19.03.2026, 15:17
Hallo zusammen,
ich suche nach Tipps oder Hinweisen zu den ÖR-Klausuren, insbesondere in Niedersachen (ausschließlich Behörde+Anwalt). Ich habe das gesamte Kaiserskript zu materiellen Recht und "das Skript" (Maczyinski). Bei den Klausuren fällt es mir grundsätzlich nicht zu schwer jedenfalls die Hauptschwerpunkte zu erkennen, darauf weist der Sachverhalt meistens ausdrücklich hin.
Allerdings landen bislang alle ÖR-Klausuren (OLG-Klausurenkurs) ausnahmslos in einem für mich enttäuschenden ausreichenden Bereich, allenfalls unteres befriedigend während die anderen Klausuren alle erheblich besser laufen.
In manchen ist dies insoweit nachvollziehbar gewesen, dass es am falschen Verständnis einer unbekannten Norm lag. Aber selbst in den Klausuren, in denen es daran nicht scheiterte, bleibt die Bewertung schwach. Die Anmerkungen sind in der Regel kaum bis überhaupt nicht brauchbar.
Mitunter hört man, dass es hier wohl an Korrektoren im ÖR mangele sowohl im Klausurenkurs als auch im Examen und die vorhandenen für ihre peniblen Eigenheiten bekannt seien (so auch eigene Erfahrung mit AG-Leitung, die auch Korrektur macht). Die Korrektoren stammen überwiegend aus der Ministerialverwaltung.
Gibt es ggf. allgemeine Hinweise und Tipps für die Klausuren, insbesondere in Niedersachen? Bislang lässt einen dies verzweifeln, dass einem die ÖR-Klausuren den Schnitt runterziehen werden.
ich suche nach Tipps oder Hinweisen zu den ÖR-Klausuren, insbesondere in Niedersachen (ausschließlich Behörde+Anwalt). Ich habe das gesamte Kaiserskript zu materiellen Recht und "das Skript" (Maczyinski). Bei den Klausuren fällt es mir grundsätzlich nicht zu schwer jedenfalls die Hauptschwerpunkte zu erkennen, darauf weist der Sachverhalt meistens ausdrücklich hin.
Allerdings landen bislang alle ÖR-Klausuren (OLG-Klausurenkurs) ausnahmslos in einem für mich enttäuschenden ausreichenden Bereich, allenfalls unteres befriedigend während die anderen Klausuren alle erheblich besser laufen.
In manchen ist dies insoweit nachvollziehbar gewesen, dass es am falschen Verständnis einer unbekannten Norm lag. Aber selbst in den Klausuren, in denen es daran nicht scheiterte, bleibt die Bewertung schwach. Die Anmerkungen sind in der Regel kaum bis überhaupt nicht brauchbar.
Mitunter hört man, dass es hier wohl an Korrektoren im ÖR mangele sowohl im Klausurenkurs als auch im Examen und die vorhandenen für ihre peniblen Eigenheiten bekannt seien (so auch eigene Erfahrung mit AG-Leitung, die auch Korrektur macht). Die Korrektoren stammen überwiegend aus der Ministerialverwaltung.
Gibt es ggf. allgemeine Hinweise und Tipps für die Klausuren, insbesondere in Niedersachen? Bislang lässt einen dies verzweifeln, dass einem die ÖR-Klausuren den Schnitt runterziehen werden.
20.03.2026, 20:01
Als “Beruhigung” vorab: die Klausurenkurse sind in NDS zwar überwiegend in der Hand einzelner (bisweilen streitbarer) Personen, in der Staatsprüfung korrigiert aber ein bunter Mix an (einigen wenigen) Anwälten sowie Beamten aus der Kommunal- und Landesverwaltung und Richter:innen aus der Fachgerichtsbarkeit. Zudem mixt das LJPA zumeist Behördenkorrektoren mit Gericht/Anwalt. Das führt im Examen schon mal zu einer größeren Ausgeglichenheit. Hinzu kommt das System der Zweitkorrektur.
In der Sache ist nach meiner eigenen Korrekturerfahrung vor allem beurteilungsrelevant:
Allgemein: Methodik! Obersätze, genaue Normzitation, Definition nebst Maßstäben. Und sachverhaltsbezogene rechtliche Subsumtionen. Meine häufigsten Randbemerkungen sind wirklich “Norm?” Oder “Definition?”.
