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Klausuren August 2026
Colorodassa
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#61
13.08.2026, 18:57
(13.08.2026, 18:48)Miorlauuu schrieb:  Is eigentlich traurig, dass es einem potentiell zum Verhängnis werden kann, wenn man mehr Detailkenntnis hat als 98% der Klausurbearbeiter🙁

Ich drücke dir fest die Daumen, dass der Korrektor merkt, was du drauf hast und es honoriert, dass du die "echten" Probleme ausführlicher diskutiert hast!

Das ist lieb von dir :D mal schauen, ob das gut kommt. Vermutlich machen sich Praktiker darüber auch keine Gedanken, man muss ja nur dem Kläger bzw den Beklagten nur erklären, warum man jetzt doch die RM/ursprüngliche Begründetheit geprüft hat oder es gelassen hat.
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Miorlauuu
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Registriert seit: Aug 2026
#62
13.08.2026, 18:59
Stark Colorodassa💪🏻 Top erklärt und habs auf Anhieb kapiert😊
Verstehe auch total, warum du das ausführlicher diskutiert hast, denn nach dem Erklären sehe ich auch, warum die scheinbar hM zumindest nicht völlig über jeden Zweifel erhaben ist.

Nur: Ich hatte bis vor ein paar Min keinen Plan von alldem und bin sogar froh, ihn in der Klausur nicht gehabt zu haben🙈 macht das Zeitmanagement nämlich nicht einfacher...



Edit: darf ich noch fragen, warum du die Störereigenschaft über § 25 I WaStrG gemacht hast? Ich hab klausurtaktisch Abs.3 genommen, weil ich noch was zum Thema Eigentum des Klägers sagen wollte... da die das zumindest in NRW ja irgendwie adressiert haben, weil er meinte, das Eigentum aufgegeben zu haben...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 19:10 von Miorlauuu.)
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FastMasterpiece442
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#63
13.08.2026, 19:14
(13.08.2026, 18:42)Colorodassa schrieb:  Jap, bin ein Verwaltungsrecht Nerd 😅 wurde mir heute aber auch bisschen zum Verhängnis, weil ich mich wahrscheinlich in für Praktiker völlig fernliegenden Diskussionen verloren habe. Aber materiell war es halt wirklich nicht problematisch. Aber man hätte das bisschen mehr begründen können. Naja, mal schauen, wie die Korrektoren das sehen.

Aber wen der Meinungsstand interessiert, so stellt er sich nach meinem Verständnis dar:

Die VwGO regelt in 161 Abs 2 VwGO nur den Fall der vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung. Die lag ja offensichtlich nicht vor.

Eigentlich sieht die VwGO für den Fall, dass sich die Anfechtungsklage nach Rechtshängigkeit erledigt hat, ja gerade die FFK vor. Aber irgendwie müssen FFK und Erledigung ja nebeneinander existieren können. Also kann man den Kläger jetzt keine FFK aufnötigen.

Irgendwas muss er machen, weil die Anfechtungsklage ist ja unzulässig. Er würde also die Kosten tragen müssen. Klagerücknahme hilft ihm auch nicht weiter, also will er die auch nicht.

Also stellt er halt um auf eine Feststellungsklage. Das Rechtsverhältnis ist das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Er will also festgestellt haben, dass es nicht (mehr) besteht. Wenn er gewinnt, muss er keine Kosten tragen. 

Es besteht nicht mehr, wenn sich der Rechtsstreit erledigt hat. Gemeint ist damit die tatsächliche/faktische Erledigung. Das ist in dem Fall ja offensichtlich gewesen. Diese Schirme waren beseitigt. Also gewinnt der Kläger bis hierhin.  

Nun besteht auch weitestgehend Einigkeit, dass aus einer unzulässigen Anfechtungsklage keine zulässige Feststellungsklage werden darf. Also prüft man, ob die Anfechtungsklage ursprünglich zulässig war. Hier auch unproblematisch. 

Eigentlich ist hier Schluss. Der Kläger hat gewonnen. Aber nun ist es für die Beklagte ja doof, weil wäre es - wie es die VwGO eigentlich Vorsicht - eine FFK, dann würde sie gewinnen, weil die Klage ursprünglich unbegründet war. Aber das prüfen wir ja nicht mehr, sondern das Prozessrechtsverhältnis. Die Prüfung ist aber eigentlich schon fertig. 

Also machen wir Trick 17 und sagen: wir prüfen doch die ursprüngliche Begründetheit, obwohl der Kläger das eigentlich nicht will und wir es für das Rechtsverhältnis irgendwie auch Strenggenommen nicht brauchen trotzdem, wenn die Beklagte ein qualifiziertes Interesse dran hat (quasi Spiegelbildlichkeit der FFK). Und da es ja auch nicht durch den Gesetzgeber geregelt ist, können wir das ja auch machen. 

