen 20 Seiten Lösungen in JuS und JA sind da leider überhaupt nicht hilfreich.
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RefNdsOL
Senior Member
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#2
07.09.2026, 13:41
Welches Land?
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Albert:Ludwig
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2024
#3
07.09.2026, 14:00
GPA Nord.
AG-Leiter war leider aus NDS, deshalb haben wir so viel Relationstechnik gemacht.
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Adlatus
Junior Member
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Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: May 2023
#4
09.09.2026, 22:04
(07.09.2026, 14:00)Albert:Ludwig schrieb:  GPA Nord.
AG-Leiter war leider aus NDS, deshalb haben wir so viel Relationstechnik gemacht.

Dann kannst (und solltest) Du einschichtig aufbauen. Niedersachsen ist nach meiner Kenntnis das einzige Bundesland, das zwingend einen relationsmäßigen Aufbaue des anwaltlichen Gutachtens verlangt.
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Jurafragen
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Beiträge: 15
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2024
#5
10.09.2026, 16:33
Der Aufbau erfolgt einschichtig. 
Aber: Wieso prüfst du im Gutachten im Rahmen der Anwaltsklausur fast durchgängig im Urteilsstil? 
Ansonsten: Der Aufbau aus dem Zitat am Ende deines Posts ist dem Grunde nach richtig. Meist muss man nur an einzelnen Stellen ausgiebig argumentieren und kann dann viel nach oben verweisen. Oder wenn das Beweismittel auf der Hand liegt, entfallen zB auch Einzelschritte
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Albert:Ludwig
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2024
#6
10.09.2026, 21:29
Tatsächlich aus meiner Station und dem Berliner Klausurenkurs, in dem weite Teile der Anwaltsklausuren bspw. wie folgt gelöst werden:
Zitat:1. Vertragliche Ansprüche wg. Nebenpflichtverletzung
M dürfte gegen B2 keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 611 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB haben.
a) Unproblematisch dürfte es sich um einen nicht erfolgsbezogenen Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB handeln, da konkrete Lernziele oder die Ausführung bestimmter Übungen nicht vereinbart worden sind.
b) Allerdings dürfte M den Nachweis einer Pflichtverletzung der B2 gemäß 241 Abs. 2 BGB nicht führen können.
aa) B2 dürfte insbesondere nicht vorzuwerfen sein, dass die streitgegenständliche Paarübung besonders gefährlich gewesen sein könnte und damit eine gesteigerte Fürsorgepflicht einher-gegangen sei. Diese Argumentation kann maßgeblich damit abgelehnt werden, dass es in der Vergangenheit nicht zu Unfällen vergleichbarer Art gekommen ist. Im Übrigen dürfte hier nicht die Übung selbst, sondern die Materialermüdung an den Inlineskates die entscheidende Un-fallursache gewesen sein.
Persönlich gefällt mir der Stil deutlich besser als auf Krampf nochmal alles im Gutachtenstil durchzuprügeln.

Hab mich allerdings damit abgefunden, dass das wohl doch nochmal auf stumpfesten Gutachtenstil hinauslaufen wird.
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Albert:Ludwig
Junior Member
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Beiträge: 22
Themen: 2
Registriert seit: Sep 2024
#7
17.09.2026, 10:16
Kleines Update: der Stil wurde überhaupt nicht kritisiert und hat die Note nicht aus dem zweistelligen Bereich gerissen.