Zu VR: behördliche Perspektive! Formelle Aspekte etc. gehören mE nicht in den Bescheid/die KE, sondern allenfalls in den Vermerk, sofern nicht gerügt. Dafür muss gerade die nach außen gehende StN die Argumente des Bürgers aufgreifen und rechtlich (s.o.) würdigen.
Der Entwurf muss vor allem praktisch verwertbar sein, dh vollständig und nicht sofort der Aufhebung durchs VG (beim Erstbescheid) unterliegen. Bspe: wenn die Behörde Hunde wegnimmt, sollte praktisch erwogen werden, was mit denen passiert, wenn die Fortnahme rm war (Unterbringung? Veräußerung?). Oder wenn eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, sollten besser keine Fehler iSv 114 VwGO formuliert werden.
VA: präzises Mandantenbegehren zu Beginn; das ist die Visitenkarte. Sätze wie “M will Beratung in einer … Angelegenheit” sind ohne Mehrwert. Hier sollen die relevanten Facts zum Arbeitsauftrag hin (Bescheid von wem, wann bekanntgegeben, was angeordnet, was will M?). Nichts zu suchen haben hier SV-Darstellungen und/oder rechtliche Ausführungen. In der Zweckmäßigkeit ebenfalls gerne mehr als ein Satz wie “weil der Bescheid rechtswidrig ist, ist M zu raten, zu klagen”. Hier gehört mE hin, was praktisch zu veranlassen ist (Übersendung via beA, Vollmacht, Abschrift an M, ggf Erwägungen zu Kosten). Im praktischen Teil sind dann Kohärenz und adressatengerechte Formulierung erforderlich, gerade im Mandantenschreiben. M interessiert idR nicht die RGL bis in den letzten Halbsatz, sondern wieso die Maßnahme trotz seiner Einwendungen rechtmäßig war zB.
Das ist nur mein persönlicher beschränkter Einblick, aber ich habe das Gefühl, vorstehendes dürfte Ausgangspunkt für die meisten Korrektor:innen in NDS sein. Jedenfalls lese ich als Zweitgutachter oft o.g. als Kritik.
Klar, die Falllösung darf nicht daneben sein, aber das kann man kaum einplanen. Hierzu fällt mir nur ein, dass oft prozessuale (Rand-) Aspekte nicht beherrscht werden, das regt mich als Praktiker naturgemäß auf (Städte werden zu Landesbehörden iSv 79 NJG erklärt, die Abgrenzung des vorl RS gerät schief). Oder wie oft ich in den RBB lese, dass über eine 4-wöchige Frist belehrt wird. Alles nicht super dramatisch, aber so ist’s natürlich schwer, in höherer Notenbereiche vorzudringen.
Hoffe, das hilft zumindest ein bisschen!
In der Sache ist nach meiner eigenen Korrekturerfahrung vor allem beurteilungsrelevant:
Allgemein: Methodik! Obersätze, genaue Normzitation, Definition nebst Maßstäben. Und sachverhaltsbezogene rechtliche Subsumtionen. Meine häufigsten Randbemerkungen sind wirklich “Norm?” Oder “Definition?”.
Zu VR: behördliche Perspektive! Formelle Aspekte etc. gehören mE nicht in den Bescheid/die KE, sondern allenfalls in den Vermerk, sofern nicht gerügt. Dafür muss gerade die nach außen gehende StN die Argumente des Bürgers aufgreifen und rechtlich (s.o.) würdigen.
Der Entwurf muss vor allem praktisch verwertbar sein, dh vollständig und nicht sofort der Aufhebung durchs VG (beim Erstbescheid) unterliegen. Bspe: wenn die Behörde Hunde wegnimmt, sollte praktisch erwogen werden, was mit denen passiert, wenn die Fortnahme rm war (Unterbringung? Veräußerung?). Oder wenn eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, sollten besser keine Fehler iSv 114 VwGO formuliert werden.
