15.06.2026, 20:05
(15.06.2026, 19:15)JJCoolL schrieb: GPA Nord hier. Hab irgendwie nicht ganz gecheckt, warum die Verteidigerin die Aussage des Aziz gerügt hat. Der war nur auf der Wache um ne Anzeige wegen seines gestohlenen Fahrrads zu machen und sie schreibt, seine Aussage sei unverwertbar, weil er vorläufig festgenommen/ebenfalls in Haft gewesen sei. Ich denke mal die wollten wohl darauf hinaus, dass die Beamten ihn quasi eingeschleust haben (kein Hinweis auf Tat, Täuschung iSd § 136a, wobei ja keine Vernehmung), aber die Aussage der Verteidigerin hat mich da maximal verwirrt. Habe auch nicht wirklich verstanden, inwiefern die Aussage des Hotelgasts relevant war. Die hab ich gar nicht verarbeiten können. Bei mir lief eigentlich alles über die Aussagen des Sohnes (durch Vernehmung des Ermittlungsrichters) und des Aziz.
Ich hab es auch zuerst so gelesen und war entsprechend verwirrt, tatsächlich hat sie aber gerügt, dass eine Vernehmung des Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, weil dieser (also nicht der Zeuge) vorläufig festgenommen wurde.
Hatte dann aber nicht mehr viel Zeit das genau zu prüfen und hab irgendwie auch nur abgeklappert, dass das keine Vernehmung gewesen ist und auch keine unzulässige Umgehung etc.
15.06.2026, 20:08
Ich habe bezüglich des A statt Mittäterschaft die Beihilfe angenommen. Es war für mich aufgrund des fehlenden eigenen Tatbeitrags nicht ersichtlich, wie dort eine Mittäterschaft entstanden sein soll... was meint ihr?
15.06.2026, 20:09
Hat eigentlich noch jemand hinsichtlich des 22 Jährigen keine Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe angenommen, nachdem er 25 II zuvor abgelehnt hat? Dachte weil AA gerade bekundete, dass der Beschuldigte zu 1) gesagt haben soll, sein Sohn sei zu seinem Beistand dabei gewesen, wolle der Sachverhalt darauf hinaus.. oder war der Tatherrschaftswille irgendwo eindeutig angelegt?
Edit: Gerade erst den Beitrag von B_B_B gesehen ^^
Bzgl des Kennzeichens hab ich btw auch 274 geprüft, aber im STB abgelehnt, weil im Kommentar stand, dass Vereitelung der Strafverfolgung für Nachteilszufügungsabsicht nicht genügt oder so
Edit: Gerade erst den Beitrag von B_B_B gesehen ^^
Bzgl des Kennzeichens hab ich btw auch 274 geprüft, aber im STB abgelehnt, weil im Kommentar stand, dass Vereitelung der Strafverfolgung für Nachteilszufügungsabsicht nicht genügt oder so
15.06.2026, 20:14
Habt ihr bzgl. des A unterschieden bezüglich der Geschädigten?
15.06.2026, 20:59
(15.06.2026, 20:09)nxchtxktiv schrieb: Hat eigentlich noch jemand hinsichtlich des 22 Jährigen keine Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe angenommen, nachdem er 25 II zuvor abgelehnt hat? Dachte weil AA gerade bekundete, dass der Beschuldigte zu 1) gesagt haben soll, sein Sohn sei zu seinem Beistand dabei gewesen, wolle der Sachverhalt darauf hinaus.. oder war der Tatherrschaftswille irgendwo eindeutig angelegt?Ja, habe auch Beihilfe. Fand schon nicht nachweisbar, dass er die Tat als eigene wollte.
Edit: Gerade erst den Beitrag von B_B_B gesehen ^^
Bzgl des Kennzeichens hab ich btw auch 274 geprüft, aber im STB abgelehnt, weil im Kommentar stand, dass Vereitelung der Strafverfolgung für Nachteilszufügungsabsicht nicht genügt oder so.
Wie habt ihr das mit dem Hotelgast gemacht? Dachte eigentlich § 323c (-), aber habs dann doch angenommen weil ich fand die Aufgabenstellung wollte auf die Einstellung nach § 153a hinaus.
15.06.2026, 21:01
15.06.2026, 21:07
(15.06.2026, 21:01)Law07 schrieb:(15.06.2026, 20:14)HW4 schrieb: Habt ihr bzgl. des A unterschieden bezüglich der Geschädigten?
Ja, der Stich in den Kopf war für mich ein Exzess, aber die versuchte Tat noch von seiner Vorsatz auf die Haupttat umfasst.
Heißt 212, 25 II (-) wegen des Exzess und 212,22 23, 27 I (+)?
15.06.2026, 21:12
(15.06.2026, 21:07)HW4 schrieb:ja, hab nur 211 statt 212 angenommen(15.06.2026, 21:01)Law07 schrieb:(15.06.2026, 20:14)HW4 schrieb: Habt ihr bzgl. des A unterschieden bezüglich der Geschädigten?
Ja, der Stich in den Kopf war für mich ein Exzess, aber die versuchte Tat noch von seiner Vorsatz auf die Haupttat umfasst.
Heißt 212, 25 II (-) wegen des Exzess und 212,22 23, 27 I (+)?
15.06.2026, 21:15
(15.06.2026, 20:59)Law07 schrieb:(15.06.2026, 20:09)nxchtxktiv schrieb: Hat eigentlich noch jemand hinsichtlich des 22 Jährigen keine Mittäterschaft, sondern nur Beihilfe angenommen, nachdem er 25 II zuvor abgelehnt hat? Dachte weil AA gerade bekundete, dass der Beschuldigte zu 1) gesagt haben soll, sein Sohn sei zu seinem Beistand dabei gewesen, wolle der Sachverhalt darauf hinaus.. oder war der Tatherrschaftswille irgendwo eindeutig angelegt?Ja, habe auch Beihilfe. Fand schon nicht nachweisbar, dass er die Tat als eigene wollte.
Edit: Gerade erst den Beitrag von B_B_B gesehen ^^
Bzgl des Kennzeichens hab ich btw auch 274 geprüft, aber im STB abgelehnt, weil im Kommentar stand, dass Vereitelung der Strafverfolgung für Nachteilszufügungsabsicht nicht genügt oder so.
Wie habt ihr das mit dem Hotelgast gemacht? Dachte eigentlich § 323c (-), aber habs dann doch angenommen weil ich fand die Aufgabenstellung wollte auf die Einstellung nach § 153a hinaus.
Habe ich auch, hatte in dem Moment nur irgendwie einen Totalaussetzer und hab dann nach § 170 Abs. 2 eingestellt, anstatt 3 153a, obwohl ich alles so wie im § 153a begründet habe. Ich hoffe, das bricht mir nicht das Genick.
15.06.2026, 21:18
(15.06.2026, 21:12)Law07 schrieb:Hab nur die Mittäterschaft geprüft und angenommen FML ☠️🥲(15.06.2026, 21:07)HW4 schrieb:ja, hab nur 211 statt 212 angenommen(15.06.2026, 21:01)Law07 schrieb:(15.06.2026, 20:14)HW4 schrieb: Habt ihr bzgl. des A unterschieden bezüglich der Geschädigten?
Ja, der Stich in den Kopf war für mich ein Exzess, aber die versuchte Tat noch von seiner Vorsatz auf die Haupttat umfasst.
Heißt 212, 25 II (-) wegen des Exzess und 212,22 23, 27 I (+)?









