11.06.2019, 15:41
Wenn es nur noch vom Zufall abhängt , ob der Unfall eintritt und der Fahrer das Geschehen nicht mehr steuern kann, dann kann man nicht mehr davon ausgehen, dass er aufs Ausbleiben des Unfalls vertraut hat. Wegen der Geschwindigkeit und dem Rotlichtverstoß hab ich das so angenommen. Ähnliches stand im Fischer.
11.06.2019, 15:42
(11.06.2019, 15:39)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:32)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:28)Gast schrieb: Mord dürfte völlig unvertretbar sein.
Schließe mich dem an. Gute Finte der Prüfungsämter.
Was wäre aber mit versuchtem Mord durch Unterlassen indem L sich nach dem Unfall aus dem Staub macht obwohl er gesehen hat, dass der Typ mit dem Kopf voran auf die Scheibe fällt?
Vorsatznachweis halt. Gabs den? Dann: Hinweise auf Verdeckungsabsicht?
11.06.2019, 15:42
11.06.2019, 15:43
(11.06.2019, 15:41)Bln2019 schrieb: Wenn es nur noch vom Zufall abhängt , ob der Unfall eintritt und der Fahrer das Geschehen nicht mehr steuern kann, dann kann man nicht mehr davon ausgehen, dass er aufs Ausbleiben des Unfalls vertraut hat. Wegen der Geschwindigkeit und dem Rotlichtverstoß hab ich das so angenommen. Ähnliches stand im Fischer.
Die spannende Frage ist: WANN geht er davon aus. Wenn er das GEschehen in dem Zeitpunkt nicht mehr steuern kann, dann ist das eben KEIN Vorsatz. S. BGH.
11.06.2019, 15:45
(11.06.2019, 15:42)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:39)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:32)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:28)Gast schrieb: Mord dürfte völlig unvertretbar sein.
Schließe mich dem an. Gute Finte der Prüfungsämter.
Was wäre aber mit versuchtem Mord durch Unterlassen indem L sich nach dem Unfall aus dem Staub macht obwohl er gesehen hat, dass der Typ mit dem Kopf voran auf die Scheibe fällt?
Vorsatznachweis halt. Gabs den? Dann: Hinweise auf Verdeckungsabsicht?
Er sagt selber aus, dass der Typ mit dem Kopf auf die Scheibe fliegt. Er sagt vorher dass sie knapp 80 gefahren sind. Auf Nachfrage der Polizei, warum er das Opfer habe liegenlassen: hatte Panik wegen der herannahenden Polizei und dem scheiss, den wir vorher verzapft haben.
11.06.2019, 15:45
(11.06.2019, 15:38)Gast schrieb: Der 3. Komplex bzw. die Klausur in NRW klingt stark nach Raserfall, der nach dem neusten Gesetzesstand zu loesen war. Nach den hier bisher gemachten Angaben der Leute wohl kein Toetungsvorsatz, dann 315d I Nr. 3, II, V.
Ja, so sehe ich das auch.
Das Problem war nur, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung aussagte, er habe sich keine Gedanken wegen der möglichen Folgen seines Fahrens gemacht. Deswegen war meiner Meinung nach nicht nur der Tötungsvorsatz, sondern auch der Gefährdungsvorsatz problematisch. Aber - anders als beim Tötungsvorsatz - reichte bei mir die objektive Gefährlichkeit des konkreten Fahrens aus (betrunken, zu schnell, bei Rot), um den bedingten Vorsatz für § 315d I, Nr. 3, II, V zum Zeitpunkt des Gasgebens beim Anblick der Rote Ampel anzunehmen.
11.06.2019, 15:46
für nen Rennen werden 2 KFZ-Führer benötigt; die Streifenwagenbesatzung fällt nicht darunter, weswg § 315 d nicht anwendbar sein dürfte.
11.06.2019, 15:46
(11.06.2019, 15:43)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:41)Bln2019 schrieb: Wenn es nur noch vom Zufall abhängt , ob der Unfall eintritt und der Fahrer das Geschehen nicht mehr steuern kann, dann kann man nicht mehr davon ausgehen, dass er aufs Ausbleiben des Unfalls vertraut hat. Wegen der Geschwindigkeit und dem Rotlichtverstoß hab ich das so angenommen. Ähnliches stand im Fischer.
Die spannende Frage ist: WANN geht er davon aus. Wenn er das GEschehen in dem Zeitpunkt nicht mehr steuern kann, dann ist das eben KEIN Vorsatz. S. BGH.
Wie oben kurz geschrieben: Zum Zeitpunkt, in dem er die rote Ampel sah und nicht abbremste, sondern weiterfuhr. Hatte aber ehrlich gesagt die genaue Unfallsituation nicht so wirklich vor Augen (in der Praxis hätte man eine Skizze).
11.06.2019, 15:48
(11.06.2019, 15:42)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:37)Gast schrieb: Jemand versuchten Totschlag durch Unterlassen wegen Liegenlassen des Opfers/Nichthelfen geprüft?
War bei der Anklage das Konkretum erlassen (GPA)?
Sachverhalt war erlassen, ob damit das Konkretum gemeint war, bin ich mir nicht sicher
Hab ich auch so gesehen. Hab deshalb Konkretum geschrieben, zumal - soweit ich mich erinnere - der Hinweis beim Punkt "Gutachten" im Bearbeitervermerk stand, nicht beim Punkt "Entschließung der StA".
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Zur Tötung durch Unterlassen:
- Mord m.E. (-), Verdeckungsabsicht (-)
- Totschlag eher möglich; BS sehen den Aufprall (lebensnah/Angaben des einen), schauen aber nicht einmal, wie es ihm geht, erhebliche objektive Gefährlichkeit, und laufen einfach weg.
Zu § 315d I Nr. 3: eher nicht. Es sollten vielmehr „diejenigen Fälle erfasst werden, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“ (BT-Drs. 18/12964 S. 5).
11.06.2019, 15:48
(11.06.2019, 15:46)NRW schrieb: für nen Rennen werden 2 KFZ-Führer benötigt; die Streifenwagenbesatzung fällt nicht darunter, weswg § 315 d nicht anwendbar sein dürfte.
Das Weltgericht Waldbröl sieht das anders:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/...90114.html