VA: präzises Mandantenbegehren zu Beginn; das ist die Visitenkarte. Sätze wie “M will Beratung in einer … Angelegenheit” sind ohne Mehrwert. Hier sollen die relevanten Facts zum Arbeitsauftrag hin (Bescheid von wem, wann bekanntgegeben, was angeordnet, was will M?). Nichts zu suchen haben hier SV-Darstellungen und/oder rechtliche Ausführungen. In der Zweckmäßigkeit ebenfalls gerne mehr als ein Satz wie “weil der Bescheid rechtswidrig ist, ist M zu raten, zu klagen”. Hier gehört mE hin, was praktisch zu veranlassen ist (Übersendung via beA, Vollmacht, Abschrift an M, ggf Erwägungen zu Kosten). Im praktischen Teil sind dann Kohärenz und adressatengerechte Formulierung erforderlich, gerade im Mandantenschreiben. M interessiert idR nicht die RGL bis in den letzten Halbsatz, sondern wieso die Maßnahme trotz seiner Einwendungen rechtmäßig war zB.
Das ist nur mein persönlicher beschränkter Einblick, aber ich habe das Gefühl, vorstehendes dürfte Ausgangspunkt für die meisten Korrektor:innen in NDS sein. Jedenfalls lese ich als Zweitgutachter oft o.g. als Kritik.
Klar, die Falllösung darf nicht daneben sein, aber das kann man kaum einplanen. Hierzu fällt mir nur ein, dass oft prozessuale (Rand-) Aspekte nicht beherrscht werden, das regt mich als Praktiker naturgemäß auf (Städte werden zu Landesbehörden iSv 79 NJG erklärt, die Abgrenzung des vorl RS gerät schief). Oder wie oft ich in den RBB lese, dass über eine 4-wöchige Frist belehrt wird. Alles nicht super dramatisch, aber so ist’s natürlich schwer, in höherer Notenbereiche vorzudringen.
Hoffe, das hilft zumindest ein bisschen!
20.03.2026, 22:57
(19.03.2026, 15:17)RefNdsOL schrieb: Hallo zusammen,
ich suche nach Tipps oder Hinweisen zu den ÖR-Klausuren, insbesondere in Niedersachen (ausschließlich Behörde+Anwalt). Ich habe das gesamte Kaiserskript zu materiellen Recht und "das Skript" (Maczyinski). Bei den Klausuren fällt es mir grundsätzlich nicht zu schwer jedenfalls die Hauptschwerpunkte zu erkennen, darauf weist der Sachverhalt meistens ausdrücklich hin.
Allerdings landen bislang alle ÖR-Klausuren (OLG-Klausurenkurs) ausnahmslos in einem für mich enttäuschenden ausreichenden Bereich, allenfalls unteres befriedigend während die anderen Klausuren alle erheblich besser laufen.
In manchen ist dies insoweit nachvollziehbar gewesen, dass es am falschen Verständnis einer unbekannten Norm lag. Aber selbst in den Klausuren, in denen es daran nicht scheiterte, bleibt die Bewertung schwach. Die Anmerkungen sind in der Regel kaum bis überhaupt nicht brauchbar.
Mitunter hört man, dass es hier wohl an Korrektoren im ÖR mangele sowohl im Klausurenkurs als auch im Examen und die vorhandenen für ihre peniblen Eigenheiten bekannt seien (so auch eigene Erfahrung mit AG-Leitung, die auch Korrektur macht). Die Korrektoren stammen überwiegend aus der Ministerialverwaltung.
Gibt es ggf. allgemeine Hinweise und Tipps für die Klausuren, insbesondere in Niedersachen? Bislang lässt einen dies verzweifeln, dass einem die ÖR-Klausuren den Schnitt runterziehen werden.
Ich bin Korrekturassistenten und kann meinem Vorredner zustimmen. Normen werden auch bei Referendaren noch immer nicht genau zitiert oder es wird generell zu wenig mit dem Gesetz gearbeitet. Stell Normbezug her und subsumier nicht im luftleeren Raum. Bei Anwaltsklausuren Gutachtenstil einhalten, bei Urteilsklausuren Urteilsstil. Und les den Bearbeitervermerk um wkl zu schauen, was du überhaupt machen sollst. Ansonsten die Argumente aus dem Sachverhalt ordentlich verwerten und entsprechend in deinem Schema einbauen und überleg dir auch ob dir vlt mehr als nur das einfällt was im Sachverhalt ohnehin steht und jeder andere auch abschreiben wird. Einfach etwas mehr Klausurtraining und bekommst auch in ÖR deine gewünschten Ergebnisse :)
21.03.2026, 10:03
Ich danke euch für die Antworten.
@JungemitTaubenei
Heißt das, dass man im Examen jedenfalls im öffentlichen Recht mit einer wohlwollenderen Korrektur rechnen darf als im Klausurenkurs?
