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  5. Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
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Erinnerung (§ 766 ZPO) vs. Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Cenaira
RefiHessen
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#1
23.10.2023, 16:14
Hallo :)

Ich bin gerade im Zwangsvollstreckungsrecht unterwegs und habe im Thomas Putzo sowie auf den JI-Karteikarten folgendes gelesen: Die Drittwiderspruchsklage und die Erinnerung sind nebeneinander (auch kumulativ) zulässig z.B. bei evidenten Dritteigentum oder nichtigen Vollstreckungsakten. Nun kam mir die Frage, wie das möglich ist. § 766 ZPO und § 771 ZPO sind nicht die gleiche Prozessart, sodass eine Klagehäufung gem. § 260 ZPO meiner Ansicht nach ausscheidet. Oder übersehe ich etwas? 

Ich habe die Passage so verstanden, dass in einer Klausur beide Rechtsbehelfe in Klagehäufung abgeprüft werden könnten. Ist das möglich, oder aufgrund des § 260 ZPO nicht in einer Klausur im Rahmen einer Klage möglich? 
An sich wäre diese Konstellation, dass der Kläger eine § 771-Klage mit einer Erinnerung kombiniert meiner Ansicht nach nur in einer Rechtsanwaltsklausur möglich, bei der man am Ende zwei Schriftsätze an das Gericht schicken müsste: Einen Schriftsatz als Klageschrift iSd § 771 ZPO und einen Schriftsatz als Erinnerung. Ist das korrekt, oder stehe ich gerade sehr auf dem Schlauch?

Das einzig sinnvolle Argument, dass dieser Satz überall steht, ist für mich, dass § 766 ZPO für die Klage aus § 771 ZPO keine Auswirkungen der Gestalt hat, dass gerade keine anderweitige Rechtshängigkeit entsteht durch das § 766-Verfahren und auch das RSB bei § 771 ZPO nicht ausgeschlossen ist, da § 771 ZPO rechtsschutzintensiver ist.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.10.2023, 17:12 von Cenaira.)
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Landvogt
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#2
23.10.2023, 21:31
Ich würde auch sagen, dass das Erinnerungsverfahren einerseits und das Klageverfahren nach § 771 ZPO andererseits verschiedene Prozessarten sind und daher nicht im Wege der Klagehäufung gemeinsam verfolgt werden können.

Zwei Entscheidungen sind prinzipiell denkbar (vor allem wenn Rubrum und/oder Tatbestand erlassen sind). Oder eben so, dass ein unklarer Rechtsbehelf eingelegt ist und ausgelegt werden muss, ob es eine Erinnerung oder eine Drittwiderspruchsklage sein soll. Zumindest einen Trennungsbeschluss halte ich aber für unwahrscheinlich.

Für eine Anwaltsklausur bietet sich die Klausur wohl in der Tat mehr an.
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Praktiker
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#3
24.10.2023, 06:18
Erinnerung und Drittwiderspruchsklage haben in der Tat einen unterschiedlichen Streitgegenstand: Einmal wird geltend gemacht, dass ein Vollstreckungsorgan rechtswidrig gehandelt habe, das andere mal kommt es darauf nicht an, sondern es wird geltend gemacht, dass das Objekt der Zwangsvollstreckung nicht zur Haftungsmasse des Schuldners (sondern der eines Dritten) gehöre. Also schließen die Rechtsbehelfe sich weder rechtlich gegenseitig aus, noch stünde auch nur der Vortrag im Widerspruch zueinander.

In der Tat ist eine Erinnerung aber eine ganz andere Prozessart als eine Drittwiderspruchsklage, mit der der Sache nach ein neues Erkenntnisverfahren eingeleitet wird. Einmal ergeht ein Beschluss, das andere mal ein Urteil nach mündlicher Verhandlung. Dagegen Beschwerde, hiergegen Berufung. Die Verfahren lassen sich daher in der Tat nicht verbinden.

