13.06.2019, 16:10
(13.06.2019, 16:05)GastNRWRN schrieb: die strengen Vorschriften beziehen sich nur auf Verfahrensrügen, nicht die Sachrüge
Die Sachrüge habe ich auch geprüft (also materielles Recht) aber die 3 Verfahrensrügen eben nicht, weil die bei mir unzulässig waren wegen der Verweise auf Protokoll und Anlagen
Bin mir aber sicher, dass das falsch ist eigentlich.
13.06.2019, 16:14
Sry hatte vorhin Sachrüge geschrieben, aber meinte Verfahrensrüge
Also habe die 3 Verfahrensrügen (kein Gutachten eingeholt, Polizist vernommen trotz fehlender Belehrung in Vernehmung des Beschuldigten etc.) nucht geprüft weil unzulässig und im Rahmen der Sachrüge dann halt das materielle Rechts...also nur Straftatbestände gemäß den richterlichen Feststellungen.
Aver kann dich nicht sein, dass die Verfahrensrügen nicht geprüft werden mussten?!
Also habe die 3 Verfahrensrügen (kein Gutachten eingeholt, Polizist vernommen trotz fehlender Belehrung in Vernehmung des Beschuldigten etc.) nucht geprüft weil unzulässig und im Rahmen der Sachrüge dann halt das materielle Rechts...also nur Straftatbestände gemäß den richterlichen Feststellungen.
Aver kann dich nicht sein, dass die Verfahrensrügen nicht geprüft werden mussten?!
13.06.2019, 16:14
Man diese blöde Einkleidung mit der Sicht des OLG hat mich so verwirrt und mir wertvolle Zeit geraubt :-/ dabei war es letztendlich nicht viel anders als aus Anwaltssicht.
Bei mir:
I. ZLK
Keine Probleme
II. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse
Strafklageverbrauch hab ich übersehen. Wie blöd kann man sein :/
2. Verfahrensfehler
1. Absolute: keine
2. Relative
a) 261, 337 StPO (Rechnung)
Verfahrensfehler (+) hätte richtig in die HV eingeführt werden müssen und dem Angeklagten vollständig gezeigt werden müssen. Aber Urteil beruht nicht darauf. Auch bei richtiger Anwendung keine andere Entscheidung. Rechungswert 3500€ eh nur 315c relevant aber eingestellt.
b) 261, 337 (Zeuge)
Beweisverwertungsfehler im Ermittlungsverfahren in Revision nur mittelbar zu berücksichtigen. Hier möglich da Urteil hauptsächlich auf die Zeugenaussage gestützt. Verstoß gegen 136 im Ermittlungsverfahren (+)
Aber kein verfahrensfehler da nicht rechtzeitig gerügt das die Aussage nicht verwertbar ist.
Laut M/G muss das bis zu dem in 257 StPO genanntem Zeitpunkt sein. Ob das das Ende des Beweisaufnahme oder Ende der HV ist konnte ich nicht heraus finden. Erstmaliges erwähnen in der Revision aber zu spät.
c) 244 iv, 337 StPO
Verfahrensfehler (+) im MG stand irgendwas, dass das Gericht die eigene Sachkunde bei Prognose Entscheidungen wie 58 ii StPO begründen muss und nicht einfach auf langjährige Erfahrungen verweisen darf. Nachweisbar, beschwert und Urteil beruht auch drauf da zumindestd Möglichkeit besteht das er Bewährung gekriegt hätte wenn SV. Gutachten
Aber Rüge entspricht nicht der Form des 344 ii 2 StPO. Verteidigerin hätte das besser ausführen müssen. Verweis auf Sitzungsprotokoll laut M/G nicht zulässig.
(Wo genau man den Punkt unterbringt habe ich auch nicht ganz verstanden).
3. Sachrüge
Geht durch aus den bereits beschriebenen Gründen.
Insbesondere nur 240 i, ii, 22,23 und nicht Vollendung
Bei mir:
I. ZLK
Keine Probleme
II. Begründetheit
1. Verfahrenshindernisse
Strafklageverbrauch hab ich übersehen. Wie blöd kann man sein :/
2. Verfahrensfehler
1. Absolute: keine
2. Relative
a) 261, 337 StPO (Rechnung)
Verfahrensfehler (+) hätte richtig in die HV eingeführt werden müssen und dem Angeklagten vollständig gezeigt werden müssen. Aber Urteil beruht nicht darauf. Auch bei richtiger Anwendung keine andere Entscheidung. Rechungswert 3500€ eh nur 315c relevant aber eingestellt.
b) 261, 337 (Zeuge)
Beweisverwertungsfehler im Ermittlungsverfahren in Revision nur mittelbar zu berücksichtigen. Hier möglich da Urteil hauptsächlich auf die Zeugenaussage gestützt. Verstoß gegen 136 im Ermittlungsverfahren (+)
Aber kein verfahrensfehler da nicht rechtzeitig gerügt das die Aussage nicht verwertbar ist.
