05.05.2026, 17:47
Ich weiß jeder findet seinen eigenen Durchgang immer am schlimmsten usw ...
Aber ich finde es bis jetzt furchtbar (Hessen) geht es noch jemandem so?
Aber ich finde es bis jetzt furchtbar (Hessen) geht es noch jemandem so?
05.05.2026, 18:11
05.05.2026, 19:39
[quote pid="255411" dateline="1777996033"]
Der Durchgang ist bisher etwas exotisch, gerade heute mit der einstweiligen Verfügung. Bin zum Glück Verbesserer, aber puh mal sehen was am Donnerstag in der Z3 Klausur kommt :)
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Der Durchgang ist bisher etwas exotisch, gerade heute mit der einstweiligen Verfügung. Bin zum Glück Verbesserer, aber puh mal sehen was am Donnerstag in der Z3 Klausur kommt :)
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05.05.2026, 19:55
Ich finde den Durchgang auch bisher die absolute Hölle.
Die Vormerkung hat mich gestern völlig auf dem falschen Fuß erwischt und wusste gar nicht was ich mit dem Verwisungsbeschluss und mit der Hilfswiderklage machen soll.
Aber heute war ja dann noch schlimmer … einstweiliger Rechtsschutz aus Verteidigersicht? Habe ich noch nie was zu gelesen. Bin völlig verzweifelt
Die Vormerkung hat mich gestern völlig auf dem falschen Fuß erwischt und wusste gar nicht was ich mit dem Verwisungsbeschluss und mit der Hilfswiderklage machen soll.
Aber heute war ja dann noch schlimmer … einstweiliger Rechtsschutz aus Verteidigersicht? Habe ich noch nie was zu gelesen. Bin völlig verzweifelt
05.05.2026, 20:04
Hallo ihr lieben Mitstreiter. Schreiben wir in Hessen und NRW bisher die gleichen Klausuren?
Ich fand es gestern okay, auch wenn ich die prozessualen Probleme auch nicht so leicht zu bearbeiten fand. Heute fand ich den Aufriss echt exotisch. War mir lange unsicher, ob ich Widerspruch einlegen soll oder nicht, weil ich die Aussage der Galeristin nicht einordnen konnte, wusste nicht wozu sie gut sein sollte. Dem Gegner war sie ja nicht bekannt und für die Mandantin hatte sie ja eher Nachteile. Habe letztlich Widerspruch eingelegt.
Ich fand es gestern okay, auch wenn ich die prozessualen Probleme auch nicht so leicht zu bearbeiten fand. Heute fand ich den Aufriss echt exotisch. War mir lange unsicher, ob ich Widerspruch einlegen soll oder nicht, weil ich die Aussage der Galeristin nicht einordnen konnte, wusste nicht wozu sie gut sein sollte. Dem Gegner war sie ja nicht bekannt und für die Mandantin hatte sie ja eher Nachteile. Habe letztlich Widerspruch eingelegt.
05.05.2026, 20:10
Hier aus NRW :)
Oh Gott also ein Verweisungsbeschluss hatten wir gestern nicht. Das wäre noch was gewesen.
Ja ich habe auch Widerspruch eingelegt, aber Eigentumserwerb über 929, 932. Habe ein Abhandenkommen wegen 935 II verneint, weil da auch was im Kommentar zu 40 KSGS stand (sonst keinen Plan wo ich das prüfen sollte)
Habe aber dann auch noch Ersitzung bejaht. Die Gutgläubigkeit habe ich bei 932 thematisiert. Aber da hatte ja der Antragssteller der EV die Beweislast. Habe dann Verwahrung unter Beweislast gemacht.
Oh Gott also ein Verweisungsbeschluss hatten wir gestern nicht. Das wäre noch was gewesen.
Ja ich habe auch Widerspruch eingelegt, aber Eigentumserwerb über 929, 932. Habe ein Abhandenkommen wegen 935 II verneint, weil da auch was im Kommentar zu 40 KSGS stand (sonst keinen Plan wo ich das prüfen sollte)
Habe aber dann auch noch Ersitzung bejaht. Die Gutgläubigkeit habe ich bei 932 thematisiert. Aber da hatte ja der Antragssteller der EV die Beweislast. Habe dann Verwahrung unter Beweislast gemacht.
