11.06.2019, 16:11
(11.06.2019, 14:30)Star der Justiz schrieb: Der gewissenhafte und strebsame Jurist versteht es neben der Juristerei auch ein Privatleben zu führen. Wer schreibt bitte 80 Probleklausuren nur im Strafrecht?
Ich bin der Meinung Persönlichkeitsbildung geschieht abseits des Berufsleben.
Mit diogenesischen Grüßen
(11.06.2019, 14:45)Gastttt schrieb: Ich habe auch so an die 725 Revisionsklausuren geschrieben. Hoffentlich kommt kein Urteil dran. Da habe ich nur 234 geschrieben.
Macht euch über mich lächerlich, das ist mir egal.
Da der Sachverhalt schon ganz gut dargestellt wurde würde ich auf den SV verzichten und die meiner Meinung nach sinnvollste Lösung aufschreiben (die ich wie ich oben geschrieben habe aus Zeitnot auch nicht verfolgen konnte). Diese Lösung ist dann aber alles andere als 5h
Drei Beschuldigte: K L S
4 TK
1. TK
Vorüberlegungen. Entweder prüft man direkt beide zusammen, oder man prüft die getrennt voneinander. Da K gefahren ist und somit den Diebstahl alleine vollendet hat, hätte ich ihn alleine geprüft.
A: HTV bzgl K
- 242 bzgl Schlüssel (+/-) je nachdem ob man Gewahrsam annimmt, da kommt es auf "endgültig verloren" an. Wenn - dann 246
- 242, 243 Nr. 1,2,6 bzgl Auto
FBS (kurz ansprechen, dass verlieren nicht herrenlos macht)WegnahmeHier Nachweisbarkeit der Tatbegehung (Aussage des Fahrzeuginhabers sagt nichts zur Tatbegehung, ist jedoch Beweismittel für Fremdheit und evtl auch für den Gewahrsam)Durchsuchung hat "nur" den Schlüssel hervorgebracht, dieser alleine ist aber kein Beweis zur Tatbeteiligung. Jedoch kann er ein Indiz darstellen. Dann die Prüfung der Durchsuchung. Hier war der Richtervorbehalt das Problem. Nachtzeit war aufgrund der "Verfolgung" nicht problematisch. Im Kommentar stand, dass die Einrichtung des Bereitschaftsdienstes so wie sie erfolgte in Ordnung ist, was aber eh nahe lag. Auf die Unverwertbarkeit der Durchsuchung musste man kommen, anderes ist denke ich klausurtaktisch nur schwer zu begründen. Interessant ist die Missachtung des Richtervorbehalts. Im Kommentar steht noch die OLG Düsseldorf Entscheidung, wodurch auf Grund vorsätzlicher Umgehung des § 105 I StPO auch die folgende Aussage unverwertbar ist, sofern diese nur getätigt wird,da man sich überführt glaubt. Insofern also gerade KEINE Abwägungslehre bei "krassen" Verstößen gegen § 105 I. Hier musste man jedoch BGH 5 StR 17/18 kennen, da genau in dieser Entscheidung nämlich doch die Abwägungslehre wieder eröffnet wird.Entweder geht man mit Düsseldorf, sagt Verwertungsverbot bezüglich der AUSSAGE des L, DANN ABER wohl nur für L und keins zu Gunsten K. Oder man geht mit dem BGH, Abwägung, dann wohl kein Verwertungsverbot für beide (dann hätte sich auch eine gemeinsame Prüfung angeboten).
Wie bei K, hier nur noch mittäterschaftliche Zurechnung
Wenn man oben ein Verwertungsverbot angenommen hat, konnte man L hier die Tatbegehung nicht nachweisen.
2. TK
Erneut die Frage ob K und L zusammen oder lieber getrennt, da aber Abgrenzung Täterschaft Teilnahme erfolgen muss, lieber getrennt.