Laut M/G muss das bis zu dem in 257 StPO genanntem Zeitpunkt sein. Ob das das Ende des Beweisaufnahme oder Ende der HV ist konnte ich nicht heraus finden. Erstmaliges erwähnen in der Revision aber zu spät.
c) 244 iv, 337 StPO
Verfahrensfehler (+) im MG stand irgendwas, dass das Gericht die eigene Sachkunde bei Prognose Entscheidungen wie 58 ii StPO begründen muss und nicht einfach auf langjährige Erfahrungen verweisen darf. Nachweisbar, beschwert und Urteil beruht auch drauf da zumindestd Möglichkeit besteht das er Bewährung gekriegt hätte wenn SV. Gutachten
Aber Rüge entspricht nicht der Form des 344 ii 2 StPO. Verteidigerin hätte das besser ausführen müssen. Verweis auf Sitzungsprotokoll laut M/G nicht zulässig.
(Wo genau man den Punkt unterbringt habe ich auch nicht ganz verstanden).
3. Sachrüge
Geht durch aus den bereits beschriebenen Gründen.
Insbesondere nur 240 i, ii, 22,23 und nicht Vollendung
13.06.2019, 16:15
(13.06.2019, 16:03)Gast schrieb: Hey NRWler, sagt mal bitte, mit welcher Begründung ihr die 3 Sachrügen geprüft habt? Waren die nicht alle 3 schon unzulässig, weil ein Verstoß gegen §344 II S. 2 StPO vorlag? Weil in Rüge 1 doch auf den Vermerk und die Akten verwiesen wurde, in Rüge 2 (weiß ich nicht mehr) und in Rüge 3 auf das Verhandlungsprotokoll.
Laut Kommentar muss sich die Sachrüge aber derart aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben, dass das Revisionsgericht nur durch lesen der Begründung feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Verweise auf die Akten, auf Anlagen, das Protokoll etc. sind daher unzulässig laut Meyer-Goßner...
Zumindest habe ich die Stelle im Kommentar so verstanden. Das klang, als müsse wenn man z.B. Fehler rügt die sich aus dem Protokoll ergeben, die entsprechende Protokollpassage im Begründungsschriftsatz wörtlich zitieren.
Dann hätte man aber keine einzige der 3 Rügen prüfen dürfen, weil alle unzulässig und von sich aus prüft das Gericht dann ja nur noch sachliches Recht.
Bin mir sicher, dass man die Verfahrenrügen prüfen musste...aber wie habt ihr das begründet? Bin über die Fundstelle im Meyer Goßner nicht hinweggekommen....
Hab die Stelle im Kommentar auch gesehen, ich hab aber nur den Verweis aufs Protokoll bei Nr 3 gesehen.
Habe gesagt, dass nur Nr 3 unzulässig sei, die aber im Hilfsgutachten geprüft.
Aufbautechnisch sicher völlig daneben, wusste mir aber auch nicht anders zu helfen..
13.06.2019, 16:16
VIelleicht hast du 344 II S. 2 StPO da in den falschen Hals bekommen. Ich mus die Ruege so begruenden, dass aus der Revisionsbegruendung heraus ohne weiteres - das heisst ohne, dass der Richter in die Akte schauen muss - klar wird, in welchem Handeln oder Unterlassen ich einen Verstoss gegen welche Vorschrift sehe. So. Dass ich aber natuerlich in der Begruendung schreiben muss, dass sich dieser Verstoss beweisbar (273, 274 StPO) aus dem Protokoll ergibt, und dann hier aufs Protokoll verweise, hat damit doch nichts zu tun...
13.06.2019, 16:19
(13.06.2019, 16:03)GastNRWRN schrieb:(13.06.2019, 15:42)Nrw........р schrieb: War in NRW die Geschichte mit 315c nicht zu prüfen? Stand doch da, oder? Dann ist alles mit Einstellung doch egal gewesen? Der Beschluss ist ja unanfechtbar..
Jipp, das war nicht zu erwähnen.
Hab ich auch erst überlegt, aber glaube eher der Hinweis war so gemeint, dass man da nicht UMFASSEND prüfen soll....also schon alles was angeklagt war (315c, 316, Fahrerflucht) aber eben nicht mehr.
Bei den anderen Tatkomplexen hat man ja z.B. noch versuchte Nötigung geprüft wenn man Nötigung abgelehnt hatte.
Also glaube das hieß nur, dass man in Tatkompkex 1 nicht auch noch 315b anprüfen sollte und sowas
Das diese Einstellungsgeschichte irrelevant war, glaube ich nicht
13.06.2019, 16:25
Mich würde wirklich interessieren, was sich das GPA so bei den Klausuren gedacht hat. Mit dem zusätzlichen Ordnungsgeld war die Klausur wieder unschaffbar lang. Es wird ja wohl kaum gereicht haben, dass man die Beschwerde kurz bejaht, weil das Ordnungsgeld bis zum Ende der Sitzung verhängt werden musste und dies erst nach Verlesung des Urteils, also nach Sitzungsende geschah (so zumindest meine Lösung).
