09.04.2026, 14:52
(09.04.2026, 14:38)MaNdsRef schrieb:(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
Ich hab die Aufklärungspflicht verneint, mit der Argumentation, dass die Parteien sich nie über den Zweck des Rechtsgeschäfts geeinigt haben und darüberhinaus das Risiko in die Risikosphäre des Käufers fällt (er hätte nachfragen müssen)
+ keine Arglist, da lediglich Ermessensentscheidung; hier Ermessen auf Grundlage objektiv richtiger Kriterien getroffen.
Entsprechend Rücktritt und 313 verneint.
Entsprechend Klageerwiderung.
Das mit dem lost arc habe ich leider nicht im Kommentar gefunden und entsprechend einen Anspruch aus 1004 angenommen.
Hier lag der Schwerpunkt aber aus meiner Sicht darin, ob der Mandant überhaupt Eigentümer werden konnte, Stichwort: abhandenkommen.
Hab dann ausgiebig die Ersitzung, §937 geprüft und durch 935 II und der damit vorab stattgefundenen Versteigerung ein ET Erwerb angenommen, wobei der Mandant sich dazu äußern sollte, wie lange er bzw. Sein Vater das Bild im Besitz hatten. Er meinte dazu nur „seit langem.“ Bin dann entsprechend mit dem Rat auf Klage/ einstweilige Verfügung natürlich etwas falsch abgebogen.
09.04.2026, 14:54
(09.04.2026, 14:38)MaNdsRef schrieb:(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
Ich fand es auch ganz grässlich!
Habe bei der Klage 123 abgelehnt, weil hier kein arglistiges Täuschen, Mandant ging tatsächlich von anderem Wert aus, Vortrag des Klägers kann qualifiziert bestritten werden und der Beweis der Kenntnis vom Wert wird dem Kl nicht gelingen, Sachverständigengutachten spricht schon selbst von Schwankungen etc, habe 138 auch wegen dem "Ausnutzen" abgelehnt und dann die Klageabweisung beantragt, deswegen auch ne Klageerwiderung geschrieben (weswegen auch meine ganz Zeit Ultra knapp geworden ist ...) Bei der Zweckmäßigkeit habe ich noch dazu geschrieben, dass die Rüge der Zuständigkeit zweckmäßig ist und der Verweisungantrag vom Kläger kommen sollte und im Gutachten zu lang etwas zu § 29 ZPO geschrieben...
bei dem zweiten Teil habe ich die Eigentumsbeeinträchtigung wegen Eigentumsanmaßung abgelehnt, aber sonstige bejaht wegen der resultierenden erhöhten Povinienzanforderungen und dann Ultra viel in der Duldungspflicht diskutiert, ob man die aus deser Erklärung und dem KSGS herleiten kann, glaube da sollte man eigentlich nicht landen, but well...
Fühlte sich alles etwas wirr und einfach zu vollgepackt die Klausur an ....
09.04.2026, 14:59
(09.04.2026, 14:49)RefNdsOL schrieb:(09.04.2026, 14:38)MaNdsRef schrieb:(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
Ja mit dem Lostart und 1004 meinten Kollegen halt auch. Ich habe da halt leider gar nichts geprüft! Das ist das traurige, das kommt wahrscheinlich richtig schlecht an. Das lag aber nicht mal an nem Wissensproblem, ich hab das einfach nicht verstanden, was der will, die Klausur an der Stelle nicht verstanden. Die Anwaltsklausuren sind gefühlt immer mit 1/10 dem Einsatz gemacht wie die staatlichen Klausuren. Das ist sehr nervig. Mein "Ergebnis" stimmt mit Lost Art dann ja wengistens, wenngleich ich halt nichts mit Eigentum oder so geprüft habe, einfach nichts.
Wegen dem ersten Teil. Ich habe § 138 I BGB geprüft (grobes Missverhältnis mit Vermutung angesprochen, dann herausgearbeitet, dass aber alles schwankungsanfällig usw. deswegen Vermutungsrechtsprechung hier ausnahmsweise nicht i.E. § 138 (-). Im Übrigen geprüft:
§§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 (-) (beim KV dann § 138 BGB gemacht, Auslegung der Anfechtungserklärung als Rücktrittserklärung, Wert ist kein Mangel Vergleich mit § 119 II BGB)
§§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (PV durch arglistige Täuschung, Rf: § 249 I BGB Rückabwicklung, zudem Gebührenschaden erfasst; c.i.c. anwendbar, da nicht auf Mangel bezogen, sondern arglistige Täuschung, daher Verkäufer nicht schutzwürdig)
§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB (+)
§ 826 BGB (+)
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) dort dann mit der Anfechtung, kurz genannt, dass § 119 II BGB nicht geht.
