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Klausuren August 2026
Colorodassa
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#91
13.08.2026, 21:33
Ja, für meine Lösung ist das Wurscht. Aber im GPA gab es auch schon den 80 V Beschluss. Habe aber das erst zu spät gesehen und so die gröbsten Fehler rausgenommen.
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Den386
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#92
13.08.2026, 21:38
(13.08.2026, 21:31)Miorlauuu schrieb:  @Den386: Aber fürn Gerichtsbescheid müssen die Beteiligten doch vorher auch gehört werden oder nicht?

@Colo: Festsetzung der Ersatzvornahme war aber doch für deine Lösung auch (relativ) egal oder übersehe ich was?🙂

Ja, grundsätzlich schon. Aber ein Verstoß hat wohl keine Auswirkungen, wenn die Sache ausdiskutiert war und allen rechtliches Gehör gewährt wurde, stand so irgendwie im Kommentar. Dann wäre die Entscheidung wegen dieses Punktes nicht angreifbar.

Und ich wusste nicht, ob der Klausurersteller bzw. Bearbeitervermerk davon ausging. Keine Ahnung.
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Miorlauuu
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#93
13.08.2026, 21:42
Dann passt doch alles🙂
Dieses ganze Zeug zur sofortigen Vollziehung, Abdruck der Begründung, 80 V Beschluss schon ergangen etc pp war trotzdem einfach maximal verwirrend... Ich glaube, das musste aus Sicht des Klausurerstellers halt sein, weil ohne AdsV hätte die Behörde ja die Ersatzvornahme nicht androhen können und man hätte nicht zwei VAs prüfen müssen.
Aber es f***t halt auch Gehirne von Prüflingen leider🙈

Ich werde mich morgen nach der letzten Klausur besaufen, bis ich denke, der Kölner Dom ist ne Frittenbude🤣🤣🤣
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Den386
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#94
13.08.2026, 21:46
😂 Ich hatte im Sinn, dass der Ersteller einfach prüfen will, ob der Referendar die praktische prozessuale Situation checkt und z. B. sich nicht mehr zum 80 V Antrag äußert, also dass es diesen simplen Hintergedanken hatte. Weil viele wahrscheinlich etwas dazu geschrieben haben. Habe es auch einfach bewusst ignoriert bzw. in einem Satz geschrieben, dass nur noch über die Hauptsache zu entscheiden war.
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Colorodassa
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#95
13.08.2026, 21:47
Same :D Ich werde endlich den Gin los, den ich hier horte. Viel Erfolg morgen! Und noch viel Freude danach :D
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Miorlauuu
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#96
13.08.2026, 21:53
Dir auch viel Erfolg, Verwaltungsrechtsnerd (oder -nerdin)😋
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BerndL
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#97
14.08.2026, 15:48
(13.08.2026, 20:09)Hugo97 schrieb:  Ich glaube es wurde beseitigt, dann hat er geklagt, dann hat die Beklagte reagiert und dann hat der Kläger direkt für erledigt erklärt. Normalerweise stellt der Kläger dann ja eher auf FFK um. Hat er hier nicht. Die Klage konnte natürlich auch nicht als unzulässig direkt abgewiesen werden, weil das Gericht von der Erledigung ja auch erst nichts wusste. 

Wir hatten genau hierzu ne Diskussion in unserer AG mit unserem Ausbilder.
Der „Kniff“ ist der, dass der Bearbeitervermerk doch wie immer „Blabla Hinweise erteilt aber erfolglos“ sagt.


Anträge schriftlich gestellt.
Erledigung tritt nach Klageerhebung ein. ->

In der Praxis weist das Gericht die Beteiligten darauf hin, wenn es von Erledigung nach Klageerhebung ausgeht.
Darauf müssen die Parteien grundsätzlich reagieren.
Dann gibt’s im Prinzip 3 Möglichkeiten, wie es weiter geht:
1. vor Verhandlung:
a) Ausdrückliche Erklärung beider: Einstellung, Beschluss unter Berücksichtigung Sach- und Rechtsstand, § 161 II (=Inzidente Prüfung der Klage).

b) Erklärung nur Kläger:
a) Ausdrücklich: Hinweis an Beklagte mit Frist.
Reagiert die nicht (binnen Frist): Fiktion, da dann Erledigung zwischen Parteien nicht mehr streitig ist.
Dann weiter wie bei beidseitiger Erklärung.