In der Klausur liegt es in der Tat nahe, dass diese Überlegungen im Rahmen der Beratung auftreten. Aus Richtersicht kann man (zulässigerweise) mit beiden Verfahren parallel nur konfrontiert werden, wenn der Streitwert der DWK niedrig genug ist und man nach der Geschäftsverteilung als Amtsrichter zufällig für beide zuständig ist - aber dann eben in zwei parallel laufenden Verfahren ohne Möglichkeit der Verbindung.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.10.2023, 06:19 von Praktiker.)
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Cenaira
RefiHessen
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#4
24.10.2023, 09:57
Danke euch für die Antworten :) Also ist es eher eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der DWK, wenn bereits eine Erinnerung hinsichtlich der mit der DWK angegangenen Vollstreckung eingelegt wurde. Wobei eine DWK wohl rechtsschutzintensiver ist und somit das RSB besteht.
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Albert:Ludwig
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#5
04.09.2026, 13:43
Ich würde hier nochmal einhaken, weil es gut passt und man über Google immer wieder hier landet.

Folgende Situation vor dem LG:
Kreditinstitut K gewährt Schuldner S ein Darlehen und lässt hierfür eine Grundschuld bewilligen. GV pfändet nach Auftrag des Vollstreckungsgläubigers B ein Zubehör des Grundstücks des S. S hat Zubehör aber unter Eigentumsvorbehalt von E erworben und nur ein Anwartschaftsrecht (noch 2 Raten offen).
Bank erhebt Klage zum LG auf Erklärung der Unzulässigkeit der ZV. (In der Klausur erging dann erstmal ein VU).

Jetzt haben wir die Situation, dass sowohl ein "formelles" InterventionsR (Pfändungsverbot nach § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO erstreckt sich nach h.M. über § 1120 BGB analog auch auf AnwartschaftsR) als auch ein materielles InterventionsR im Raum stehen.
Für ersteres wäre grds. auch eine Erinnerung nach § 766 ZPO möglich, weil ich aber auch ein materielles InterventionR prüfen muss, ist die DWK grds. eröffnet.

In der Prüfung muss ich nun in der Statthaftigkeit der DWK auf das (mögliche) InterventionsR der K eingehen.
Das könnte ich einerseits kurz als möglich annehmen und dann in der Begründetheit prüfen.

Andererseits ist aber die DWK bereits unstatthaft, wenn die K gar kein materielles Interventionsrecht vorgetragen hat.
InterventionsR der K aus Eigentum des S scheidet aus, da S noch nicht die letzten zwei Raten gezahlt hat.
In Betracht käme nun ein AnwR, auf dass sich nach h.M. der Haftungsverband der Hypothek entsprechend § 1120 BGB auch erstreckt.
Aber aus dem PfandR am AnwR folgt doch kein die Verwertung hinderndes InterventionsR der K (mit hM, Theorie der Doppelpfändung vermittelt Pfändung kein Verwertungsrecht, Verwertung erst wenn AnwR zu Vollrecht erstarkt)?
Zwar hat sich die Grundschuld der Klägerin (Bank) analog § 1120 BGB auf das Anwartschaftsrecht des Schuldners an der PV-Anlage erstreckt. Hierdurch erlangte die Klägerin jedoch lediglich ein besitzloses Pfandrecht am Anwartschaftsrecht. Ein rein wertmäßig sicherndes, besitzloses Pfandrecht gewährt kein Recht, das die Veräußerung der Sache hindert. Auch eine dolo-agit Einrede aus § 242 BGB auf RzB des Schuldners greift hier nicht, denn es sind noch zwei Raten zu zahlen, während mit h.M. die Einrede nur bei einer Rate greift.
Gegen die DWK spricht weiter, dass ohne Beschlagnahme die Haftung aus dem Haftungsverband nur "latent" ist.

