07.04.2026, 19:50
(07.04.2026, 19:00)RefiHH schrieb:(07.04.2026, 18:55)Büffelhüfte schrieb:Ich fand es auch echt viel, gerade die ganze Zulässigkeit… wo habt ihr dann eure Schwerpunkt gehabt, wenn nicht bei Mangel und 327s? Habe Angst was übersehen zu haben …:\(07.04.2026, 18:28)RefNRW2026 schrieb: Puh, mit dem Verweis auf EuGVVO, Rom I-VO und §§ 327 ff. BGB habe ich heute echt nicht gerechnet. Zeitlich katastrophal. Zwar grade so noch "fertig" geworden, aber zur Mangelhaftigkeit nach § 327e BGB habe ich halt nur einen Satz, obwohl da so viele gute Argumente im Sachverhalt waren. Zur Unwirksamkeit der AGB nach § 327s BGB konnte ich gar nichts mehr schreiben. 4 Punkte sind vermutlich nicht mehr drin :/
Same here 1:1 :-( zwar eher ungewöhnliche Materie beim SV aber eigentlich viel Hilfestellung, bin zeitlich aber ebenfalls beim Mangel und bei den AGBs nur noch mit 1-2 Sätzen zu Rande gekommen, obwohl das ja offensichtlich zwei Schwerpunkte waren, ärgerlichwollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden
Wie habt ihr denn das "Problem" gelöst, dass die Parteien auch so viel zum Widerruf ausgeführt haben? Wenn man einen Mangel bejaht, dann kommt man ja nicht mehr zum Widerruf, weil man ja ein Urteil und kein Gutachten schreibt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Prüfungsamt nichts zum Widerruf hören wollte, da andernfalls im Sachverhalt nicht so viel dazu gestanden hätte. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich fernliegend und lebensfremd, einen Mangel zu verneinen, damit man etwas zum Widerruf schreiben kann
07.04.2026, 20:02
(07.04.2026, 19:50)Rich schrieb:Hab einfach ein teilweises Gutachten draus gemacht ✨️ wusste mir da nicht richtig zu helfen:( wie hast du es gemacht @Rich?(07.04.2026, 19:00)RefiHH schrieb:(07.04.2026, 18:55)Büffelhüfte schrieb:Ich fand es auch echt viel, gerade die ganze Zulässigkeit… wo habt ihr dann eure Schwerpunkt gehabt, wenn nicht bei Mangel und 327s? Habe Angst was übersehen zu haben …:\(07.04.2026, 18:28)RefNRW2026 schrieb: Puh, mit dem Verweis auf EuGVVO, Rom I-VO und §§ 327 ff. BGB habe ich heute echt nicht gerechnet. Zeitlich katastrophal. Zwar grade so noch "fertig" geworden, aber zur Mangelhaftigkeit nach § 327e BGB habe ich halt nur einen Satz, obwohl da so viele gute Argumente im Sachverhalt waren. Zur Unwirksamkeit der AGB nach § 327s BGB konnte ich gar nichts mehr schreiben. 4 Punkte sind vermutlich nicht mehr drin :/
Same here 1:1 :-( zwar eher ungewöhnliche Materie beim SV aber eigentlich viel Hilfestellung, bin zeitlich aber ebenfalls beim Mangel und bei den AGBs nur noch mit 1-2 Sätzen zu Rande gekommen, obwohl das ja offensichtlich zwei Schwerpunkte waren, ärgerlichwollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden
Wie habt ihr denn das "Problem" gelöst, dass die Parteien auch so viel zum Widerruf ausgeführt haben? Wenn man einen Mangel bejaht, dann kommt man ja nicht mehr zum Widerruf, weil man ja ein Urteil und kein Gutachten schreibt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Prüfungsamt nichts zum Widerruf hören wollte, da andernfalls im Sachverhalt nicht so viel dazu gestanden hätte. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich fernliegend und lebensfremd, einen Mangel zu verneinen, damit man etwas zum Widerruf schreiben kann
07.04.2026, 20:05
