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  5. Versorgungswerk und ÖD
1 2 »
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Versorgungswerk und ÖD
Silverywintersweet
Unregistered
 
#1
23.06.2026, 14:12
Hallo!
Sind hier welche nach ein paar Jahren Anwaltsdasein und Mitgliedschaft im Versorgungswerk in den ÖD (Beamtenverhältnis) gewechselt? Wie habt ihr das mit dem Versorgungswerk gemacht? Mir wurde gesagt, dass ich auch Beamtin im Versorgungswerk der Anwälte bleiben kann, aber ich dann selbst raus finden muss, wie das mit der Pension im Beamtentum ist. 

Außerdem frag ich mich, ob es als Richterin/StA'in Sinn macht, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln? 

Vielen Dank!
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RefNdsOL
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Beiträge: 705
Themen: 25
Registriert seit: May 2024
#2
23.06.2026, 14:56
§ 55 BeamtVG. Die bereits erworbenen Leistungsansprüche bzw. Anwartschaften bleiben erhalten. Angerechnet werden sie bei Leistungen aus dem Versorgungswerk aber nur in dem besonderen Fall des § 55 I 2 Nr. 4 BeamtVG. Hintergrund der Regelung ist, dass die Versorgungsbezüge der Beamten aus Steuermitteln finanziert werden, dementsprechend soll das Zusammentreffen mit anderen Alterssicherungsleistungen, die ebenfalls zumindest teilweise mit Steuergeldern subventioniert werden wie die DRV u.a. nicht zu einer höheren Versorgung führen.

Bei den berufsständischen Versorgungswerken wie denen der RA ist das aber anders, da diese regelmäßig eben nicht steuerlich bezuschusst werden. Die einzige Ausnahme bildet besagter § 55 I 2 Nr. 4 BeamtVG, da es dort gerade um den Fall geht, dass ein Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst einen mindestens hälftigen Beitrag oder Zuschus geleistet hat.
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numnum
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Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: May 2026
#3
23.06.2026, 15:07
Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.
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Jarome
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Beiträge: 31
Themen: 2
Registriert seit: Oct 2022
#4
23.06.2026, 17:57
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb:  Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.

Nach meinem Kenntnisstand ist das zumindest bzgl. des Versorgungswerks NRW falsch. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist gerade nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig. Man kann die Zulassung zurückgeben, freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk bleiben und den Mindestbetrag einzahlen. Bei Erreichen des Ruhestandsalters wird der so erarbeitete Anspruch aus dem Versorgungswerk nicht auf die Pension angerechnet, sondern parallel ausgezahlt.

Zumindest in das mein geplantes Vorgehen, wenn ich Ende Juli von der Anwaltschaft in den Beamtenstatus wechsle.
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Belegexemplar
Junior Member
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Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#5
23.06.2026, 18:14
(23.06.2026, 17:57)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb:  Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.

Nach meinem Kenntnisstand ist das zumindest bzgl. des Versorgungswerks NRW falsch. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist gerade nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig. Man kann die Zulassung zurückgeben, freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk bleiben und den Mindestbetrag einzahlen. Bei Erreichen des Ruhestandsalters wird der so erarbeitete Anspruch aus dem Versorgungswerk nicht auf die Pension angerechnet, sondern parallel ausgezahlt.

Zumindest in das mein geplantes Vorgehen, wenn ich Ende Juli von der Anwaltschaft in den Beamtenstatus wechsle.

Ist das so? Ich bin davon ausgegangen dass eine Auszahlung nur möglich ist, wenn die Wartezeit (2 Monate in NRW?) nicht erreicht wurde. Anders ggf für AN-Beiträge zur GRV.

Weiter bin ich davon ausgegangen dass bei Bezug von Rente aus dem Versorgungswerk diese Bezüge auf die Pension angerechnet werden.