2. Nach Beginn:
Es erfolgt zunächst Hinweis.
a) Beide erklären ausdrücklich Erledigung: wie oben.
b) einseitige Erklärung: Erfolgt Hinweis über Fiktion an Beklagte. Im Zweifel irgendwo: Hinweis des Gerichts dazu ist erfolgt (Oft: „Vom Abdruck des Hinweises wurde abgesehen.“)
aa) Wenn keine Reaktion (=(nach Hinweis) kein erneuter Antrag auf Klageabweisung im Protokoll!) dann wie oben bei Fiktion
bb) Reaktion? Dann Erledigungsfeststellungsstreit.

3. Nach Beginn:
Es erfolgt Hinweis, darauf keine Reaktion beider Parteien bzw. beide stellen nach Hinweis ihre Anträge erneut.
Fieser Fall!
Hier, v.a. bei nicht anwaltlich vertretenem Kläger: Auslegung Antrag Kläger nach Meistbegünstigung, § 88 VwGO. Wenn ersichtlich keine FFK gewollt (keine Fortführung Rechtsstreit sondern Erledigung), dann Umstellung in Erledigungsfeststellungsstreit, nach § 88 VwGO weitergehende Entscheidung sogar verwehrt!
keine zustimmungsbedürftige Änderung, sondern zulässige Beschränkung, §§ 173, 264 Nr. 2,3 (Wäre im Hinweis enthalten)
Dann Feststellungsklage weiter (Inzidente Prüfung)

Begründetheit:
1. Erledigung nach Rechtshängigkeit?
2. Prüfung ursprüngliche Klage
Prüfungsumfang ist Schwerpunkt, hier Verständnis Verwaltungsprozess vs Zivilprozess beweisen!

Klagebegehr: einzig Feststellung der Erledigung. (=Nicht wie in Zivilprozess, ob ursprünglich zulässig und begründet)
Arg.:
- Auslegung, aber Bindung nach § 88 VwGO an ausgelegten Antrag: nicht über ermitteltes Begehr hinaus.
-Kein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, spätestens nach Hinweis muss er nicht bei seinem Klageabweisungsantrag bleiben.
- bei sachdienlicher Klageänderung erfolgt auch keine Prüfung der ursprünglichen Klage.
- in VwGO wäre über FFK Feststellung der ursprünglichen Begründetheit möglich, dann aber auch entsprechende Anträge.

Dann:
h.M.: nur noch Zulässigkeitsprüfung. Bei unzulässiger Klage darf Gericht auch nicht erledigendes Ereignis prüfen.
z.T. auch Begründetheit, § 113 Abs. 1 S. 4 analog, bei besonderem Feststellungsinteresse des Beklagten. Das ist bei Erledigung nach (!) Klageerhebung eigentlich nur wegen Kosten oder Wiederholungsgefahr denkbar.

Denke hier war der „Clou“ zu erkennen, dass es zunächst eine FFK analog wegen Erledigung vor Klageerhebung war, das Interesse an rechtlichen Klärung aber erst nach Klageerhebung weggefallen ist und man ihm das nicht vorwerfen kann.
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BerndL
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#98
14.08.2026, 16:02
Nur vor dem Hintergrund macht der Antrag nach § 80 V Sinn.
Weil durch dessen Ablehnung (und zusätzlich die Erledigung) halt jegliches rechtliche Interesse des Klägers an der (endgültigen) Klärung in der Hauptsache weggefallen ist. Das konnte man dann bei § 88 verwursten.
Und man hatte so gute Gründe, die Begründetheit zu skippen. Denn eine Entscheidung über die Begründetheit erübrigt sich auch mehr oder weniger. Mehr Rechtsfrieden kann man nicht schaffen, weil ja über die Begründetheit (zumindest grundsätzlich) auch bereits im Rahmen des Antrages entschieden wurde. (=Ablehnung nur, wenn in Hauptsache keine Erfolgsaussichten).
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Miorlauuu
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Beiträge: 30
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Registriert seit: Aug 2026
#99
14.08.2026, 16:43
V2 - Anwaltliche Beratung

Heute war wirklich sehr nett und fair gemacht als Abschluss.

