27.10.2025, 17:04
Im Juni 2026 schreiben Referendare aus Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Sachsen, Thüringen, dem GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und dem GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg) die Klausuren im 2. Staatsexamen.
Baden-Württemberg:
09.06.: ZR
10.06.: ZR
11.06.: ZR
12.06.: ZR
15.06.: SR
16.06.: SR
17.06.: ÖR
18.06.: ÖR
Bayern:
Klausuren vom 09. Juni bis 19. Juni
NRW:
08.06.: Z 1
09.06.: Z 2
11.06.: Z 3
12.06.: Z 4
15.06.: S 1
16.06.: S 2
18.06.: V 1
19.06.: V 2
Sachsen:
08.06.: Zivilrecht
09.06.: Zivilrecht
11.06.: Zivilrecht
12.06.: Zivilrecht
15.06.: Strafrecht
16.06.: Strafrecht
18.06.: Öffentliches Recht
19.06.: Öffentliches Recht
Thüringen:
08.06.
09.06.
11.06.
12.06.
15.06.
16.06.
18.06.
19.06.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
08.06.: ZR I
09.06.: ZR II
11.06.: ZHG
12.06.: ZR III
15.06.: StR I
16.06.: StR II
18.06.: ÖR I
19.06.: ÖR II
GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):
08.06.: ZR 1
09.06.: ZR 2
11.06. oder 12.06.: Wahlklausur
15.06.: S 1
16.06.: S 2
18.06.: ÖR 1
19.06.: ÖR 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
Baden-Württemberg:
09.06.: ZR
10.06.: ZR
11.06.: ZR
12.06.: ZR
15.06.: SR
16.06.: SR
17.06.: ÖR
18.06.: ÖR
Bayern:
Klausuren vom 09. Juni bis 19. Juni
NRW:
08.06.: Z 1
09.06.: Z 2
11.06.: Z 3
12.06.: Z 4
15.06.: S 1
16.06.: S 2
18.06.: V 1
19.06.: V 2
Sachsen:
08.06.: Zivilrecht
09.06.: Zivilrecht
11.06.: Zivilrecht
12.06.: Zivilrecht
15.06.: Strafrecht
16.06.: Strafrecht
18.06.: Öffentliches Recht
19.06.: Öffentliches Recht
Thüringen:
08.06.
09.06.
11.06.
12.06.
15.06.
16.06.
18.06.
19.06.
GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein):
08.06.: ZR I
09.06.: ZR II
11.06.: ZHG
12.06.: ZR III
15.06.: StR I
16.06.: StR II
18.06.: ÖR I
19.06.: ÖR II
GJPA-Bezirk (Berlin, Brandenburg):
08.06.: ZR 1
09.06.: ZR 2
11.06. oder 12.06.: Wahlklausur
15.06.: S 1
16.06.: S 2
18.06.: ÖR 1
19.06.: ÖR 2
Erläuterung der Bezeichnungen laut LJPA NRW:
Bei den "Z-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Zivilrecht. Im Regelfall sind die Aufgabenstellungen bei der Z-1 und der Z-3 Klausur aus gerichtlicher Sicht und bei der Z-2 und der Z-4 Klausur aus anwaltlicher Sicht zu bearbeiten.
Bei den "S-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem Strafrecht. Im Regelfall ist bei der S-1 Klausur eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung zu fertigen; die Aufgabenstellung der S-2 Klausur ist offener, hier kommen zum Beispiel ein erstinstanzliches Urteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft in Betracht.
Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.
Wichtig: Damit man in der Diskussion zu den Klausuren verfolgen kann, auf welches Bundesland sich die Aussagen beziehen, wähle bitte beim Posten einen Namen und setze eine Abkürzung des Bundeslandes in Klammer, also zB Felix(NRW), Gast12(Thür), NoName(HH).
08.06.2026, 08:28
Und was sind so eure Spekulationen für Zivil? :)
08.06.2026, 14:26
SACHSEN, 08.06.2026
Z1 Urteilsklausur
Es ging um eine Urteilsklausur vor dem Amtsgericht nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Rubrum/Streitwert waren erlassen, Tatbestand war zu fertigen.
