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  5. Klausuren März 2026
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Klausuren März 2026
Gastzugang123
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Registriert seit: Jun 2025
#121
24.03.2026, 19:46
(24.03.2026, 13:48)ipso iure schrieb:  
(23.03.2026, 12:58)Gast69 schrieb:  Glückwunsch an alle! Könnte einer vielleicht nochmal kurz den Sachverhalt schildern zur V2 Klausur in NRW? :)
Mandant kommt in die Kanzlei mit einem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. 

Der Einstellungsbeschluss erging, nachdem das Verwaltungsgericht dem M eine Betreibensaufforderung geschickt hatte und ihn darum gebeten hatte, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Die Betreibensaufforderung wies nicht auf die Kostenfolge des 155 II VwGO hin und war nicht elektronisch signiert, sondern nur paraphiert. 

In dem besagten Rechtsstreit wendete sich M gegen einen Bescheid der Stadt Attendorn, durch welchen ihm die Durchführung eines Bandauftritts im Rahmen einer Veranstaltung untersagt wurde. 

Bei der Veranstaltung handelte es sich um die Geburtstagsfeier eines Rockerkollegen aus dem Club „Road Saints“, wo auch M Mitglied ist. Die Party sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und der Zugang limitiert sein durch personalisierte Einladungen. M war hierbei Veranstalter der Feier. Obwohl die Veranstaltung auf Facebook hochgeladen wurde, war auch dort bekannt, dass ein Eintritt nur mit Einladung möglich sein sollte.

Durch den Bescheid untersagte die S den Auftritt der Band „Deutsch ist der Ton“ auf der Feier mit der Begründung, dass zwei der Lieder den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen würden und die Mitglieder auch zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Es sei zu befürchten, dass es unter anderem zum Austausch fremdenfeindlicher Meinungen kommen könne.

Ein paar Tage vor dem Auftritt schob die S dann zur Begründung noch nach, dass außerdem zu befürchten wäre, dass es zum Verstoß gegen das WaffG kommen könnte, da in der Vergangenheit bei Kontrollen auf dem Rockergelände Verstöße gegen das WaffG bei manchen Mitgliedern festgestellt werden konnten.

M hatte dann schon vorm Auftritt Klage erhoben. Zu dem Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung war die Veranstaltung schon seit längerer Zeit vorbei, M wollte jedoch auch in Zukunft geklärt haben, ob die Band nochmal auftreten könnte, da er bereits ähnliche Veranstaltungen plante. Die S hatte durch eine Mitarbeiterin bereits durchblicken lassen, dass sie auch bei diesen Veranstaltungen keinen Bandauftritt akzeptieren würde.

M war ganz empört, weil die S sich bei ihrer Begründung auf § 14 OBG gestützt hatte und diese Norm doch „viel zu allgemein“ wäre, wenn es laut der Behörde doch zu einem Meinungsaustausch käme. Er betonte aber, dass es den Leuten nur um den Spaß gehen sollte und keine Redebeiträge oder öffentliche Diskussionen geplant waren.

Die zwei kritischen Lieder hatte die Band seit über zwei Jahren nicht mehr im öffentlichen Rahmen gespielt und es gab bereits ähnliche Auftritte in der Vergangenheit auf dem Gelände des M, die immer reibungslos abgelaufen waren. 
In Bezug auf Verstöße gegen das WaffG war noch im Sachverhalt angelegt, dass vergangene Verstöße nicht im Zusammenhang mit einem Bandauftritt vorgelegen hatten, sondern bei anderen Festivitäten, wie Grillfesten.

Man sollte dann das weitere gerichtliche Vorgehen überprüfen und je nach Erfolgsaussichten entweder einen Schriftsatz ans Gericht oder an den Mandanten verfassen. 

Ich hoffe, ich hab nichts Wichtiges vergessen.
Stand im Sachverhalt wirklich 14 OBG? Bei mir stand da nur „…“ 

Außerdem war in meinem Sachverhalt noch kein Einstellungsbeschluss ergangen.
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ipso iure
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Registriert seit: Mar 2026
#122
24.03.2026, 21:46
(24.03.2026, 19:46)Gastzugang123 schrieb:  
(24.03.2026, 13:48)ipso iure schrieb:  
(23.03.2026, 12:58)Gast69 schrieb:  Glückwunsch an alle! Könnte einer vielleicht nochmal kurz den Sachverhalt schildern zur V2 Klausur in NRW? :)
Mandant kommt in die Kanzlei mit einem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. 