Mandantin betreibt so eine komische Agentur, bei der sie Verträge verschiedenster Art (Gas, Strom, Immobilien zur Kapitalanlage, allen möglichen Kram) vermittelt. (side note: also sone Abzockerbude😅)  Bearbeitervermerk hat gesagt, dass Gewerbe zulassungsfrei ist.
Zuvor hatte sie zu Anfang des Jahres schonmal son Ding auf und wieder zu gemacht, wo ähnliches und auch noch Edelmetalle "vermittelt" werden sollten.
Hat vor mehr als vier Jahren gewerbsmäßigen Betrug begangen, indem sie mit Freunden alte Leute betrügerische angerufen hat. Die haben insgesamt 40k damit gemacht, sie hat 10k davon bekommen und das inzwischen zurück gezahlt. ist 2024 dafür zu 2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden und hat bis Anfang 2026 im Knast gesessen.
Außerdem hatte sie bis vor kurzem erhebliche Steuerschulden.
Wurde ordnungsgemäß angehört, wobei sie in der Anhörung sowohl mit der Verurteilung als auch mit den Steuerschulden konfrontiert wurde
Hat ne Gewerbeuntersagung kassiert, Ziffer 1) Untersagung ihres aktuell betrieben Gewerbes, Ziffer 2) erweiterte Gewerbeuntersagung (sämtliche sonstigen Gewerbe), Ziffer 3) Zwangsgeldandrohung iHv 5k, Ziffer 4) Anordnung sofortige Vollziehung von Ziffer 1) und 2).
In der Begründung erwähnt Behörde nur Verurteilung, nicht mehr die Steuerschulden (obwohl die bei Erlass nach wie vor bestanden und Mandantin nur angekündigt hatte, die bald zu bezahlen. Tatsächlich hat sie das aber wie gesagt erst kürzlich gemacht).
Untersagung wurde Ihr per PZU zugestellt, während sie für 4 Wochen im Urlaub war. Zuverlässige Schwester hat auf Post aufgepasst und war auch extra instruiert, besonders auf Briefe vom Ordnungsamt zu achten (Mandantin musste wegen Anhörung ja damit rechnen, dass von da was kommt). Schwester hats trotzdem verkackt. Klage Frist für Anfechtung zum Beratungszeitpunkt um 1 Tag verpasst.

Mandantin meint:
    1. Viel zu hart, weil sie mit ihren Einkünften aus dieser Agentur auch ihre kranke Mutter und ihre Verlobte unterhält, zweite Chance verdient, Taten und Urteil ja schon so lange her usw, großer Katzenjammer.
    2.Strafurteil hätte kein Berufsverbot enthalten, deshalb könne Behörde das nicht berücksichtigen.
    3.fragt sich, ob ihr Steuerschulden noch angelastet werden könnten, obwohl Bescheid (im Gegensatz zur Anhörung) dazu nix sagt und sie die außerdem jetzt nach Erlass der Gewerbeuntersagung bezahlt hat.
Mandantin wollte ausdrücklich ausschließlich Eilrechtsschutz, weil die Hauptsache ihr Neffe oder so machen sollte, der Jura studiert. Man sollte Erfolgsaussichten prüfen und dann entweder Schriftsatz ans Gericht machen, wenn Erfolgsaussicht oder Mandantenschreiben, wenn nicht.


Eigentlich musste man nur alles sauber aufbauen und durchprüfen😅

Zulässigkeit

- mussten alles 80 V-Anträge sein, Ziffern 1 und 2 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Ziffer 3 Anordnung aufschiebende Wirkung, sind dann alle statthaft
- Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO (Adressat)
- Problem RSB: hab einmal kurz erwähnt, dass kein vorheriger Antrag bei Behörde nötig ist. Dann halt das große Ding, ob RSB fehlt, weil Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig (in dem Zusammenhang kurz erwähnt, dass wegen  § 110 JustG kein Widerspruchsverfahren  Klagefrist berechnen, ups knapp verpasst, Wiedereinsetzung § 60 VwGO geht durch. Klar alles brav sauber aufbauen usw.


Begründetheit

Hab da Ziffern 1 und 2 der Verfügung (Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung) zusammengepackt, weil beides ja auf Wiederherstellung aufschiebende Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO geht und da obersatz bisschen anders als bei der Anordnung der aufschiebende Wirkung nach Var. 1.

Also prüfen:
- formell ordnungsgemäße Begründung für Anordnung sofortige Vollziehbarkeit (auf Einzelfall bezogen, keine Floskel, aber im Gefahrenabwehr bisschen lockerer)
- Abwägung Aussetzungs- vs Vollzugsinteresse, hier inzident RMK des VA, wenn rechtswidrig, hat Antrag Erfolg weil kein öff Interesse an Vollzug rw VAe, wenn rechtmäßig muss man noch besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung prüfen