(07.04.2026, 20:02)Büffelhüfte schrieb:(07.04.2026, 19:50)Rich schrieb:Hab einfach ein teilweises Gutachten draus gemacht ✨️ wusste mir da nicht richtig zu helfen:( wie hast du es gemacht @Rich?(07.04.2026, 19:00)RefiHH schrieb:(07.04.2026, 18:55)Büffelhüfte schrieb:Ich fand es auch echt viel, gerade die ganze Zulässigkeit… wo habt ihr dann eure Schwerpunkt gehabt, wenn nicht bei Mangel und 327s? Habe Angst was übersehen zu haben …:\(07.04.2026, 18:28)RefNRW2026 schrieb: Puh, mit dem Verweis auf EuGVVO, Rom I-VO und §§ 327 ff. BGB habe ich heute echt nicht gerechnet. Zeitlich katastrophal. Zwar grade so noch "fertig" geworden, aber zur Mangelhaftigkeit nach § 327e BGB habe ich halt nur einen Satz, obwohl da so viele gute Argumente im Sachverhalt waren. Zur Unwirksamkeit der AGB nach § 327s BGB konnte ich gar nichts mehr schreiben. 4 Punkte sind vermutlich nicht mehr drin :/
Same here 1:1 :-( zwar eher ungewöhnliche Materie beim SV aber eigentlich viel Hilfestellung, bin zeitlich aber ebenfalls beim Mangel und bei den AGBs nur noch mit 1-2 Sätzen zu Rande gekommen, obwohl das ja offensichtlich zwei Schwerpunkte waren, ärgerlichwollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden
Wie habt ihr denn das "Problem" gelöst, dass die Parteien auch so viel zum Widerruf ausgeführt haben? Wenn man einen Mangel bejaht, dann kommt man ja nicht mehr zum Widerruf, weil man ja ein Urteil und kein Gutachten schreibt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Prüfungsamt nichts zum Widerruf hören wollte, da andernfalls im Sachverhalt nicht so viel dazu gestanden hätte. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich fernliegend und lebensfremd, einen Mangel zu verneinen, damit man etwas zum Widerruf schreiben kann
Naja wenn der Vertrag widerrufen wurde hätte man ja nicht zurücktreten können
07.04.2026, 20:05
(07.04.2026, 19:50)Rich schrieb:(07.04.2026, 19:00)RefiHH schrieb:(07.04.2026, 18:55)Büffelhüfte schrieb:Ich fand es auch echt viel, gerade die ganze Zulässigkeit… wo habt ihr dann eure Schwerpunkt gehabt, wenn nicht bei Mangel und 327s? Habe Angst was übersehen zu haben …:\(07.04.2026, 18:28)RefNRW2026 schrieb: Puh, mit dem Verweis auf EuGVVO, Rom I-VO und §§ 327 ff. BGB habe ich heute echt nicht gerechnet. Zeitlich katastrophal. Zwar grade so noch "fertig" geworden, aber zur Mangelhaftigkeit nach § 327e BGB habe ich halt nur einen Satz, obwohl da so viele gute Argumente im Sachverhalt waren. Zur Unwirksamkeit der AGB nach § 327s BGB konnte ich gar nichts mehr schreiben. 4 Punkte sind vermutlich nicht mehr drin :/
Same here 1:1 :-( zwar eher ungewöhnliche Materie beim SV aber eigentlich viel Hilfestellung, bin zeitlich aber ebenfalls beim Mangel und bei den AGBs nur noch mit 1-2 Sätzen zu Rande gekommen, obwohl das ja offensichtlich zwei Schwerpunkte waren, ärgerlichwollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden
Wie habt ihr denn das "Problem" gelöst, dass die Parteien auch so viel zum Widerruf ausgeführt haben? Wenn man einen Mangel bejaht, dann kommt man ja nicht mehr zum Widerruf, weil man ja ein Urteil und kein Gutachten schreibt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Prüfungsamt nichts zum Widerruf hören wollte, da andernfalls im Sachverhalt nicht so viel dazu gestanden hätte. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich fernliegend und lebensfremd, einen Mangel zu verneinen, damit man etwas zum Widerruf schreiben kann
Hab an genau derselben Frage auch echt viel Zeit verloren, weil ich dachte, dass man ja irgendwie noch zur Vertragsbeendigung/Mangelhaftigkeit kommen muss. Hab das dann so gelöst, dass ich den Widerruf inzident bei § 327 I BGB unter "Verbrauchervertrag" geprüft habe, um darzustellen, dass der Verbrauchervertrag auch nicht durch den Widerruf der K erloschen ist, da ihr Widerrufsrecht gem. § 356 V BGB erloschen ist...