Sachverhalt grob:
Klägerin zu 1 und Kläger zu 2 kauften bzw. bestellten in einem Ticketshop des Beklagten Tickets für ein Roland-Kaiser-Konzert. Beide zahlten jeweils 100 €. Später teilte der Beklagte mit, dass er die Tickets doch nicht verschaffen könne; außerdem verwies er auf ein Weiterveräußerungsverbot. Er bot stattdessen Tickets für ein anderes Konzert an einem anderen Ort bzw. Termin an. Die Kläger wollten das nicht. Dem Kläger zu 2 wurde der Betrag zurückgezahlt, der Klägerin zu 1 nicht.
Der Kläger zu 2 war bei Klageerhebung noch minderjährig, wurde aber vor der mündlichen Verhandlung volljährig. Außerdem kaufte der Kläger zu 2 im Ticketshop einen Fanschal für 39,99 €. Tatsächlich sollte dieser nach Ansicht des Beklagten 59,99 € kosten; das Preisschild war falsch. Der Beklagte erklärte später die Anfechtung und verlangte entweder Rückgabe des Schals oder Zahlung der Differenz.
Daneben hatte der Beklagte für die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit dem Konzert eine Hotelübernachtung vermittelt/gebucht. Das Hotel verlangte wegen Nichtinanspruchnahme Stornokosten in Höhe von 100 € und trat diese Forderung an den Beklagten ab. Der Beklagte erklärte hilfsweise die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu 1.
Schließlich kippelte der Kläger zu 2 im Ticketshop mit einem Stuhl und beschädigte dabei eine Helene-Fischer-Puppe im Wert von 50 €.
Ursprünglich klagten die Kläger auf Rückzahlung von 100 € an Klägerin zu 1 und auf Feststellung, dass Kläger zu 2 den Schal nicht herausgeben müsse. Nach Einspruch gegen das VU erhob der Beklagte Widerklage auf Zahlung von 50 € wegen der Puppe sowie auf Herausgabe/Übereignung des Schals.
Mein Eindruck: Relativ einfache Probleme sowohl im Prozessrecht als auch materiell-rechtlich; aber richtig hart voll gepackt die Klausur.
Z1 Urteilsklausur
Es ging um eine Urteilsklausur vor dem Amtsgericht nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Rubrum/Streitwert waren erlassen, Tatbestand war zu fertigen.
Sachverhalt grob:
Klägerin zu 1 und Kläger zu 2 kauften bzw. bestellten in einem Ticketshop des Beklagten Tickets für ein Roland-Kaiser-Konzert. Beide zahlten jeweils 100 €. Später teilte der Beklagte mit, dass er die Tickets doch nicht verschaffen könne; außerdem verwies er auf ein Weiterveräußerungsverbot. Er bot stattdessen Tickets für ein anderes Konzert an einem anderen Ort bzw. Termin an. Die Kläger wollten das nicht. Dem Kläger zu 2 wurde der Betrag zurückgezahlt, der Klägerin zu 1 nicht.
Der Kläger zu 2 war bei Klageerhebung noch minderjährig, wurde aber vor der mündlichen Verhandlung volljährig. Außerdem kaufte der Kläger zu 2 im Ticketshop einen Fanschal für 39,99 €. Tatsächlich sollte dieser nach Ansicht des Beklagten 59,99 € kosten; das Preisschild war falsch. Der Beklagte erklärte später die Anfechtung und verlangte entweder Rückgabe des Schals oder Zahlung der Differenz.
Daneben hatte der Beklagte für die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit dem Konzert eine Hotelübernachtung vermittelt/gebucht. Das Hotel verlangte wegen Nichtinanspruchnahme Stornokosten in Höhe von 100 € und trat diese Forderung an den Beklagten ab. Der Beklagte erklärte hilfsweise die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu 1.
Schließlich kippelte der Kläger zu 2 im Ticketshop mit einem Stuhl und beschädigte dabei eine Helene-Fischer-Puppe im Wert von 50 €.
Ursprünglich klagten die Kläger auf Rückzahlung von 100 € an Klägerin zu 1 und auf Feststellung, dass Kläger zu 2 den Schal nicht herausgeben müsse. Nach Einspruch gegen das VU erhob der Beklagte Widerklage auf Zahlung von 50 € wegen der Puppe sowie auf Herausgabe/Übereignung des Schals.
Mein Eindruck: Relativ einfache Probleme sowohl im Prozessrecht als auch materiell-rechtlich; aber richtig hart voll gepackt die Klausur.
08.06.2026, 15:07
In NRW genauso, bei uns war es ein T-Shirt, statt einem Schal und das mit der Puppe haben sie zum Glück weggelassen. War auch so schon zu viel des Guten haha.