Bezüglich K:
- 249 I, 250 II Nr. 1 2. Alt
- Abgrenzung zu 253,255, hier offensichtlich WegnahmeGewalt (+) mehr Kraft als nur Überwindung des puren Halten, müsste auch im Kommentar stehen nehme ich anFinalität (+)Vorsatz (+) Zueignungsabsicht problematisch, da sie die Tasche nicht wollten. bezüglich 100 € unproblematisch, bei EC und Kreditkarten die typischen Wert, Nutzungswert etc. Theorien ansprechen (+)Qualifikation: Wohl (-) da hier anders als im typischen Lederriemen Fall gerade die Lederriemen nicht als Werkzeug zum Loslassen eingesetzt wurden, sondern schnell rissen und es im SV auch keine Anzeichen für Verletzungen gab.
- Anschlusstaten durch entsorgen der Tasche in den Blumen?
Entweder man prüft L, dann muss man konsequenter Weise oben gesagt haben, bezüglich ihm KEIN Verwertungsverbot. Denn Aussage der Geschädigten hat ihn erkannt. Die Videokamera hat ihn zwar am Tatort gezeigt, jedoch nur wie er rumstand, da könnte man argumentieren, dass das nicht für eine Tatbegehung ausreicht. Kann man auch anders sehen. Glaube jedoch nicht, dass die Klausur da Spielraum lassen wollte, daher diese Entscheidung in Abhängigkeit zur obigen Beweisproblematik
- 249 I
Hier Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme (über Kamera wäre nur der objetikve Beitrag des "Schmierestehens" beweisbar. Ein weiterer Punkt dafür, dass es in Abhängigkeit zur Aussage stehen soll. Mittäterschaft (+) gemeinsamer Tatplan und Ausführung. Wenn man NUR die Aussage der M und die Kamera hat, dann nur Beihilfe
- Anschlusstaten?
Hier wird es jetzt ziemlich kompliziert. Entweder chronologisch (dann Inzidentprüfung in der Anfechtung) oder man bricht die Chronologie und geht nach dem schwersten.
Letzteres habe ich ausnahmsweise gemacht.
L ist gefahren, NICHT K, daher L zuerst prüfen:
- 211, 22, 23
Tricky: klare Aussage des L, dass er sich "keine Gedanken gemacht hat". Verwertbarkeit hängt wieder von oben ab. Wenn man Verwertungsverbot annimmt, dürfte mangels Identifizierung auch hier keine Tatbegehung nachweisbar sein. Spätestens hier ist jedoch zu erkennen, dass die Lösungsskizze das nicht will.Argumentieren: bewusstes Inkaufnehmen als Tatentschluss? Hier "nur 80 km/h", keine 100 oder mehr, also gerade nicht eindeutig.(+/-) Mordmerkmale entweder hilfsgutachterlich oder im Tatentschluss.Heimtücke (+)Gemeingefährlichkeit (-) zu geringes Tempo, trotz AlkoholisierungVerdeckungsabsicht (+/-) ich habe mich für - entschieden, aber das konnte man wohl so oder so sehen, denke ich(niedere Beweggründe wohl - )
- 226 (223,224 o 229)
Frage welches Grunddelikt. Abhängig von den Ausführungen im Tatentschluss. Wenn dolus eventualis dort, dann auch hier, dann 223, 224 Nr. 2, 5. Ansonsten ansprechen ob 229, 226 möglich ist.
- 315c oder d?
d) wohl offensichtlich nicht einschlägig, würde es nicht mal ansprechen. Könnte negativ auffallen.315 c) argumentativ einiges machbar, siehe die Beiträge vor mir.Wenn 315 c (-), dann 316
- 316
- 239, 240 ansprechen, da S "raus wollte" (wenn man denn Wissensprostitution betreiben will auch 239a)
K:
2 Handlungen. Anstiftung ÜBERHAUPT zu fahren, und dann "schneller" zu fahren.
Erste Anstiftung (wenn man sie denn trennen will) maximal 316
Zweite Anstiftung richtet sich dann nach der Strafbarkeit des L, wobei ich bei Anstiftung zu den Tötungsdelikten nicht sicher bin, ob konkret genug vom Vorsatz umfasst, wohl eher (-)
Dann noch Eigenhändigkeit und für den Fall, dass 211, 22, 23, 26 (+), § 28 ansprechen. (auch daran, dass 28 hier glaube ich nicht gewollt war, konnte man denke ich sehen, dass 211 abgelehnt werden sollte, spätestens aber die Anstiftung zu diesem).
