13.06.2019, 15:42
So, wie es läuft, kommt morgen ein Beschluss einer sofortige Beschwerde ? oder irgendetwas anderes abgespacetes. Ich glaub die Kaiser-Statistiken fahren Achterbahn nach diesem Durchgang
13.06.2019, 15:43
13.06.2019, 15:44
Verurteilt von AG wegen
Gefähr Eingriff stvg
Unerlaubtes entfernen
Nötigung
Beleidigung
Gefährlich KV
Sachbeschädigung
Berufung durch Angeklagten
Einstellung mach 153a wegen gefährlich Eingriff
Revisionseinlegung durch Angeklagten
Gutachten
Zulassigkeit
333 +
Form 341
+ kein anwaltszwang zur einlegung
A
begründetheit revision
Verfahrenhindernis
153a +
Unfallflucht und gef. Eingriff eine prozessuale tat laut
264 stpo
Somit Strafkkageverbrauch für 142 stgb
Strafanträge laut sv gestellt
Absolute revisionsgründe
Keine richtigen gefunden
Relativ Bvv
Vernahme durch KHK trotz fehlender Belehrung als Beschuldigter
BVV + in Abwägung 136a mit Interesse Strafverfolgung
Verstoß mündlichkeitsgrundsatz
(-) durch fehlende Verlesung reparTurrechung
261, 250 nicht betroffen Ausnahme in 251 III oder so
Verstoß gegen amtaufklärungapflicht (-)
Wegen überschießender Aufklärung
Ablehnung beweisantrag 244 (-)
Wegen Unzulässigkeit Antrag, weil strafzumessung Kompetenz des Gerichts 56 stgb
Hilfsweise eigene Sachkenntnis 244 iv
Fehlerhaftes Protokoll
Keine Rüge möglich es sei denn Fälschung
Beachte 331 reformatio in peius
Sachrügen
142 + aber strafklageverbrauch
Nötigung
P: Duldung und Handlung
Kein Handlung bewirkt , aber Konkurrenz eine t
P: Vorsatz dickes Problem
Beleidigung 185 stgb
+
223,224 wegen umlegen Kabel um Hals
Fraglich ob misshabdlung oder gB
Aber Vorsatz fehlt
Er wollte nur. Scherzen
229 stgb
Misshandlung bejaht
Fahrlässigkeit
Und Sorgfaltspflicht Verletzung(+)
Weil umlegen kabel zu Schock führen kann
Bedrohung
241 i (-)
241 ii (+)
303 (+)
Antragsformulierung
Den vom Anwalt abgeschrieben mangels Zeitnot
Zulässigkeit Einer Beschwerde wegen Ordnungsgeld
(+) 178,181 gvg angeklagter ist nicht aufgestanden während Urteilsverkündung
P: geheime Sitzung des Gerichts
Gefähr Eingriff stvg
Unerlaubtes entfernen
Nötigung
Beleidigung
Gefährlich KV
Sachbeschädigung
Berufung durch Angeklagten
Einstellung mach 153a wegen gefährlich Eingriff
Revisionseinlegung durch Angeklagten
Gutachten
Zulassigkeit
333 +
Form 341
+ kein anwaltszwang zur einlegung
A
begründetheit revision
Verfahrenhindernis
153a +
Unfallflucht und gef. Eingriff eine prozessuale tat laut
264 stpo
Somit Strafkkageverbrauch für 142 stgb
Strafanträge laut sv gestellt
Absolute revisionsgründe
Keine richtigen gefunden
Relativ Bvv
Vernahme durch KHK trotz fehlender Belehrung als Beschuldigter
BVV + in Abwägung 136a mit Interesse Strafverfolgung
Verstoß mündlichkeitsgrundsatz
(-) durch fehlende Verlesung reparTurrechung
261, 250 nicht betroffen Ausnahme in 251 III oder so
Verstoß gegen amtaufklärungapflicht (-)
Wegen überschießender Aufklärung
Ablehnung beweisantrag 244 (-)
Wegen Unzulässigkeit Antrag, weil strafzumessung Kompetenz des Gerichts 56 stgb
Hilfsweise eigene Sachkenntnis 244 iv
Fehlerhaftes Protokoll
Keine Rüge möglich es sei denn Fälschung
Beachte 331 reformatio in peius
Sachrügen
142 + aber strafklageverbrauch
Nötigung
P: Duldung und Handlung
Kein Handlung bewirkt , aber Konkurrenz eine t
P: Vorsatz dickes Problem
Beleidigung 185 stgb
+
223,224 wegen umlegen Kabel um Hals
Fraglich ob misshabdlung oder gB
Aber Vorsatz fehlt
Er wollte nur. Scherzen
229 stgb
Misshandlung bejaht
Fahrlässigkeit
Und Sorgfaltspflicht Verletzung(+)
Weil umlegen kabel zu Schock führen kann