Naja oder man löst es über die Widerklage. Dort müsste man halt irgendwie argumentativ irgendwie kreativ werden, warum das denn ein feststellungsfähiges RV sein soll, weil der VA ja nach hM gerade keiner ist, sonst bräuchten wir ja die FFK analog nicht. 

Hoffe das ergibt soweit Sinn. Es ist aber wirklich völlig egal in der Praxis, weil hier alle zum selben Ergebnis kommen. Ich bin nur die Extra Meile gegangen, weil der Kläger ja hier extra keine FFK will und trotzdem eine durch die Hintertür bekommt :D

Kannst du kurz dazu was ausführen, warum die Beseitigungsverfügung und die Androhung der Ersatzvornahme sich erledigt haben … Ich bin auch einfach davon ausgegangen, aber ich finde den Einwand hier im Forum, dass er Grundlage für die spätere Kostenbeitreibung ist, eigentlich überzeugend…
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Colorodassa
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Registriert seit: Aug 2026
#64
13.08.2026, 19:15
(13.08.2026, 18:19)FastMasterpiece442 schrieb:  Hat noch jemand etwas Problematisches bei der Prüfung der Androhung der Ersatzvornahme gesehen? 

Ich habe maßgeblich auf die zweite Frist, die durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid gesetzt wurde, abgestellt. Für mich hat sich  dann die Frage gestellt, ob dadurch die Zuständigkeit und Form (§ 13 Abs. 7 Satz 2 VwVG) gewahrt sind.  

Ich hab mir dann einfach was ausgedacht - vielleicht kennt sich jemand hier besser damit aus :)

Ich habe hier tbh überhaupt kein Problem gesehen. Wenn die Widerspruchsbehörde nach 79 VwGO sogar verbösern darf, dann darf sie ja erst recht verbessern. Sie überprüft nach 68 VwGO ja gerade die Zweckmäßigkeit. Zudem ergibt die Anhörung nach 71 VwGO ja auch keinen Sinn, wenn die Widerspruchsbehörde letztlich in der Sache nicht „nachbessern“ kann. Mit 13 VwVG sehe ich auch kein Problem, da sie ja die Ersatzvornahme nicht androht, sie ist ja schon angedroht, das bleibt sie auch, nur die Frist verlängert sich.

Ich fand das btw so evident, dass ich tatsächlich im Ermessen bei der Grundverfügung thematisiert habe 😂 was wohl falsch ist; vielleicht haben sich deshalb bei mir keine Probleme bei der Ersatzvornahme ergeben. Habe auch die Unzumutbarkeit im Ermessen thematisiert. Die Androhung der Ersatzvornahme ist ja Zwangsvollstreckungsrecht, das ist ja in der Regel denkbar stumpf.
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Colorodassa
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#65
13.08.2026, 19:19
(13.08.2026, 18:59)Miorlauuu schrieb:  Stark Colorodassa💪🏻 Top erklärt und habs auf Anhieb kapiert😊
Verstehe auch total, warum du das ausführlicher diskutiert hast, denn nach dem Erklären sehe ich auch, warum die scheinbar hM zumindest nicht völlig über jeden Zweifel erhaben ist.

Nur: Ich hatte bis vor ein paar Min keinen Plan von alldem und bin sogar froh, ihn in der Klausur nicht gehabt zu haben🙈 macht das Zeitmanagement nämlich nicht einfacher...



Edit: darf ich noch fragen, warum du die Störereigenschaft über § 25 I WaStrG gemacht hast? Ich hab klausurtaktisch Abs.3 genommen, weil ich noch was zum Thema Eigentum des Klägers sagen wollte... da die das zumindest in NRW ja irgendwie adressiert haben, weil er meinte, das Eigentum aufgegeben zu haben...

Vor allem Zeitprobleme und es gab keine Beweisaufnahme zu dem Thema. Also in der Klage hat er gesagt, dass sie ihm gehören. Später sagt er, dass es nicht seine sind. Die Sache musste also entscheidungsreif sein, ihn dass es darauf ankommt. Das war dann mE halt nur über 25 Abs 1 WaStrG möglich. Wobei die Idee mit der Eigentumsaufgabe auch schön ist. Ich wollte zudem drauf hinaus, dass ich ihn für einen Verhaltensstörer halte, dann erübrigt sich nämlich die Diskussion, ob er sonst nur Zustandsstörer ist und ggf. erst nachrangig in Anspruch genommen werden kann. Hauptargument: Kranplätze … ich meine Sonnenschirme müssen verdichtet werden. Aber ich hatte wirklich sehr wenig Zeit für die materielle RM und bin da wirklich radikal vorgegangen und gesagt: vom Ding her hätte die Behörde hier auch nach 30 abs 1 handeln können, also stell dich nicht so an.
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Colorodassa
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#66
13.08.2026, 19:27
(13.08.2026, 19:19)Colorodassa schrieb:  
(13.08.2026, 18:59)Miorlauuu schrieb:  Stark Colorodassa💪🏻 Top erklärt und habs auf Anhieb kapiert😊
Verstehe auch total, warum du das ausführlicher diskutiert hast, denn nach dem Erklären sehe ich auch, warum die scheinbar hM zumindest nicht völlig über jeden Zweifel erhaben ist.

