11.06.2019, 16:51
(11.06.2019, 16:39)Gassttt schrieb:(11.06.2019, 16:31)O Gast123 schrieb:(11.06.2019, 16:29)Gastttt schrieb: Liebe NRWler:
War der Bereitschftsdienst des AG Düsseldorf von 6 Uhr bis 21 Uhr oder von 21 Uhr bis 6 Uhr eingerichtet?
Ich kriege hier gerade einen Koller weil ich plötzlich Zweifel habe wie es wirklich war.
Tut mir leid falls ich Verwirrung stifte.
In BW wars von 6 Uhr bis 21 Uhr. Bei euch dann wohl auch
Für die Antwort wünsche ich dir 17 Punkte in der Klausur, besten Dank!
Dein Wort in des Prüfers Ohr :heart:
11.06.2019, 16:56
Habe Folgendes angenommen:
L
- vorsätzliche Tötungsdelikte (-) mit einem Satz, hatte zwar kurz darüber nachgedacht, fand es dann aufgrund der Angeben, dass er niemanden verletzen wollte und ihm nicht mehr bewusst war wie gefährlich sein Handeln war, ziemlich abwegig.
Mal sehen, ob hier wirklich ein Schwerpunkt lag, kenne niemanden der dort einen hatte.
- 315c I Nr 1a,2a III Nr1, 2b III Nr. 2 (+)
ich weiß nicht, wieso man hier die Gefährdung ablehnen sollte ? Zumindest in NRW fand ich das ziemlich klar
-315b I Nr.3 (-) auch nur ganz kurz, da ganz offensichtlich kein Schädigungsvorsatz
- 226 I Nr 3 (-), da schon kein Vorsatz bzgl 223 I
- 229 (-), da in der Schuld subj Vorhersehbarkeit (-) , da er in Panik war
- 142 (+)
K
-315c I Nr 1a,III Nr 1, 26 (+), für mich eindeutig Anstiftung und kein Grund 27 zu prüfen, wahrscheinlich aber wohl eher 27
-142 (+)
315d habe ich kurz überlegt, aber dann wegen des für mich eindeutigen Wortlautes nicht thematisiert.
Hoffe mal, dass hier kein SP lag.
L
- vorsätzliche Tötungsdelikte (-) mit einem Satz, hatte zwar kurz darüber nachgedacht, fand es dann aufgrund der Angeben, dass er niemanden verletzen wollte und ihm nicht mehr bewusst war wie gefährlich sein Handeln war, ziemlich abwegig.
Mal sehen, ob hier wirklich ein Schwerpunkt lag, kenne niemanden der dort einen hatte.
- 315c I Nr 1a,2a III Nr1, 2b III Nr. 2 (+)
ich weiß nicht, wieso man hier die Gefährdung ablehnen sollte ? Zumindest in NRW fand ich das ziemlich klar
-315b I Nr.3 (-) auch nur ganz kurz, da ganz offensichtlich kein Schädigungsvorsatz
- 226 I Nr 3 (-), da schon kein Vorsatz bzgl 223 I
- 229 (-), da in der Schuld subj Vorhersehbarkeit (-) , da er in Panik war
- 142 (+)
K
-315c I Nr 1a,III Nr 1, 26 (+), für mich eindeutig Anstiftung und kein Grund 27 zu prüfen, wahrscheinlich aber wohl eher 27
-142 (+)
315d habe ich kurz überlegt, aber dann wegen des für mich eindeutigen Wortlautes nicht thematisiert.
Hoffe mal, dass hier kein SP lag.
11.06.2019, 17:27
§ 315 d I Nr. 3, V StGB dürfte der Schwerpunkt der Klausur gewesen sein.
Ich habe die Sache mit der fehlenden richterlichen Ao nach § 105 I StPO nicht kapiert - war doch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Tat noch auf frischer Tat iSd § 104 I StPO betroffen war, oder?
Ich habe die Sache mit der fehlenden richterlichen Ao nach § 105 I StPO nicht kapiert - war doch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Tat noch auf frischer Tat iSd § 104 I StPO betroffen war, oder?