Bedrohung
241 i (-)
241 ii (+)
303 (+)
Antragsformulierung
Den vom Anwalt abgeschrieben mangels Zeitnot
Zulässigkeit Einer Beschwerde wegen Ordnungsgeld
(+) 178,181 gvg angeklagter ist nicht aufgestanden während Urteilsverkündung
P: geheime Sitzung des Gerichts
13.06.2019, 15:50
(13.06.2019, 15:44)Sachsen456 schrieb: Verurteilt von AG wegen
Gefähr Eingriff stvg
Unerlaubtes entfernen
Nötigung
Beleidigung
Gefährlich KV
Sachbeschädigung
Berufung durch Angeklagten
Einstellung mach 153a wegen gefährlich Eingriff
Revisionseinlegung durch Angeklagten
Gutachten
Zulassigkeit
333 +
Form 341
+ kein anwaltszwang zur einlegung
A
begründetheit revision
Verfahrenhindernis
153a +
Unfallflucht und gef. Eingriff eine prozessuale tat laut
264 stpo
Somit Strafkkageverbrauch für 142 stgb
Strafanträge laut sv gestellt
Absolute revisionsgründe
Keine richtigen gefunden
Relativ Bvv
Vernahme durch KHK trotz fehlender Belehrung als Beschuldigter
BVV + in Abwägung 136a mit Interesse Strafverfolgung
Verstoß mündlichkeitsgrundsatz
(-) durch fehlende Verlesung reparTurrechung
261, 250 nicht betroffen Ausnahme in 251 III oder so
Verstoß gegen amtaufklärungapflicht (-)
Wegen überschießender Aufklärung
Ablehnung beweisantrag 244 (-)
Wegen Unzulässigkeit Antrag, weil strafzumessung Kompetenz des Gerichts 56 stgb
Hilfsweise eigene Sachkenntnis 244 iv
Fehlerhaftes Protokoll
Keine Rüge möglich es sei denn Fälschung
Beachte 331 reformatio in peius
Sachrügen
142 + aber strafklageverbrauch
Nötigung
P: Duldung und Handlung
Kein Handlung bewirkt , aber Konkurrenz eine t
P: Vorsatz dickes Problem
Beleidigung 185 stgb
+
223,224 wegen umlegen Kabel um Hals
Fraglich ob misshabdlung oder gB
Aber Vorsatz fehlt
Er wollte nur. Scherzen
229 stgb
Misshandlung bejaht
Fahrlässigkeit
Und Sorgfaltspflicht Verletzung(+)
Weil umlegen kabel zu Schock führen kann
Bedrohung
241 i (-)
241 ii (+)
303 (+)
Antragsformulierung
Den vom Anwalt abgeschrieben mangels Zeitnot
Zulässigkeit Einer Beschwerde wegen Ordnungsgeld
(+) 178,181 gvg angeklagter ist nicht aufgestanden während Urteilsverkündung
P: geheime Sitzung des Gerichts
Ich dachte erst das wäre ein Scherz mit dem Ordnungsgeld, dann hab ich gelesen dass es der Sachsen Durchgang war. Bei euch sind sie scheinbar besonders sadisitisch. Was soll denn der Unsinn noch? :D
13.06.2019, 16:03
Hey NRWler, sagt mal bitte, mit welcher Begründung ihr die 3 Sachrügen geprüft habt? Waren die nicht alle 3 schon unzulässig, weil ein Verstoß gegen §344 II S. 2 StPO vorlag? Weil in Rüge 1 doch auf den Vermerk und die Akten verwiesen wurde, in Rüge 2 (weiß ich nicht mehr) und in Rüge 3 auf das Verhandlungsprotokoll.
Laut Kommentar muss sich die Sachrüge aber derart aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben, dass das Revisionsgericht nur durch lesen der Begründung feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Verweise auf die Akten, auf Anlagen, das Protokoll etc. sind daher unzulässig laut Meyer-Goßner...
Zumindest habe ich die Stelle im Kommentar so verstanden. Das klang, als müsse wenn man z.B. Fehler rügt die sich aus dem Protokoll ergeben, die entsprechende Protokollpassage im Begründungsschriftsatz wörtlich zitieren.
Dann hätte man aber keine einzige der 3 Rügen prüfen dürfen, weil alle unzulässig und von sich aus prüft das Gericht dann ja nur noch sachliches Recht.
Bin mir sicher, dass man die Verfahrenrügen prüfen musste...aber wie habt ihr das begründet? Bin über die Fundstelle im Meyer Goßner nicht hinweggekommen....