Aber ernsthaft: Die Klausuren haben doch nichts mit dem Nachweis zur Eignung für die Praxis zu tun. Tatbestände, Verfügungen, Schriftsätze erlassen. Teilweise kaum prozessuale Probleme - kommt mir ein bisschen so vor als dachte man sich: schöne Klausur fürs erste Examen, hauen wir noch mal die Zweckmäßigkeit im Zivilrecht ran. Und weil es noch so schön ist, gibt es noch eine zusätzliche, damit auch ja niemand irgendeine Klausur schafft. Ich bin bisher noch aus keiner Klausur mit dem Gefühl gegangen, irgendwas ordentlich bestanden zu haben.
Aber ernsthaft: Die Klausuren haben doch nichts mit dem Nachweis zur Eignung für die Praxis zu tun. Tatbestände, Verfügungen, Schriftsätze erlassen. Teilweise kaum prozessuale Probleme - kommt mir ein bisschen so vor als dachte man sich: schöne Klausur fürs erste Examen, hauen wir noch mal die Zweckmäßigkeit im Zivilrecht ran. Und weil es noch so schön ist, gibt es noch eine zusätzliche, damit auch ja niemand irgendeine Klausur schafft. Ich bin bisher noch aus keiner Klausur mit dem Gefühl gegangen, irgendwas ordentlich bestanden zu haben.
13.06.2019, 16:32
(13.06.2019, 16:25)EXKandidatin Nord schrieb: Mich würde wirklich interessieren, was sich das GPA so bei den Klausuren gedacht hat. Mit dem zusätzlichen Ordnungsgeld war die Klausur wieder unschaffbar lang. Es wird ja wohl kaum gereicht haben, dass man die Beschwerde kurz bejaht, weil das Ordnungsgeld bis zum Ende der Sitzung verhängt werden musste und dies erst nach Verlesung des Urteils, also nach Sitzungsende geschah (so zumindest meine Lösung).
Aber ernsthaft: Die Klausuren haben doch nichts mit dem Nachweis zur Eignung für die Praxis zu tun. Tatbestände, Verfügungen, Schriftsätze erlassen. Teilweise kaum prozessuale Probleme - kommt mir ein bisschen so vor als dachte man sich: schöne Klausur fürs erste Examen, hauen wir noch mal die Zweckmäßigkeit im Zivilrecht ran. Und weil es noch so schön ist, gibt es noch eine zusätzliche, damit auch ja niemand irgendeine Klausur schafft. Ich bin bisher noch aus keiner Klausur mit dem Gefühl gegangen, irgendwas ordentlich bestanden zu haben.
Ja, meine Sachrüge umfasst genau 2 Seiten. Die Beschwerde (hatte ich schon vorher geschrieben) hat mir das Genick gebrochen. Ich verstehe, dass man die Prüflinge mit etwas unerwarteten Fragestellungen aus der Reserve locken möchte. Und sachlich war die Beschwerde jetzt auch nicht so schwer. Aber das Problem ist einfach, dass jede tiefere Argumentation zu Zeitproblem am Ende der Klausur führt.
13.06.2019, 16:34
Die Nummer mit dem Erlass vieler "praktischer" Klausurteile in den Klausuren aus staatlicher Sicht zieht sich ja immer weiter durch anscheinend. Kosten und Vollstreckbarkeit im Zivilurteil scheints im 2. Examen nicht mehr zu geben, zunehmend brauchen Zivilurteile wohl auch keine Tatbestaende mehr. Anklageschriften muessen nicht mehr vollstaendig geschrieben werden, im Verwaltungsrecht immer oefter Beschluesse und Urteile ohne Rubrum, ohne Nebenentscheidungen und teilweise ohne Tatbestand/Gruende I. Dafuer immer mehr, mehr, mehr, mehr und mehr materielles Recht und zivil- bzw. verwaltungsprozessuale Exoten, die aus Einzelfallentscheidungen der GErichte in die Klausuren uebernommen werden. Was das soll, weiss kein Mensch. Du hast voellig recht: Das 2. Examen fuehlt sich an wie das 1. Examen mit mehr materiellem Stoff innerhalb der 5 Stunden. Der eigentliche Unterschied in FOrm der EInkleidung der Loesung ist offenbar mittlerweile nicht mehr das, was die JPAs von Referendaren sehen wollen.
13.06.2019, 16:34
Und eigentlich sollte man auch die Zeit haben, um methodisch korrekt zu argumentieren. Aber mehr als 1-2 Argumente kann man einfach nicht bringen, da sonst die Zeit fehlt.