Bisweilen ist es widersprüchlich bspw. beim Vermerk und der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs:
Korrektor A (RA): Nur schreiben gemäß § 40 I 1 VwGO eröffnet, da streitentscheidende Norm solche des öffentlichen Rechts. (-> m.E. eine Leerphrase, keine Subsumtion). Allenfalls könnte das Gesetz genannt werden. Keine Begründung, warum öffentlich-rechtlich o.ä.
Korrektor B: Die streitentscheidenden Normen selbst müssen genau benannt werden.
Teilweise habe ich womöglich Probleme:
Maßstabbildung - jedenfalls die nach meinem subjektiven Empfinden oft sehr große Maßstabbildung im öffentlichen Recht gelingt mir oft nur deutlich kürzer - inwiefern das aber bewertungsrelevant ist, ist mir unklar, da es leider einfach keine Anmerkungen dazu gibt. Ich gehe mal davon aus, dass das so jedenfalls okay ist. Schließlich erwähne ich jedenfalls die abstrakt für den Fall wichtigen Aspekte.
Argumente: Teils finde ich es gerade im öffentlichen Recht schwierig zu begründen, wenn unbekannte Probleme auftauchen und dafür - anders als in anderen Fächern - eben auch keine Kommentierung zur Verfügung steht (Bsp: Nichtanwendbarkeit des Abzugs "neu für alt" im öffentlichen (Straßen-)Recht). Aber das sind auch mehr Einzelfälle, wo so etwas drankam.
Wenn man tatsächlich mit einer wohlwollenderen Korrektur im Examen selbst rechnen/darauf hoffen darf, sodass ich jedenfalls auf eine befriedigende Bewertung hoffen darf, dann ist das wohl beruhigend. Ich will zuvorderst nicht, dass mir diese Klausuren alles herunterziehen.
PS: Jedenfalls die Statistik (Jahresbericht des PräsLJPA) spricht ja grundsätzlich für einen nicht völlig katastrophalen Ausfall der ÖR Klausuren.
@JungemitTaubenei
Heißt das, dass man im Examen jedenfalls im öffentlichen Recht mit einer wohlwollenderen Korrektur rechnen darf als im Klausurenkurs?
Bisweilen ist es widersprüchlich bspw. beim Vermerk und der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs:
Korrektor A (RA): Nur schreiben gemäß § 40 I 1 VwGO eröffnet, da streitentscheidende Norm solche des öffentlichen Rechts. (-> m.E. eine Leerphrase, keine Subsumtion). Allenfalls könnte das Gesetz genannt werden. Keine Begründung, warum öffentlich-rechtlich o.ä.
Korrektor B: Die streitentscheidenden Normen selbst müssen genau benannt werden.
Teilweise habe ich womöglich Probleme:
Maßstabbildung - jedenfalls die nach meinem subjektiven Empfinden oft sehr große Maßstabbildung im öffentlichen Recht gelingt mir oft nur deutlich kürzer - inwiefern das aber bewertungsrelevant ist, ist mir unklar, da es leider einfach keine Anmerkungen dazu gibt. Ich gehe mal davon aus, dass das so jedenfalls okay ist. Schließlich erwähne ich jedenfalls die abstrakt für den Fall wichtigen Aspekte.
Argumente: Teils finde ich es gerade im öffentlichen Recht schwierig zu begründen, wenn unbekannte Probleme auftauchen und dafür - anders als in anderen Fächern - eben auch keine Kommentierung zur Verfügung steht (Bsp: Nichtanwendbarkeit des Abzugs "neu für alt" im öffentlichen (Straßen-)Recht). Aber das sind auch mehr Einzelfälle, wo so etwas drankam.
Wenn man tatsächlich mit einer wohlwollenderen Korrektur im Examen selbst rechnen/darauf hoffen darf, sodass ich jedenfalls auf eine befriedigende Bewertung hoffen darf, dann ist das wohl beruhigend. Ich will zuvorderst nicht, dass mir diese Klausuren alles herunterziehen.
PS: Jedenfalls die Statistik (Jahresbericht des PräsLJPA) spricht ja grundsätzlich für einen nicht völlig katastrophalen Ausfall der ÖR Klausuren.