S:
Psychische Beihilfe 316
4. TK
K+ L § 142, je nachdem ob Beweisverwertungsverbot (+) oder (-), dann evlt wieder L(-)
323c oder Ingerenz? Alles argumentativ; bedenken, aktives tun verdrängt unterlassen.
Dann nochmal großes Problem im Verhältnis Verdeckungsabsicht zur Ingerenz.
Prozessuales Gutachten war denke ich recht wenig,
Sachliche Zuständigkeit entweder LG große Strafkammer (wenn man 249,226 angenommen hat, und evtl sogar 250; aber auch ansonsten aufgrund Strafrahmen und Vorstrafen nicht undenkbar) oder Schöffengericht (wenn 226 nicht angenommen oder minder schwerer Fall des 249)
Verteidiger +, fair trial Verfahren, daher für alle.
Einstellung -
Haftbefehl -, Strafrahmen alleine reicht nicht.
Vorläufige Maßnahmen
§111a StPO
Praktischer Teil Anklage
Anträge: Ankalge zuzulassen und Hauptverfahren zu eröffnen
§ 69 StGB Antrag
Bin gespannt was sich heute noch so ergibt. Wie gesagt, ich habe die Lösung so auch nicht. Ich habe viel dikskutiert und dann Beweisverwertungsverbot gegen L angenommen, und bis auf den Raub ihr keine Tatbegehung nachgewiesen.
Ohne Gewähr.
11.06.2019, 16:17
Heimtuecke - Ausnutzungsbewusstsein? Keine Gedanken machen + Arg- und Wehrlosigkeit zur Toetung ausgenutzt? 3-4 Worte kann man da verlieren.
Gemeingefaherlichkeit vergessen oder absichtlich weggelassen? War ja in dem Berliner Urteil ein grosses Ding.
Gemeingefaherlichkeit vergessen oder absichtlich weggelassen? War ja in dem Berliner Urteil ein grosses Ding.
11.06.2019, 16:17
Zum Urteil des AG Waldbroel Prof. Hecker:
Die Vorhersage kritischer Stimmen, dass der gesetzestechnisch missglückte § 315 d I Nr. 3 StGB die Strafverfolgungsbehörden vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten stellen wird, sieht sich durch die besprochene amtsrichterliche Entscheidung bestätigt. Es steht zu befürchten, dass die Justizpraxis dazu tendiert, Polizeiflucht-Fälle als strafbares „Einzelrasen“ einzustufen, obwohl die handlungsleitende Zielsetzung des mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugführers in diesen Fällen gerade nicht – wie vom Absichtsmerkmal gefordert – darin besteht, durch das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ein Kraftfahrzeugrennen nachzustellen. In Fällen der Polizeiflucht manifestiert sich in dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit in der Regel keine vom Kraftfahrzeugführer angestrebte Nachstellung eines Rennens; vielmehr wird das Rasen von ihm lediglich als Mittel zur Erreichung seines primär erstrebten Fluchtziels eingesetzt. Somit bleibt nur zu hoffen, dass die obergerichtliche Judikatur schon bald die Gelegenheit findet und nutzt, die Auslegung des „Einzelraser-Tatbestands“ auf die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion zurückzuführen.
Die Vorhersage kritischer Stimmen, dass der gesetzestechnisch missglückte § 315 d I Nr. 3 StGB die Strafverfolgungsbehörden vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten stellen wird, sieht sich durch die besprochene amtsrichterliche Entscheidung bestätigt. Es steht zu befürchten, dass die Justizpraxis dazu tendiert, Polizeiflucht-Fälle als strafbares „Einzelrasen“ einzustufen, obwohl die handlungsleitende Zielsetzung des mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugführers in diesen Fällen gerade nicht – wie vom Absichtsmerkmal gefordert – darin besteht, durch das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ein Kraftfahrzeugrennen nachzustellen. In Fällen der Polizeiflucht manifestiert sich in dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit in der Regel keine vom Kraftfahrzeugführer angestrebte Nachstellung eines Rennens; vielmehr wird das Rasen von ihm lediglich als Mittel zur Erreichung seines primär erstrebten Fluchtziels eingesetzt. Somit bleibt nur zu hoffen, dass die obergerichtliche Judikatur schon bald die Gelegenheit findet und nutzt, die Auslegung des „Einzelraser-Tatbestands“ auf die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion zurückzuführen.
