15.06.2026, 21:19
(15.06.2026, 19:15)JJCoolL schrieb: GPA Nord hier. Hab irgendwie nicht ganz gecheckt, warum die Verteidigerin die Aussage des Aziz gerügt hat. Der war nur auf der Wache um ne Anzeige wegen seines gestohlenen Fahrrads zu machen und sie schreibt, seine Aussage sei unverwertbar, weil er vorläufig festgenommen/ebenfalls in Haft gewesen sei. Ich denke mal die wollten wohl darauf hinaus, dass die Beamten ihn quasi eingeschleust haben (kein Hinweis auf Tat, Täuschung iSd § 136a, wobei ja keine Vernehmung), aber die Aussage der Verteidigerin hat mich da maximal verwirrt. Habe auch nicht wirklich verstanden, inwiefern die Aussage des Hotelgasts relevant war. Die hab ich gar nicht verarbeiten können. Bei mir lief eigentlich alles über die Aussagen des Sohnes (durch Vernehmung des Ermittlungsrichters) und des Aziz.
Da wäre ich auch fast drauf reingefallen. Mit dem Festgenommen bezog sie sich (so hab ich es verstanden) auf den Ibrahim, und nicht auf den Azizi. Mangels Instrumentalisierung durch Polizei hab ich BVV auch abgelehnt, die wollten ja nur, dass er sich um ihn kümmert.
15.06.2026, 21:37
(15.06.2026, 21:18)HW4 schrieb:(15.06.2026, 21:12)Law07 schrieb:Hab nur die Mittäterschaft geprüft und angenommen FML ☠️🥲(15.06.2026, 21:07)HW4 schrieb:ja, hab nur 211 statt 212 angenommen(15.06.2026, 21:01)Law07 schrieb:(15.06.2026, 20:14)HW4 schrieb: Habt ihr bzgl. des A unterschieden bezüglich der Geschädigten?
Ja, der Stich in den Kopf war für mich ein Exzess, aber die versuchte Tat noch von seiner Vorsatz auf die Haupttat umfasst.
Heißt 212, 25 II (-) wegen des Exzess und 212,22 23, 27 I (+)?
Habe auch Mittäterschaft angenommen , war meiner Meinung nach auch mit der Zeugenaussage des 13 jährigen ok. Habe aber materiell auch error in persona und Rücktritt durch das Aufgeben des Hinterherrennend geprüft? Hat das noch jemand
15.06.2026, 21:39
(15.06.2026, 19:01)Jurdar schrieb:(15.06.2026, 18:33)amondinNRW schrieb: NRW war der Sachverhalt etwas anders.Warum hast du die Unverwertbarkeit der Aussage des Exschwangers angenommen? Ermöglichungsabsicht habe ich tatsächlich bejaht und deswegen bei G 211 angenommen. Und statt Urkundenfälschung hatte ich Urkundenunterdrückung das habe ich aber gefühlt in 2 Sekunden schnell hingeklatscht keine Ahnung ob das richtig ist :')
Der Fall spielte auf einem Parkplatz in DOrtmund. Zwischen B und M, dem ExSchwager des B, bestand bereits seit einiger Zeit Streit.. Beide verabredeten sich zu einer körperlichen Auseinandersetzung. M erschien gemeinsam mit seinem Freund G, B mit seinem 13 Jährigen Sohn der im Auto saß. B holte ein Messer aus dem Handschuhfach und sagte: jetzt bist du dran M! Er ging auf die anderen beiden zu, als G vor M trat. B holte danach mit dem Messer aus und stach G in den Kopf, der daraufhin sofort zu Boden ging. Dann sagte er zu M sowas wie: Jetzt bist du erledigt M, und stach zu, M konnte aber ausweichen und lief weg. B rannte hinterher, musste dann aber abbrechen, weil er M nicht mehr einholen konnte. M lief zurück zum Auto und sagte zu seinem Sohn, er habe M nicht mehr erwischen können, machte die Kennzeichen am auto ab und warf sie in Mülltonnen und sagte zu seinem Sohn, er müsse sie entsorgen, damit er nicht mit dem Auto und der Tat in Verbindung gebracht wird. Dann brachte er seinen Sohn zu fuß zu seiner Schwester, der ExFrau des M und lief weg. Der G starb. Am Tatort wurden FIngerabdrücke genommen, das Messer sichergestellt und die gelbe Jacke des G. EIn Hotelgast sah dies alles aus dem Fenster seines Hotels, also die Auseinandersetzung. Das Messer und die Personen an sich konnte er aber nicht sehen, nur die gelbe Jacke und, dass einer zum Schlag ausgeholt hat. B wurde vorläufig festgenommen und wurde in die Zelle 1 gepackt zu noch einem, obowhl die anderen Zellen noch frei waren. Die Polizeibeamtin wollte, dass B mit dem Zellennachbarn redet, sagte ihm davon jedoch nichts. B sagte am nächsten Tag ohne geschlafen zu haben tatsächlich, dass er jemanden schwer verletzt habe und der gestorben sei. Er habe ihn aus dem Weg räumen müssen, um an M ranzukommen. Er hätte es zuende gebracht, wenn er M eingeholt hätte.