Zinsen einmal §§ 288 I 2, 286 BGB und einmal §§ 291, 288 I 2 BGB.
Ich hatte mir paar Behauptungen aus dem Ärmel geleiert, wodurch ich Erfolgsaussichten gesehen habe. Die Wertermittlungen des Mandanten (Recherche usw.), was seine Frau bezeugen kann, zudem dass die Wertermittlung korrekt durchgeführt wurde aber Schwankungen mit Verweis auf das Gutachten des Klägers und noch dass der Kläger gerade zu Disinteresse am Wert gezeigt hatte während der Verhandlungen.
Mach dich nicht verrückt! Klingt ja so als hättest du trotzdem echt viel geprüft und solange konsequent wird es wohl kein kompletter Ausreißer werden. Ich hatte zum Beispiel echt gar keine Zeit viele andere Ansprüche zu prüfen. Hatte das Gefühl ich habe richtig ,,hinrotzen” müssen :( Hab so Stress immer fertig zu werden… Morgen wird besser!
09.04.2026, 15:04
Vieles habe ich hart abgekürzt, weil ich richtig Sorge mit der Zeit bekommen habe, als ich erst bei c.i.c. war und ich sah es sind nur noch 2 stunden oder so und man weiß man hat noch die halbe klägerstation, beklagtenstation usw. + praktischer Teil und alles vor sich. Ich hoffe, dass es zum einen noch lesbar ist und einfach der Anfang überzeugt und es mit ach-und-krach noch 6-7 punkte werden in der Klausur, dann macht es wenigstens nicht zu viel kaputt. Ich brauche schon Puffer für ÖR.
09.04.2026, 15:06
(09.04.2026, 14:54)RefiHH schrieb:In HH machst du es aber einschichtig im Gutachten, oder?(09.04.2026, 14:38)MaNdsRef schrieb:(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
Ich fand es auch ganz grässlich!
Habe bei der Klage 123 abgelehnt, weil hier kein arglistiges Täuschen, Mandant ging tatsächlich von anderem Wert aus, Vortrag des Klägers kann qualifiziert bestritten werden und der Beweis der Kenntnis vom Wert wird dem Kl nicht gelingen, Sachverständigengutachten spricht schon selbst von Schwankungen etc, habe 138 auch wegen dem "Ausnutzen" abgelehnt und dann die Klageabweisung beantragt, deswegen auch ne Klageerwiderung geschrieben (weswegen auch meine ganz Zeit Ultra knapp geworden ist ...) Bei der Zweckmäßigkeit habe ich noch dazu geschrieben, dass die Rüge der Zuständigkeit zweckmäßig ist und der Verweisungantrag vom Kläger kommen sollte und im Gutachten zu lang etwas zu § 29 ZPO geschrieben...
bei dem zweiten Teil habe ich die Eigentumsbeeinträchtigung wegen Eigentumsanmaßung abgelehnt, aber sonstige bejaht wegen der resultierenden erhöhten Povinienzanforderungen und dann Ultra viel in der Duldungspflicht diskutiert, ob man die aus deser Erklärung und dem KSGS herleiten kann, glaube da sollte man eigentlich nicht landen, but well...
Fühlte sich alles etwas wirr und einfach zu vollgepackt die Klausur an ....
Bei uns ist immer zweischichtig, wenn es um Tatsachen geht und nach Klägervortrag war Arglist da.
Aufklärungspflicht nur ausnahmsweise wegen gegenläufiger Interessen, ergab sich hier aer aus Wissensgefälle (gibt da so ne Fachberater-Entscheidungen zu).
Warum Zuständigkeitsrüge, wenn sowohl § 29 als auch § 32 ZPO nach Klägervortrag (der insoweit maßgeblich ist)?
09.04.2026, 15:21
(09.04.2026, 15:06)RefNdsOL schrieb:(09.04.2026, 14:54)RefiHH schrieb:In HH machst du es aber einschichtig im Gutachten, oder?(09.04.2026, 14:38)MaNdsRef schrieb:(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
Ich fand es auch ganz grässlich!
Habe bei der Klage 123 abgelehnt, weil hier kein arglistiges Täuschen, Mandant ging tatsächlich von anderem Wert aus, Vortrag des Klägers kann qualifiziert bestritten werden und der Beweis der Kenntnis vom Wert wird dem Kl nicht gelingen, Sachverständigengutachten spricht schon selbst von Schwankungen etc, habe 138 auch wegen dem "Ausnutzen" abgelehnt und dann die Klageabweisung beantragt, deswegen auch ne Klageerwiderung geschrieben (weswegen auch meine ganz Zeit Ultra knapp geworden ist ...) Bei der Zweckmäßigkeit habe ich noch dazu geschrieben, dass die Rüge der Zuständigkeit zweckmäßig ist und der Verweisungantrag vom Kläger kommen sollte und im Gutachten zu lang etwas zu § 29 ZPO geschrieben...
bei dem zweiten Teil habe ich die Eigentumsbeeinträchtigung wegen Eigentumsanmaßung abgelehnt, aber sonstige bejaht wegen der resultierenden erhöhten Povinienzanforderungen und dann Ultra viel in der Duldungspflicht diskutiert, ob man die aus deser Erklärung und dem KSGS herleiten kann, glaube da sollte man eigentlich nicht landen, but well...
