11.06.2019, 15:49
(11.06.2019, 15:38)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:35)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:34)Gast.bw schrieb:(11.06.2019, 15:21)Gast.bw schrieb: Hat denn jemand noch den 315d I Nr.2, II StGB angenommen?
Alles klar, danke meinte natürlich auch den Nr.3.
Ich habe § 315d I Nr. 3, II, V StGB geprüft. Die Vorschrift wurde ja eigentlich für solche Fälle geschrieben.
Der 3. Komplex bzw. die Klausur in NRW klingt stark nach Raserfall, der nach dem neusten Gesetzesstand zu loesen war. Nach den hier bisher gemachten Angaben der Leute wohl kein Toetungsvorsatz, dann 315d I Nr. 3, II, V.
Jemand mal den Kommentar zur § 315d StGB gelesen? Der L müsste hier in der Absicht gehandelt haben um die großtmöglichste Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht muss Hauptmotiv darstellen um den Renncharakter gerecht zu werden. Hauptmotiv war aber Polizeiflucht daher DICKERS (-)
11.06.2019, 15:51
(11.06.2019, 15:49)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:38)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:35)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:34)Gast.bw schrieb:(11.06.2019, 15:21)Gast.bw schrieb: Hat denn jemand noch den 315d I Nr.2, II StGB angenommen?
Alles klar, danke meinte natürlich auch den Nr.3.
Ich habe § 315d I Nr. 3, II, V StGB geprüft. Die Vorschrift wurde ja eigentlich für solche Fälle geschrieben.
Der 3. Komplex bzw. die Klausur in NRW klingt stark nach Raserfall, der nach dem neusten Gesetzesstand zu loesen war. Nach den hier bisher gemachten Angaben der Leute wohl kein Toetungsvorsatz, dann 315d I Nr. 3, II, V.
Jemand mal den Kommentar zur § 315d StGB gelesen? Der L müsste hier in der Absicht gehandelt haben um die großtmöglichste Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht muss Hauptmotiv darstellen um den Renncharakter gerecht zu werden. Hauptmotiv war aber Polizeiflucht daher DICKERS (-)
Gab der SV das her? Wollte er "rasen"? Wenn nein, dann hast du recht.
11.06.2019, 15:52
(11.06.2019, 15:49)Gast schrieb: Jemand mal den Kommentar zur § 315d StGB gelesen? Der L müsste hier in der Absicht gehandelt haben um die großtmöglichste Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht muss Hauptmotiv darstellen um den Renncharakter gerecht zu werden. Hauptmotiv war aber Polizeiflucht daher DICKERS (-)
AG Waldbröl:
"Aus Sicht des Gerichts sind Fälle wie der vorliegende, in denen bei einer polizeilichen Verfolgung nur ein Kraftfahrzeug unerlaubt mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, vom neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (andere Auffassung Hecker in Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 315d StGB, Rn. 9). Eine solche Fahrweise ist vergleichbar gefährlich mit der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei einer Fluchtfahrt wird der Fahrer regelmäßig bei hoher Geschwindigkeit unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen (und anderer Regeln, wie z.B. Rechtsfahrgebot, Vorfahrtszeichen oder Ampeln) seine Fahrt durchführen und dabei zugleich immer wieder auch nach hinten orientiert sein (insbesondere durch häufige Spiegelblicke), um den Standort des Verfolgerfahrzeugs zu erkennen. Dies ist eine erhebliche abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer.
17
Soweit Preuß in NZV 2017, 105 (109) eine andere Auffassung vertritt (darauf bezugnehmend auch Weiland in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 22.08.2018, § 315d StGB, Rn. 25), betraf dies offensichtlich nur den Gesetzentwurf, in dem Abs. 1 Nr. 3 gerade noch nicht enthalten war."
11.06.2019, 15:53
11.06.2019, 15:57
Das AG Waldbröhl kann mir mal gehörig meinen Glöckner von Notredam Großen Buckel runter rutschen.
Die Vorschrift passt doch ganz offensichtlich nicht. Der Absatz 1 nr 3muss doch mal sowas von in Lichte der gesetzlichen Überschrift und der Nrn 1 und 2 gelesen werden.
Nur weil sich das irhendein gelangweilter Amtsrichter profilieren will, sollen wir den Mist jetzt ansprechen??
Die Vorschrift passt doch ganz offensichtlich nicht. Der Absatz 1 nr 3muss doch mal sowas von in Lichte der gesetzlichen Überschrift und der Nrn 1 und 2 gelesen werden.
Nur weil sich das irhendein gelangweilter Amtsrichter profilieren will, sollen wir den Mist jetzt ansprechen??
