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Klausuren März 2026
NRWMärz26
Junior Member
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Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#11
10.03.2026, 16:43
Wie habt ihr den Fall gelöst?
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ffm26
Junior Member
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Beiträge: 16
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#12
10.03.2026, 19:07
Die Mandantin hat einen Anspruch auf Vergütung aus 611 iVm dem Dienstvertrag.

Der Vertrag ist formwirksam, weil das vereinbarte Schriftformerfordernis nach Auslegung gem 133, 157 nicht am Maßstab des 126 zu messen war.

Die einzelnen Vergütungsvereinbarungen sind AGB, die aber wegen 310 I 1 nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegen. Es liegt keine entgegenstehende individualvereinbarung vor. Die behauptete mündliche Vereinbarung der Höchstgrenze wäre zwar formgerecht möglich (weil die Formklausel in S. 2 bzgl Nebenabreden und Vertragsänderungen wegen des Grundgedanken des 305b unwirksam ist). Aber die Beklagte wird mündliche Vereinbarung nicht beweisen können, weil Mandantin ebenfalls Zeugen hat, der gegenteiliges aussagt, und daher dann wohl non liquet. Für die vom Vertrag abweichenden Angaben in der mail der Beklagten fehlt es für eine Individualvereinbarung an einer konkludenten Annahme durch die Mandantin.

307 I, II waren im Ergebnis wegen 307 III 1 nicht anwendbar, da die Reglungen in dem Vertrag nur den Vergütungsanspruch iSd 611 konkretisiert haben und daher reine Leistungsbeschreibung.

Auch aus 138 I ergibt sich nichts anderes weil die Beklagte als öffentlich-rechtliches Sondervermögen weniger schutzbedürftig ist.

Die Einreden wegen der Pflichtverletzungen greifen nach 320 BGB nicht durch, weil die vorgenommenen Handlungen der vertraglichen Vereinbarung entsprechen und auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden waren.

Die Mandantin kann außerdem noch Prozesszinsen geltend machen.

Die Verweisung an ein Gericht in Stuttgart eher nicht zweckmäßig, weil die Erfüllungsortvereinbarung nach dem Wortlaut der Vertragsklausel nicht auf die Beklagte passt. Abweichung von 29 ZPO ist Ausfluss der Privatautonomie. Außerdem ist Verweisung mit Kosten verbunden und entspricht nicht dem Interesse der Mandantin, den Rechtsstreit zügig zu erledigen.

Am Ende also Schriftsatz ans Gericht, dass Klage begründet ist und die Einwendungen der Bekl nicht durchgreifen. Zudem Antragserweiterung nach 264 Nr. 2 bzgl Prozesszinsen
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.03.2026, 19:18 von ffm26.)
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Examen26
Junior Member
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Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#13
10.03.2026, 19:32
Hier etwas genauer, aber weiter im Stichpunktstil:

Hier mal so grob: 
A. Zulässigkeit

Örtliche Zuständigkeit problematisch

  1. Allg. Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO)
  • Sitz der Beklagten W in Wiesbaden
    → LG Wiesbaden zuständig

2. Besonderer Gerichtsstand Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
  • Geldschuld → Leistungsort regelmäßig beim Gläubiger
  • M hat Sitz in Stuttgart
    → grundsätzlich auch LG Stuttgart möglich

3. Mahnverfahren (§ 690 ZPO)
  • M hat im Mahnantrag LG Wiesbaden als Gericht für das streitige Verfahren angegeben
  • Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen besteht zwar
  • aber: mit Zustellung des Mahnbescheids wird das Verfahren an das angegebene Gericht abgegeben
  • Antragsteller muss das Gericht selbst auswählen und bestätigen
„Persönliches Pech“ von M:
  • kein Fehler des Mahnportals oder des Gerichts
  • M hat die Angabe eigenständig getroffen
  • dass das System einen Vorschlag macht, ändert daran nichts
  • hätte er Stuttgart gewollt, hätte er vorher prüfen oder Rechtsrat einholen müssen
→ M muss sich an die Angabe LG Wiesbaden festhalten lassen

4. Erfüllungsortklausel (Ziff. 10)
  • Stuttgart als Erfüllungsort für Kaufleute vereinbart
  • für Zuständigkeitsfrage hier nicht entscheidend, da M bereits Wiesbaden gewählt hat

B. Begründetheit

Anspruch aus § 611 BGB (Dienstvertrag)