Der Pfandgläubiger ist insoweit auf die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO zu verweisen. Mangels ersichtlichem Interventionsrecht ist die Klage aus § 771 ZPO derzeit (bis zur Zahlung der letzten Rate) unstatthaft.
Die DWK wäre daher bereits unstatthaft, darüber hinaus mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da der einfachere Weg über § 766 ZPO offensteht.
Einfach umdeuten geht auch nicht. Als für § 766 ZPO unzuständiges LG dürfte ich mich mit § 766 ZPO gar nicht befassen. (Außerdem will ich in der Praxis als Richter die Akte möglichst schnell weg haben.)
- Ist das eine vertretbare Lösung?



Würde man das vorgesagte ignorieren und die Zulässigkeit der DWK knapp bejahen (Rechtsschutzbedürfnis (+), da Wahlrecht des Klägers lt. Zöller) ist die DWK aber aus den gleichen Gründen unbegründet.
Es fehlt schon am materiellen InterventionR der K, auf die Einwendungen des B kommt es gar nicht an. (Hilfsgutachterlich natürlich schon).

Soweit nun noch der Verstoß gegen § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO verbleibt, ist dies aber ein rein formeller Fehler (je nach Ansicht Pfändung bereits unwirksam oder wirksam, aber anfechtbar. Unklar was h.M. ist). Daher begründet der Verstoß hiergegen grds. kein materielles Interventionsrecht im Sinne des § 771 ZPO. Der Fehler wäre ausschließlich mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu rügen.

Ich käme also wieder zur Klageabweisung mangels InterventionsR und müsste mich hilfsgutachterlich mit den Einwendungen beschäftigen.

- Könnte ich als LG dann trotzdem tenorieren, dass die ZV hier wegen des Verstoßes gegen § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO unzulässig ist (§ 775 Nr. 1 ZPO)? m.E. könnte man da wie im ganzen ZVR sonst auch argumentieren "Beschleunigung, Prozessökonomie, Rechtsschutzbedürfnis". Weil die Erinnerung gem. § 766 ZPO in diesem Fall keinen völlig ausreichenden Schutz bietet, da sie nicht zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die materielle Rechtslage führt.

Die Frage kam mir, da in der Klausur ein Problem angelegt war, zu dem man ohne Hilfsgutachten nur kommt, wenn man die Klage ablehnt.
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Praktiker
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#6
04.09.2026, 18:40
Ob die Herleitung zum fehlenden Interventionsrecht so richtig ist, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen. Aber als Landgericht auf Klage quasi einen Erinnerungsbeschluss zu erlassen, halte ich für kaum vertretbar. Das ist einfach etwas komplett anderes. 805 mag dagegen ein Minus sein, das ginge möglicherweise (gibt es sicher Rechtsprechung dazu). Was ich nicht verstehe: warum soll die Erinnerung nicht ausreichenden Rechtsschutz gewähren? Umgekehrt stellt die DWK auch keine materielle Rechtslage fest, sondern nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
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pdx
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#7
04.09.2026, 18:46
Sofern ich den Sachverhalt auf die Schnelle richtig erfasst habe, sollte das deine Frage hoffentlich beantworten: https://opinioiuris.de/aufsatz/430 Rn. 68-70 (mit weiteren Nachweisen) und http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsb...klage.html (unter "fff) beschränkte dingliche Rechte").

Nach h.M. steht K also ein veräußerungshinderndes Recht iSd. § 771 I ZPO zu, weshalb die DWK statthaft und schlussendlich auch begründet ist. Denn § 1120 BGB hat zufolge, dass sich das Grundpfandrecht ausnahmsweise auch auf eine bewegliche Sache bzw. dem AWR an dieser erstreckt. Sie wird dadurch Teil des Haftungsverbands der Hypothek und später zusammen mit dem Grundstück nach dem ZVG versteigert. Es entsteht dabei auch gerade kein besitzloses Pfandrecht des Hypothekengläubigers an der beweglichen Sache. (Deshalb ist auch eine Klage nach § 805 ZPO nur "indirekt" dadurch möglich, dass ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung "erst recht" auch bei veräußerungshindernden Rechten iSd. § 771 ZPO besteht).
Die DWK wäre auch nicht unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Weil warum soll die Erinnerung nach § 766 I ZPO ein einfacherer Weg zur Rechtsdurchsetzung sein? Ist doch letztlich Teil der Dispositionsmaxime der K, ob sie auf die Erinnerung oder die DWK zurückgreift. Das sagt vermutlich auch Zöller, oder?