Nur: Ich hatte bis vor ein paar Min keinen Plan von alldem und bin sogar froh, ihn in der Klausur nicht gehabt zu haben🙈 macht das Zeitmanagement nämlich nicht einfacher...



Edit: darf ich noch fragen, warum du die Störereigenschaft über § 25 I WaStrG gemacht hast? Ich hab klausurtaktisch Abs.3 genommen, weil ich noch was zum Thema Eigentum des Klägers sagen wollte... da die das zumindest in NRW ja irgendwie adressiert haben, weil er meinte, das Eigentum aufgegeben zu haben...

Vor allem Zeitprobleme und es gab keine Beweisaufnahme zu dem Thema. Also in der Klage hat er gesagt, dass sie ihm gehören. Später sagt er, dass es nicht seine sind. Die Sache musste also entscheidungsreif sein, ihn dass es darauf ankommt. Das war dann mE halt nur über 25 Abs 1 WaStrG möglich. Wobei die Idee mit der Eigentumsaufgabe auch schön ist. Ich wollte zudem drauf hinaus, dass ich ihn für einen Verhaltensstörer halte, dann erübrigt sich nämlich die Diskussion, ob er sonst nur Zustandsstörer ist und ggf. erst nachrangig in Anspruch genommen werden kann. Hauptargument: Kranplätze … ich meine Sonnenschirme müssen verdichtet werden. Aber ich hatte wirklich sehr wenig Zeit für die materielle RM und bin da wirklich radikal vorgegangen und gesagt: vom Ding her hätte die Behörde hier auch nach 30 abs 1 handeln können, also stell dich nicht so an.

Edit und zur Vermeidung von drei Posts von mir in Reihe zur Erledigung:

Erledigung tritt ein, wenn der VA keine Regelungswirkung mehr hat. Der VA sagt mE erstmal nur: Mach weg die Dinger!

Die Dinger sind weg. Er ist erledigt.

Ebenso die Androhung der Ersatzvornahme: Wenn du es nicht wegmachst, dann mache ich das für dich.

Sie sind weg, also kann die Behörde sie ja auch nicht mehr für ihn wegmachen. Was weg ist, kann nicht nochmal weggemacht werden.

Zu den Kosten sagen die beiden VA ja noch gar nichts. Sie regeln ja auch nicht: Mach das, sonst musst du Geld bezahlen. Das dürfen sie mE auch gar nicht, denn für Kosten braucht es eine weitere EGL. Was sie in dem Fall ist, wissen wir auch gar nicht. Auf jeden Fall braucht es für die Kosten einen weiteren VA. Allein schon für die Vollstreckung. Und allein dieser VA wäre mE der Rechtsgrund für Kosten und nicht die Grundverfügung.

Aber und ich wiederhole nochmal: Die Lösung über die Widerklage ist völlig vertretbar! Das Problem die Erledigung im faktischen Sinne abzulehnen ist vielmehr, dass die Feststellungsklage dann schon unzulässig sein dürfte, weil dann ja die ursprüngliche Anfechtungsklage noch statthaft wäre.
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Miorlauuu
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#67
13.08.2026, 19:30
aaaah klingt auch sinnvoll. Wobei für mich eigentlich schon feststand nach seinem eigenen Vortrag bzw den von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren, dass er jedenfalls ursprünglich Eigentümer war und dann das Eigentum anlässlich der Beseitigungsanordnung aufgeben wollte.
Womöglich denke ich da aber zu "zivilistisch" und im Verwaltungsprozess isses mit Amtsermittlung usw anders🙈

Achso zum Verständnis noch, habe dann angenommen, dass die Eigentumsaufgabe nach § 138 I BGB nichtig wäre, weil ich dunkel im Kopf hatte, das wäre so, wenn man sich versucht, dadurch der Polizeipflicht zu entziehen. Die LPolG haben da ja tw auch extra Regeln zu meine ich...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 19:38 von Miorlauuu.)
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Hugo97
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#68
13.08.2026, 19:32
(13.08.2026, 19:30)Miorlauuu schrieb:  aaaah klingt auch sinnvoll. Wobei für mich eigentlich schon feststand nach seinem eigenen Vortrag bzw den von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren, dass er jedenfalls ursprünglich Eigentümer war und dann das Eigentum anlässlich der Beseitigungsanordnung aufgeben wollte.
Womöglich denke ich da aber zu "zivilistisch" und im Verwaltungsprozess isses mit Amtsermittlung usw anders🙈