formell war Begründung für Sofortvollzug ok

RMK Gewerbeuntersagung

EGL § 35 I 1 GewO

formelle RMK easy, Zuständigkeit laut Bearbeitervermerk gewahrt, angehört etc

materiell
Gewerbe (+)
Unzuverlässigkeit war halt das (Standard)-Thema Standardobersätzchen...
und dann:
- klar, einschlägige Verurteilungen begründen Unzuverlässigkeit🤣 Klar, hätte sie sich wegen irgendeinem Kleinkram ohne jeden Gewerbebezug strafbar gemacht, wärs anders.
Dann konnte man noch bisschen labern, weil ja zumindest ein bisschen her ist. Aber  sie war ja erst Anfang des Jahres aus der Haft raus😅 und hatte noch garnicht groß Gelegenheit, ein straffreies Leben zu führen.
Diskussion zu fehlendem Berufsverbot im Urteil und § 35 III Nr. 3 GewO: kurz § 70 StGB gelesen -> 1. stand im Urteil nix drin, Strafgericht hat sich zu dem Thema, ob die Gefahr weiterer Straftaten im Gewerbe besteht, überhaupt nicht geäußert. Und 2. klar ist das so, weil sie den Betrug nicht in Ausübung/Missbrauchs/whatever ihres Gewerbes begangen hat, sondern "einfach so".
Also auch keine diesbezügliche Bindung der Behörde durch das Strafurteil.
-> Sie ist schon alleine wegen Verurteilung unzuverlässig!
- Steuerrückstände: waren auch geeignet, Unzuverlässigkeit zu begründen. Problem höchstens, dass Behörde das in der Gewerbeuntersagung nicht mehr mit zur Begründung herangezogen hat. War mir nicht 100% sicher, was die an der Stelle hören wollten. Hab deshalb erstmal gesagt, dass die Steuerrückstände jedenfalls bei Erlass der Untersagung noch da waren und es hier ausnahmsweise auch auf den Erlasszeitpunkt ankommt wegen §  35 VI GewO. Also alleine das spätere Bezahlen für die Frage der Unzuverlässigkeit egal ist. Behörde hatte die Rückstände in der Anhörung ja auch erwähnt und dann scheinbar in der Untersagung nur "vergessen". Hab dann angenommen, dass das nur einen formalen Fehler (§ 39 VwVfG Begründung) darstellt, den die Behörde heilen kann durch Nachholung. Aber da bin ich unsicher...
-> auch wegen der Steuerrückstände unzuverlässig
- ansich ist es ne gebundene Entscheidung, also kein Ermessen, aber muss natürlich auch verhältnismäßig sein, Grundrechte wahren etc. Hab das am TB-Merkmal Erforderlichkeit aufgehängt, Grundrechtprüfung Art. 12 I GG gemacht, und sage: Alles tutti
-> Untersagung Ziffer 1 rechtmäßig


RMK erweiterte Gewerbeuntersagung

- muss "für alle Gewerbe" unzuverlässig sein, hab ich bejaht
- dann hier aber Ermessen und auf Ermessensfehler prüfen. iE keine meiner Meinung nach, weil nach Umständen Gefahr, dass sie einfach das nächste "komische" Gewerbe aufmacht

kurz noch was zum besonderen öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, iE in Ordnung weil Gefahrenabwehr etc



Weiterer Obersatz für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 die Zwangsgeldandrohung), § 80 V 1 Var. 1 VwGO

auch hier wieder Erfolgsaussichten Hauptsache, aber weil sofort vollziehbar kraft Gesetzes (§ 112 JustG NRW) eben nix zur formellen Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und auch, falls rechtmäßig, kein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung nötig.

RMK Zwangsgeldandrohung

Ganz ehrlich, kein Bock mehr, war nix drin und muss man halt in jeweilige LVwVG schauen und die Normen raussuchen😅
Hab eigentlich nur noch beim Thema Verhältnismäßigkeit die Höhe etwas thematisiert, ob 5k für jeden Fall der Zuwiderhandlung nich bissl viel ist... Aber abgelehnt und gesagt, auch das is ok, weil ihr Interesse an der Zuwiderhandlung ja auch entsprechend groß is, sie ein Gewerbe hat und das nix bringt, wenns nur Peanuts sind.

Endergebnis: Eilrechtsschutz hat keine Aussicht auf Erfolg


Zweckmäßigkeit
Mandantin von Vorgehen abraten, auch bzgl Hauptsache


Mandantenschreiben fertigen



Was relevantes übersehen?😅
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.08.2026, 16:46 von Miorlauuu.)
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Colorodassa
Junior Member
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Beiträge: 19
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2026
#100
14.08.2026, 17:03
Jetzt bin ich enttäuscht. Du scheinst mir noch deutlich zu nüchtern, so wie du den Fall zusammengefasst hast. Ich melde mich dazu morgen :D aber im wesentlichen hast du es getroffen, ich habe mich aber für den Mandanten entschieden. Keine Ahnung, ob bei uns der Fall bisschen anders gestaltet war. Genießt das überstandene Examen :D
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