26.03.2026, 09:07
@JungemitTaubenei
Ich hätte noch eine Rückfrage an dich als Korrektor mit Erfahrung in unserem Land:
Es kam kürzlich in unserer Lerngruppe dazu zu divergierenden Meinungen:
Ist es in der VR-Klausur, wenn eine Klageerwiderung als 1. Verfügungspunkt zu verfassen ist, zulässig, diese weitergehend als I. (Sachverhalt) und II. (Rechtsausführungen) (ohne diese Bezeichnung) zu gliedern, sodass der rechtliche Teil etwas strukturierter ist.
Mir wurde es bislang nicht kritisiert, einem Kollegen wohl schon (als verwaltungsunüblich). Im Zivilrecht wird es ausdrücklich begrüßt, ich finde es hilft auch zur Strukturierung beim Urteilsstil. Nur Gliederungsziffern, keine Überschriften. Sowohl die Zivilgerichte als auch die Verwaltungsgerichte gliedern schließend auch entsprechend. Aus Gerichtsperspektive stell ich es mir ebenfalls angenehmer vor, wenn die Klageerwiderung der Behörde nicht ein reiner, ggf. durch Absätze getrennter, Fließtext ist, sondern eben mehr Struktur aufweist.
Im Fall des Bescheides bleibt es bekanntlich bei I. und II. sowie ggf. arabischen Ziffern zur Begründung der korrespondierenden Teile im Tenor.
Ich hätte noch eine Rückfrage an dich als Korrektor mit Erfahrung in unserem Land:
Es kam kürzlich in unserer Lerngruppe dazu zu divergierenden Meinungen:
Ist es in der VR-Klausur, wenn eine Klageerwiderung als 1. Verfügungspunkt zu verfassen ist, zulässig, diese weitergehend als I. (Sachverhalt) und II. (Rechtsausführungen) (ohne diese Bezeichnung) zu gliedern, sodass der rechtliche Teil etwas strukturierter ist.
Mir wurde es bislang nicht kritisiert, einem Kollegen wohl schon (als verwaltungsunüblich). Im Zivilrecht wird es ausdrücklich begrüßt, ich finde es hilft auch zur Strukturierung beim Urteilsstil. Nur Gliederungsziffern, keine Überschriften. Sowohl die Zivilgerichte als auch die Verwaltungsgerichte gliedern schließend auch entsprechend. Aus Gerichtsperspektive stell ich es mir ebenfalls angenehmer vor, wenn die Klageerwiderung der Behörde nicht ein reiner, ggf. durch Absätze getrennter, Fließtext ist, sondern eben mehr Struktur aufweist.
Im Fall des Bescheides bleibt es bekanntlich bei I. und II. sowie ggf. arabischen Ziffern zur Begründung der korrespondierenden Teile im Tenor.
27.03.2026, 15:41
So pauschal will ich das nicht sagen mit der wohlwollenderen Korrektur, dafür kenne ich den KK zu wenig; korrigiere da nicht. Aber es besteht aufgrund der größeren Menge an Prüfern eine gewisse Chance, jedenfalls wenn die aus dem KK gewisse Eigenheiten haben.
Zu deinem Beispiel mit dem VRW kann ich dir leider recht wenig sagen. Mir ist es egal, ob da die genaue streitentscheidende Norm steht (meinetwegen kann der Prüfungspunkt sogar gänzlich weg, wenn hier keine Probleme liegen), anderen ist es das nicht. Das steht wohl auch im Bewertungsermessen und dürfte in keine Richtung ein Fachfehler sein. Ich habe aber noch nie gesehen, dass das als maßgebliche Begründung für eine (schlechtere) Note herangezogen wurde.
Die Gliederung der “Hauptentscheidung”, die nach außen geht, finde ich persönlich angenehm, sie birgt aber das Risiko, dass deshalb Obersätze ausbleiben. Wichtiger sind letztere, eine Kombination wird wohl unschädlich sein. Die Gliederung ist eine “neuere” Entwicklung in Urteilen etc, aber immer mehr auf dem Vormarsch. Man sieht sie in praxi auch in Bescheiden und Schriftsätzen. Nur von Überschriften rate ich dringend ab, das ist nun wirklich praxisfremd.