K hat im Ergebnis nach der h.M. also ein Wahlrecht zwischen der Erinnerung nach § 766 I ZPO wegen des Verstoßes gegen § 865 II 1 ZPO und der DWK nach § 771 I ZPO mit seiner Hypothek als veräußerungshinderndes Recht wegen § 1120 BGB.
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Albert:Ludwig
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#8
04.09.2026, 20:14
(04.09.2026, 18:46)pdx schrieb:  Sofern ich den Sachverhalt auf die Schnelle richtig erfasst habe, sollte das deine Frage hoffentlich beantworten: https://opinioiuris.de/aufsatz/430 Rn. 68-70 (mit weiteren Nachweisen) und http://www.jweisgerber.de/Skript/Rechtsb...klage.html (unter "fff) beschränkte dingliche Rechte").

Nach h.M. steht K also ein veräußerungshinderndes Recht iSd. § 771 I ZPO zu, weshalb die DWK statthaft und schlussendlich auch begründet ist. Denn § 1120 BGB hat zufolge, dass sich das Grundpfandrecht ausnahmsweise auch auf eine bewegliche Sache bzw. dem AWR an dieser erstreckt. Sie wird dadurch Teil des Haftungsverbands der Hypothek und später zusammen mit dem Grundstück nach dem ZVG versteigert. Es entsteht dabei auch gerade kein besitzloses Pfandrecht des Hypothekengläubigers an der beweglichen Sache. (Deshalb ist auch eine Klage nach § 805 ZPO nur "indirekt" dadurch möglich, dass ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung "erst recht" auch bei veräußerungshindernden Rechten iSd. § 771 ZPO besteht).
Die DWK wäre auch nicht unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Weil warum soll die Erinnerung nach § 766 I ZPO ein einfacherer Weg zur Rechtsdurchsetzung sein? Ist doch letztlich Teil der Dispositionsmaxime der K, ob sie auf die Erinnerung oder die DWK zurückgreift. Das sagt vermutlich auch Zöller, oder?

K hat im Ergebnis nach der h.M. also ein Wahlrecht zwischen der Erinnerung nach § 766 I ZPO wegen des Verstoßes gegen § 865 II 1 ZPO und der DWK nach § 771 I ZPO mit seiner Hypothek als veräußerungshinderndes Recht wegen § 1120 BGB.

m.E. muss man dort differenzieren. Und zwar zwischen "vor" und "nach" Beschlagnahme.

Zitat:Nach überwiegender Ansicht155 kann der Grundpfandgläubiger auch Drittwiderspruchsklage erheben. Hierfür spricht, dass eine Pfändung, auch wenn sie unwirksam ist, ein für den Kläger schädlicher Rechtsschein entsteht, gegen den dieser sich wehren können muss156. Somit ist das Grundpfandrecht des Gläubigers aus § 1120 BGB ein veräußerungshinderndes Recht. Das gilt auch bei wirksamen Pfändungen (§ 865 II S. 2 ZPO) von rangniedrigen Gläubigern, weil auch hierdurch in die Rechte des Pfandgläubigers eingegriffen würde157.
Das funktioniert natürlich problemlos, wenn es nicht um ein AnwR an (fremd-)Zubehör geht, sondern um Zubehör.

Hier geht es aber um ein PfandR an einem AnwR an (noch) Fremd-Zubehör.

