16.03.2026, 21:15
(16.03.2026, 20:52)NrwMärz2026 schrieb:(16.03.2026, 20:45)Examen26 schrieb: Also hab 247 stgb abgelehnt da Verletzer der Eigentümer ist und das Antragsrecht nicht auf den Erben übergeht und S hier ja Erbin ist. Und deswegen öffentliches Interesde bejaht wegen dem hohen Wert
Hab dann tatsächlich ein Problem aufgemacht ob Diebstahl oder Unterschlagung war weil R ja tot war. Tote haben keinen Herrschaftswillen mehr über Sachen. Aber R war ja laut Obduktionsbericht erst kurz bewusstlos. Bewusstlose haben ja noch einen Willen. Und erben erst Gewahrsam nach Inbesitznahme Konnte nicht nachweisen ob die Wegnahme vor oder nach Tod war. Keine Ahnung ob ich mir da selbst ein Problem geschaffen habe oder nicht.
Betrug bezüglich dem Anköufer völlig übersehen.
Hab versuchten Betrug zum Nachteil der S beim Nachlassgericht und wegen Fehlschlag kein Rücktritt. In seiner Vernehmung hat er ja gesagt dass er gemerkt hat dass das nichts mehr wird.
Mordprpfung war noch recht ausführlich dann wird’s immer wilder und unstrukturierter 😂
Hab den versuchten Betrug (auch aus Zeitgründen) recht schnell an 247( wegen 263 IV) scheitern lassen, da war dann ja die verletzte auch die s, also zumindest da ging das dann mit der Rücknahme
Das mit Gewahrsam finde ich auch gut, habe ich gar nicht gesehen
Wäre es für § 247 StGB nicht auch auf den Zeitpunkt der Wegnahme angekommen? Also wenn der O da schon tot gewesen wäre, wäre die S ja schon Erbin gewesen nach § 1922 BGB und hätte dann auch den Antrag stellen dürfen, oder? Aber weiß den Sachverhalt auch nicht mehr genau. Wenn der O erst noch bewusstlos war, als B die Münzen an sich nahm, dann war er der Geschädigte und hätte den Antrag stellen müssen, der ist nicht vererblich, stimmt… Das war wirklich tricky 😐
16.03.2026, 21:58
Ja hab das auch problematisiert und bin auf den 1922 BGB eingegangen.
16.03.2026, 22:05
Wie gesagt vielleicht hab ich mir da auch ein eigenes Problem aufgemacht 😅
Fand’s halt nur komisch das im Obduktionsbericht halt stand dass er erst bewusstlos war und dann gestorben ist.
Fand’s halt nur komisch das im Obduktionsbericht halt stand dass er erst bewusstlos war und dann gestorben ist.
17.03.2026, 14:57
Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.
17.03.2026, 16:28
(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
17.03.2026, 16:36
Ich glaube, das war § 269 Abs. 1 mit der "Urkunde"
17.03.2026, 16:39
17.03.2026, 16:44
(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:Habe auch 269 stgb mit der Urkunde und als verfahrenshindernis die sachliche unzuständigkeit des LG und noch den fehlenden EÖB und fehlende Zustellung des eöb nach 215 stpo angeprüft, aber letzterer wurde ja geheilt durch nachholung(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Denke die vortragen waren wegen der straferqartung die aber nicht über 4 Jahre lag und weil so unverhältnismäßig gering dass 269 stpo egal ist wegen Willkür
17.03.2026, 16:48
Wegen der sta habe ich noch 338 Nr 2 und Nr. 3 angeprüft und dann jeweils geprüft ob die 22 ff stpo analog auf die begangene Sta anwendbar sind.. im Ergebnis mangels planwidriger Regelungslücke abgelehnt (so kommentar) und dann 337 ivm Art.6 emrk geprüft und auch verneint
17.03.2026, 16:51
(17.03.2026, 16:44)NrwMärz2026 schrieb:(17.03.2026, 16:28)J (Bln) schrieb:Habe auch 269 stgb mit der Urkunde und als verfahrenshindernis die sachliche unzuständigkeit des LG und nich den fehlenden EÖB und fehlende Zustellung des eöb nach 215 stpo angeprüft, aber letzterer wurde ja geheilt durch nachholen(17.03.2026, 14:57)Gastzugang123 schrieb: Heute kam Revision, Eingehungsbetrug für einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt und Wahlfeststellung bezüglich einer Aussage bei der Polizei einerseits und einer gegenteiligen Aussage vor Gericht andererseits.Ja, die Klausur lief in Bln/Bbg auch. Wie fandet ihr's? Was habt ihr so geprüft?
Ich fand es merkwürdigerweise relativ wenig und machbar. Ich muss etwas Grundlegendes übersehen haben. Klärt mich gerne auf. Ich habe auch total wenig geschrieben. Ich bin gg Ende dennoch in Zeitnot geraten, weil ich unfähig bin, mich zu sputen, wenn nicht akuter Zeitdruck während der gesamten Bearbeitung herrscht.
