11.06.2019, 14:46
Sachsen hatte die Berliner Klausur mit allen Drei!! Tatkomplexen als Anklageklausur.
Das war nicht zu schaffen. Frage mich welchen Sinn das hat?!
Das war nicht zu schaffen. Frage mich welchen Sinn das hat?!
11.06.2019, 14:48
In NRW lief folgendes
Ermittlungsverfahren gegen zwei Bes. Bes trafen sich am 10.4 in Kneipe zum kickern. B1 trank bier B2 nichts. Um 20.50 wollten sie aufbrechen. Trafen noch zufällig Arbeitskollegen des b2 den sie mitnehmen wollten. B1 wollte erst nicht fahren, da er sich angetrunken fühlte. B2 redete auf ihn ein meinte er wäre noch fit und überredete ihn. Stiegen zu dritt in Pkw des b1. B1 fuhr recht schnell da er schnell nach Hause wollte. Merkte dann das ihm Polizei Streife folgte kriegte Panik und fuhr noch schneller ua über rote Ampel. Dann war auf einmal ein Pkw im Weg versuchte zu bremsen und links auszuweichen erfasste den anderen Pkw jedoch links und erfasste anschließend einen Fußgänger der gerade rüber gehen wollte. B1 und b2 steigen aus und Rennen Weg. Der Arbeitskollege bleibt und geht zu dem Geschädigten Passanten rufen Rettungswagen. Polizei befragt die anwesenden der Fahrer des anderen Pkw macht Angaben zum Unfall ein weiterer Passant beschreibt das der Fahrer einen roten kaputzenpulli und eine schwarz grüne Mütze trug und der Beifahrer einen blauen Pulli. Kollege sagt zur Polizei der b2 wäre sein Arbeitskollege und gibt Name und Adresse an den b1 kenne er nur flüchtig. Über Halteranfrage kriegt Polizei Daten raus und begibt sich zum Haus des b1. Die bes machen nicht auf und sagen, sie machen erst auf wenn die Polizisten einen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Rufen bei StA an. Stain sagt sie kenne den diensthabenden richter das müssten sie um die Uhrzeit gar nicht versuchen (laut Bearbeitervetmerk richterl. rufdienst von 6 bis 21 Uhr. Es war 21:25) StA ordnet Durchsuchung an. Polizei teilt das den bes mit die lassen sie rein. Polizei nimmt die Mütze die auf dem Tisch lag und beide pullis mit. Nehmen beide bes mit und bei b1 Blutprobe durch Arzt ab.
B1 macht Angaben bei der Polizei b2 schweigt. Ärztliches Gutachten hat Fußgänger mehrere Brüche und liegt im wachkoma aufgrund Schleuder trauma aus dem er nicht aufwachen wird. DNA an der Mütze stimmt zu 99,9 mit b1 überein BAK 1,2
B1 lässt sich geständig ein b2 schweigt.
Schreiben Verteidigerin des b1 ihr Mandant wird in hv nichts sagen und seine bisherigen Angaben sind nicht verwertbar. Sagt erkenntnisse von der Durchsuchung sind auch nicht verwertbar da Verstoß gegen Richtervorbehalt.
Sta hat Ermittlungsverfahren gegen Arbeitskollegen gem 170ii eingestellt.
Bearbeitervetmerk: b1 hat gültigen deutschen Führerschein b2 hat keine Fahrerlaubnis beide sind nicht vorbestraft.
Ermittlungsverfahren gegen zwei Bes. Bes trafen sich am 10.4 in Kneipe zum kickern. B1 trank bier B2 nichts. Um 20.50 wollten sie aufbrechen. Trafen noch zufällig Arbeitskollegen des b2 den sie mitnehmen wollten. B1 wollte erst nicht fahren, da er sich angetrunken fühlte. B2 redete auf ihn ein meinte er wäre noch fit und überredete ihn. Stiegen zu dritt in Pkw des b1. B1 fuhr recht schnell da er schnell nach Hause wollte. Merkte dann das ihm Polizei Streife folgte kriegte Panik und fuhr noch schneller ua über rote Ampel. Dann war auf einmal ein Pkw im Weg versuchte zu bremsen und links auszuweichen erfasste den anderen Pkw jedoch links und erfasste anschließend einen Fußgänger der gerade rüber gehen wollte. B1 und b2 steigen aus und Rennen Weg. Der Arbeitskollege bleibt und geht zu dem Geschädigten Passanten rufen Rettungswagen. Polizei befragt die anwesenden der Fahrer des anderen Pkw macht Angaben zum Unfall ein weiterer Passant beschreibt das der Fahrer einen roten kaputzenpulli und eine schwarz grüne Mütze trug und der Beifahrer einen blauen Pulli. Kollege sagt zur Polizei der b2 wäre sein Arbeitskollege und gibt Name und Adresse an den b1 kenne er nur flüchtig. Über Halteranfrage kriegt Polizei Daten raus und begibt sich zum Haus des b1. Die bes machen nicht auf und sagen, sie machen erst auf wenn die Polizisten einen Durchsuchungsbeschluss vorlegen. Rufen bei StA an. Stain sagt sie kenne den diensthabenden richter das müssten sie um die Uhrzeit gar nicht versuchen (laut Bearbeitervetmerk richterl. rufdienst von 6 bis 21 Uhr. Es war 21:25) StA ordnet Durchsuchung an. Polizei teilt das den bes mit die lassen sie rein. Polizei nimmt die Mütze die auf dem Tisch lag und beide pullis mit. Nehmen beide bes mit und bei b1 Blutprobe durch Arzt ab.