  1. Vertragsschluss
  • M übersendet nach Ortstermin E-Mail mit Vertrag
  • W druckt aus, unterschreibt und sendet Scan zurück
    → Vertrag zustande

  • ausführliche E-Mail evtl. auch kaufmännisches Bestätigungsschreiben (habs aber verneint im Ergebnis)

  1. Form
  • Dienstvertrag formfrei
  • selbst bei vereinbarter Schriftform → § 127 BGB (gewahrt durch unterschriebenen Scan)

  1. AGB

a) Inhaltskontrolle
  • Vergütungsklauseln = Preisabreden
  • grundsätzlich nicht nach § 307 BGB kontrollfähig
  •  Aber auch sonst mM keine unangemessene Benachteiligung 


b) Transparenz (§ 307 I 2 BGB)
  • Klauseln ausreichend klar
  • Vertrag enthält:

    • Stundensatz (100 €)
    • Anzahl der Detektive
    • Fahrzeugeinsatz
    • Kilometerkosten
    • Zuschläge außerhalb Kernzeiten
    • Verpflegungskosten
    • 20 % Grundhonorar für Vorbereitung


→ Kostenstruktur nachvollziehbar
→ W hätte Gesamtkosten zumindest überschlägig berechnen können

Dass W dies nicht getan hat, macht die Klauseln nicht intransparent

  1. Kostenlimit 3.000 €
  • W behauptet mündliche Vereinbarung
  • keine Beweise
  • nicht einmal in der Antwortmail erwähnt
  • wäre bei tatsächlicher Vereinbarung naheliegend gewesen

→ Beweisprognose zugunsten von M

→ Anspruch auf Vergütung  gegeben.

C. Zweckmäßigkeit

Dort habe ich eigentlich nur die Verweisung angesprochen dass das nicht mehr geht aber im Endeffekt auch dem Begehren des Mandanten entspricht, da er eine rasche Erledigung wünscht und Termin zur mündlichen Verhandlung schon in knapp 2 Wochen und er ja „notfalls“ auch vorm LG Wiesbaden verhandeln will.
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Examen26
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Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#14
10.03.2026, 19:38
Ah und wie Vorredner auch keine Pflichtverletzung angenommen weil Dienstvertrag schuldet keinen Erfolg sondern eben nur die Leistung. 

Es gibt auch grundsätzlich deswegen keine „Minderung“ beim Dienstvertrag.
Hier war Nichts zu beanstanden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.03.2026, 19:40 von Examen26.)
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ipso iure
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Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#15
10.03.2026, 20:54
Die Klausur könnte auf dem Urteil des OLG Stuttgart, Az.: 10 U 130/24, beruhen Smile
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NRWMärz26
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Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#16
10.03.2026, 21:10
Die Speseklausel und 20 % Grundhonorar müssten doch Nebenabreden sein, mit der Folge, dass sie nach 307 kontrollfähig sind.
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Joel (BLN)
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Beiträge: 2
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#17
11.03.2026, 12:21
(10.03.2026, 19:32)Examen26 schrieb:  Hier etwas genauer, aber weiter im Stichpunktstil:

Hier mal so grob: 
A. Zulässigkeit

Örtliche Zuständigkeit problematisch

  1. Allg. Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO)
  • Sitz der Beklagten W in Wiesbaden
    → LG Wiesbaden zuständig

2. Besonderer Gerichtsstand Erfüllungsort (§ 29 ZPO)
  • Geldschuld → Leistungsort regelmäßig beim Gläubiger
  • M hat Sitz in Stuttgart
    → grundsätzlich auch LG Stuttgart möglich

3. Mahnverfahren (§ 690 ZPO)
  • M hat im Mahnantrag LG Wiesbaden als Gericht für das streitige Verfahren angegeben
  • Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen besteht zwar
  • aber: mit Zustellung des Mahnbescheids wird das Verfahren an das angegebene Gericht abgegeben
  • Antragsteller muss das Gericht selbst auswählen und bestätigen
„Persönliches Pech“ von M:
  • kein Fehler des Mahnportals oder des Gerichts
  • M hat die Angabe eigenständig getroffen
  • dass das System einen Vorschlag macht, ändert daran nichts
  • hätte er Stuttgart gewollt, hätte er vorher prüfen oder Rechtsrat einholen müssen
→ M muss sich an die Angabe LG Wiesbaden festhalten lassen