Der Sohn des B kam zur freiwilligen Zeugenaussage, er war sehr einsichtig und zeigte auch Verständnis in der Zeugenvernehmung.
Der M machte eine Zeugenaussage, dann aber von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch.
Die ANwältin bemängelte, dass es eine affektat von B war, er keine Zustimmung zur Vernehmung des SOhns gegeben hatte und kein Ergänzungspfleger bestellt wurde, dass der M nicht aussagen wird und der Zellennachbar kein Zeuge ist, weil B ja müde war.
Schwerpunkt der Klausur waren neben den Tötungsdelikten zahlreiche Beweisverwertungsfragen. Problematisiert wurden insbesondere die Aussage des 13-jährigen, die Angaben eines Hotelgastes, der Teile des Geschehens beobachtet hatte, sowie Äußerungen des B gegenüber dem Zellennachbarn auf der Polizeidienststelle in Dortmund.
Ich habe einen Totschlag an G sowie einen versuchten Totschlag zulasten M angenommen. Die verschiedenen Verwertungsrügen der Verteidigung habe ich ebenfalls, bis auf die des Exschwagers, zurückgewiesen und die maßgeblichen Aussagen für verwertbar gehalten. Jetzt gerade kommt mir noch die Ermöglichungsabsicht in den Kopf, die hab ich nicht angesprochen, mist... naja egal. Achja und ne Urkundenfälschung hab ich noch bejaht und versuchte gef KV an M in Tateinheit mit versuchtem Totschlag. wusste nicht, wie das zurücktritt hinter dem versuchten Totschlag.
Urkundenfälschung war bei mir auch sone 3 Minuten Sache, hab nicht weiter drüber nachgedacht haha.
Das mit der Ermöglichungsabsicht ärgert mich tatsächlich.
Weil der Exschwager doch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat oder hab ich das gerade falsch im Kopf?
15.06.2026, 21:39
(15.06.2026, 21:37)HHRef26 schrieb:(15.06.2026, 21:18)HW4 schrieb:(15.06.2026, 21:12)Law07 schrieb:Hab nur die Mittäterschaft geprüft und angenommen FML ☠️🥲(15.06.2026, 21:07)HW4 schrieb:ja, hab nur 211 statt 212 angenommen(15.06.2026, 21:01)Law07 schrieb: Ja, der Stich in den Kopf war für mich ein Exzess, aber die versuchte Tat noch von seiner Vorsatz auf die Haupttat umfasst.
Heißt 212, 25 II (-) wegen des Exzess und 212,22 23, 27 I (+)?
Habe auch Mittäterschaft angenommen , war meiner Meinung nach auch mit der Zeugenaussage des 13 jährigen ok. Habe aber materiell auch error in persona und Rücktritt durch das Aufgeben des Hinterherrennend geprüft? Hat das noch jemand
Yes. Ali K. bzgl. Gescha §§ 212, 25 II, u.a. auch wegen des Gesprächs im Auto (Absichern, dass Ibrahim das Messer eingesteckt hat; beide hoffen, dass Hassan schnell stirbt) und dem gemeinsamen Zurennen auf Hassan und Gescha. Mordmerkmal lag mE bei Ali nicht vor. Ich habe ein unbeachtliches Abweichen bzgl. des Tatopfers angenommen (für mich war das kein Exzess, da die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wurde).
Beim Versuch/Rücktritt Ibrahim zulasten Hassan habe ich einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da Hassan dem Ibrahim entkommen ist.