11.06.2019, 15:58
(11.06.2019, 15:52)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:49)Gast schrieb: Jemand mal den Kommentar zur § 315d StGB gelesen? Der L müsste hier in der Absicht gehandelt haben um die großtmöglichste Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht muss Hauptmotiv darstellen um den Renncharakter gerecht zu werden. Hauptmotiv war aber Polizeiflucht daher DICKERS (-)
AG Waldbröl:
"Aus Sicht des Gerichts sind Fälle wie der vorliegende, in denen bei einer polizeilichen Verfolgung nur ein Kraftfahrzeug unerlaubt mit nicht angepasster Geschwindigkeit fährt, vom neuen § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst (andere Auffassung Hecker in Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 315d StGB, Rn. 9). Eine solche Fahrweise ist vergleichbar gefährlich mit der Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB. Bei einer Fluchtfahrt wird der Fahrer regelmäßig bei hoher Geschwindigkeit unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzungen (und anderer Regeln, wie z.B. Rechtsfahrgebot, Vorfahrtszeichen oder Ampeln) seine Fahrt durchführen und dabei zugleich immer wieder auch nach hinten orientiert sein (insbesondere durch häufige Spiegelblicke), um den Standort des Verfolgerfahrzeugs zu erkennen. Dies ist eine erhebliche abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer.
17Soweit Preuß in NZV 2017, 105 (109) eine andere Auffassung vertritt (darauf bezugnehmend auch Weiland in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 22.08.2018, § 315d StGB, Rn. 25), betraf dies offensichtlich nur den Gesetzentwurf, in dem Abs. 1 Nr. 3 gerade noch nicht enthalten war."
Seit wann haben wir das Internet zur Verfügung um festzustellen was so ein kleine AG behauptet? Aus dem Kommentar ergibt sich das nicht und das ist nunmal unser Handwerkszeug. Daher halte ich die Prüfung der Nr. 3 auch fernliegend, da hier eben so gut wie noch keine Klarheit herrscht...
11.06.2019, 16:00
(11.06.2019, 15:58)Gast schrieb: Seit wann haben wir das Internet zur Verfügung um festzustellen was so ein kleine AG behauptet? Aus dem Kommentar ergibt sich das nicht und das ist nunmal unser Handwerkszeug. Daher halte ich die Prüfung der Nr. 3 auch fernliegend, da hier eben so gut wie noch keine Klarheit herrscht...
Aber genau deswegen bietet sich eine Prüfung doch gerade an, weil keine Klarheit herrscht.
Aber egal, wir werden es sowieso erst erfahren, wenn wir Klausureinsicht nehmen. Vergeudete Lebensmüh, darüber lange zu diskutieren.
11.06.2019, 16:02
211, 212 ging nicht durch weil der Typ zwar Hirnschäden hatte aber überlebt hat. Daher wenn nur Versuch, beim tatentschluss Vorsatz besprechen, aber wohl - auch kein bedingter Vorsatz. Man könnte wegen der verdeckungsabsicht über 315b mit 315 abs. 3 kommen, wenn man das Verhalten für ne pervertierung ausreichen lässt.
11.06.2019, 16:03
(11.06.2019, 15:57)Gastttt schrieb: Das AG Waldbröhl kann mir mal gehörig meinen Glöckner von Notredam Großen Buckel runter rutschen.
Die Vorschrift passt doch ganz offensichtlich nicht. Der Absatz 1 nr 3muss doch mal sowas von in Lichte der gesetzlichen Überschrift und der Nrn 1 und 2 gelesen werden.
Nur weil sich das irhendein gelangweilter Amtsrichter profilieren will, sollen wir den Mist jetzt ansprechen??
Die Vorschrift sollte aber auch das Rechtsgefühl der Bevölkerung aufgreifen, dass Raser härter bestraft werden müssen, wenn sie Unbeteiligte tot- oder zum Pflegefall fahren. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung wurde als nicht ausreichend gesehen. Habe ich übrigens alles auch nicht in der Klausur geschrieben, einfach keine Zeit.
11.06.2019, 16:04
"Daher halte ich die Prüfung der Nr. 3 auch fernliegend, da hier eben so gut wie noch keine Klarheit herrscht..."
Ersetze fernliegend durch naheliegend, dann ergibt der Satz Sinn. WOhlgemerkt bedeutet pruefen ja nicht bejahen.. Zu voll war die Klausur jenseits von NRW sowieso, von daher was solls.
Ersetze fernliegend durch naheliegend, dann ergibt der Satz Sinn. WOhlgemerkt bedeutet pruefen ja nicht bejahen.. Zu voll war die Klausur jenseits von NRW sowieso, von daher was solls.