13.05.2026, 20:46
Hallo Freunde,
ich hoffe ihr helft mir, da es um recht viel für mich geht. Wenn bei bea ein Dokument eingeht und es mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis ausgestattet ist, wann erfolgt die Zustellung? Beispiel:
Eingang am 10.3.2026 um 22 Uhr. Das Büro gibt am nächsten Tag das EB ab. Wann beginnt die Frist zu laufen an?
Liebe Grüße
ich hoffe ihr helft mir, da es um recht viel für mich geht. Wenn bei bea ein Dokument eingeht und es mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis ausgestattet ist, wann erfolgt die Zustellung? Beispiel:
Eingang am 10.3.2026 um 22 Uhr. Das Büro gibt am nächsten Tag das EB ab. Wann beginnt die Frist zu laufen an?
Liebe Grüße
13.05.2026, 21:02
(13.05.2026, 20:46)Brunette.Godess schrieb: Hallo Freunde,
ich hoffe ihr helft mir, da es um recht viel für mich geht. Wenn bei bea ein Dokument eingeht und es mit einem elektronischen Empfangsbekenntnis ausgestattet ist, wann erfolgt die Zustellung? Beispiel:
Eingang am 10.3.2026 um 22 Uhr. Das Büro gibt am nächsten Tag das EB ab. Wann beginnt die Frist zu laufen an?
Liebe Grüße
Die Zustellung ist grundsätzlich an dem Tag bewirkt, der auf dem eEB eingetragen wird (voluntatives Element), vgl. § 175 III ZPO (iVm. § 173 ZPO).
https://ervjustiz.de/das-voluntative-ele...tsprechung
14.05.2026, 07:06
Danke dir🫶🏻
Ich hab einen ganz kuriosen Fall. Der Richter verfügt einen Hinweis am 28.4.2026 um 22 Uhr und gibt uns zwei Wochen zur Vorlage von zwei Unterlagen. Ich gebe Bzw. Das Büro das EB am 29.4.2026 ab. Am 12.05.2026 ist dann plötzlich eine Entscheidung da. Quasi vermutlich sogar am vom Richter gedachten fristende!!!
Ich hab einen ganz kuriosen Fall. Der Richter verfügt einen Hinweis am 28.4.2026 um 22 Uhr und gibt uns zwei Wochen zur Vorlage von zwei Unterlagen. Ich gebe Bzw. Das Büro das EB am 29.4.2026 ab. Am 12.05.2026 ist dann plötzlich eine Entscheidung da. Quasi vermutlich sogar am vom Richter gedachten fristende!!!
14.05.2026, 11:13
Was ist daran kurios? Es ist ggf falsch, aber nun wirklich nichts besonderes.
14.05.2026, 15:37
Es gilt das Datum des EB, aber selbst wenn das Dokument ohne mitgeschicktes EB eingegangen wäre, ist eine Zustellung um 22.00 Uhr keine Zustellung am selben Tag.
14.05.2026, 15:42
Wie oft hier werden leider nur sehr wenige Informationen geliefert: was für eine Entscheidung ist ergangen? Kommt es danach auf die Dokumente bzw. ihren Inhalt an? Ist sie inhaltlich richtig?
14.05.2026, 15:43
Übrigens ist es auch egal, wann das Büro, ich nehme an, du meinst das Sekretariat, das EB, abgibt. Zum einen ist es dazu nicht befugt und zum anderen gilt für das EB die Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt. Bitte dahingehend die Praxis bei euch in der Kanzlei ändern. Wenn ihr regelmäßig Fristen ausreizt, kann euch diese Praxis irgendwann nochmal das Genick brechen. Das BRAK-Magazin veröffentlicht regelmäßig Entscheidungen zu Haftungsfällen, in denen Rechtsanwälte Fristen versäumt haben.
14.05.2026, 15:45
(14.05.2026, 15:42)Praktiker schrieb: Wie oft hier werden leider nur sehr wenige Informationen geliefert: was für eine Entscheidung ist ergangen? Kommt es danach auf die Dokumente bzw. ihren Inhalt an? Ist sie inhaltlich richtig?
Das kommt hinzu, wobei ich vermute, der/die TE wollte keine Hinweise, was jetzt zu tun ist, denn sonst ist in der Tat der Sachverhalt zu dürftig.
14.05.2026, 15:49
(14.05.2026, 15:43)Egal_ schrieb: Übrigens ist es auch egal, wann das Büro, ich nehme an, du meinst das Sekretariat, das EB, abgibt. Zum einen ist es dazu nicht befugt und zum anderen gilt für das EB die Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt. Bitte dahingehend die Praxis bei euch in der Kanzlei ändern. Wenn ihr regelmäßig Fristen ausreizt, kann euch diese Praxis irgendwann nochmal das Genick brechen. Das BRAK-Magazin veröffentlicht regelmäßig Entscheidungen zu Haftungsfällen, in denen Rechtsanwälte Fristen versäumt haben.
Der Klassiker in diesem Fall:
Kanzlei gibt EB am Freitag ab, der sachbearbeitende RA ist jedoch am Freitag zu einem Auswärtstermin und kann vom Dokument erst am Montag Kenntnis nehmen. Da die Kanzlei jedoch bereits für Freitag das EB abgegeben hat, ist dieser Tag entscheidend für den Fristbeginn, wenn man dem Gericht diese Organisationsmängel nicht offen legen will.
15.05.2026, 07:36
(14.05.2026, 11:13)Pontifex Maximus schrieb: Was ist daran kurios? Es ist ggf falsch, aber nun wirklich nichts besonderes.
Hallo mein Lieber,
ja da hast du Recht. Ich bin nur stark verwundert über die Handhabe des Gerichts. Erstinstanzlich ist ein VU zulasten meines Mandanten ergangen. Der Antrag lautet auf einen hohen fünfstelligen Betrag. Alle Zustellungen in diese besagten Verfahren wurden durch öffentliche Zustellung bewirkt. Ich habe dann Einspruch in das Versäumnisurteil verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelegt. Am 28.4.2026 schreibt der Richter ich soll Unterlagen vorlegen in denen sich die an- und Ummeldung vom jeweiligen Wohnsitz des Mandanten ergibt. Ich schicke ihn los um zu den Bürgerbüros zu Tigern und nehme an, ich kann bis zum 13.5.2026 vortragen. Das EB für die Zusendung vom 28.4.2026 war ja vom 29.4.
Nun sitze ich an meinem Platz und schreibe meine Stellungnahme am 13.05, da legt mir das Büro das Urteil vom 12.5. vor, dass meinen Einspruch als unzulässig verwirft.