15.06.2026, 22:10
(15.06.2026, 21:39)helmut_21 schrieb:Jep hab ich auch so @Helmut(15.06.2026, 21:37)HHRef26 schrieb:(15.06.2026, 21:18)HW4 schrieb:(15.06.2026, 21:12)Law07 schrieb:Hab nur die Mittäterschaft geprüft und angenommen FML ☠️🥲(15.06.2026, 21:07)HW4 schrieb: Heißt 212, 25 II (-) wegen des Exzess und 212,22 23, 27 I (+)?ja, hab nur 211 statt 212 angenommen
Habe auch Mittäterschaft angenommen , war meiner Meinung nach auch mit der Zeugenaussage des 13 jährigen ok. Habe aber materiell auch error in persona und Rücktritt durch das Aufgeben des Hinterherrennend geprüft? Hat das noch jemand
Yes. Ali K. bzgl. Gescha §§ 212, 25 II, u.a. auch wegen des Gesprächs im Auto (Absichern, dass Ibrahim das Messer eingesteckt hat; beide hoffen, dass Hassan schnell stirbt) und dem gemeinsamen Zurennen auf Hassan und Gescha. Mordmerkmal lag mE bei Ali nicht vor. Ich habe ein unbeachtliches Abweichen bzgl. des Tatopfers angenommen (für mich war das kein Exzess, da die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wurde).
Beim Versuch/Rücktritt Ibrahim zulasten Hassan habe ich einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen, da Hassan dem Ibrahim entkommen ist.
16.06.2026, 14:21
Sachsen, S2. Revision.
Sachverhalt (Berufungsurteil des LG Leipzig)
Der Angeklagte war durch das Amtsgericht Leipzig/Strafrichter wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem Fall sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht ergaben sich mehrere Besonderheiten.
Da keine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Verfügung stand, bestimmte der Vorsitzende kurzerhand seine Tochter, eine Jurastudentin im fünften Semester, zur Protokollführerin (Hinweis auf § 11 SächsJG im Bearbeitervermerk). Sämtliche Verfahrensbeteiligten erklärten hierzu ihr Einverständnis.
Außerdem wurde während der Hauptverhandlung ein Ortstermin durchgeführt. Der Angeklagte befand sich in Haft und wollte die Mittagsverpflegung in der Justizvollzugsanstalt nicht verpassen. Deshalb wurde der Ortstermin mit Zustimmung aller Beteiligten ohne seine Anwesenheit durchgeführt.
Mit Urteil vom 17.04. wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen; die erstinstanzliche Verurteilung blieb damit bestehen.
Tat 1
Der Angeklagte verlangte von einem Bekannten die Zahlung von 80 Euro, obwohl er wusste, dass ihm ein entsprechender Anspruch nicht zustand. Nachdem der Bekannte die Zahlung verweigert hatte, holte der Angeklagte eine ungeladene Schreckschusspistole hervor, richtete diese auf den Boden und erklärte sinngemäß, der Geschädigte werde „in einem Monat eine Kugel im Kopf haben“, falls er nicht zahle. Das Landgericht bestätigte insoweit die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Tat 2
Der Angeklagte begab sich in eine DM-Filiale und steckte dort ein Parfüm in seinen Rucksack. Der Vorgang wurde von einem Ladendetektiv beobachtet. Nachdem der Angeklagte den Kassenbereich passiert hatte, wurde er vom Ladendetektiv angesprochen und festgehalten. Der Angeklagte stieß den Detektiv mit den Worten „Lass mich in Ruhe“ von sich weg und ging weiter. Der Detektiv stürzte hierdurch zu Boden, konnte jedoch sofort wieder aufstehen und den Angeklagten schließlich festhalten. Das Landgericht sah hierin einen räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich den Besitz an der Beute zu erhalten; andernfalls hätte er den Rucksack einfach wegwerfen und fliehen können.