Der Einstellungsbeschluss erging, nachdem das Verwaltungsgericht dem M eine Betreibensaufforderung geschickt hatte und ihn darum gebeten hatte, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Die Betreibensaufforderung wies nicht auf die Kostenfolge des 155 II VwGO hin und war nicht elektronisch signiert, sondern nur paraphiert. 

In dem besagten Rechtsstreit wendete sich M gegen einen Bescheid der Stadt Attendorn, durch welchen ihm die Durchführung eines Bandauftritts im Rahmen einer Veranstaltung untersagt wurde. 

Bei der Veranstaltung handelte es sich um die Geburtstagsfeier eines Rockerkollegen aus dem Club „Road Saints“, wo auch M Mitglied ist. Die Party sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und der Zugang limitiert sein durch personalisierte Einladungen. M war hierbei Veranstalter der Feier. Obwohl die Veranstaltung auf Facebook hochgeladen wurde, war auch dort bekannt, dass ein Eintritt nur mit Einladung möglich sein sollte.

Durch den Bescheid untersagte die S den Auftritt der Band „Deutsch ist der Ton“ auf der Feier mit der Begründung, dass zwei der Lieder den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen würden und die Mitglieder auch zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Es sei zu befürchten, dass es unter anderem zum Austausch fremdenfeindlicher Meinungen kommen könne.

Ein paar Tage vor dem Auftritt schob die S dann zur Begründung noch nach, dass außerdem zu befürchten wäre, dass es zum Verstoß gegen das WaffG kommen könnte, da in der Vergangenheit bei Kontrollen auf dem Rockergelände Verstöße gegen das WaffG bei manchen Mitgliedern festgestellt werden konnten.

M hatte dann schon vorm Auftritt Klage erhoben. Zu dem Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung war die Veranstaltung schon seit längerer Zeit vorbei, M wollte jedoch auch in Zukunft geklärt haben, ob die Band nochmal auftreten könnte, da er bereits ähnliche Veranstaltungen plante. Die S hatte durch eine Mitarbeiterin bereits durchblicken lassen, dass sie auch bei diesen Veranstaltungen keinen Bandauftritt akzeptieren würde.

M war ganz empört, weil die S sich bei ihrer Begründung auf § 14 OBG gestützt hatte und diese Norm doch „viel zu allgemein“ wäre, wenn es laut der Behörde doch zu einem Meinungsaustausch käme. Er betonte aber, dass es den Leuten nur um den Spaß gehen sollte und keine Redebeiträge oder öffentliche Diskussionen geplant waren.

Die zwei kritischen Lieder hatte die Band seit über zwei Jahren nicht mehr im öffentlichen Rahmen gespielt und es gab bereits ähnliche Auftritte in der Vergangenheit auf dem Gelände des M, die immer reibungslos abgelaufen waren. 
In Bezug auf Verstöße gegen das WaffG war noch im Sachverhalt angelegt, dass vergangene Verstöße nicht im Zusammenhang mit einem Bandauftritt vorgelegen hatten, sondern bei anderen Festivitäten, wie Grillfesten.

Man sollte dann das weitere gerichtliche Vorgehen überprüfen und je nach Erfolgsaussichten entweder einen Schriftsatz ans Gericht oder an den Mandanten verfassen. 

Ich hoffe, ich hab nichts Wichtiges vergessen.
Stand im Sachverhalt wirklich 14 OBG? Bei mir stand da nur „…“ 

Außerdem war in meinem Sachverhalt noch kein Einstellungsbeschluss ergangen.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass am 16.03. ein Einstellungsbeschluss ergangen war nach einer Betreibensaufforderung vom 13.01. und 14 OBG war auch angegeben.
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Gastzugang123
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Registriert seit: Jun 2025
#123
24.03.2026, 23:21
(24.03.2026, 21:46)ipso iure schrieb:  
(24.03.2026, 19:46)Gastzugang123 schrieb:  
(24.03.2026, 13:48)ipso iure schrieb:  
(23.03.2026, 12:58)Gast69 schrieb:  Glückwunsch an alle! Könnte einer vielleicht nochmal kurz den Sachverhalt schildern zur V2 Klausur in NRW? :)
Mandant kommt in die Kanzlei mit einem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg. 

Der Einstellungsbeschluss erging, nachdem das Verwaltungsgericht dem M eine Betreibensaufforderung geschickt hatte und ihn darum gebeten hatte, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird. Die Betreibensaufforderung wies nicht auf die Kostenfolge des 155 II VwGO hin und war nicht elektronisch signiert, sondern nur paraphiert. 

In dem besagten Rechtsstreit wendete sich M gegen einen Bescheid der Stadt Attendorn, durch welchen ihm die Durchführung eines Bandauftritts im Rahmen einer Veranstaltung untersagt wurde. 