Sprich: Du darfst das AnwR nicht pfänden. Aber die (fremde) Sache selbst kannst du munter pfänden. Sie ist vom Pfändungsverbot ja gerade nicht betroffen.
Vor Beschlagnahme gehört das Zubehör zwar grundsätzlich zum Haftungsverband, der Schuldner kann die Sache aber relativ munter entfernen und über sie verfügen. Das darf er erst dann nicht mehr, wenn sie beschlagnahmt wurde. - Hier fehlt es aber an einer Beschlagnahme.
Deshalb liegt es näher das GrundpfandR am AnwR wie andere besitzlose Pfandrechte (z.B. Vermieterpfand) zu behandeln.

Zitat:Verstößt die Pfändung gegen § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO, so können der Schuldner und ggf. die Grundpfandgläubiger (sowie
im Zwangsverwaltungsverfahren auch der Zwangsverwalter) den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO einlegen,
da der Gerichtsvollzieher eine zu ihrem Schutz dienende Verfahrensvorschrift verletzt hat.55 Das Vollstreckungsgericht
wird daraufhin den Gerichtsvollzieher anweisen, die Pfändung aufzuheben.
Umstritten ist, ob Grundpfandgläubiger und Zwangsverwalter außerdem die Möglichkeit haben, Drittwiderspruchsklage
nach § 771 ZPO zu erheben, d.h. geltend zu machen, ihnen stehe in Gestalt des Grundpfandrechts ein „die Veräußerung
hinderndes Recht“ – also ein exklusives Haftungsrecht – an den Gegenständen des Haftungsverbands zu.56 Bei
der Entscheidung der Streitfrage muss berücksichtigt werden, dass der Hypothekengläubiger vor der Aktualisierung der
Grundpfandhaftung durch Beschlagnahme eben kein exklusives Haftungsrecht an den Gegenständen des Haftungsverbands
haben kann, denn der Schuldner ist bis zur Beschlagnahme ja gerade zur enthaftenden Veräußerung der Gegenstände
in der Lage (§ 1121 Abs. 1 BGB, s.o. sub I. 4. b). Wie nunmehr auch der BGH anerkennt, kann deshalb eine Veräußerung
oder Pfändung zugunsten eines Grundpfandgläubigers noch eine anfechtungsrelevante Gläubigerbenachteiligung
darstellen. Eine bereits bestehende, den anderen Gläubigern gegenüber vorrangige Haftung zugunsten des Grundpfandgläubigers
ist damit implizit verneint. Der h.M., die dem Grundpfandgläubiger die Drittwiderspruchsklage zubilligt,
58 ist deshalb (nur) mit der Maßgabe zuzustimmen, dassder Grundpfandgläubiger bereits vor der Entfernung des gepfändeten
Zubehörs von dem Grundstück (vgl. § 1121 Abs. 1 BGB) die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt haben
muss; die Rechtslage ist damit die gleiche wie für den persönlichen Gläubiger, für den dieses Ergebnis ganz unstreitig
ist. Die Erinnerung gem. § 766 ZPO bietet in diesem Fall keinen völlig ausreichenden Schutz, da sie nicht zu einer rechtskraftfähigen
Entscheidung über die materielle Rechtslage führt.
Unter der gleichen Prämisse kommt auch eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO59 für den Grundpfandgläubiger
in Betracht, wenn er die Separatverwertung an sich nicht verhindern möchte und nur auf den Erlös Wert legt. 