05.05.2026, 20:12
Falls es dich beruhigt Jurabell, das deckt sich grob mit dem, was ich gemacht habe (auch wenn ich natürlich keinen Anspruch auf Richtigkeit habe 😅)
05.05.2026, 20:17
Hast du auch die öffentliche Versteigerung angenommen? Habe das gar nicht großartig thematisiert weil keine Zeit. War einfach zu treffend mit der Kommentierung bei 935 II, aber ob Ersitzung oder nicht kommt es ja auf dieselbe Thematik raus :)
Habe noch gesagt das auch die Vorwegnahme der HS unzulässig ist. Habe bei beiden Leistungsverfügung im Rahmen der EV angenommen. Aber die Kommentierung zu EV ist eh Schrott 😅
Habe noch gesagt das auch die Vorwegnahme der HS unzulässig ist. Habe bei beiden Leistungsverfügung im Rahmen der EV angenommen. Aber die Kommentierung zu EV ist eh Schrott 😅
05.05.2026, 20:19
Z1 in NRW
Erblasser schließt Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück, das noch vermessen und geteilt werden musste mit Drittem. Im Vertrag wurde geregelt dass ein Teil angezahlt wird und der andere Teil fällig wird wenn vermessen wurde, so auch die Fälligkeit der Auflassung. Bis dahin wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Dritten eingetragen.
Der Dritte veräußerte seinen Anspruch an den Kläger und trat seine Ansprüche gegen den Erblasser ab. Zugunsten des Klägers wurde sodann Auflassungsvormerkung eingetragen.
Erblasser verstarb und beerbte Alleinerbin Bekl. 1). Diese schenkte und übereignete ihrer Tochter Bekl. 2 das Gesamte Grundstück.
Ca. 20 Jahre später wurde das Teilgrundstück dann vermessen.
Nun will Kläger von Bekl. 1) als Alleinerbin die Übereignung des Grundstücks.
Bekl. 1 sagt aber sie sei nicht die richtige Anspruchsgegnerin; die Übereignung sei ihr unmöglich; die Geschäftsgrundlage sei gestört weil zwischenzeitlich Preissteigerung durch Inflation; ferner ach weil nunmehr das Grundstück baurechtlich bebaubar (vorher nicht) und ohnehin verjährt.
Kläger will gegen Bekl. 2 die Zustimmung zur Eintragung, da diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde.
Hilfswiderklage der Bekl. 2 auf Zahlung von Grundsteuerbeträgen für das Teilgrundstück für die Jahre 2020-2025 (je 500€), aber für die ersten drei Jahre hatte ihre Mutter gezahlt und nicht sie; Kläger sagt pauschal sie habe Nutzungen gezogen;
Und sie will Rechtshängigkeitszinsen
Erblasser schließt Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück, das noch vermessen und geteilt werden musste mit Drittem. Im Vertrag wurde geregelt dass ein Teil angezahlt wird und der andere Teil fällig wird wenn vermessen wurde, so auch die Fälligkeit der Auflassung. Bis dahin wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Dritten eingetragen.
Der Dritte veräußerte seinen Anspruch an den Kläger und trat seine Ansprüche gegen den Erblasser ab. Zugunsten des Klägers wurde sodann Auflassungsvormerkung eingetragen.
Erblasser verstarb und beerbte Alleinerbin Bekl. 1). Diese schenkte und übereignete ihrer Tochter Bekl. 2 das Gesamte Grundstück.
Ca. 20 Jahre später wurde das Teilgrundstück dann vermessen.
Nun will Kläger von Bekl. 1) als Alleinerbin die Übereignung des Grundstücks.
Bekl. 1 sagt aber sie sei nicht die richtige Anspruchsgegnerin; die Übereignung sei ihr unmöglich; die Geschäftsgrundlage sei gestört weil zwischenzeitlich Preissteigerung durch Inflation; ferner ach weil nunmehr das Grundstück baurechtlich bebaubar (vorher nicht) und ohnehin verjährt.
Kläger will gegen Bekl. 2 die Zustimmung zur Eintragung, da diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde.
Hilfswiderklage der Bekl. 2 auf Zahlung von Grundsteuerbeträgen für das Teilgrundstück für die Jahre 2020-2025 (je 500€), aber für die ersten drei Jahre hatte ihre Mutter gezahlt und nicht sie; Kläger sagt pauschal sie habe Nutzungen gezogen;
Und sie will Rechtshängigkeitszinsen
05.05.2026, 20:20
Habe mich auch die ganze Zeit gewundert wieso so viel zu der angeblichen Schenkung stand. Die hatte ja für die Übereignung nach 929 ff. wenig Sinn. Es hat sich ja um den gutgläubigen Erwerb nach 929, 932 und um die Ersitzung gedreht 😅