B1 macht Angaben bei der Polizei b2 schweigt. Ärztliches Gutachten hat Fußgänger mehrere Brüche und liegt im wachkoma aufgrund Schleuder trauma aus dem er nicht aufwachen wird. DNA an der Mütze stimmt zu 99,9 mit b1 überein BAK 1,2
B1 lässt sich geständig ein b2 schweigt.
Schreiben Verteidigerin des b1 ihr Mandant wird in hv nichts sagen und seine bisherigen Angaben sind nicht verwertbar. Sagt erkenntnisse von der Durchsuchung sind auch nicht verwertbar da Verstoß gegen Richtervorbehalt.
Sta hat Ermittlungsverfahren gegen Arbeitskollegen gem 170ii eingestellt.
Bearbeitervetmerk: b1 hat gültigen deutschen Führerschein b2 hat keine Fahrerlaubnis beide sind nicht vorbestraft.
11.06.2019, 14:49
11.06.2019, 14:52
Schließe mich dem gesagten an. Glaube beim GJPA hackt es ein wenig. Selbst mit Klausurerfahrung war das hier in einer für das Examen notwendigen Gründlichkeit nicht vernünftig zu schaffen.
I. Tatkomplex
L
§315b(-)
- Kein Vekehrsfremder Inneneingriff, da nur Geschwindigkeitsüberschreitung usw.
- Einlassung des L verwertbar?
- Rmk Dursuchung (-) Willkür StAin (+/-), §§ 104, 105 StPO
- Fernwirkung für Einlassung? (-)
- Qualifizierte Belehrung wegen Vorhalt rw. erlanger Beweise (-) aber Abwägungslehre also komplett verwertbar
§315c(+)
- nur fahrlässigkeit bzgl. konkreter Gefahr
- Verletzung des Geschädigten sind nicht mehr erfasst da kein Zusammenhang mit Verstoß ggn. § 315c I Nr. 2 StGB
§316 (+)
- Vorsatz/Fahrlässigkeit? Wusste das er nicht fahrtüchtig ist daher Vorsatz
§ 229 (-)
- Vorhersehbarkeit (-) aber hier wahrscheinlich alles Vertretbar
§ 142 (+)
§ 323c (-)
- Es war jemand für erste Hilfe vor Ort
K
§§ 316, 27 (+)
§§ 315c, 28 (+)
§ 323c (-)
§ 142, V (+)
S (-)
II. Tatkomplex
§§ 249, 25 II (-)
- Zueignungsabsicht (-)
§§ 246, 25 II Geld (+)
- Ausgeben auf Karneval
III. Tatkomplex
§§ 242, 25 II
- Zueignungsabsicht (+/-) war mir überhaupt nicht sicher aber bejaht da für sich wenden
- § 243 Schlüssel angesprochen - erst falscher Schlüssel wenn umwidmung und Verlust bemerkt ob bei Tat schon bewusst zweifelhaft der In dubio
Prozessgutachten
- AG Strafrichter Freiheitsstrafe von 2 Jahren kaum zu erwarten insbesondere bei K obligatorische Strafrahmenverschiebung ansprechen
- Haft? Zwar arbeitslos aber beide festen Wohnsitz daher (-)
- Verteidiger (+) Komplizierte Fahrlässigkeitsfragen und Fragen der Beweisverwertung bei L für K aus Gründen des gerechten Verfahrens auch eine Bestellung
- Einstellung S mit Mitteilung
- §§111a StPO
Anklageschrift habe ich leider nicht komplett fertig bekommen.
Könnte dem Prüfungsamt echt dem Arsch ins Gesicht springen... :@ :@ :@ :@ :@ :@
I. Tatkomplex
L
§315b(-)
- Kein Vekehrsfremder Inneneingriff, da nur Geschwindigkeitsüberschreitung usw.
- Einlassung des L verwertbar?