Laut Kommentar muss sich die Sachrüge aber derart aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben, dass das Revisionsgericht nur durch lesen der Begründung feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Verweise auf die Akten, auf Anlagen, das Protokoll etc. sind daher unzulässig laut Meyer-Goßner...
Zumindest habe ich die Stelle im Kommentar so verstanden. Das klang, als müsse wenn man z.B. Fehler rügt die sich aus dem Protokoll ergeben, die entsprechende Protokollpassage im Begründungsschriftsatz wörtlich zitieren.
Dann hätte man aber keine einzige der 3 Rügen prüfen dürfen, weil alle unzulässig und von sich aus prüft das Gericht dann ja nur noch sachliches Recht.
Bin mir sicher, dass man die Verfahrenrügen prüfen musste...aber wie habt ihr das begründet? Bin über die Fundstelle im Meyer Goßner nicht hinweggekommen....
13.06.2019, 16:03
13.06.2019, 16:05
die strengen Vorschriften beziehen sich nur auf Verfahrensrügen, nicht die Sachrüge
13.06.2019, 16:07
Will hier einer mal schreiben was er denn in BW so geprüft hat? Ich würde echt gerne, aber bei mir war das heute ne absolute Katastrophe. Hatte einen halben blackout und hab von vorne bis hinten nur Quatsch gemacht. Könnte heulen.. :(
13.06.2019, 16:08
(13.06.2019, 16:03)Gast schrieb: Hey NRWler, sagt mal bitte, mit welcher Begründung ihr die 3 Sachrügen geprüft habt? Waren die nicht alle 3 schon unzulässig, weil ein Verstoß gegen §344 II S. 2 StPO vorlag? Weil in Rüge 1 doch auf den Vermerk und die Akten verwiesen wurde, in Rüge 2 (weiß ich nicht mehr) und in Rüge 3 auf das Verhandlungsprotokoll.
Laut Kommentar muss sich die Sachrüge aber derart aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben, dass das Revisionsgericht nur durch lesen der Begründung feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Verweise auf die Akten, auf Anlagen, das Protokoll etc. sind daher unzulässig laut Meyer-Goßner...
Zumindest habe ich die Stelle im Kommentar so verstanden. Das klang, als müsse wenn man z.B. Fehler rügt die sich aus dem Protokoll ergeben, die entsprechende Protokollpassage im Begründungsschriftsatz wörtlich zitieren.
Dann hätte man aber keine einzige der 3 Rügen prüfen dürfen, weil alle unzulässig und von sich aus prüft das Gericht dann ja nur noch sachliches Recht.
Bin mir sicher, dass man die Verfahrenrügen prüfen musste...aber wie habt ihr das begründet? Bin über die Fundstelle im Meyer Goßner nicht hinweggekommen....
Die Sachruege erhebe ich zulaessig mit dem Satz "Ich ruege die Verletzung materiellen Rechts." Ohne ein weiteres Wort. Siehe 344 II S. 2 StPO. Mach dir einen grossen Kopf draus, die Klausur ist im Teich. Weiter gehts!
13.06.2019, 16:10
(13.06.2019, 16:08)Gast schrieb:(13.06.2019, 16:03)Gast schrieb: Hey NRWler, sagt mal bitte, mit welcher Begründung ihr die 3 Sachrügen geprüft habt? Waren die nicht alle 3 schon unzulässig, weil ein Verstoß gegen §344 II S. 2 StPO vorlag? Weil in Rüge 1 doch auf den Vermerk und die Akten verwiesen wurde, in Rüge 2 (weiß ich nicht mehr) und in Rüge 3 auf das Verhandlungsprotokoll.
Laut Kommentar muss sich die Sachrüge aber derart aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben, dass das Revisionsgericht nur durch lesen der Begründung feststellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Verweise auf die Akten, auf Anlagen, das Protokoll etc. sind daher unzulässig laut Meyer-Goßner...
Zumindest habe ich die Stelle im Kommentar so verstanden. Das klang, als müsse wenn man z.B. Fehler rügt die sich aus dem Protokoll ergeben, die entsprechende Protokollpassage im Begründungsschriftsatz wörtlich zitieren.
Dann hätte man aber keine einzige der 3 Rügen prüfen dürfen, weil alle unzulässig und von sich aus prüft das Gericht dann ja nur noch sachliches Recht.
Bin mir sicher, dass man die Verfahrenrügen prüfen musste...aber wie habt ihr das begründet? Bin über die Fundstelle im Meyer Goßner nicht hinweggekommen....
Die Sachruege erhebe ich zulaessig mit dem Satz "Ich ruege die Verletzung materiellen Rechts." Ohne ein weiteres Wort. Siehe 344 II S. 2 StPO. Mach dir einen grossen Kopf draus, die Klausur ist im Teich. Weiter gehts!
KEINEN grossen Kopf sollst du dir machen natuerlich, nicht einen...