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
08.06.2026, 15:20
amondinNRWIn NRW genauso, bei uns war es ein T-Shirt, statt einem Schal und das mit der Puppe haben sie zum Glück weggelassen. War auch so schon zu viel des Guten haha.
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Wie habt ihr das mit dem Einspruch gegen das VU gelöst? Wegen dem fehlenden Prozessantrag und der versäumten Einspruchsfrist? War etwas aufgeschmissen :/
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Wie habt ihr das mit dem Einspruch gegen das VU gelöst? Wegen dem fehlenden Prozessantrag und der versäumten Einspruchsfrist? War etwas aufgeschmissen :/
08.06.2026, 15:30
(08.06.2026, 15:20)Jurdar schrieb: amondinNRWIn NRW genauso, bei uns war es ein T-Shirt, statt einem Schal und das mit der Puppe haben sie zum Glück weggelassen. War auch so schon zu viel des Guten haha.
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Wie habt ihr das mit dem Einspruch gegen das VU gelöst? Wegen dem fehlenden Prozessantrag und der versäumten Einspruchsfrist? War etwas aufgeschmissen :/
In Sachsen war die Einspruchsfrist eingehalten; der Beklagte hat zwar das VU als erstes zugestellt bekommen, die Kläger aber erst später. Erst die letzte Zustellung lässt die Einspruchsfrist laufen, § 310 III ZPO (Kommentar).
§ 504 ZPO Hinweis hab ich immer unterstellt (und das auch so hingeschrieben), sonst wär mir § 39 ZPO um die Ohren geflogen (kann man das so machen? 😂)
08.06.2026, 15:40
(08.06.2026, 15:30)helmut_21 schrieb:(08.06.2026, 15:20)Jurdar schrieb: amondinNRWIn NRW genauso, bei uns war es ein T-Shirt, statt einem Schal und das mit der Puppe haben sie zum Glück weggelassen. War auch so schon zu viel des Guten haha.
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Wie habt ihr das mit dem Einspruch gegen das VU gelöst? Wegen dem fehlenden Prozessantrag und der versäumten Einspruchsfrist? War etwas aufgeschmissen :/
In Sachsen war die Einspruchsfrist eingehalten; der Beklagte hat zwar das VU als erstes zugestellt bekommen, die Kläger aber erst später. Erst die letzte Zustellung lässt die Einspruchsfrist laufen, § 310 III ZPO (Kommentar).
§ 504 ZPO Hinweis hab ich immer unterstellt (und das auch so hingeschrieben), sonst wär mir § 39 ZPO um die Ohren geflogen (kann man das so machen? 😂)
Bei uns wurde glaube ich am 20.03.2025 am beide zugestellt und erst am 16.04 Einspruch einlegt oder habe ich etwas übersehen (NRW)
08.06.2026, 15:44
In Hamburg lief das auch so. Was habt ihr geprüft? Ich konnte kaum Schwerpunkte setzen, einfach um durchzukommen
08.06.2026, 15:48
(08.06.2026, 15:20)Jurdar schrieb: amondinNRWIn NRW genauso, bei uns war es ein T-Shirt, statt einem Schal und das mit der Puppe haben sie zum Glück weggelassen. War auch so schon zu viel des Guten haha.
Edit: Oh das Rubrum war bei uns natürlich nicht erlassen, dafür aber die vorläufige Vollstreckbarkeit.
Wie habt ihr das mit dem Einspruch gegen das VU gelöst? Wegen dem fehlenden Prozessantrag und der versäumten Einspruchsfrist? War etwas aufgeschmissen :/
Ich war bei der ganzen Klausur aufgeschmissen ehrlich gesagt.
Ich habs bei der Frist angesprochen, dass die nicht zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung über das Fristveräsumnis und der Antrag gefehlt hat, 296 ZPO glaube?
Aber der Start hat mich schon zerstört heute haha.
08.06.2026, 15:57
In NRW war einer der Kläger Minderjährig. Ich habe das so gelöst, dass die Zustellung des VU an ihn unwirksam war, § 170 I ZPO und daher die Frist gar nicht zu laufen begangen hat. Die Frist beginnt ja nur, wenn das VU an beide zugestellt worden ist, § 310 III 1 ZPO. Den Umstand mit dem fehlenden Antrag bzw. fehlende Belehrung habe ich in den Kostenentscheidungen verortet (§ 344 ZPO).
Wie habt ihr die Begründetheit geprüft?
Wie habt ihr die Begründetheit geprüft?