Zu deinem Beispiel mit dem VRW kann ich dir leider recht wenig sagen. Mir ist es egal, ob da die genaue streitentscheidende Norm steht (meinetwegen kann der Prüfungspunkt sogar gänzlich weg, wenn hier keine Probleme liegen), anderen ist es das nicht. Das steht wohl auch im Bewertungsermessen und dürfte in keine Richtung ein Fachfehler sein. Ich habe aber noch nie gesehen, dass das als maßgebliche Begründung für eine (schlechtere) Note herangezogen wurde.
Die Gliederung der “Hauptentscheidung”, die nach außen geht, finde ich persönlich angenehm, sie birgt aber das Risiko, dass deshalb Obersätze ausbleiben. Wichtiger sind letztere, eine Kombination wird wohl unschädlich sein. Die Gliederung ist eine “neuere” Entwicklung in Urteilen etc, aber immer mehr auf dem Vormarsch. Man sieht sie in praxi auch in Bescheiden und Schriftsätzen. Nur von Überschriften rate ich dringend ab, das ist nun wirklich praxisfremd.
27.03.2026, 17:44
Vielen lieben Dank für die netten Hinweise aus Niedersachsen! Mir fällt es noch schwer in den Behördenklausuren verwaltungspraktisch "weiter zu überlegen". Ich finde dein Hundebeispiel sehr eingängig. Hast du einen Tipp, wie man sich das antrainieren kann? Oder typische Fallgruppen?
Und Herr Maczynski präferiert beispielsweise in Anwaltsklausuren die Prüfung der Begründetheit vor der Zuverlässigkeit mit dem Argument, dass sich dann eine eine Zuverlässigkeitsprüfung erübrige und dies nicht praktisch sei, um dann aber doch die Zulässigkeit zu prüfen, weil es der PV fordert. Gibt es da eine Präferenz prüferseits?
Und Herr Maczynski präferiert beispielsweise in Anwaltsklausuren die Prüfung der Begründetheit vor der Zuverlässigkeit mit dem Argument, dass sich dann eine eine Zuverlässigkeitsprüfung erübrige und dies nicht praktisch sei, um dann aber doch die Zulässigkeit zu prüfen, weil es der PV fordert. Gibt es da eine Präferenz prüferseits?
27.03.2026, 17:57
(27.03.2026, 17:44)nds..... schrieb: Und Herr Maczynski präferiert beispielsweise in Anwaltsklausuren die Prüfung der Begründetheit vor der Zuverlässigkeit mit dem Argument, dass sich dann eine eine Zuverlässigkeitsprüfung erübrige und dies nicht praktisch sei, um dann aber doch die Zulässigkeit zu prüfen, weil es der PV fordert. Gibt es da eine Präferenz prüferseits?
Das erscheint mir widersprüchlich formuliert; zudem nehme ich an, dass du die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs meinst.
Das ist eine in seinem Skript genannte Vorgehensweise für die VA-Klausur. Man prüft aber nicht zuerst die Begründetheit, sondern die Rechtmäßigkeit des VA oder des behördlichen Handelns. Davon hängt schließlich ab, ob ein Rechtsbehelf überhaupt Erfolg haben könnte. Danach kann man dann die normale Prüfung von Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs und der Begründetheit durchführen, wobei man in der Begründetheit dann praktischerweise direkt auf die vorher durchgeführte Prüfung Bezug nehmen kann und es dadurch etwas weniger verschachtelt wird.
Nach ihm (und so auch von seinen Schülern vertreten) ist zudem dann stets Hauptsache und - sofern in der Klausur von Bedeutung - gesondert das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu prüfen. Durch die Möglichkeit des Verweises auf die vorweg genommene Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA/Handelns ist das aber ohnehin recht schnell erledigt.
27.03.2026, 20:02
(27.03.2026, 17:57)RefNdsOL schrieb:(27.03.2026, 17:44)nds..... schrieb: Und Herr Maczynski präferiert beispielsweise in Anwaltsklausuren die Prüfung der Begründetheit vor der Zuverlässigkeit mit dem Argument, dass sich dann eine eine Zuverlässigkeitsprüfung erübrige und dies nicht praktisch sei, um dann aber doch die Zulässigkeit zu prüfen, weil es der PV fordert. Gibt es da eine Präferenz prüferseits?
Das erscheint mir widersprüchlich formuliert; zudem nehme ich an, dass du die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs meinst.