Lasse mich gern aber eines Besseren belehren.
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Homer S.
Senior Member
****
Beiträge: 547
Themen: 6
Registriert seit: Apr 2023
#6
23.06.2026, 18:15
(23.06.2026, 14:12)Silverywintersweet schrieb:  Hallo!
Sind hier welche nach ein paar Jahren Anwaltsdasein und Mitgliedschaft im Versorgungswerk in den ÖD (Beamtenverhältnis) gewechselt? Wie habt ihr das mit dem Versorgungswerk gemacht? Mir wurde gesagt, dass ich auch Beamtin im Versorgungswerk der Anwälte bleiben kann, aber ich dann selbst raus finden muss, wie das mit der Pension im Beamtentum ist. 

Außerdem frag ich mich, ob es als Richterin/StA'in Sinn macht, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln? 

Vielen Dank!

Finanziell macht das absolut keinen Sinn in der GKV zu bleiben (außer du bist in einem BL mit "Hamburger Modell"). Kosten für die GKV sind in etwa doppelt so hoch wie für die PKV. Wenn du jetzt freiwillig in der GKV versichert bist, denk an die Kündigungsfristen.
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Jarome
Junior Member
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Beiträge: 31
Themen: 2
Registriert seit: Oct 2022
#7
23.06.2026, 18:28
(23.06.2026, 18:14)Belegexemplar schrieb:  
(23.06.2026, 17:57)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb:  Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.

Nach meinem Kenntnisstand ist das zumindest bzgl. des Versorgungswerks NRW falsch. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist gerade nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig. Man kann die Zulassung zurückgeben, freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk bleiben und den Mindestbetrag einzahlen. Bei Erreichen des Ruhestandsalters wird der so erarbeitete Anspruch aus dem Versorgungswerk nicht auf die Pension angerechnet, sondern parallel ausgezahlt.

Zumindest in das mein geplantes Vorgehen, wenn ich Ende Juli von der Anwaltschaft in den Beamtenstatus wechsle.

Ist das so? Ich bin davon ausgegangen dass eine Auszahlung nur möglich ist, wenn die Wartezeit (2 Monate in NRW?) nicht erreicht wurde. Anders ggf für AN-Beiträge zur GRV.

Weiter bin ich davon ausgegangen dass bei Bezug von Rente aus dem Versorgungswerk diese Bezüge auf die Pension angerechnet werden.

Lasse mich gern aber eines Besseren belehren.
Entscheidend ist, dass es sich um freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk handelt. Also um solche, die nach Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit und während der Zeit als Beamter geleistet werden. Diese werden nicht angerechnet, vorherige Pflichtbeiträge schon.
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Themen: 0
Registriert seit: Jun 2026
#8
23.06.2026, 18:35
(23.06.2026, 18:28)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 18:14)Belegexemplar schrieb:  
(23.06.2026, 17:57)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb:  Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.

Nach meinem Kenntnisstand ist das zumindest bzgl. des Versorgungswerks NRW falsch. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist gerade nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig. Man kann die Zulassung zurückgeben, freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk bleiben und den Mindestbetrag einzahlen. Bei Erreichen des Ruhestandsalters wird der so erarbeitete Anspruch aus dem Versorgungswerk nicht auf die Pension angerechnet, sondern parallel ausgezahlt.

Zumindest in das mein geplantes Vorgehen, wenn ich Ende Juli von der Anwaltschaft in den Beamtenstatus wechsle.

Ist das so? Ich bin davon ausgegangen dass eine Auszahlung nur möglich ist, wenn die Wartezeit (2 Monate in NRW?) nicht erreicht wurde. Anders ggf für AN-Beiträge zur GRV.

Weiter bin ich davon ausgegangen dass bei Bezug von Rente aus dem Versorgungswerk diese Bezüge auf die Pension angerechnet werden.

Lasse mich gern aber eines Besseren belehren.
Entscheidend ist, dass es sich um freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk handelt. Also um solche, die nach Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit und während der Zeit als Beamter geleistet werden. Diese werden nicht angerechnet, vorherige Pflichtbeiträge schon.