11.06.2019, 16:19
(11.06.2019, 16:17)NRW schrieb: Zum Urteil des AG Waldbroel Prof. Hecker:
Die Vorhersage kritischer Stimmen, dass der gesetzestechnisch missglückte § 315 d I Nr. 3 StGB die Strafverfolgungsbehörden vor erhebliche Auslegungsschwierigkeiten stellen wird, sieht sich durch die besprochene amtsrichterliche Entscheidung bestätigt. Es steht zu befürchten, dass die Justizpraxis dazu tendiert, Polizeiflucht-Fälle als strafbares „Einzelrasen“ einzustufen, obwohl die handlungsleitende Zielsetzung des mit nicht angepasster Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugführers in diesen Fällen gerade nicht – wie vom Absichtsmerkmal gefordert – darin besteht, durch das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ein Kraftfahrzeugrennen nachzustellen. In Fällen der Polizeiflucht manifestiert sich in dem Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit in der Regel keine vom Kraftfahrzeugführer angestrebte Nachstellung eines Rennens; vielmehr wird das Rasen von ihm lediglich als Mittel zur Erreichung seines primär erstrebten Fluchtziels eingesetzt. Somit bleibt nur zu hoffen, dass die obergerichtliche Judikatur schon bald die Gelegenheit findet und nutzt, die Auslegung des „Einzelraser-Tatbestands“ auf die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Funktion zurückzuführen.
Also ein schönes Problem in der Klausur.
11.06.2019, 16:19
Hat irendwer vielleicht die schwere Körperverletzung durch Unterlassen hinsichtlich des B2 (Beifahrer) geprüft?
Ich habe bei ihm eine Garantenstellung aus Ingerenz angenommen wegen des Anstiftens des B1 zum Fahren in fahruntüchtigem Zustand im Vorfeld und der psychischen Beihilfe während der Fahrt durch das Bestärken mit seiner Äußerung. Seine Pflicht wäre dann gewesen, das vorschriftswidrige, gefährliche Fahren zu unterbinden und einzuschreiten...? Keine Ahnung, ob das irgendwie ging... oder meine Gedanken dazu leicht abstrus sind. Komische Klausur.
Ich habe bei ihm eine Garantenstellung aus Ingerenz angenommen wegen des Anstiftens des B1 zum Fahren in fahruntüchtigem Zustand im Vorfeld und der psychischen Beihilfe während der Fahrt durch das Bestärken mit seiner Äußerung. Seine Pflicht wäre dann gewesen, das vorschriftswidrige, gefährliche Fahren zu unterbinden und einzuschreiten...? Keine Ahnung, ob das irgendwie ging... oder meine Gedanken dazu leicht abstrus sind. Komische Klausur.
11.06.2019, 16:19
In deinem TK 4 fehlt - jedenfalls wenn man BVV ablehnt - die Pruefung einer Toetung durch unterlassen. JEdenfalls, wenn der SV so war, wie er hier bisher meist geschildert wurde.
11.06.2019, 16:20
ARRGH sollte Heimtücke (-) heißen.
11.06.2019, 16:20
Ich reihe mich ein und kotze mit. Was für eine unfassbare Klausur.
Ich habe (glaub ich, es setzt schon die Demenz ein):
TK 1:
L:
§ 248b/ §246 am Benzin (+); tritt aber beides zurück (ein Satz) weil formelle Subsidiarität
K dann hinterher: §§ 242, 25 II (+)
II: Raub im Parkhaus
III: Unfall
L:
§ 142 I Nr.... frag mich was Besseres, weil weggelaufen
§§ 211, 13, 22, 23 (+)
§ 316 tritt hinter 315c zurück
Und jetzt wird es schräg:
K
Erholt euch gut!