Fühlte sich alles etwas wirr und einfach zu vollgepackt die Klausur an ....
Bei uns ist immer zweischichtig, wenn es um Tatsachen geht und nach Klägervortrag war Arglist da.
Aufklärungspflicht nur ausnahmsweise wegen gegenläufiger Interessen, ergab sich hier aer aus Wissensgefälle (gibt da so ne Fachberater-Entscheidungen zu).
Warum Zuständigkeitsrüge, wenn sowohl § 29 als auch § 32 ZPO nach Klägervortrag (der insoweit maßgeblich ist)?
ja genau einschichtig. bei der Zuständigkeit war bei mir der 29 auch Halle, weil als Leistungsort des Rückgewährschuldverhältnis aus 812, Wohnort des Rückgewäwhrschuldner, so zumindest meine Annahme... 32 habe ich nicht geprüft :(( Naja, ist es jetzt so wie es ist
09.04.2026, 15:26
Wie war das mit der Klageerwiderungsfrist?
09.04.2026, 15:34
In NRW waren Ansprüche aus § 311, 823, 826 BGB und noch eine Norm (vergessen) ausgenommen.
Materiell:
Klage war zulässig - LG Hagen und ggfs. LG Dortmund zuständig (§ 29 und §§ 12,13 ZPO).
Feststellungsinteresse für Antrag 2 (+) wegen Erleichterung ZVS
§ 260 (+)
Klage war aber unbegründet
§ 812 I 1 1. Alt (vorgezogen mit Hinweis darauf, dass Klägerin sich explizit auf Anfechtung beruft)
Etwas erlangt (+) Auszahlungsanspruch gg. Bank
durch Leistung der K (+) geleistet um Erfüllung der Kaufpreiszahlung herbeizuführen
ohne Rechtsgrund
-> (+) wenn § 142, also wenn erfolgreiche Anfechtung
-> § 119 I 1 1. Alt als Kalkulationsirrtum (-)
abgegrenzt interner/externer Kalkulationsirrtum; nach Darstellung K und M wohl wenn überhaupt interner Irrtum, daher unerheblich
-> § 119 Abs. 2 wegen verkehrswesentlicher Eigenschaft (-)
Preis (-) weil keine verkehrswesentl. Eigenschaft; nur das Ergebnis der wertbildenden Faktoren
Herkunft der Kunstwerke grds. mögliche verkehrswesentl. Eigenschaft (+) aber hat sie sich geirrt? i. E. wohl (-) weil M beweisen kann, dass er die Kunstwerke von seinem Vater geerbt hat
darüber hinaus § 119 Abs. 2 auch durch KaufR gesperrt weil sonst Umgehung KaufR möglich
-> § 123 Abs. 1 wegen arglistiger Täuschung (-)
erstmal definiert - dann evtl. wegen besonderer Beziehung oder so (stand im Kommentar) hier grds. (+) wegen überlegenem Wissen, familiäre Beziehung etc. pp. ; ABER: hat M nicht aufgeklärt ? Direkt in den Verkaufsgesprächen wohl (-) aber evtl. zählt Gespräch von Ende Oktober auf 60. Geburtstag von Bruder mit K und ihrem Ehemann (Beweis: Zeugnis des Ehemanns der K) - da wohl ausführlich über Preisbildung, Werte etc. gesprochen, daher i. E. § 123 Abs. 1 (-)
-> § 138 (-) da wohl zur Zeit des Vertragsschlusses ausreichend beweisbar, dass Wert bei 12.000 € lag. Gutachten der SV war ja erst 1 Jahr nach Vertragsschluss. Daher kein Missverhältnis zwischen Leistung/Gegenleistung.
Dann Anspruch aus §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB
Rücktrittserklärung wohl konkludiert in Anfechtungserklärung
Großes P:) hier Mangel ? i. E. wohl (-)
keine Beschaffenheitsvereinbarung lt. Bearbeitervermerk
Vertragliche Verwendung ? (-) K laut eigenem Vortrag nicht weiter darüber gesprochen; auch Schilderung M von Vertragsschluss spricht dafür
Obj. Anforderungen i. E. (-)
Zweckmäßigkeiten
Verteidigungsanzeige + Klageabweisung per beA bis zum Datum X.