Bei der Veranstaltung handelte es sich um die Geburtstagsfeier eines Rockerkollegen aus dem Club „Road Saints“, wo auch M Mitglied ist. Die Party sollte in geschlossenen Räumen stattfinden und der Zugang limitiert sein durch personalisierte Einladungen. M war hierbei Veranstalter der Feier. Obwohl die Veranstaltung auf Facebook hochgeladen wurde, war auch dort bekannt, dass ein Eintritt nur mit Einladung möglich sein sollte.

Durch den Bescheid untersagte die S den Auftritt der Band „Deutsch ist der Ton“ auf der Feier mit der Begründung, dass zwei der Lieder den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen würden und die Mitglieder auch zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Es sei zu befürchten, dass es unter anderem zum Austausch fremdenfeindlicher Meinungen kommen könne.

Ein paar Tage vor dem Auftritt schob die S dann zur Begründung noch nach, dass außerdem zu befürchten wäre, dass es zum Verstoß gegen das WaffG kommen könnte, da in der Vergangenheit bei Kontrollen auf dem Rockergelände Verstöße gegen das WaffG bei manchen Mitgliedern festgestellt werden konnten.

M hatte dann schon vorm Auftritt Klage erhoben. Zu dem Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung war die Veranstaltung schon seit längerer Zeit vorbei, M wollte jedoch auch in Zukunft geklärt haben, ob die Band nochmal auftreten könnte, da er bereits ähnliche Veranstaltungen plante. Die S hatte durch eine Mitarbeiterin bereits durchblicken lassen, dass sie auch bei diesen Veranstaltungen keinen Bandauftritt akzeptieren würde.

M war ganz empört, weil die S sich bei ihrer Begründung auf § 14 OBG gestützt hatte und diese Norm doch „viel zu allgemein“ wäre, wenn es laut der Behörde doch zu einem Meinungsaustausch käme. Er betonte aber, dass es den Leuten nur um den Spaß gehen sollte und keine Redebeiträge oder öffentliche Diskussionen geplant waren.

Die zwei kritischen Lieder hatte die Band seit über zwei Jahren nicht mehr im öffentlichen Rahmen gespielt und es gab bereits ähnliche Auftritte in der Vergangenheit auf dem Gelände des M, die immer reibungslos abgelaufen waren. 
In Bezug auf Verstöße gegen das WaffG war noch im Sachverhalt angelegt, dass vergangene Verstöße nicht im Zusammenhang mit einem Bandauftritt vorgelegen hatten, sondern bei anderen Festivitäten, wie Grillfesten.

Man sollte dann das weitere gerichtliche Vorgehen überprüfen und je nach Erfolgsaussichten entweder einen Schriftsatz ans Gericht oder an den Mandanten verfassen. 

Ich hoffe, ich hab nichts Wichtiges vergessen.
Stand im Sachverhalt wirklich 14 OBG? Bei mir stand da nur „…“ 

Außerdem war in meinem Sachverhalt noch kein Einstellungsbeschluss ergangen.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass am 16.03. ein Einstellungsbeschluss ergangen war nach einer Betreibensaufforderung vom 13.01. und 14 OBG war auch angegeben.

Dann hatten wir einen anderen Sachverhalt. Bei uns war nur am 16.01. die Aufforderung ergangen, das Verfahren zu betreiben, und am 16.03. hatte der Mandant einen telefonischen Anruf vom Richter erhalten oder so
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NrwMärz2026
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#124
26.03.2026, 15:35
Sind in NRW zufällig schon die Klausurinhalte in Ilias online ?
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NrwMärz2026
Unregistered
 
#125
27.03.2026, 08:29
Die Klausurinhalte sind online :)
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Gastzugang123
Junior Member
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Beiträge: 25
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Registriert seit: Jun 2025
#126
27.03.2026, 11:37
(27.03.2026, 08:29)NrwMärz2026 schrieb:  Die Klausurinhalte sind online :)
Kannst du sie für uns hier reinkopieren?
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NrwMärz2026
Unregistered
 
#127
27.03.2026, 12:33
Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser
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Gastzugang123
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Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#128
27.03.2026, 14:09
(27.03.2026, 12:33)NrwMärz2026 schrieb:  Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser

Danke, sehr hilfreicher Beitrag!
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ffm26
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#129
27.03.2026, 22:48
(27.03.2026, 12:33)NrwMärz2026 schrieb:  Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser

In Hessen liefen ähnliche Klausuren. Aber in Ö II war am Ende Versammlungsrecht einschlägig oder? Der SV war ja deutlich auf Versammlung im geschlossenen Raum angelegt.
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Gast123NRW
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#130
28.03.2026, 14:53
(27.03.2026, 22:48)ffm26 schrieb:  
(27.03.2026, 12:33)NrwMärz2026 schrieb:  Zivilrecht:
Z1: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Verkehrsunfall; Schadensrecht; Verweis auf freie Werkstatt bei fiktiver Abrechnung; Direktanspruch gegen
Haftpflichtversicherer; Gesamtschuld; Haftungsabwägung; Beweiswürdigung; Widerklage; (streitgenössi-
sche) Drittwiderklage; Schmerzensgeld bei Bagatellen
Z2: Anwaltliche Beratung (Klägersicht)
Anwaltswechsel; Erfüllungsortvereinbarung in AGB; Verbindlichkeit der Wahl eines Gerichtsstandes; Abgren-
zung Dienst- und Werkvertrag; Einhaltung der Schriftform per E-Mail und Scan; Inhaltskontrolle von AGB;
Beweisprognose; Zeugnisfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters; Parteivernehmung als Beweisangebot;
Schlüssiges Parteivorbringen – erhebliches Bestreiten; Umgang mit mangelhafter Leistung im Dienstvertrag
Z3: Gerichtliche Entscheidung (Urteil)
Klauselgegenklage; Erteilung einer qualifizierten Klausel; Ausschlagung der Erbschaft; Anfechtung der Ver-
säumung der Erbschaftsausschlagungsfrist; Irrtum über die Rechtsfolge des § 1943 Hs. 2 BGB; Beweiswür-
digung; Wissenszurechnung; Abstraktes Schuldversprechen; Formmangel; Anfechtung; Widerrechtliche
Drohung
Z4: Anwaltliche Beratung (Klägersicht; Kautelar)
Terminsvollmacht; Örtliche Zuständigkeit nach § 215 VVG; Anspruch aus Hausratversicherung; Auslegung
von AGB / AVB; Bestreiten mit Nichtwissen, § 138 IV ZPO; Beweisprognose; Zweckmäßigkeitserwägungen;
hinsichtlich eines Vergleichs / Widerrufsvergleich; - Vergleich durch Terminsbevollmächtigten; Formulierung
eines Widerrufsvergleichs; Honorarvereinbarung
Strafrecht:
S1: Staatsanwaltschaftliche Entschließung
Mord (Heimtücke, Habgier); Verwertbarkeit Beschuldigtenvernehmung durch Zeugeneinvernahme der Ver-
nehmungsperson; Rechtzeitigkeit der Pflichtverteidigerbestellung; Durchsuchung/Gefahr im Verzug; Verzicht
auf Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO; Rechtmäßige Erhebung von Daten auf einem Mobiltelefon;
Entsperrung des Mobiltelefons mittels zuvor genommenen Fingerabdrucks; Raub/Finalzusammenhang;
Strafantrag, § 247 StGB; Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung; versuchte mittelbare Falschbeurkun-
dung; (Dreiecks-)Betrug; Antrag auf Haftfortdauer (Fluchtgefahr)
S2: Revision des Angeklagten
Zulässigkeit der Revision; Sachliche Zuständigkeit; Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Öffentlichkeits-
grundsatz; Mitwirkung eines ausgeschlossenen/befangenen Staatsanwalts; Verlesung von Vorstrafen; Be-
trug; Fälschung beweiserheblicher Daten; Gewerbsmäßigkeit; Wahlfeststellung; Falsche Verdächtigung; Un-
eidliche Falschaussage
Öffentliches Recht:
V1: Gerichtliche Entscheidung (Beschluss)
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO); Auslegung des Antrags;
funktioneller Behördenbegriff; Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Gerichtliche Zuständigkeit nach einem
Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit; Löschung der Eintragung aus der Liste der Archi-
tekten und Architektinnen der Architektenkammer nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW; Begriff der Zuver-
lässigkeit; Widerlegung der Unzuverlässigkeit; Besonderes Vollzugsinteresse; Kostenentscheidung nach
§ 155 Abs. 4 VwGO
V2: Anwaltliche Beratung
Vorgehen gegen Einstellungsbeschluss nach Betreibensaufforderung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Un-
tersagung des Auftritts einer Band auf Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW; Abgrenzung zum Versamm-
lungsrecht; Tatbestände der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Zweckveranlasser

In Hessen liefen ähnliche Klausuren. Aber in Ö II war am Ende Versammlungsrecht einschlägig oder? Der SV war ja deutlich auf Versammlung im geschlossenen Raum angelegt.
In NRW waren Hinweise darauf, dass kein gemeinsamer Zweck iSd VersG verfolgt wurde, wie "wir wollten nur den Geburtstag feiern" und keine geplanten Redebeiträge etc.
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