Ich habe (glaub ich, es setzt schon die Demenz ein):
TK 1:
L:
- § 242 am Schlüssel (-), weil verloren; kein Gewahrsam, liegt irgendwo im Dreck im Kleingartenbereich
- § 246 am Schlüssel (+)
- § 242 am Fahrzeug (+)
- (+), weil nur Gewahrsamslockerung, wenn man vom Auto weg ist und weiß, wo es steht
- Schlüssel bei L gefunden; P: Durchsuchung der Person RW? (+)
- leider falsch: weil keine GefimVerzug, Polizei war ja schon in der Wohnung
- (nein, die AnO kam durch den StA); RiAno hätte man einholen müssen; Bereitschaftsdienst ist ja da, also probier es halt da
- Folge aber: kein BVV, weil keine Willkür (hmm, kann man anders sehen, oder? Wenn der StA das einfach sein lässt?), sodass Abwägung zu gunsten Wahrheit, Gerechtigkeit bla
- Eigene Einlassung:
- RW (+), weil hätte qualifiziert belehrt werden müssen (da bin ich mir nicht sicher)
- aber Folge: Abwägung, egal
- (+), weil nur Gewahrsamslockerung, wenn man vom Auto weg ist und weiß, wo es steht
- § 243 I Nr. 2 (-), weil Schlüsselverlust in dubio im ZP der Tat noch nicht bemerkt, entwidmet (-), kein falscher Schlüssel
§ 248b/ §246 am Benzin (+); tritt aber beides zurück (ein Satz) weil formelle Subsidiarität
K dann hinterher: §§ 242, 25 II (+)
II: Raub im Parkhaus
- K + L zusammen, § 249 I, 25 II
- Wegnahme (+)
- finale Gewalt (+)
- P: bloßes trickreiches Weglupfen? Nö, ältere Dame hängt noch dran und schreit und tritt, darum bejaht (not safe)
- Nachweis:
- Dame hat K identifiziert (Gegenüberstellung)
- Ls Aussage (ist ja verwertbar)
- Beute bei K
- P: Durchsuchung RW bzgl Wohnung?
- (+), weil keine Gef im Verzug, haben sie durch Klopfen ja selbst herbeigeführt, die Gefahr, dass nun drinnen Beweismittel weggeschafft werden usw
- Ano erforderlich (s.o.), Art 13 II GG
- aber Folge: Abwägung (wie oben)
- also verwertbar
- Videobilder aus Parkhaus (unterstellt, dass zulässig)
- P: Mittäter? L steht bloß Schmiere?
- aber: animus-Theorie, will Tat als eigene, gemeinsamer Tatplan, gemeinsames Teilen der Beute; Tatherrschaft auch (+) (behauptet)
- Zueignungsabsicht: P bzgl Tasche, ham se ja weggeworfen - aber dauerhafte Enteignung beim Wegwerfen (+), weil dauerhafte Verdrängung (dolus eventualis reicht)
III: Unfall
L:
- § 316 vorsätzlich; 1,2 Promille zur Tatzeit; wusste es
- § 315c I Nr. 1, III (FL bzgl Gefahr), weil betrunken (aber Gefahr basierte nicht darauf, darum fällt der dann weg)
- § 315c I Nr. 2, III (+) (dünn argumentiert)
- Tathandlungen: Überholen (-), der ist nur ausgewichen, das ist kein Überholen
- zu schnell gefahren an unübersichtlichen Stellen (+), einfach behauptet
- Gefahr:
- Mitfahrer S (-), keine Anhaltspunkte
- Mittäter K (-), s.o. und ggf Beteiligter
- gestohlenes Auto (2.000 €) (-), steht im Kommentar
- Gegner-Auto (9.000 €) (+), weil isso
- Fußgänger
§ 142 I Nr.... frag mich was Besseres, weil weggelaufen
§§ 211, 13, 22, 23 (+)
- Typ ist nicht tot, weil kein voller Hirntod (steht im Kommentar, bei unserem war ja nur die Bewusstseinshirnrinde ausgefallen)
- strafbar weil Verbrechen, §§ 12, 23
- Tatentschluss (+), weil er wusste, dass der Typ mit dem Kopf aufgeschlagen und weggeflogen war
- § 13 - Garantenstellung aus Ingerenz (s.o.)
- Modalitätenäquivalenz auch bei Verdeckungsmord (+); muss kein Zudecken sein (ein Satz)
- Verdeckung (+), weil wollte nicht, dass Rest des Tages auffliegt (weiß nicht, ob das überhaupt sinnvoll ist... immerhin hat er an dem Tag einiges getan)
§ 316 tritt hinter 315c zurück
Und jetzt wird es schräg:
K
- § 142 (+)
- § 323c (+) (shit, den hab ich in der Anklage dann vergessen...)