Ja das habe ich auch angesprochen. Selbst wenn er das Eigentum aufgegeben hätte, dann hätte das keine Auswirkungen auf seine Störereigenschaft. Sonst würde in dem Fall ja jeder einfach das Eigentum aufgeben. Entscheidend ist der Zeitpunkt als die Störung entstanden ist
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Hugo97
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#69
13.08.2026, 19:52
(13.08.2026, 18:50)Hugo97 schrieb:  Ich hätte noch eine Idee. War vielleicht die ursprüngliche Klage bereits unzulässig, weil die Klage erhoben wurde, nachdem die Bäume beseitigt wurden? 
Dann hätte das Gericht im Rahmen der Erledigung überhaupt nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden müssen. Daher war zwingend der Feststellungsantrag der Beklagten notwendig damit auch rechtskräftig über die Begründetheit entschieden wird.

Weiß das noch jemand? Dann würde die Klausur auch irgendwie Sinn ergeben. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Klage erst erhoben wurde nachdem die Schirme beseitigt worden. 
Die Anfechtungsklage wäre dann ja erledigt und die AK unzulässig. Wenn das Gericht die Klage dann abgewiesen hätte mit der Begründung keine Erledigung, weil die Klage bereits unzulässig war, dann hätte das Gericht nicht mehr über die Begründetheit entschieden und deswegen war der Feststellungsantrag sinnvoll und notwendig für das Präjudizinteresse der Beklagten
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Colorodassa
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Registriert seit: Aug 2026
#70
13.08.2026, 19:59
(13.08.2026, 19:52)Hugo97 schrieb:  
(13.08.2026, 18:50)Hugo97 schrieb:  Ich hätte noch eine Idee. War vielleicht die ursprüngliche Klage bereits unzulässig, weil die Klage erhoben wurde, nachdem die Bäume beseitigt wurden? 
Dann hätte das Gericht im Rahmen der Erledigung überhaupt nicht über die Begründetheit der Klage entscheiden müssen. Daher war zwingend der Feststellungsantrag der Beklagten notwendig damit auch rechtskräftig über die Begründetheit entschieden wird.

Weiß das noch jemand? Dann würde die Klausur auch irgendwie Sinn ergeben. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Klage erst erhoben wurde nachdem die Schirme beseitigt worden. 
Die Anfechtungsklage wäre dann ja erledigt und die AK unzulässig. Wenn das Gericht die Klage dann abgewiesen hätte mit der Begründung keine Erledigung, weil die Klage bereits unzulässig war, dann hätte das Gericht nicht mehr über die Begründetheit entschieden und deswegen war der Feststellungsantrag sinnvoll und notwendig für das Präjudizinteresse der Beklagten

Im GPA war es recht sicher so, dass erst die Klage kam und dann Erledigung eingetreten ist. Weiß nicht in welchem BL du schreibst, aber für mich ergibt Erledigung in dem Kontext dann gar keinen Sinn. Oder hat er geklagt und erst später die Erledigung gemerkt? Wenn das so war, dann würde man wahrscheinlich tatsächlich rausfliegen bei der FK. Wie begründet man dann jedoch das Interesse an der Widerklage? Es gibt ja gar kein schützenswertes Präjudizinteresse, ich sehe auch tbh keinen Verwaltungsrichter da sitzen und das Ding nicht direkt vom Tisch wischen. Weil die FK ist dann ja evident unbegründet. Aber dann müsste es in der Akte eigentlich einen Hinweis geben, dass der Kläger dann auf ne FFK analog umstellen müsste. Je länger ich drüber nachdenke beim Schreiben, desto widerlicher ist diese Konstellation 😅 falls das im GPA so war, dann bin ich froh, dass ich das übersehen habe 🙈

Jetzt nochmal zusammengefasst:

Anfechtungsklage unzulässig, da schon nicht statthaft
FFK unzulässig, weil der Kläger kein qualifiziertes Interesse hat
FK mE auch unzulässig, weil RSB fehlen dürfte, da es ja offensichtlich unbegründet ist
-> Prozessurteil

Und dann wird es auch schwer mit der Widerklage. Es gibt dann ja kein Präjudiz, da ein Prozessurteil ergeht. Bist du dir sicher, dass die Klausur so war? 💀
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.08.2026, 20:11 von Colorodassa.)
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