Revisionsverfahren
Noch am Tag der Urteilsverkündung, dem 17.04., wurde Revision eingelegt. Da der Angeklagte nicht schreiben konnte, wurde die Erklärung von einem Sozialarbeiter nach den Angaben des Angeklagten gefertigt. Der Angeklagte unterzeichnete die Erklärung nicht mit seinem Namen, sondern lediglich mit einem Zeichen bzw. Symbol. Zudem enthielt die Revisionsschrift einen Zahlendreher im Aktenzeichen. Die bisherige Pflichtverteidigerin erklärte nach Abschluss der Berufungshauptverhandlung gegenüber dem Angeklagten, dass sie ihn im Revisionsverfahren nicht weiter vertreten werde. Das schriftliche Urteil wurde dem Angeklagten am 06.05. zugestellt. Am 08.05. beantragte er die Beiordnung einer neuen Pflichtverteidigerin bzw. eines neuen Pflichtverteidigers und benannte hierzu drei Rechtsanwälte. In der Folgezeit versuchte das Gericht mehrfach erfolglos, eine Verteidigung sicherzustellen. Erst am 10.06. gelang die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers. Ebenfalls am 10.06. erließ das Landgericht einen Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Revision sei nicht ordnungsgemäß eingelegt worden, weil die Revisionsschrift von einem Sozialarbeiter verfasst worden sei, der Angeklagte lediglich mit einem Symbol unterzeichnet habe und zudem das Aktenzeichen fehlerhaft gewesen sei. Außerdem sei innerhalb der gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen. Aufgabenstellung
1. Prüfung des statthaften Rechtsbehelfs gegen den Beschluss/Verwerfungsbeschluss.
2. Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision gegen das Berufungsurteil.
3. Formulierung der jeweils zu stellenden gerichtlichen Anträge (ohne Begründung).
Mein Serviervorschlag:
1. Antrag nach § 346 II StPO war zulässig, aber unbegründet, da die RevBegründungsfrist rum war. Zustellung an (ehemalige) Verteidigerin wirksam, weil dem Gericht erlöschen der Verteidigungsverhältnisses nicht bekannt/nicht in der Akte war. Zustellungsmängel sind iRv § 346 II StPO durch das RevGer eh nicht zu prüfen.
2. Revision ist (nach Wiedereinsetzung) zulässig und begründet. Wiedereinsetzung wegen fair trial, Angeklagter hat Antrag nach § 143 III StPO rechtzeitig gestellt, Gericht hat zu spät entschieden und damit dem Angeklagten die Einhaltung der Frist vermasselt.
vAw wäre die Unzuständigkeit des Strafrichters bei Verbrechen zu prüfen gewesen. Hab ich leider übersehen.
Verfahrensrüge bzgl. Richtertochter mangels beruhend irrelevant, insb. kein absoluter Grund iSd § 338 Nr. 3 StPO (war es wohl doch nach § 338 Nr. 5, hab § 226 StPO übersehen). Abwesenheit des Angeklagten wiederum absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 5 StPO. Anwesenheitspflicht- und Recht während der HV steht nicht zur Disposition des Angeklagten.
Sachrüge hat Gericht mE § 252 fehlerhaft angenommen; Gericht durfte nicht aus dem Umstand, dass Angeklagter Rucksack nicht wegwarf, auf die Beutesicherungsabsicht schließen ohne weitere Anknüpfungspunkte.
Zur Körperverletzung gab es auch nicht ausreichend Feststellungen.
250 nur kurz geschafft; Objektive Gefährlichkeit nach BGH nur bei § 250 III relevant
Sachverhalt (Berufungsurteil des LG Leipzig)
Der Angeklagte war durch das Amtsgericht Leipzig/Strafrichter wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in einem Fall sowie wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht ergaben sich mehrere Besonderheiten.
Da keine Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zur Verfügung stand, bestimmte der Vorsitzende kurzerhand seine Tochter, eine Jurastudentin im fünften Semester, zur Protokollführerin (Hinweis auf § 11 SächsJG im Bearbeitervermerk). Sämtliche Verfahrensbeteiligten erklärten hierzu ihr Einverständnis.
Außerdem wurde während der Hauptverhandlung ein Ortstermin durchgeführt. Der Angeklagte befand sich in Haft und wollte die Mittagsverpflegung in der Justizvollzugsanstalt nicht verpassen. Deshalb wurde der Ortstermin mit Zustimmung aller Beteiligten ohne seine Anwesenheit durchgeführt.
Mit Urteil vom 17.04. wurde die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen; die erstinstanzliche Verurteilung blieb damit bestehen.
Tat 1
Der Angeklagte verlangte von einem Bekannten die Zahlung von 80 Euro, obwohl er wusste, dass ihm ein entsprechender Anspruch nicht zustand. Nachdem der Bekannte die Zahlung verweigert hatte, holte der Angeklagte eine ungeladene Schreckschusspistole hervor, richtete diese auf den Boden und erklärte sinngemäß, der Geschädigte werde „in einem Monat eine Kugel im Kopf haben“, falls er nicht zahle. Das Landgericht bestätigte insoweit die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.
