13.07.2026, 09:40
Hallo,
ich bin etwas verwirrt von dem Verhältnis zwischen 261 III Nr.2 ZPO und 281 ZPO.
Nach 261 ZPO bleibt die Zuständigkeit des Gerichts bei einer nach Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung unberührt. In welchem Verhältnis steht 281 ZPO ? Heißt es, eine Verweisung ist nur möglich, wenn die Unzuständigkeit von Anfang an vorlag ?
Vielen Dank für die Hilfe !
ich bin etwas verwirrt von dem Verhältnis zwischen 261 III Nr.2 ZPO und 281 ZPO.
Nach 261 ZPO bleibt die Zuständigkeit des Gerichts bei einer nach Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung unberührt. In welchem Verhältnis steht 281 ZPO ? Heißt es, eine Verweisung ist nur möglich, wenn die Unzuständigkeit von Anfang an vorlag ?
Vielen Dank für die Hilfe !
13.07.2026, 19:55
Ja, aber beachte auch 506 ZPO