- § 212, 13 (-), weil wir nicht wissen, ob er den Aufprall des Fußgängers wahrgenommen hat und 1,7 Promille (ich möchte nicht darüber reden; hatte keine Zeit mehr; total inkonsequent, weil was hat er dann im Rahmen von § 323c mitgekriegt, was bei §§ 212, 13, 22, 23 fehlt...?)
- § 315c, 26 (-), weil kein Hervorrufen des Tatentschlusses (Unfug, aber hatte ich schon "keine Zeit mehr" erwähnt?)
- dafür § 315c, 27 (+), weil angefeuert (denn das stand schon in der geschriebenen Anklage im Konkretum)
- Einstellung bzgl S, der hat nichts nachweisbares gemacht, § 170 II + EN an ihn, weil vernommen
- Anklageadressat: § 74 II, weil Tötungsversuch bei Schwurgerichtskammer
- örtlich: §§ 7,8
- § 112 in zwei Sätzen: nö, weil voll kooperativ und keine Fluchtgefahr (keine Ahnung)
- § 140 für beide, weil Verbrechen (Raub/ Mord) und Anklage beim LG
- L hat aber schon einen Wahlverteidiger
- § 111a (+), weil § 69 II - § 315c ist Regelbeispiel
- § 111n II: Rausgabe Tasche an M
Erholt euch gut!
11.06.2019, 16:23
(11.06.2019, 16:19)Gast schrieb: In deinem TK 4 fehlt - jedenfalls wenn man BVV ablehnt - die Pruefung einer Toetung durch unterlassen. JEdenfalls, wenn der SV so war, wie er hier bisher meist geschildert wurde.
Das habe ich unter dem Punkt Ingerenz zusammengefasst, da es da ja mehrere Probleme gibt. Einmal ob das aktive Tun nicht das Unterlassen verdrängt, dann wer es überhaupt mitbekommen hat und dann Verdeckungsabsicht/Ingerenz Problematik :)
Aber danke
11.06.2019, 16:24
BW....das war sooo sch...!!!
:@
Was denken die sich dabei?!! Ich habe die schlechteste Klausur aller Zeiten abgegeben. Manche Delikte unsauber geprüft oder in 3 Sätzen bejaht ohne Subsumtion...hab mich zu lang mit dem BVV aufgehalten...es musste ja irgendwie verwertbar sein, rein klausurtaktisch...oder war das eine Ente und dke Klausur war in Wirklichkeit weniger umfangreich? Dann würde zumindest Rest Diebstahl wegfallen...
1. TK Auto
242, 243, 25 II da besonders gg Wegnahme gesichert (Zündschloss, auch bei unberechtigter Schlüsselberwendung)
Falscher Schlüssel nein, da keine Entwidmung
P: Durchsuchung. Bzgl Wohnung zur Nachtzeit, aber iE egal, da Schlüssel durch Körperdurchsuchung gefunden. Keine Gefahr in Verzug bei 105. Dh Beweiserhebungsverbot. Daraus BVV? Fernwirkung nein.
Wie kann man das in die HV einführen, wenn er anschließend schweigt? Kann man die Verhörperson befragen? Beim Zeugen ja nein, aber der BS ist doch stärker geschützt?
2. TK Tasche
Raub nein, da mMn keine Gewalt wg Schutzzweck und Strafandrohung. Wegnahmehandlung stellt keine Gewalt dar
242, 25 ll ja, auch Enteignung hinsichtlich weggeworfener Tasche
3. TK: Raserei
315b nein da zwar verkehrsfremder Eingriff von innen, aber keine Schädigungsabsicht da sich diese und Fahrlässigkeit nach V ausschließen
315c hins L ja, absolut fahruntüchtig
Trunkenheitsfahrt L ja
323c L ja
226 L ja
303 nein da fahrlässig,
keine verminderte SF hinsichtlich allem
Hinsichtlich K Anstiftung zu 315c und Trunkenheitsfahrt da eigenhändiges Delikt aber er ihn dazu überredet hat
Und eigene Verwirklichubg 142, 226, 323c
Keine verminderte SF
Zu versuchtem Totschlag bin ich nicht gekommen...überhaupt alles sehr oberflächlich. Spontanäußerung des Vaters oder?
