03.03.2026, 21:52
Hallo,
wann prüfe ich bei einer verlängerten Vollstreckungsklage § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB und wann § 816 Abs. 2 BGB?
wann prüfe ich bei einer verlängerten Vollstreckungsklage § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB und wann § 816 Abs. 2 BGB?
03.03.2026, 23:17
816 kann man in solchen Fällen immer anprüfen, es führt aber zu nichts, weil kein Nichtberechtigter verfügt, sondern hoheitlich Eigentum übergeht. Wenn ohne Rechtsgrund (Pfändungspfandrecht!) vollstreckt wurde, hilft aber die Eingriffskondition weiter.
04.03.2026, 15:21
(03.03.2026, 23:17)Praktiker schrieb: 816 kann man in solchen Fällen immer anprüfen, es führt aber zu nichts, weil kein Nichtberechtigter verfügt, sondern hoheitlich Eigentum übergeht. Wenn ohne Rechtsgrund (Pfändungspfandrecht!) vollstreckt wurde, hilft aber die Eingriffskondition weiter.
Und im Fall von Forderungen hinsichtlich PfÜB? Da gibt es ja keine Versteigerung.
04.03.2026, 16:31
(04.03.2026, 15:21)Wallendael schrieb:(03.03.2026, 23:17)Praktiker schrieb: 816 kann man in solchen Fällen immer anprüfen, es führt aber zu nichts, weil kein Nichtberechtigter verfügt, sondern hoheitlich Eigentum übergeht. Wenn ohne Rechtsgrund (Pfändungspfandrecht!) vollstreckt wurde, hilft aber die Eingriffskondition weiter.
Und im Fall von Forderungen hinsichtlich PfÜB? Da gibt es ja keine Versteigerung.
Da verfügt erst Recht kein Nichtberechtigter über die Forderung, sondern das Recht zur Einziehung wird aufgrund ÜB hoheitlich verschafft, 836 I ZPO.
05.03.2026, 09:13
(04.03.2026, 15:21)Wallendael schrieb:(03.03.2026, 23:17)Praktiker schrieb: 816 kann man in solchen Fällen immer anprüfen, es führt aber zu nichts, weil kein Nichtberechtigter verfügt, sondern hoheitlich Eigentum übergeht. Wenn ohne Rechtsgrund (Pfändungspfandrecht!) vollstreckt wurde, hilft aber die Eingriffskondition weiter.
Und im Fall von Forderungen hinsichtlich PfÜB? Da gibt es ja keine Versteigerung.
Bei der Pfändung einer schuldnerfremden Forderung durch PfÜB nach §§ 829, 835 ZPO geht die Pfändung ins Leere und ist nichtig.
So ausdrücklich: BGH, Urt. v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755 (757).
Weiter auch: BGH NJW 2007, 3352 Rn. 18; NJW-RR 2007, 927 Rn. 8.
Dementsprechend kommt es weder zur Verstrickung noch liegen die Voraussetzungen für die Entstehung eines Pfandrechts nach §§ 1273, 1274 ff. BGB vor. Dementsprechend entsteht kein Pfändungspfandrecht sowohl nach öffentlich-rechtlicher als auch nach der gemischten Theorie, die die hM darstellt.
So auch Musielak/Flockenhaus, § 829 Rn. 17 m.w.N. zur Rechtsprechung.
Allerdings kann der Forderungsinhaber dennoch seine Forderung verlieren, nämlich nach §§ 408 II, 407 BGB. Deshalb kann er zur Verhinderung dessen Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO erheben. Ist er damit zu spät und hat er bereits seine Forderung eingebüßt, dann kann er seine verlorene Forderung durch Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB geltend machen - eben als "verlängerte Drittwiderspruchsklage" - in der Regel wohl als Wertersatz nach § 818 II BGB. Das Tatbestandsmerkmal "ohne Rechtsgrund" ist nun deshalb erfüllt, da eben kein Pfändungspfandrecht entstanden ist - weder nach der öffentlich-rechtlichen noch nach der gemischten Theorie, da es schon keine Verstrickung gab und auch kein zivilrechtliches Pfandrecht entstehen konnte.
05.03.2026, 11:11
Dann verstehe ich es richtig, dass immer nur § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB als verlängerte Vollstreckungsklage in Betracht kommt?
05.03.2026, 11:25
(05.03.2026, 11:11)Wallendael schrieb: Dann verstehe ich es richtig, dass immer nur § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB als verlängerte Vollstreckungsklage in Betracht kommt?
Ja. § 816 II BGB scheitert daran, dass der (Vollstreckungs-)Gläubiger nicht Nichtberechtigter ist.
Im Rahmen des § 812 I 1 Alt. 2 BGB ist dann im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "auf sonstige Weise (= hier Hoheitsakt) auf dessen Kosten" inzident zu prüfen, ob eine Drittwiderspruchsklage des Anspruchsstellers zulässig und begründet gewesen wäre. Wenn das der Fall ist, dann ist die Klage begründet, da dann ohne Rechtsgrund erlangt wurde.
An dem wie "verlängte XY" sollte man sich nicht zu sehr festnageln. Es dient lediglich der Verknüpfung. Die entscheidende Frage ist, ob ein Pfändungspfandrecht an dem Gegenstand bestand, das eben zur Verwertung berechtigt und damit den Rechtsgrund bildet. Das Pfändungspfandrecht kann aber eben nicht entstehen, wenn ein Dritter ein Interventionsrecht iSd § 771 I ZPO geltend machen kann. Wenn er jetzt aber zu spät ist, dann kann das nicht zu seinen Lasten enden, sondern ihm steht weiterhin das unrechtmäßig vom Gläubiger Erlangte zu. Der Gläubiger hat in seiner Rechtsposition eingegriffen (daher Eingriffskondiktion). Da kann man dann, je nach Klausurtyp, kurz zu den Voraussetzungen eines Pfändungspfandrechtes ausführen, die sich je nach Auffassung unterscheiden aber regelmäßig zu gleichen Ergebnissen führen, da die Vertreter der öffentlich-rechtlichen Theorie insofern Anpassungen vornehmen, um zu den gleichen Ergebnissen wie die gemischte Theorie (hM) zu gelangen.
Pfändungspfandrecht und die Auffassungen ist in jedem ZPO-Kommentar bei § 804 ZPO erklärt.
05.03.2026, 12:29
Übrigens gibt es eine "verlängerte Vollstreckungsklage" in dieser Allgemeinheit nicht, sondern vor allem eine verlängerte Drittwiderspruchsklage (darauf bezogen sich die Erläuterungen) und selten eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckung z.B. nach Erfüllung).