11.06.2019, 17:41
(11.06.2019, 17:27)NRW schrieb: § 315 d I Nr. 3, V StGB dürfte der Schwerpunkt der Klausur gewesen sein.
Ich habe die Sache mit der fehlenden richterlichen Ao nach § 105 I StPO nicht kapiert - war doch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Tat noch auf frischer Tat iSd § 104 I StPO betroffen war, oder?
Nein. Ich habe den M/G zwar noch im Gericht liegen, dennoch heißt es im Wortlaut: "(...)um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (...)". Die Beschuldigten flüchteten vor der Polizei und fuhren dabei ca. 80 - da liegt dieses TB-Merkmal doch unzweifelhaft nicht vor.
11.06.2019, 17:47
(11.06.2019, 16:56)NRWler1 schrieb: Habe Folgendes angenommen:
L
- vorsätzliche Tötungsdelikte (-) mit einem Satz, hatte zwar kurz darüber nachgedacht, fand es dann aufgrund der Angeben, dass er niemanden verletzen wollte und ihm nicht mehr bewusst war wie gefährlich sein Handeln war, ziemlich abwegig.
Mal sehen, ob hier wirklich ein Schwerpunkt lag, kenne niemanden der dort einen hatte.
- 315c I Nr 1a,2a III Nr1, 2b III Nr. 2 (+)
ich weiß nicht, wieso man hier die Gefährdung ablehnen sollte ? Zumindest in NRW fand ich das ziemlich klar
-315b I Nr.3 (-) auch nur ganz kurz, da ganz offensichtlich kein Schädigungsvorsatz
- 226 I Nr 3 (-), da schon kein Vorsatz bzgl 223 I
- 229 (-), da in der Schuld subj Vorhersehbarkeit (-) , da er in Panik war
- 142 (+)
K
-315c I Nr 1a,III Nr 1, 26 (+), für mich eindeutig Anstiftung und kein Grund 27 zu prüfen, wahrscheinlich aber wohl eher 27
-142 (+)
315d habe ich kurz überlegt, aber dann wegen des für mich eindeutigen Wortlautes nicht thematisiert.
Hoffe mal, dass hier kein SP lag.
Hab ich bis auf 229 fast genauso.
11.06.2019, 17:48
(11.06.2019, 17:27)NRW schrieb: § 315 d I Nr. 3, V StGB dürfte der Schwerpunkt der Klausur gewesen sein.
Ich habe die Sache mit der fehlenden richterlichen Ao nach § 105 I StPO nicht kapiert - war doch schon deshalb nicht erforderlich, weil die Tat noch auf frischer Tat iSd § 104 I StPO betroffen war, oder?
Mist 104 vergessen aufzuschreiben...
ist jetzt im Mülleimer mit den Notizen.
11.06.2019, 17:50
meint ihr man hat noch bestanden, wenn man den § 315 d StGB nicht gesehen hat ?
11.06.2019, 17:53
11.06.2019, 18:07
(11.06.2019, 17:53)K OGast schrieb:(11.06.2019, 17:50)Gast NRW schrieb: meint ihr man hat noch bestanden, wenn man den § 315 d StGB nicht gesehen hat ?
Der war ja offensichtlich nicht einschlägig- umso besser, wenn du ihn nicht erwähnt hast.
Gehe ich auch von aus. Glaube aber, dass es einen schönen Zusatzpunkt bringt wenn man es hat.habs aber auch rein gar nicht erwähnt.
11.06.2019, 18:20
(11.06.2019, 17:53)Gast schrieb:(11.06.2019, 17:50)Gast NRW schrieb: meint ihr man hat noch bestanden, wenn man den § 315 d StGB nicht gesehen hat ?
Der war ja offensichtlich nicht einschlägig- umso besser, wenn du ihn nicht erwähnt hast.
Hätte man sicher diskutieren müssen. Die Rechtspraxis wendet ihn ja an, siehe zB LG Berlin 528 Qs 24/19, hier bejaht für eine Polizeiflucht (Anm. NZV 2019, 305), bei über 130 kmh innerorts.
Denke aber nicht dass es ums bestehen geht. Aber ohne 315d wirds sicherlich nicht zweistellig.