Ich habe nicht verstanden, warum so ausdrücklich auf das beigefügte Kalenderblatt hingewiesen wurde. Ich habe auch nicht verstanden, was wir mit dem Auszug aus dem BZR anfangen sollten.
Bei mir hat die Revision Erfolgsaussicht. Sie ist zulässig, begründet und zweckmäßig.
Die Zulässigkeit habe ich vollständig, aber kurz abgefrühstückt. Keine Probleme. Zustellung des Urteils war ja erst später, sodass die Begründungsfrist am Folgetag zu laufern beginnt.
Begründetheit:
Keine Verfahrenshindernisse.
Verfahrensrügen:
Absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 und relativer Revisiongsgrund (wg StA'in Nagel):
Dem wäre so, wenn Mitwirken der StA'in Dr. Nagel unzulässig gewesen wäre und deshalb kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend gewesen wäre. Habe dann angesprochen, dass die §§ 22 ff. grds. nicht auf die StA anwendbar sind. Auch iSd §§ 23, 24 war die StA'in nicht in der Weise mit der Sache vorbefasst, dass die Mitwirkung unzulässig wäre.
Habe vergessen anzusprechen, dass der Angeklagte erst bei seiner Vernehmung (und nicht ganz am Anfang) die Beteiligung gerügt hat.
Dass das Gericht Austausch der StA ausgeschlossen hat, ist auch kein relativer Revisionsgrund. Die Beteiligten können lediglich auf die StA hinwirken, dass ein anderer Vertreter kommt.
Relativer Revisionsgrund wg Unterlassung der Bekanntmachung des § 228 Abs. 3
Nein. Das ist bloß eine Ordnungsvorschrift. Es besteht daneben auch kein Aussetzungsanspruch. Revision nur möglich, wenn Verteidigung dadurch unzulässig nach § 338 Nr. 8 beschränkt worden wäre. Davon abgesehen wäre wahrscheinlich nicht mal Aussetzungsantrag gestellt worden (zumal die RAin das ja auch ohne Bekanntmachung hätte wissen müssen) und wenn, dann wäre die Verteidigung nicht so viel besser geworden, dass das Urteil anders ausgefallen wäre. Das Gericht hätte die Bekanntmachung unternehmen müssen, weil der Eröffnungsbeschluss erst in der HV (ordnungsgemäß - konkludente Zustimmung der Beteiligten) nachgeholt wurde (§§ 117 Abs. 1, 118).
Habe dann noch kurz angesprochen, dass man §§ 212, 202a hätte machen können, aber auch das unerheblich ist.
Verfahren kann also nicht gerügt werden.
Sachrügen:
Habe den GrundTB des § 263 einfach festgestellt. Kurz die zeitliche Zäsur angesprochen. Regelbeispiel mangels eigenem Erwerbsinteresse aber verneint. Das kann also gerügt werden.
Ungleichartige Wahlfeststellung kurz als zulässig beschrieben und dann auch einfach nur festgestellt, dass entweder der eine oder der andere TB erfüllt sind. Man hätte vllt. noch ansprechen können, dass das dünn bewiesen wurde, aber darauf hat der SV, glaube ich, nicht abgezielt.
Zweckmäßigkeit:
Kurz gesagt, dass Sachrüge zwar Rechtsfolgenseite betrifft, aber für besonders oder minder schwere Fälle materiell-rechtliche Prüfung notwenig ist. Kurz überlegt, ob Verschlechterung droht. Aber nein, die StA hat die Wochenfrist zur Einlegung versäumt. Auch Verurteilung wg eines schweren Straftatbestandes nicht ersichtlich (nicht gut fürs BZR, auch wenn die Strafe gleich bleibt). Hab dann schnell und irgendwie Urkundenfälschung abgelehnt, weil nicht körperlich (Keine Ahnung, ob das stimmt). Computerbetrug und 146 auch, weil Programm zu verwendet, nicht irgendwie manipuliert.
Ist also zu erwarten, dass Straf gemindert wird wg keinem besonders schweren Fall. Hatte keine Zeit mehr überhaupt auszurechnen, wie Strafrahmen ist und wie Strafzumessungserwägung ausfallen. Hätte noch ansprechen können, dass zu Unrecht zur Bewährung ausgesetzt, aber dass auch das vom Verschlechterungsverbot umfasst ist - habe ich aber nicht.
Dann Antrag gestellt.
Was habe ich übersehen? Ich hätte materiell-rechtlich ausführlicher prüfen können, aber die Recherche und präzise Darstellung der Verfahrensrügen (im Erg ja -) hat viel Zeit gefressen. Wieso war der Kalender da? Wieso der Auszug aus dem BZR? Ich habe nach der Klausur wirklich gründlich überlegt und mir fällt nichts ein...
Denke die vortragen waren wegen der straferqartung die aber nicht über 4 Jahre lag und weil so unverhältnismäßig gering dass 269 stpo egal ist wegen Willkür
Oh ja! Da habe ich wohl einen absoluten Revisionsgrund übersehen...