Danke für die Erklärung!

Aber eine Frage dazu: wieso sollte man das machen? Weil man davon ausgeht dass das Versorgungswerk die Beiträge besser anlegen kann als man selbst durch Aktien/ETF/Sparplan?
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Jarome
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Registriert seit: Oct 2022
#9
23.06.2026, 18:43
(23.06.2026, 18:35)Belegexemplar schrieb:  
(23.06.2026, 18:28)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 18:14)Belegexemplar schrieb:  
(23.06.2026, 17:57)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb:  Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.

Nach meinem Kenntnisstand ist das zumindest bzgl. des Versorgungswerks NRW falsch. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist gerade nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig. Man kann die Zulassung zurückgeben, freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk bleiben und den Mindestbetrag einzahlen. Bei Erreichen des Ruhestandsalters wird der so erarbeitete Anspruch aus dem Versorgungswerk nicht auf die Pension angerechnet, sondern parallel ausgezahlt.

Zumindest in das mein geplantes Vorgehen, wenn ich Ende Juli von der Anwaltschaft in den Beamtenstatus wechsle.

Ist das so? Ich bin davon ausgegangen dass eine Auszahlung nur möglich ist, wenn die Wartezeit (2 Monate in NRW?) nicht erreicht wurde. Anders ggf für AN-Beiträge zur GRV.

Weiter bin ich davon ausgegangen dass bei Bezug von Rente aus dem Versorgungswerk diese Bezüge auf die Pension angerechnet werden.

Lasse mich gern aber eines Besseren belehren.
Entscheidend ist, dass es sich um freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk handelt. Also um solche, die nach Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit und während der Zeit als Beamter geleistet werden. Diese werden nicht angerechnet, vorherige Pflichtbeiträge schon.

Danke für die Erklärung!

Aber eine Frage dazu: wieso sollte man das machen? Weil man davon ausgeht dass das Versorgungswerk die Beiträge besser anlegen kann als man selbst durch Aktien/ETF/Sparplan?
Ne, du hast Recht. Es ist quasi eine konservative, also schlechte Geldanlage. 

Das ergibt nur Sinn, wenn man sich eine Rückkehr in die Anwaltschaft vorstellen kann. Ich bin mir nicht sicher, ob die kommende Stelle mein absoluter Traumjob ist und es gibt mir einfach ein gutes Gefühl, bei Bedarf relativ unbürokratisch in die Anwaltschaft zurückwechseln und den Versorgungswerksbeitrag dann wieder erhöhen zu können.
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numnum
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#10
23.06.2026, 19:20
(23.06.2026, 17:57)Jarome schrieb:  
(23.06.2026, 15:07)numnum schrieb:  Hey, 
Du kannst nach § 47 BRAO als Beamtin auf Probe gleichzeitig zur Anwaltschaft zugelassen bleiben. Ab der Ernennung auf Lebenszeit geht das aber nicht mehr.  Ob das Sinn macht kommt auf den Einzelfall an. 

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist nur von der Zulassung abhängig und läuft -meines Wissens- unabhängig von der Pension. Du bekommst also eventuell sowohl Pensionzahlungen, wie auch Zahlungen vom Versorgungswerk.

Nach meinem Kenntnisstand ist das zumindest bzgl. des Versorgungswerks NRW falsch. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist gerade nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig. Man kann die Zulassung zurückgeben, freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk bleiben und den Mindestbetrag einzahlen. Bei Erreichen des Ruhestandsalters wird der so erarbeitete Anspruch aus dem Versorgungswerk nicht auf die Pension angerechnet, sondern parallel ausgezahlt.

Zumindest in das mein geplantes Vorgehen, wenn ich Ende Juli von der Anwaltschaft in den Beamtenstatus wechsle.

Danke für den Hinweis DaumenHoch Man kann beantragen weiterhin als freiwilliges Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben. Das war mir so nicht ganz klar...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.06.2026, 19:22 von numnum.)
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