Das Grundstückszubehör in der Zwangsvollstreckung Prof. Dr. Diederich Eckardt, Trier*ZJS 4/2012 S. 474

Anders als der Schuldner, der ja immerhin Besitz an der Sache hat und dem B ggü. ein RzB geltend machen kann, hat die Bank gerade keinen Besitz. Sie ist also weiter weg von einem WerkunternehmerpfandR und näher an einem VermieterpfandR
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Albert:Ludwig
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#9
04.09.2026, 20:21
(04.09.2026, 18:40)Praktiker schrieb:  Ob die Herleitung zum fehlenden Interventionsrecht so richtig ist, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen. Aber als Landgericht auf Klage quasi einen Erinnerungsbeschluss zu erlassen, halte ich für kaum vertretbar. Das ist einfach etwas komplett anderes. 805 mag dagegen ein Minus sein, das ginge möglicherweise (gibt es sicher Rechtsprechung dazu). Was ich nicht verstehe: warum soll die Erinnerung nicht ausreichenden Rechtsschutz gewähren? Umgekehrt stellt die DWK auch keine materielle Rechtslage fest, sondern nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Im Rahmen der DWK wird doch gerade das materielle Recht des Klägers (InterventionsR) geprüft und auch Einwendungen hiergegen und verbindlich festgestellt, was zu § 775 Nr. 1 ZPO führt. Und sie geht weiter als § 766 ZPO, die nur die bestimmte Handlung für unzulässig erklärt, indem sie die Zwangsvollstreckung in den bestimmten Gegenstand insgesamt für unzulässig erklärt.

Der Fall lief im Examen vor einigen Jahren, die Lösung habe ich leider noch nicht.
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#10
04.09.2026, 21:06
(04.09.2026, 20:21)Albert:Ludwig schrieb:  
(04.09.2026, 18:40)Praktiker schrieb:  Ob die Herleitung zum fehlenden Interventionsrecht so richtig ist, kann ich auf die Schnelle nicht beurteilen. Aber als Landgericht auf Klage quasi einen Erinnerungsbeschluss zu erlassen, halte ich für kaum vertretbar. Das ist einfach etwas komplett anderes. 805 mag dagegen ein Minus sein, das ginge möglicherweise (gibt es sicher Rechtsprechung dazu). Was ich nicht verstehe: warum soll die Erinnerung nicht ausreichenden Rechtsschutz gewähren? Umgekehrt stellt die DWK auch keine materielle Rechtslage fest, sondern nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Im Rahmen der DWK wird doch gerade das materielle Recht des Klägers (InterventionsR) geprüft und auch Einwendungen hiergegen und verbindlich festgestellt, was zu § 775 Nr. 1 ZPO führt. Und sie geht weiter als § 766 ZPO, die nur die bestimmte Handlung für unzulässig erklärt, indem sie die Zwangsvollstreckung in den bestimmten Gegenstand insgesamt für unzulässig erklärt.

Der Fall lief im Examen vor einigen Jahren, die Lösung habe ich leider noch nicht.

Jein. Streitgegenstand ist nicht, ob das materielle Recht besteht. Das ist nur eine Vorfrage und erwächst nicht in Rechtskraft. Das wird besonders deutlich in Anfechtungs- oder Treuhandfällen, wo ungeachtet der materiell-rechtlichen Lage gehaftet oder nicht gehaftet wird. Vgl. 47 InsO. Streitgegenstand ist vielmehr die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, und nur die ist auch relevant für 775 ZPO. Es ist eine prozessuale Gestaltungsklage, keine materiell-rechtliche Feststellungsklage. Wenn Du so argumentieren willst, müsstest Du sagen, dass im Rahmen der DWK ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt werden kann (wäre aber zu prüfen) und im Rahmen der Erinnerung nicht.
Beide Rechtsbehelfe gehen aber an sich gleich weit, weil sie die ZV in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklären, damit die Entscheidung gemäß 775 ZPO dem Vollstreckungsorgan vorgelegt werden kann.

Also: 

Erinnerung - Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen eine vollstreckungsrechtliche Rechtsnorm -> Einstellung nach 775 ZPO

Drittwiderklage - Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Zugriffe auf die Haftungsmasse eines Dritten -> Einstellung nach 775 ZPO
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.09.2026, 21:35 von Praktiker.)
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