Ansonsten was die "Schwerpunkte" angeht ziemlich genau wie Büffelhüfte. Weil ich aber so viel Zeit für die Zulässigkeit und die Sache mit dem Widerruf verloren habe, viel zu wenig Subsumtion. Ansonsten: Die Entbehrlichkeit der Nacherfüllung habe ich über § 327l II 1 BGB gelöst, weil B meinte, dies sei ja mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Somit § 327m I Nr. 1 BGB (+). Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 327p I BGB verneint, weil K in der mündlichen Verhandlung ja meinte, dass sie die Gemälde nicht nutze und auch niemandem zur Verfügung stellen würde und B dies dann ja auch nicht weiter bestritten hat (§ 138 III ZPO).
07.04.2026, 20:09
(07.04.2026, 20:02)Büffelhüfte schrieb:(07.04.2026, 19:50)Rich schrieb:Hab einfach ein teilweises Gutachten draus gemacht ✨️ wusste mir da nicht richtig zu helfen:( wie hast du es gemacht @Rich?(07.04.2026, 19:00)RefiHH schrieb:(07.04.2026, 18:55)Büffelhüfte schrieb:Ich fand es auch echt viel, gerade die ganze Zulässigkeit… wo habt ihr dann eure Schwerpunkt gehabt, wenn nicht bei Mangel und 327s? Habe Angst was übersehen zu haben …:\(07.04.2026, 18:28)RefNRW2026 schrieb: Puh, mit dem Verweis auf EuGVVO, Rom I-VO und §§ 327 ff. BGB habe ich heute echt nicht gerechnet. Zeitlich katastrophal. Zwar grade so noch "fertig" geworden, aber zur Mangelhaftigkeit nach § 327e BGB habe ich halt nur einen Satz, obwohl da so viele gute Argumente im Sachverhalt waren. Zur Unwirksamkeit der AGB nach § 327s BGB konnte ich gar nichts mehr schreiben. 4 Punkte sind vermutlich nicht mehr drin :/
Same here 1:1 :-( zwar eher ungewöhnliche Materie beim SV aber eigentlich viel Hilfestellung, bin zeitlich aber ebenfalls beim Mangel und bei den AGBs nur noch mit 1-2 Sätzen zu Rande gekommen, obwohl das ja offensichtlich zwei Schwerpunkte waren, ärgerlichwollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden
Wie habt ihr denn das "Problem" gelöst, dass die Parteien auch so viel zum Widerruf ausgeführt haben? Wenn man einen Mangel bejaht, dann kommt man ja nicht mehr zum Widerruf, weil man ja ein Urteil und kein Gutachten schreibt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Prüfungsamt nichts zum Widerruf hören wollte, da andernfalls im Sachverhalt nicht so viel dazu gestanden hätte. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich fernliegend und lebensfremd, einen Mangel zu verneinen, damit man etwas zum Widerruf schreiben kann
Ich hab das fünfte Gemälde als nicht mangelhaft angesehen und dann in der Teilabweisung hinsichtlich dieses Teils, dann auch den Widerruf geprüft. Also, dass sie die 50€ auch da nicht her bekommt 🌚
07.04.2026, 20:46
@RefNdsOL Was war denn an dem Vertragsschluss problematisch?