Tat 2
Der Angeklagte begab sich in eine DM-Filiale und steckte dort ein Parfüm in seinen Rucksack. Der Vorgang wurde von einem Ladendetektiv beobachtet. Nachdem der Angeklagte den Kassenbereich passiert hatte, wurde er vom Ladendetektiv angesprochen und festgehalten. Der Angeklagte stieß den Detektiv mit den Worten „Lass mich in Ruhe“ von sich weg und ging weiter. Der Detektiv stürzte hierdurch zu Boden, konnte jedoch sofort wieder aufstehen und den Angeklagten schließlich festhalten. Das Landgericht sah hierin einen räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich den Besitz an der Beute zu erhalten; andernfalls hätte er den Rucksack einfach wegwerfen und fliehen können.
Revisionsverfahren
Noch am Tag der Urteilsverkündung, dem 17.04., wurde Revision eingelegt. Da der Angeklagte nicht schreiben konnte, wurde die Erklärung von einem Sozialarbeiter nach den Angaben des Angeklagten gefertigt. Der Angeklagte unterzeichnete die Erklärung nicht mit seinem Namen, sondern lediglich mit einem Zeichen bzw. Symbol. Zudem enthielt die Revisionsschrift einen Zahlendreher im Aktenzeichen. Die bisherige Pflichtverteidigerin erklärte nach Abschluss der Berufungshauptverhandlung gegenüber dem Angeklagten, dass sie ihn im Revisionsverfahren nicht weiter vertreten werde. Das schriftliche Urteil wurde dem Angeklagten am 06.05. zugestellt. Am 08.05. beantragte er die Beiordnung einer neuen Pflichtverteidigerin bzw. eines neuen Pflichtverteidigers und benannte hierzu drei Rechtsanwälte. In der Folgezeit versuchte das Gericht mehrfach erfolglos, eine Verteidigung sicherzustellen. Erst am 10.06. gelang die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers. Ebenfalls am 10.06. erließ das Landgericht einen Beschluss nach § 346 Abs. 1 StPO, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Revision sei nicht ordnungsgemäß eingelegt worden, weil die Revisionsschrift von einem Sozialarbeiter verfasst worden sei, der Angeklagte lediglich mit einem Symbol unterzeichnet habe und zudem das Aktenzeichen fehlerhaft gewesen sei. Außerdem sei innerhalb der gesetzlichen Frist keine Revisionsbegründung eingegangen. Aufgabenstellung
1. Prüfung des statthaften Rechtsbehelfs gegen den Beschluss/Verwerfungsbeschluss.
2. Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision gegen das Berufungsurteil.
3. Formulierung der jeweils zu stellenden gerichtlichen Anträge (ohne Begründung).
Mein Serviervorschlag:
1. Antrag nach § 346 II StPO war zulässig, aber unbegründet, da die RevBegründungsfrist rum war. Zustellung an (ehemalige) Verteidigerin wirksam, weil dem Gericht erlöschen der Verteidigungsverhältnisses nicht bekannt/nicht in der Akte war. Zustellungsmängel sind iRv § 346 II StPO durch das RevGer eh nicht zu prüfen.
2. Revision ist (nach Wiedereinsetzung) zulässig und begründet. Wiedereinsetzung wegen fair trial, Angeklagter hat Antrag nach § 143 III StPO rechtzeitig gestellt, Gericht hat zu spät entschieden und damit dem Angeklagten die Einhaltung der Frist vermasselt.
vAw wäre die Unzuständigkeit des Strafrichters bei Verbrechen zu prüfen gewesen. Hab ich leider übersehen.
Verfahrensrüge bzgl. Richtertochter mangels beruhend irrelevant, insb. kein absoluter Grund iSd § 338 Nr. 3 StPO (war es wohl doch nach § 338 Nr. 5, hab § 226 StPO übersehen). Abwesenheit des Angeklagten wiederum absoluter Revisionsgrund § 338 Nr. 5 StPO. Anwesenheitspflicht- und Recht während der HV steht nicht zur Disposition des Angeklagten.
Sachrüge hat Gericht mE § 252 fehlerhaft angenommen; Gericht durfte nicht aus dem Umstand, dass Angeklagter Rucksack nicht wegwarf, auf die Beutesicherungsabsicht schließen ohne weitere Anknüpfungspunkte.
