11.06.2019, 15:12
In BW lief das gleiche wie in Sachsen: Alle drei Tatkomplexe als Anlage, wobei der Sachverhalt erlassen war. Zeitlich war es mehr als sportlich (bin nicht fertig geworden).
11.06.2019, 15:12
11.06.2019, 15:12
(11.06.2019, 15:09)Ok... schrieb:(11.06.2019, 14:43)Nrwjuni schrieb: NRW hatte den dritten Tatkomplex der Berliner Klausur als Anklageklausur.
Zwei Beschuldigte waren zu prüfen. Gegen den Dritten Beschuldigten würde bereits nach 170 eingestellt.
L hat ordentlich Alkohol getrunken mit seinem Kumpel K und fährt mit diesem und dem ihm nicht näher bekannten S nach Hause. Während der Fahrt bekommt er Panik als er die Polizei hinter sich bemerk und fährt in der 50er Zone 80 und über eine rote Ampel. Als er darauf abbiegt und auf die B Straße kommt, will er den Zeugen R überholen, fährt aber gegen dessen Fiesta, kommt ins Schleudern und nimmt den Geschädigten E mit. Sachschaden 1500€ an der Karre und wachkoma sowie frakturen an allen Knochen. E wird nich mehr aus dem Koma aufwachen.
L und K fliehen.
Polizisten 1 und 2 suchen nach Aussage des S die Wohnung des L auf. Dieser macht nicht auf. Sta sagt der Richter sei ab 21 eh nicht mehr zu erreichen und ordnete die Durchsuchung an. AG Düsseldorf hat nach bearbeitervermerk einen Nachtfienst nur bis 21 Uhr eingerichtet.
P1 und P2 nehmen dann l und k fest und finden einen grüne Mütze sowie einen roten Pulli der zur töterbeschreibung passt.
L gesteht in Vernehung durch p1. K schweigt.
BAK laut Gutachten um 23 Uhr bei 1,2.
Unfallsachverständiger bestätigt Unfallhergang.
L hat Verteidigerin. K nicht. v kündigt Widerspruch an. Rügt durchsuchung und Verwertung aller Beweismittel.
War recht viel, aber hatte schon schlimmeres gesehen.
Habe bzgl L
315c I, III nr1
142
229 und 226 52 geprüft. Bei K 315c, 27, 142.
Erlassen waren 323c, 303 und noch paar andere Vorschriften 239,240.
Die Klausur lässt mich insgesamt etwas ratlos.
Ich habe es ähnlich und bin ähnlich ratlos, vllt Probleme übersehen? Zwar mit der Zeit gekämpft, ich empfand sie aber irgendwie trotzdem vom Gesamteindruck nicht als schwer und daher mir selbst Druck gemacht :-/
Ich bin so doof, habe Anstiftung zu 315c angenommen statt psychische Beihilfe....
Würde sagen dass Anstiftung richtig ist, weil es ein eigenhändiges Delikt ist. Schließlich hat er ihn vor der Fahrt auch überredet.
Die Motivation während der Fahrt habe ich für die Unfallbeteiligung nach 142 V verwendet.
11.06.2019, 15:14
(11.06.2019, 15:07)Bln2019 schrieb: Die Klausur in Berlin war eine Frechheit. Im wahrsten Sinne des Wortes eine Rennfahrerklausur. Zur Anklage bin ich gerade so gekommen, aber nur ganz ganz knapp und sehr unsauber.
Habt ihr bzgl des Fußgängers versuchten mittäterschaftlichen Mord durchgehen lassen?!
Ich hab’s auch durchgehen lassen, a lá Raserfall.
11.06.2019, 15:17
Habt ihr im Rahmen von fahrlässiger KV auch diskutiert, ob der Zeuge tot ist?
11.06.2019, 15:17
(11.06.2019, 15:07)Bln2019 schrieb: Die Klausur in Berlin war eine Frechheit. Im wahrsten Sinne des Wortes eine Rennfahrerklausur. Zur Anklage bin ich gerade so gekommen, aber nur ganz ganz knapp und sehr unsauber.
Habt ihr bzgl des Fußgängers versuchten mittäterschaftlichen Mord durchgehen lassen?!
In BW war der Fußgänger nicht tot. Hab aber versuchten Mord in Mittäterschaft geprüft und abgelehnt wegen fehlender Nachweisbarkeit des Tatentschlusses/bedingten Tötungsvorsatzes.