- Rmk Dursuchung (-) Willkür StAin (+/-), §§ 104, 105 StPO
- Fernwirkung für Einlassung? (-)
- Qualifizierte Belehrung wegen Vorhalt rw. erlanger Beweise (-) aber Abwägungslehre also komplett verwertbar
§315c(+)
- nur fahrlässigkeit bzgl. konkreter Gefahr
- Verletzung des Geschädigten sind nicht mehr erfasst da kein Zusammenhang mit Verstoß ggn. § 315c I Nr. 2 StGB
§316 (+)
- Vorsatz/Fahrlässigkeit? Wusste das er nicht fahrtüchtig ist daher Vorsatz
§ 229 (-)
- Vorhersehbarkeit (-) aber hier wahrscheinlich alles Vertretbar
§ 142 (+)
§ 323c (-)
- Es war jemand für erste Hilfe vor Ort
K
§§ 316, 27 (+)
§§ 315c, 28 (+)
§ 323c (-)
§ 142, V (+)
S (-)
II. Tatkomplex
§§ 249, 25 II (-)
- Zueignungsabsicht (-)
§§ 246, 25 II Geld (+)
- Ausgeben auf Karneval
III. Tatkomplex
§§ 242, 25 II
- Zueignungsabsicht (+/-) war mir überhaupt nicht sicher aber bejaht da für sich wenden
- § 243 Schlüssel angesprochen - erst falscher Schlüssel wenn umwidmung und Verlust bemerkt ob bei Tat schon bewusst zweifelhaft der In dubio
Prozessgutachten
- AG Strafrichter Freiheitsstrafe von 2 Jahren kaum zu erwarten insbesondere bei K obligatorische Strafrahmenverschiebung ansprechen
- Haft? Zwar arbeitslos aber beide festen Wohnsitz daher (-)
- Verteidiger (+) Komplizierte Fahrlässigkeitsfragen und Fragen der Beweisverwertung bei L für K aus Gründen des gerechten Verfahrens auch eine Bestellung
- Einstellung S mit Mitteilung
- §§111a StPO
Anklageschrift habe ich leider nicht komplett fertig bekommen.
Könnte dem Prüfungsamt echt dem Arsch ins Gesicht springen... :@ :@ :@ :@ :@ :@
11.06.2019, 14:53
11.06.2019, 14:54
11.06.2019, 14:56
In NRW dürfte es prozessual vA um OLG Hamm 3 Ss 293/08 gegangen sein.
IÜ Blutprobe durch Polizei angeordnet, aber unschädlich wegen dringenden Tatverdachts des 315c.
IÜ Blutprobe durch Polizei angeordnet, aber unschädlich wegen dringenden Tatverdachts des 315c.
11.06.2019, 14:58
Fällt man ohne Anklage durch, wenn der Rest ziemlich gut ist?
11.06.2019, 15:09
(11.06.2019, 14:43)Nrwjuni schrieb: NRW hatte den dritten Tatkomplex der Berliner Klausur als Anklageklausur.
Zwei Beschuldigte waren zu prüfen. Gegen den Dritten Beschuldigten würde bereits nach 170 eingestellt.
L hat ordentlich Alkohol getrunken mit seinem Kumpel K und fährt mit diesem und dem ihm nicht näher bekannten S nach Hause. Während der Fahrt bekommt er Panik als er die Polizei hinter sich bemerk und fährt in der 50er Zone 80 und über eine rote Ampel. Als er darauf abbiegt und auf die B Straße kommt, will er den Zeugen R überholen, fährt aber gegen dessen Fiesta, kommt ins Schleudern und nimmt den Geschädigten E mit. Sachschaden 1500€ an der Karre und wachkoma sowie frakturen an allen Knochen. E wird nich mehr aus dem Koma aufwachen.
L und K fliehen.
Polizisten 1 und 2 suchen nach Aussage des S die Wohnung des L auf. Dieser macht nicht auf. Sta sagt der Richter sei ab 21 eh nicht mehr zu erreichen und ordnete die Durchsuchung an. AG Düsseldorf hat nach bearbeitervermerk einen Nachtfienst nur bis 21 Uhr eingerichtet.
P1 und P2 nehmen dann l und k fest und finden einen grüne Mütze sowie einen roten Pulli der zur töterbeschreibung passt.
L gesteht in Vernehung durch p1. K schweigt.
BAK laut Gutachten um 23 Uhr bei 1,2.
Unfallsachverständiger bestätigt Unfallhergang.
L hat Verteidigerin. K nicht. v kündigt Widerspruch an. Rügt durchsuchung und Verwertung aller Beweismittel.
War recht viel, aber hatte schon schlimmeres gesehen.
Habe bzgl L
315c I, III nr1
142
229 und 226 52 geprüft. Bei K 315c, 27, 142.
Erlassen waren 323c, 303 und noch paar andere Vorschriften 239,240.
Die Klausur lässt mich insgesamt etwas ratlos.
Ich habe es ähnlich und bin ähnlich ratlos, vllt Probleme übersehen? Zwar mit der Zeit gekämpft, ich empfand sie aber irgendwie trotzdem vom Gesamteindruck nicht als schwer und daher mir selbst Druck gemacht :-/
Ich bin so doof, habe Anstiftung zu 315c angenommen statt psychische Beihilfe....
11.06.2019, 15:12
(11.06.2019, 15:07)Bln2019 schrieb: Die Klausur in Berlin war eine Frechheit. Im wahrsten Sinne des Wortes eine Rennfahrerklausur. Zur Anklage bin ich gerade so gekommen, aber nur ganz ganz knapp und sehr unsauber.
Habt ihr bzgl des Fußgängers versuchten mittäterschaftlichen Mord durchgehen lassen?!
Ja, aber der Schwerpunkt lag wohl in den Verkehrsdelikten aber für mich lag die Verdeckungsabsicht auf der Hand. Weiß nicht, ob das so gewollt war