Zur Körperverletzung gab es auch nicht ausreichend Feststellungen.
250 nur kurz geschafft; Objektive Gefährlichkeit nach BGH nur bei § 250 III relevant
16.06.2026, 14:56
GPA Nord ähnlich. Bei uns war der Verwerfung Beschluss nicht zu prüfen. Außerdem war der Angeklagte während der Verhandlung nicht abwesend. Dafür mussten wir Prüfen, ob gegen den Angeklagten unzulässigerweise Ordnungshaft von drei Tagen verhängt worden ist, gemäß § 178 GVG. Der Angeklagte hatte auf den Antrag der Staatsanwältin hin gesagt, dass diese völlig durchgeknallt sei, weil doch eigentlich nichts passiert wäre und fast vier Jahre deshalb vollkommen überzogen seien. Er sagte auch, dass das gesamte Verfahren einer einzige Farce sei.
Ich habe die versuchte räuberische Erpressung und den räuberischen Diebstahl Kopflastig bei den von Amtswegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen geprüft, weil bei uns der Strafrichter in erster Instanz entschieden hatte. Sollte sich aufgrund der Feststellung des Urteils jedoch ergeben, dass dieser entgegen seiner Kompetenz Verbrechen abgeurteilt hat, liegt eine sachliche Unzuständigkeit vor, die zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu überprüfen ist.
Ich habe die Problematik mit der Beuteerhaltungsabsicht als Darstellungsrüge geprüft, weil die Feststellungen die Beuteerhaltung Absicht explizit angenommen haben und die Verurteilung deswegen grundsätzlich getragen haben. Hier ein Verstoß gegen einen Denksatz. die Gewalt gegen den Ladendetektiv zeigt eben nicht eindeutig, dass der Angeklagte Beuteerhaltungsabsicht hatte.
Bei der versuchten räuberischen Erpressung war meines Erachtens, die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu thematisieren, weil der Angeklagte dem Geschädigten gegenüber in Aussicht stellte, ihm eine Kugel in den Kopf zu jagen, wenn dieser bis zum Ende des Monats nicht zahlt. Die Gefahr hätte sich also erst am Ende des Monats dargestellt. Ich habe aber eine Bedrohungslage angenommen, da der Angeklagte seinen Vorstellungen nach davon ausging, dass der andere die Bedrohung ernst nimmt. Außerdem war ein Rücktritt zu thematisieren.
Ansonsten war bei uns noch ein Verfahrensfehler dadurch gegeben, dass in der Berufungsverhandlung nicht das Urteil des Amtsgerichts verlesen wurde und auch kein Bericht über das Verfahren vor dem Amtsgericht erstattet wurde. Verletzung von § 326 StPO. Da ich nur einen absoluten Revisionsgrund und nur einen relativ
RevG gefunden habe, könnte es auch gut sein, dass ich noch einen Verfahrensfehler übersehen habe.
Ich habe die versuchte räuberische Erpressung und den räuberischen Diebstahl Kopflastig bei den von Amtswegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen geprüft, weil bei uns der Strafrichter in erster Instanz entschieden hatte. Sollte sich aufgrund der Feststellung des Urteils jedoch ergeben, dass dieser entgegen seiner Kompetenz Verbrechen abgeurteilt hat, liegt eine sachliche Unzuständigkeit vor, die zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zu überprüfen ist.
Ich habe die Problematik mit der Beuteerhaltungsabsicht als Darstellungsrüge geprüft, weil die Feststellungen die Beuteerhaltung Absicht explizit angenommen haben und die Verurteilung deswegen grundsätzlich getragen haben. Hier ein Verstoß gegen einen Denksatz. die Gewalt gegen den Ladendetektiv zeigt eben nicht eindeutig, dass der Angeklagte Beuteerhaltungsabsicht hatte.
Bei der versuchten räuberischen Erpressung war meines Erachtens, die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu thematisieren, weil der Angeklagte dem Geschädigten gegenüber in Aussicht stellte, ihm eine Kugel in den Kopf zu jagen, wenn dieser bis zum Ende des Monats nicht zahlt. Die Gefahr hätte sich also erst am Ende des Monats dargestellt. Ich habe aber eine Bedrohungslage angenommen, da der Angeklagte seinen Vorstellungen nach davon ausging, dass der andere die Bedrohung ernst nimmt. Außerdem war ein Rücktritt zu thematisieren.