4. Erfüllungsortklausel (Ziff. 10)
  • Stuttgart als Erfüllungsort für Kaufleute vereinbart
  • für Zuständigkeitsfrage hier nicht entscheidend, da M bereits Wiesbaden gewählt hat

B. Begründetheit

Anspruch aus § 611 BGB (Dienstvertrag)

  1. Vertragsschluss
  • M übersendet nach Ortstermin E-Mail mit Vertrag
  • W druckt aus, unterschreibt und sendet Scan zurück
    → Vertrag zustande

  • ausführliche E-Mail evtl. auch kaufmännisches Bestätigungsschreiben (habs aber verneint im Ergebnis)

  1. Form
  • Dienstvertrag formfrei
  • selbst bei vereinbarter Schriftform → § 127 BGB (gewahrt durch unterschriebenen Scan)

  1. AGB

a) Inhaltskontrolle
  • Vergütungsklauseln = Preisabreden
  • grundsätzlich nicht nach § 307 BGB kontrollfähig
  •  Aber auch sonst mM keine unangemessene Benachteiligung 


b) Transparenz (§ 307 I 2 BGB)
  • Klauseln ausreichend klar
  • Vertrag enthält:

    • Stundensatz (100 €)
    • Anzahl der Detektive
    • Fahrzeugeinsatz
    • Kilometerkosten
    • Zuschläge außerhalb Kernzeiten
    • Verpflegungskosten
    • 20 % Grundhonorar für Vorbereitung


→ Kostenstruktur nachvollziehbar
→ W hätte Gesamtkosten zumindest überschlägig berechnen können

Dass W dies nicht getan hat, macht die Klauseln nicht intransparent

  1. Kostenlimit 3.000 €
  • W behauptet mündliche Vereinbarung
  • keine Beweise
  • nicht einmal in der Antwortmail erwähnt
  • wäre bei tatsächlicher Vereinbarung naheliegend gewesen

→ Beweisprognose zugunsten von M

→ Anspruch auf Vergütung  gegeben.

C. Zweckmäßigkeit

Dort habe ich eigentlich nur die Verweisung angesprochen dass das nicht mehr geht aber im Endeffekt auch dem Begehren des Mandanten entspricht, da er eine rasche Erledigung wünscht und Termin zur mündlichen Verhandlung schon in knapp 2 Wochen und er ja „notfalls“ auch vorm LG Wiesbaden verhandeln will.

Grob vom Aufbau und Ergebnis habe ich das auch so wie du gelöst. 
Hier ist das Urteil: https://www.ra-kotz.de/verguetung-bei-ei...g-sind.htm
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NrwMärz2026
Unregistered
 
#18
11.03.2026, 12:42
Ich wollte mal fragen, wie ihr das gelöst habt, dass die Betriebsleiterin als Zeugin von der Beklagten benannt wurde, obwohl sie ja die (nach dem Bearbeitervermerk) Vertreterin des Eigenbetriebs war.. sie stand ja auch als Vertreterin im Rubrum der Klage...das kam mir auf jeden Fall komisch vor, zumal der Mandant ja auch etwas in die Richtung gesagt hatte,  dass andere Zeugen nicht vor Ort waren und so..
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Gastzugang123
Junior Member
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Beiträge: 25
Themen: 0
Registriert seit: Jun 2025
#19
11.03.2026, 12:47
Klausurtaktisch hätte man wohl das ganze Thema Preisnebenabreden und Preis für Nebenleistungen aus dem Grüneberg abschreiben müssen, um Punkte zu sammeln. Streng genommen wäre das aber völlig verfehlt, weil mit den vertraglichen Regelungen kein dispositives Recht abbedungen wurde (307 III). Die BGH Rechtsprechung dreht sich auf diesem ganzen Gebiet immer um Darlehensverträge, zu denen im Gesetz geregelt ist, dass die Hauptpflicht in dem Zins besteht, sodass eine Bearbeitungsgebühr davon abweicht. Daher kommt das ganze Thema mit Preisnebenabreden. Ob das aber auf den Dienstvertrag übertragbar ist, ist sehr fraglich. Auch das oben erwähnte Urteil ist an der entscheidenden Stelle sehr dünn und luftig. Wahrscheinlich wurde deshalb die Revison zugelassen.
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ipso iure
Junior Member
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Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Mar 2026
#20
12.03.2026, 18:10
Wie habt ihr heute in NRW den 2. Klageantrag geprüft? War der bei euch begründet?
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