Das ist eine in seinem Skript genannte Vorgehensweise für die VA-Klausur. Man prüft aber nicht zuerst die Begründetheit, sondern die Rechtmäßigkeit des VA oder des behördlichen Handelns. Davon hängt schließlich ab, ob ein Rechtsbehelf überhaupt Erfolg haben könnte. Danach kann man dann die normale Prüfung von Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs und der Begründetheit durchführen, wobei man in der Begründetheit dann praktischerweise direkt auf die vorher durchgeführte Prüfung Bezug nehmen kann und es dadurch etwas weniger verschachtelt wird.
Nach ihm (und so auch von seinen Schülern vertreten) ist zudem dann stets Hauptsache und - sofern in der Klausur von Bedeutung - gesondert das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu prüfen. Durch die Möglichkeit des Verweises auf die vorweg genommene Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA/Handelns ist das aber ohnehin recht schnell erledigt.
M.E. ist das aber völlig überflüssig. Schon weil er selbst im Falle der Unrechtmäßigkeit die Zulässigkeit prüft und sich deshalb überhaupt keine Konsequenz ergibt, eigentlich wäre dann die weitere Prüfung zu unterlassen.
27.03.2026, 20:10
(27.03.2026, 20:02)nds..... schrieb:(27.03.2026, 17:57)RefNdsOL schrieb:(27.03.2026, 17:44)nds..... schrieb: Und Herr Maczynski präferiert beispielsweise in Anwaltsklausuren die Prüfung der Begründetheit vor der Zuverlässigkeit mit dem Argument, dass sich dann eine eine Zuverlässigkeitsprüfung erübrige und dies nicht praktisch sei, um dann aber doch die Zulässigkeit zu prüfen, weil es der PV fordert. Gibt es da eine Präferenz prüferseits?
Das erscheint mir widersprüchlich formuliert; zudem nehme ich an, dass du die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs meinst.
Das ist eine in seinem Skript genannte Vorgehensweise für die VA-Klausur. Man prüft aber nicht zuerst die Begründetheit, sondern die Rechtmäßigkeit des VA oder des behördlichen Handelns. Davon hängt schließlich ab, ob ein Rechtsbehelf überhaupt Erfolg haben könnte. Danach kann man dann die normale Prüfung von Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs und der Begründetheit durchführen, wobei man in der Begründetheit dann praktischerweise direkt auf die vorher durchgeführte Prüfung Bezug nehmen kann und es dadurch etwas weniger verschachtelt wird.
Nach ihm (und so auch von seinen Schülern vertreten) ist zudem dann stets Hauptsache und - sofern in der Klausur von Bedeutung - gesondert das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu prüfen. Durch die Möglichkeit des Verweises auf die vorweg genommene Prüfung der Rechtmäßigkeit des VA/Handelns ist das aber ohnehin recht schnell erledigt.
M.E. ist das aber völlig überflüssig. Schon weil er selbst im Falle der Unrechtmäßigkeit die Zulässigkeit prüft und sich deshalb überhaupt keine Konsequenz ergibt, eigentlich wäre dann die weitere Prüfung zu unterlassen.
Die Idee dabei ist, dass dies der eben der anwaltlichen Denkweise entspreche. Man muss aus anwaltlicher Perspektive zuerst das Begehren des Mandanten erkennen. Sodann kommt es bei der rechtlichen Prüfung (Gutachten) vor allem darauf an, ob der den Mandanten betreffende Verwaltungsakt oder Realakt rechtswidrig ist. Wenn er nämlich rechtmäßig ist (und damit nicht rechtswidrig), dann würden Rechtsbehelfe ohnehin unbegründet sein, vgl. § 113 I, V VwGO. Auf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs käme es dann nicht mehr an, sodass der Anwalt sie auch nicht zu prüfen bräuchte.
In dier Klausur schreibt man dann natürlich trotzdem der Vollständigkeit halber dann nochmal die vollständige Zulässigket + Begründetheit hin, wobei letzteres in der Regel eben sehr kurz sein wird, weil man das im Wesentlichen schon durch die Rechtmäßigkeitsprüfung zuvor erledigt hat.
Diese Vorgehensweise spiegelt eben lediglich zum einen die anwaltliche Arbeitsweise wieder, zum anderen verliert man einige Gliederungsebenen und Verschachtelungen, was gerade im öffentlichen Recht hilfreich sein kann.
Die Verwendung ist aber nicht notwendig, sondern eine reine Aufbaufrage. Sie ist aber wohl nach Ansicht M.s praxisgerechter und losgelöster von einer 1. Examensklausur.