Ansonsten war bei uns noch ein Verfahrensfehler dadurch gegeben, dass in der Berufungsverhandlung nicht das Urteil des Amtsgerichts verlesen wurde und auch kein Bericht über das Verfahren vor dem Amtsgericht erstattet wurde. Verletzung von § 326 StPO. Da ich nur einen absoluten Revisionsgrund und nur einen relativ
RevG gefunden habe, könnte es auch gut sein, dass ich noch einen Verfahrensfehler übersehen habe.
16.06.2026, 15:09
Lol was habt ihr für Klausuren
16.06.2026, 15:15
GJPA auch ähnlich. Den Ortstermin gab es nicht, ebensowenig Ordnungshaft. Fall spielte in BaWü und erste Instanz erfolgte vor Strafrichter
Vorgeschlagene Lösung:
- Antrag nach § 346 II StPO war zulässig und begründet, da die RevBegründungsfrist neu losging als die Verteidigerin bestellt wurde wegen vorherigen Mangel der Verteidigung (steht so im Kommentar und die ehemalige PV hatte ja gesagt, den Mandanten nicht weiter zu unterstützen)
- Zulässigkeit der Berufung musste innerhalb von Revision geprüft werden, aber war problemos
- Verfahrenshindernis weil Berufungsgericht hätte nach § 328 II verweisen müssen; daher musste am Ende auch Verweis ans Schöffengericht beantragt werden.
- Verfahrensrüge bzgl. Richtertochter absoluter Grund iSd § 338 Nr. 5 StPO, weil in 226 StPO Urkundsbeamte verlangt wird.
Zudem Relativer Grund weil Tochter vereidigt wurde, was in HV aber nicht zulässig ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht.
- Sachrüge bezogen auf 250, 22, weil Rücktritt wofür die Feststellungen auch reichen
- Sachrüge bezogen auf 252, hier hat Gericht zur Feststellung der Absicht nicht nur berücksichtigen dürfen, dass Rucksack nicht weggeworfen, außerdem vorherrschende Motivation wohl Verhinderung Ergreifung und damit Absicht zweifelhaft
Die KV tauchte im Berufungsurteil gar nicht mehr auf. Da die in erster Instanz eh in Tateinheit mit § 252 passiert sein soll, bin ich davon ausgegangen, dass das LG keine KV mehr angenommen hat, wegen Tateinheit aber nicht teilweise aufheben konnte. Ansonsten fehlte der Strafantrag
Vorgeschlagene Lösung:
- Antrag nach § 346 II StPO war zulässig und begründet, da die RevBegründungsfrist neu losging als die Verteidigerin bestellt wurde wegen vorherigen Mangel der Verteidigung (steht so im Kommentar und die ehemalige PV hatte ja gesagt, den Mandanten nicht weiter zu unterstützen)
- Zulässigkeit der Berufung musste innerhalb von Revision geprüft werden, aber war problemos
- Verfahrenshindernis weil Berufungsgericht hätte nach § 328 II verweisen müssen; daher musste am Ende auch Verweis ans Schöffengericht beantragt werden.
- Verfahrensrüge bzgl. Richtertochter absoluter Grund iSd § 338 Nr. 5 StPO, weil in 226 StPO Urkundsbeamte verlangt wird.
Zudem Relativer Grund weil Tochter vereidigt wurde, was in HV aber nicht zulässig ist. Darauf beruht das Urteil aber nicht.
- Sachrüge bezogen auf 250, 22, weil Rücktritt wofür die Feststellungen auch reichen
- Sachrüge bezogen auf 252, hier hat Gericht zur Feststellung der Absicht nicht nur berücksichtigen dürfen, dass Rucksack nicht weggeworfen, außerdem vorherrschende Motivation wohl Verhinderung Ergreifung und damit Absicht zweifelhaft
Die KV tauchte im Berufungsurteil gar nicht mehr auf. Da die in erster Instanz eh in Tateinheit mit § 252 passiert sein soll, bin ich davon ausgegangen, dass das LG keine KV mehr angenommen hat, wegen Tateinheit aber nicht teilweise aufheben konnte. Ansonsten fehlte der Strafantrag
16.06.2026, 15:54
Was denkt ihr kommt morgen in Bawü ÖffR?