Die Beweiswürdigung in der Lösung ging von schwächsten Beweismittel (Zeuge vom Zeugen vom Hörensagen) zum stärksten (antizipiertes SV-Gutachten, da das Gericht aufgrund des qualifizierten Parteivortrages in Form des Gutachtens voraussichtlich selbst einen Gutachter beauftragen wird, der zum gleichen Ergebnis kommt).
Fand ich etwas komisch, hätte mir meine Ausbilderin auf jeden Fall nicht durchgehen lassen, da für sie bei derart qualifiziertem Parteivortrag einfaches Bestreiten a.k.a. "wird weiter bestritten, dass mein Mdt. auf den Hund geschossen hat" nicht ausreichend substantiiert ist.
Wenn das Parteigutachten einen Blattschuss attestiert und Querschläger sicher ausschließt, die unstrittige Örtlichkeit Blattschüsse anderer Jäger denklogisch ausschließt und GPS-Daten exakt die Position des Hundes in der Mitte der Schussbahn zum Zeitpunkt des Treffers belegen, wäre hier schon etwas substantiierterer Parteivortrag nötig um tatsächlich noch ein SV-Gutachten zu beauftragen. - Ich weiss aber, dass der BGH in der Hinsicht teilweise sehr niedrige Schwellen setzt.
In der Besprechung wurde als ebenso gangbar dargestellt, gleich das qualifizierte Parteivorbringen zu würdigen und als starkes Indiz zu werten, dann die Beweisaufnahme des Gerichts zu prognostizieren und dabei die restlichen (allesamt schwächeren) Beweismittel "stützend" zu würdigen.

Edit: Nach kurzer Überlegung finde ich das tatsächlich eher sehr abwegig, was die Lösungsskizze gemacht hat.
Warum? - Hier wäre eigentlich der Kläger in der "primären" Darlegungs- und Beweislast. Er war bei dem Treffer nicht zugegen und hat nicht wahrgenommen, wer den Schuss abgegeben hat. Dagegen muss der Beklagte (Mdt.) ihn wahrgenommen haben. Es liegt also ein Fall sekundärer Darlegungslast zugunsten des Klägers vor. Es genügt daher zunächst die einfache Behauptung des Klägers um dem Mdt. die sekundäre Darlegungslast aufzubürden. Bestreitet der Mdt. jetzt durch substantiierte Behauptung eines alternativen Ablaufs (Querschläger), muss es dem Kläger nun gelingen, zu beweisen, dass dies nicht der Fall war. Hier wäre dann ggfs. durch das Gericht das angebotene SV-Gutachten einzuholen.
Aber: Hier hat der Kläger bereits mit seiner Klage substantiiert zum Geschehensablauf vorgetragen! Insbesondere hat er qualifiziert dargelegt, dass ein Querschläger (denklogisch) nicht in Betracht kommen kann, wohl aber ein Schuss des Mdt. als einzige Ursache.
Die dadurch bewirkte sekundäre Darlegungslast bürdet dem Mdt. jetzt einen strengeren Maßstab an die Substantiierung auf, um jetzt nicht die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO zugunsten des klägerischen Vortrages herbeizuführen. - Der Fall liegt also anders als der Normalfall, in dem der Kläger in seiner Klage wirklich nur schlicht bestreitet.
Hier nur einfach zu bestreiten bzw. weiter auf den Querschläger abzustellen und sinngemäß zu sagen "ich muss mich ja nicht selbst belasten", genügt m.M.n. nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO.
Damit hat der Mdt. den Vortrag des Klägers bereits nicht wirksam bestritten.

Statt hier mit der Lösungsskizze nicht nur hilfsgutachterlich eine ausführliche Beweisprogonse vorzunehmen wäre also eigentlich richtig:
"Der Mdt. hat sich mit dem substantiierten Vortrag des Klägers, wonach ein Querschläger nach den dargelegten Umständen ausscheidet, nicht auseinandergesetzt, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung, es habe sich um einen Querschläger gehandelt. Da das Geschehen im Zeitpunkt des Schusses der eigenen Wahrnehmungssphäre des Beklagten entstammt und ihm eine nähere Konkretisierung ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, genügt dieses pauschale Bestreiten nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO an ein erhebliches (substantiiertes) Bestreiten. Es ist damit prozessual unbeachtlich. Der Klägervortrag gilt folglich gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden; einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit nicht mehr."
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.09.2026, 11:08 von Albert:Ludwig.)
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