Prozessuales Gutachten: Anklage zum Schöffengericht, da 226 Verbrechen. Haftbefehl hab ich dummerweise angesprochen obwohl erlassen.
Pflichtverteidiger für K.
Das mit dem erlassenen SV im Anklagesatz hat mich verwirrt...der Anklagesatz ist doch der SV dachte ich?
Jedenfalls hab ich die nicht fertig...mittendrin musste ich bei den Straftaten, also
"die Angeschuldigten werden daher beschuldigt,
gemeinschaftlich....
Und der Angeschuldigte L durch dieselbe Handlung
a) Gesetzestext 315c
b) und ab hier hab ich nur..... geschrieben
Meint ihr das lässt mich durchfallen? Gerade darauf kam es ja an. Aber ich habe danach den Angeschuldigten K aufgelistet, sodass der Korrektor wenigstens sueht, dass ich das getrennt habe.
Also mir kann niemand erzählen dass die Klausur in 5 Stunden schaffbar war...
:@
Was denken die sich dabei?!! Ich habe die schlechteste Klausur aller Zeiten abgegeben. Manche Delikte unsauber geprüft oder in 3 Sätzen bejaht ohne Subsumtion...hab mich zu lang mit dem BVV aufgehalten...es musste ja irgendwie verwertbar sein, rein klausurtaktisch...oder war das eine Ente und dke Klausur war in Wirklichkeit weniger umfangreich? Dann würde zumindest Rest Diebstahl wegfallen...
1. TK Auto
242, 243, 25 II da besonders gg Wegnahme gesichert (Zündschloss, auch bei unberechtigter Schlüsselberwendung)
Falscher Schlüssel nein, da keine Entwidmung
P: Durchsuchung. Bzgl Wohnung zur Nachtzeit, aber iE egal, da Schlüssel durch Körperdurchsuchung gefunden. Keine Gefahr in Verzug bei 105. Dh Beweiserhebungsverbot. Daraus BVV? Fernwirkung nein.
Wie kann man das in die HV einführen, wenn er anschließend schweigt? Kann man die Verhörperson befragen? Beim Zeugen ja nein, aber der BS ist doch stärker geschützt?
2. TK Tasche
Raub nein, da mMn keine Gewalt wg Schutzzweck und Strafandrohung. Wegnahmehandlung stellt keine Gewalt dar
242, 25 ll ja, auch Enteignung hinsichtlich weggeworfener Tasche
3. TK: Raserei
315b nein da zwar verkehrsfremder Eingriff von innen, aber keine Schädigungsabsicht da sich diese und Fahrlässigkeit nach V ausschließen
315c hins L ja, absolut fahruntüchtig
Trunkenheitsfahrt L ja
323c L ja
226 L ja
303 nein da fahrlässig,
keine verminderte SF hinsichtlich allem
Hinsichtlich K Anstiftung zu 315c und Trunkenheitsfahrt da eigenhändiges Delikt aber er ihn dazu überredet hat
Und eigene Verwirklichubg 142, 226, 323c
Keine verminderte SF
Zu versuchtem Totschlag bin ich nicht gekommen...überhaupt alles sehr oberflächlich. Spontanäußerung des Vaters oder?
Prozessuales Gutachten: Anklage zum Schöffengericht, da 226 Verbrechen. Haftbefehl hab ich dummerweise angesprochen obwohl erlassen.
Pflichtverteidiger für K.
Das mit dem erlassenen SV im Anklagesatz hat mich verwirrt...der Anklagesatz ist doch der SV dachte ich?
Jedenfalls hab ich die nicht fertig...mittendrin musste ich bei den Straftaten, also
"die Angeschuldigten werden daher beschuldigt,
gemeinschaftlich....
Und der Angeschuldigte L durch dieselbe Handlung
a) Gesetzestext 315c
b) und ab hier hab ich nur..... geschrieben
Meint ihr das lässt mich durchfallen? Gerade darauf kam es ja an. Aber ich habe danach den Angeschuldigten K aufgelistet, sodass der Korrektor wenigstens sueht, dass ich das getrennt habe.
Also mir kann niemand erzählen dass die Klausur in 5 Stunden schaffbar war...