07.04.2026, 20:46
@RefNdsOL Was war denn an dem Vertragsschluss problematisch?
07.04.2026, 20:51
(07.04.2026, 20:09)RefiHH schrieb:Das klingt sinnvoll!(07.04.2026, 20:02)Büffelhüfte schrieb:(07.04.2026, 19:50)Rich schrieb:Hab einfach ein teilweises Gutachten draus gemacht ✨️ wusste mir da nicht richtig zu helfen:( wie hast du es gemacht @Rich?(07.04.2026, 19:00)RefiHH schrieb:(07.04.2026, 18:55)Büffelhüfte schrieb: Same here 1:1 :-( zwar eher ungewöhnliche Materie beim SV aber eigentlich viel Hilfestellung, bin zeitlich aber ebenfalls beim Mangel und bei den AGBs nur noch mit 1-2 Sätzen zu Rande gekommen, obwohl das ja offensichtlich zwei Schwerpunkte waren, ärgerlichIch fand es auch echt viel, gerade die ganze Zulässigkeit… wo habt ihr dann eure Schwerpunkt gehabt, wenn nicht bei Mangel und 327s? Habe Angst was übersehen zu haben …:\wollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden
Wie habt ihr denn das "Problem" gelöst, dass die Parteien auch so viel zum Widerruf ausgeführt haben? Wenn man einen Mangel bejaht, dann kommt man ja nicht mehr zum Widerruf, weil man ja ein Urteil und kein Gutachten schreibt. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das Prüfungsamt nichts zum Widerruf hören wollte, da andernfalls im Sachverhalt nicht so viel dazu gestanden hätte. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich fernliegend und lebensfremd, einen Mangel zu verneinen, damit man etwas zum Widerruf schreiben kann
Ich hab das fünfte Gemälde als nicht mangelhaft angesehen und dann in der Teilabweisung hinsichtlich dieses Teils, dann auch den Widerruf geprüft. Also, dass sie die 50€ auch da nicht her bekommt 🌚
07.04.2026, 20:57
(07.04.2026, 20:46)RefNds26 schrieb: @RefNdsOL Was war denn an dem Vertragsschluss problematisch?
Die Beklagte hat den Widerruf erklärt, das musste man ansprechen (keine Wandlung in Rückgewährschuldverhältnis). Dann die Anfechtung (§§ 142 I, 119 II BGB (-), da Irrtum über Marktwert nur Motivirrtum und keine verkehrswesentliche (= wertbildende) Eigenschaft) und wegen ihres Einwands Ausnutzung der Unerfahrenheit habe ich kurz § 138 I ZPO angesprochen, aber direkt gesagt, dass die Grenzwerte für eine Äquivalenzstörung (auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis) nicht ansatzweise erreicht sind.
Das waren ja alles Sachen, die man dann beim Punkt "Schuldverhältnis", wo man ja auf den Kaufvertrag abstellte (jedenfalls bei §§ 280 I, III, 281 I BGB wegen des entgangenen Gewinns).
EDIT: "Vertragsschluss" war insofern womöglich etwas ungenau als Bezeichnung, falls das die Verwirrung gestiftet hat.
07.04.2026, 21:13
Okay ja, so habe ich das auch. Etwas verwirrt war ich, warum die bestätigenden Mails vor dem Widerruf noch wörtlich abgedruckt waren, wo doch der Vertrag schon telefonisch geschlossen war. Daher dachte ich kurz, hinter dem „Vertragsschluss“ hätte sich noch ein Problem versteckt, das ich nicht gesehen habe 😅 (kaufmännisches Bestätigungsschreiben oÄ)



wollte bei den Gemälden eigentlich noch trennen, hab aber dann nur noch festgestellt dass alle mangelhaft sind und hab der Klage stattgegeben um fertig zu werden 