03.03.2026, 14:17
Frage im Betreff. Ich habe keine eindeutige Antwort finden können, aber mir scheint so, als gäbe es keinen Vertrag. Ich frage deshalb, weil ich gern wissen würde, ab welchem Zeitpunkt man davon ausgehen kann, dass das Ausbildungsverhältnis sicher zustande kommt. Ich denke da an etwaige Vorstrafen im Führungszeugnis.
Vielleicht mag jmd kurz berichten, ob er/sie nen Vertrag bekommen hat :) danke!
Vielleicht mag jmd kurz berichten, ob er/sie nen Vertrag bekommen hat :) danke!
03.03.2026, 15:06
Die eindeutige Antwort ist nein.
Entweder wird man verbeamtet (Übergabe Ernennungsurkunden) oder es ist ein ähnlich ausgestaltetes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Details hängen vom Bundesland ab.
Entweder wird man verbeamtet (Übergabe Ernennungsurkunden) oder es ist ein ähnlich ausgestaltetes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Details hängen vom Bundesland ab.
04.03.2026, 02:14
Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zusage kannst du davon ausgehen, dass du dort am ersten Arbeitstag anfangen kannst.
Die Zusage schützt dich aber nicht vor einer Anfechtung dieser Zusage. In der Vergangenheit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen es darum ging, dass den Referendaren nachträglich ihr Platz durch Anfechtung wieder entzogen wurde. Wenn du die Fälle recherchierst, wirst du sehen, dass dies Fälle mit schweren Pflichtverstößen waren. Zum Beispiel wegen einer Vorstrafe gelogen, Mitglied einer verfassungswidrigen Vereinigung und ähnliches. Wegen Kleinkram musst du also keine Sorge haben. Wenn es um Vorstrafen geht, die noch im BZR vermerkt sind oder um laufende Ermittlungsverfahren,
solltest du nicht versuchen zu schummeln.
Die Zusage schützt dich aber nicht vor einer Anfechtung dieser Zusage. In der Vergangenheit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen es darum ging, dass den Referendaren nachträglich ihr Platz durch Anfechtung wieder entzogen wurde. Wenn du die Fälle recherchierst, wirst du sehen, dass dies Fälle mit schweren Pflichtverstößen waren. Zum Beispiel wegen einer Vorstrafe gelogen, Mitglied einer verfassungswidrigen Vereinigung und ähnliches. Wegen Kleinkram musst du also keine Sorge haben. Wenn es um Vorstrafen geht, die noch im BZR vermerkt sind oder um laufende Ermittlungsverfahren,
solltest du nicht versuchen zu schummeln.
04.03.2026, 14:05
(04.03.2026, 02:14)Egal_ schrieb: Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zusage kannst du davon ausgehen, dass du dort am ersten Arbeitstag anfangen kannst.
Die Zusage schützt dich aber nicht vor einer Anfechtung dieser Zusage. In der Vergangenheit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen es darum ging, dass den Referendaren nachträglich ihr Platz durch Anfechtung wieder entzogen wurde. Wenn du die Fälle recherchierst, wirst du sehen, dass dies Fälle mit schweren Pflichtverstößen waren. Zum Beispiel wegen einer Vorstrafe gelogen, Mitglied einer verfassungswidrigen Vereinigung und ähnliches. Wegen Kleinkram musst du also keine Sorge haben. Wenn es um Vorstrafen geht, die noch im BZR vermerkt sind oder um laufende Ermittlungsverfahren,
solltest du nicht versuchen zu schummeln.
nice danke euch für die antwort! denkst du psychische vorerkrankungen gehören zu kleinkram? in bbg wird die gesundheitliche eignung abgefragt und ich hab da n bisschen sorge...
05.03.2026, 01:21
(04.03.2026, 14:05)Bello schrieb:(04.03.2026, 02:14)Egal_ schrieb: Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zusage kannst du davon ausgehen, dass du dort am ersten Arbeitstag anfangen kannst.
Die Zusage schützt dich aber nicht vor einer Anfechtung dieser Zusage. In der Vergangenheit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen es darum ging, dass den Referendaren nachträglich ihr Platz durch Anfechtung wieder entzogen wurde. Wenn du die Fälle recherchierst, wirst du sehen, dass dies Fälle mit schweren Pflichtverstößen waren. Zum Beispiel wegen einer Vorstrafe gelogen, Mitglied einer verfassungswidrigen Vereinigung und ähnliches. Wegen Kleinkram musst du also keine Sorge haben. Wenn es um Vorstrafen geht, die noch im BZR vermerkt sind oder um laufende Ermittlungsverfahren,
solltest du nicht versuchen zu schummeln.
nice danke euch für die antwort! denkst du psychische vorerkrankungen gehören zu kleinkram? in bbg wird die gesundheitliche eignung abgefragt und ich hab da n bisschen sorge...
Echt? Mein Ref ist schon ein paar Jahre her und ich kann mich gar nicht an eine Frage dazu erinnern. Ich denke aber nicht, dass dies eine Rolle spielt. Hier im Forum sind mehrere User/innen (Referendare und Berufseinsteiger), die mal etwas von ihren psychischen Erkrankungen erwähnt haben, deswegen denke ich nicht, dass sich das geändert hat. Eine Rolle wird deine Erkrankung erst spielen, solltest du nach dem Ref in der Verwaltung verbeamtet werden oder in die Justiz gehen.
05.03.2026, 09:16
(05.03.2026, 01:21)Egal_ schrieb:danke für deine antwort :) das beruhigt mich sehr!(04.03.2026, 14:05)Bello schrieb:(04.03.2026, 02:14)Egal_ schrieb: Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Zusage kannst du davon ausgehen, dass du dort am ersten Arbeitstag anfangen kannst.
Die Zusage schützt dich aber nicht vor einer Anfechtung dieser Zusage. In der Vergangenheit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen es darum ging, dass den Referendaren nachträglich ihr Platz durch Anfechtung wieder entzogen wurde. Wenn du die Fälle recherchierst, wirst du sehen, dass dies Fälle mit schweren Pflichtverstößen waren. Zum Beispiel wegen einer Vorstrafe gelogen, Mitglied einer verfassungswidrigen Vereinigung und ähnliches. Wegen Kleinkram musst du also keine Sorge haben. Wenn es um Vorstrafen geht, die noch im BZR vermerkt sind oder um laufende Ermittlungsverfahren,
solltest du nicht versuchen zu schummeln.
nice danke euch für die antwort! denkst du psychische vorerkrankungen gehören zu kleinkram? in bbg wird die gesundheitliche eignung abgefragt und ich hab da n bisschen sorge...
Echt? Mein Ref ist schon ein paar Jahre her und ich kann mich gar nicht an eine Frage dazu erinnern. Ich denke aber nicht, dass dies eine Rolle spielt. Hier im Forum sind mehrere User/innen (Referendare und Berufseinsteiger), die mal etwas von ihren psychischen Erkrankungen erwähnt haben, deswegen denke ich nicht, dass sich das geändert hat. Eine Rolle wird deine Erkrankung erst spielen, solltest du nach dem Ref in der Verwaltung verbeamtet werden oder in die Justiz gehen.
der punkt steht auch in § 10a II Nr. 2 BbgJAG, es war mir nur nicht ganz klar was unter "Krankheit (...), die die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte" fällt ...