Wegen der Zuständigkeit nur, dass ein Verweisungsantrag unzulässig wäre (stand so im T/P bei § 35) - Wahl nach § 35 ab Rechtshängigkeit unwiderruflich ; daher weiter vor LG Hagen
Wie Zeugen + Dokumente in Prozess einzuführen
Teil 2:
1004 BGB (-) stand im Kommentar + Argumente
Praktischer Teil daher nur für Teil 1 - Klageerwiderung mit Abweisungsantrag ..
Materiell:
Klage war zulässig - LG Hagen und ggfs. LG Dortmund zuständig (§ 29 und §§ 12,13 ZPO).
Feststellungsinteresse für Antrag 2 (+) wegen Erleichterung ZVS
§ 260 (+)
Klage war aber unbegründet
§ 812 I 1 1. Alt (vorgezogen mit Hinweis darauf, dass Klägerin sich explizit auf Anfechtung beruft)
Etwas erlangt (+) Auszahlungsanspruch gg. Bank
durch Leistung der K (+) geleistet um Erfüllung der Kaufpreiszahlung herbeizuführen
ohne Rechtsgrund
-> (+) wenn § 142, also wenn erfolgreiche Anfechtung
-> § 119 I 1 1. Alt als Kalkulationsirrtum (-)
abgegrenzt interner/externer Kalkulationsirrtum; nach Darstellung K und M wohl wenn überhaupt interner Irrtum, daher unerheblich
-> § 119 Abs. 2 wegen verkehrswesentlicher Eigenschaft (-)
Preis (-) weil keine verkehrswesentl. Eigenschaft; nur das Ergebnis der wertbildenden Faktoren
Herkunft der Kunstwerke grds. mögliche verkehrswesentl. Eigenschaft (+) aber hat sie sich geirrt? i. E. wohl (-) weil M beweisen kann, dass er die Kunstwerke von seinem Vater geerbt hat
darüber hinaus § 119 Abs. 2 auch durch KaufR gesperrt weil sonst Umgehung KaufR möglich
-> § 123 Abs. 1 wegen arglistiger Täuschung (-)
erstmal definiert - dann evtl. wegen besonderer Beziehung oder so (stand im Kommentar) hier grds. (+) wegen überlegenem Wissen, familiäre Beziehung etc. pp. ; ABER: hat M nicht aufgeklärt ? Direkt in den Verkaufsgesprächen wohl (-) aber evtl. zählt Gespräch von Ende Oktober auf 60. Geburtstag von Bruder mit K und ihrem Ehemann (Beweis: Zeugnis des Ehemanns der K) - da wohl ausführlich über Preisbildung, Werte etc. gesprochen, daher i. E. § 123 Abs. 1 (-)
-> § 138 (-) da wohl zur Zeit des Vertragsschlusses ausreichend beweisbar, dass Wert bei 12.000 € lag. Gutachten der SV war ja erst 1 Jahr nach Vertragsschluss. Daher kein Missverhältnis zwischen Leistung/Gegenleistung.
Dann Anspruch aus §§ 346, 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB
Rücktrittserklärung wohl konkludiert in Anfechtungserklärung
Großes P:) hier Mangel ? i. E. wohl (-)
keine Beschaffenheitsvereinbarung lt. Bearbeitervermerk
Vertragliche Verwendung ? (-) K laut eigenem Vortrag nicht weiter darüber gesprochen; auch Schilderung M von Vertragsschluss spricht dafür
Obj. Anforderungen i. E. (-)
Zweckmäßigkeiten
Verteidigungsanzeige + Klageabweisung per beA bis zum Datum X.
Wegen der Zuständigkeit nur, dass ein Verweisungsantrag unzulässig wäre (stand so im T/P bei § 35) - Wahl nach § 35 ab Rechtshängigkeit unwiderruflich ; daher weiter vor LG Hagen
Wie Zeugen + Dokumente in Prozess einzuführen
Teil 2:
1004 BGB (-) stand im Kommentar + Argumente
Praktischer Teil daher nur für Teil 1 - Klageerwiderung mit Abweisungsantrag ..
09.04.2026, 15:45
Wie habt ihr den Sachverhalt bei Aufgabe 2 (Lost Art) verstanden? Das Gemälde hat dem Vater des Mandanten gehört, man weiß aber nicht seit wann oder wie und wo es in dessen Besitz gekommen ist; die Stiftung betreibt die Datenbank? Und dann gibt es noch denjenigen, der das Gemälde in die Datenbank eingestellt hat. Gab es zu dem genauere Informationen bzw hat jemand Ansprüche gegen den geprüft?
09.04.2026, 15:54
BGH Urteil zur Angelegenheit II. Der lost Art Datenbank
Aktenzeichen: V ZR 112/22
Link:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&v=2
Aktenzeichen: V ZR 112/22
Link:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&v=2