Hab leider chronologisch nach den Tatkomplexen aufgebaut, wodurch ich wegen Zeitnot das Unfallgeschehen nicht auf alle Verkehrsdelikte prüfen konnte.
11.06.2019, 15:18
(11.06.2019, 15:14)Bln/Bbg schrieb:(11.06.2019, 15:07)Bln2019 schrieb: Die Klausur in Berlin war eine Frechheit. Im wahrsten Sinne des Wortes eine Rennfahrerklausur. Zur Anklage bin ich gerade so gekommen, aber nur ganz ganz knapp und sehr unsauber.
Habt ihr bzgl des Fußgängers versuchten mittäterschaftlichen Mord durchgehen lassen?!
Ich hab’s auch durchgehen lassen, a lá Raserfall.
Gaben die Schilderungen das denn her?
In NRW stand nur dass der Fahrer aufgrund der Geschwindigkeit schon vor dem Einbiegen in die Straße, auf der der Unfall geschieht, die Kollision nicht mehr verhindern konnte.
Habe daher mangels Vorsatzes schon 223, 226 abgelehnt und 229, 315c, 142 beim Strafrichter angeklagt.
11.06.2019, 15:19
Ich meine als 1. Delikt im Rahmen von 222 selbstverständlich
(Voll Banane)
(Voll Banane)
11.06.2019, 15:20
(11.06.2019, 15:12)Gast schrieb:(11.06.2019, 15:09)Ok... schrieb:(11.06.2019, 14:43)Nrwjuni schrieb: NRW hatte den dritten Tatkomplex der Berliner Klausur als Anklageklausur.
Zwei Beschuldigte waren zu prüfen. Gegen den Dritten Beschuldigten würde bereits nach 170 eingestellt.
L hat ordentlich Alkohol getrunken mit seinem Kumpel K und fährt mit diesem und dem ihm nicht näher bekannten S nach Hause. Während der Fahrt bekommt er Panik als er die Polizei hinter sich bemerk und fährt in der 50er Zone 80 und über eine rote Ampel. Als er darauf abbiegt und auf die B Straße kommt, will er den Zeugen R überholen, fährt aber gegen dessen Fiesta, kommt ins Schleudern und nimmt den Geschädigten E mit. Sachschaden 1500€ an der Karre und wachkoma sowie frakturen an allen Knochen. E wird nich mehr aus dem Koma aufwachen.
L und K fliehen.
Polizisten 1 und 2 suchen nach Aussage des S die Wohnung des L auf. Dieser macht nicht auf. Sta sagt der Richter sei ab 21 eh nicht mehr zu erreichen und ordnete die Durchsuchung an. AG Düsseldorf hat nach bearbeitervermerk einen Nachtfienst nur bis 21 Uhr eingerichtet.
P1 und P2 nehmen dann l und k fest und finden einen grüne Mütze sowie einen roten Pulli der zur töterbeschreibung passt.
L gesteht in Vernehung durch p1. K schweigt.
BAK laut Gutachten um 23 Uhr bei 1,2.
Unfallsachverständiger bestätigt Unfallhergang.
L hat Verteidigerin. K nicht. v kündigt Widerspruch an. Rügt durchsuchung und Verwertung aller Beweismittel.
War recht viel, aber hatte schon schlimmeres gesehen.
Habe bzgl L
315c I, III nr1
142
229 und 226 52 geprüft. Bei K 315c, 27, 142.
Erlassen waren 323c, 303 und noch paar andere Vorschriften 239,240.
Die Klausur lässt mich insgesamt etwas ratlos.
Ich habe es ähnlich und bin ähnlich ratlos, vllt Probleme übersehen? Zwar mit der Zeit gekämpft, ich empfand sie aber irgendwie trotzdem vom Gesamteindruck nicht als schwer und daher mir selbst Druck gemacht :-/
Ich bin so doof, habe Anstiftung zu 315c angenommen statt psychische Beihilfe....
Würde sagen dass Anstiftung richtig ist, weil es ein eigenhändiges Delikt ist. Schließlich hat er ihn vor der Fahrt auch überredet.
Die Motivation während der Fahrt habe ich für die Unfallbeteiligung nach 142 V verwendet.
§ 11 Abs. 2 StGB Beihilfe ist genauso möglich wenn er auf ihn während der Fahrt einredet. Halte sie daher auch für naheliegender als Anstiftung zur § 315c
11.06.2019, 15:21
Hat denn jemand noch den 315d I Nr.2, II StGB angenommen?