07.06.2019, 19:02
(07.06.2019, 18:57)Gast schrieb: Hat jemand was damit gemacht, dass die Gegenseite mit der "Korrektur des Vergleichs" einverstanden ist?
Neuen Vergleichsvorschlag zwischen den Parteien ausarbeiten (korrigierte Kostenverteilung) und dann dem Gericht vorlegen, damit dieses dann den Vergleich durch Beschluss feststellt, § 278 Abs. 6 ZPO. Vorteil: kein neuer Termin erforderlich (prozesswirtschaftlich).
07.06.2019, 19:03
(07.06.2019, 18:42)Gast123 schrieb: BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
Hab ganz übersehen, dass man ja mit dem Sparvertraganspruch aufrechnen oder widerklagen kann... wahrscheinlich weil da der praktische teil ausgeschlossen war. :-/
07.06.2019, 19:08
(07.06.2019, 19:03)Nrwjuni schrieb:(07.06.2019, 18:42)Gast123 schrieb: BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
Hab ganz übersehen, dass man ja mit dem Sparvertraganspruch aufrechnen oder widerklagen kann... wahrscheinlich weil da der praktische teil ausgeschlossen war. :-/
Ich glaube nicht, dass du da was falsch gemacht, weil auf S. 2 stand, dass die M mehrere Sachen hat, die unabhängig von einander entschieden werden sollen!!! Habe an meinem Zettel auch WK hingeschrieben...
07.06.2019, 19:10
(07.06.2019, 19:08)..doodid schrieb:(07.06.2019, 19:03)Nrwjuni schrieb:(07.06.2019, 18:42)Gast123 schrieb: BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
Hab ganz übersehen, dass man ja mit dem Sparvertraganspruch aufrechnen oder widerklagen kann... wahrscheinlich weil da der praktische teil ausgeschlossen war. :-/
Ich glaube nicht, dass du da was falsch gemacht, weil auf S. 2 stand, dass die M mehrere Sachen hat, die unabhängig von einander entschieden werden sollen!!! Habe an meinem Zettel auch WK hingeschrieben...
Klingt gut. Hoffe der Korrektor sieht das so wie du! :D
07.06.2019, 19:11
(07.06.2019, 19:02)Gast schrieb:(07.06.2019, 18:57)Gast schrieb: Hat jemand was damit gemacht, dass die Gegenseite mit der "Korrektur des Vergleichs" einverstanden ist?
Neuen Vergleichsvorschlag zwischen den Parteien ausarbeiten (korrigierte Kostenverteilung) und dann dem Gericht vorlegen, damit dieses dann den Vergleich durch Beschluss feststellt, § 278 Abs. 6 ZPO. Vorteil: kein neuer Termin erforderlich (prozesswirtschaftlich).
Habe ich auch überlegt.
Nur: wie machst du das praktisch? Ein Vergleich vor Gericht kann ja nur nach Rechtshängigkeit geschlossen werden. D.h. zuerst anfechten? Oder neu klagen? Oder trotz Vergleich "Fortsetzung" des Verfahrens beantragen und dann neuen Vergleich? Hmm
Zur Widerklage: Konnexität fraglich. Denkbar wäre eine Aufrechnung, aber diese ist ja ohnehin kaum erforderlich (Klage unbegründet).
07.06.2019, 19:23
(07.06.2019, 19:11)Gast schrieb: Habe ich auch überlegt.
Nur: wie machst du das praktisch? Ein Vergleich vor Gericht kann ja nur nach Rechtshängigkeit geschlossen werden. D.h. zuerst anfechten? Oder neu klagen? Oder trotz Vergleich "Fortsetzung" des Verfahrens beantragen und dann neuen Vergleich? Hmm
Zur Widerklage: Konnexität fraglich. Denkbar wäre eine Aufrechnung, aber diese ist ja ohnehin kaum erforderlich (Klage unbegründet).
Den Vergleich anfechten, die Rechtshängigkeit liegt wieder vor. Dann gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen schriftlichen Vergleich schließen, um einen erneuten Termin zu verhindern.
Also Anfechtungserklärung im Schriftsatz und die Anträge:
den Rechtsstreit (Aktenzeichen) fortzusetzen,
das Zustandekommen und den Inhalt des beigefügten Vergleichs durch Beschluss festzustellen
Ich habe dann leider noch beantragt, die Unwirksamkeit des Vergleichs durch Beschluss festzustellen. Das macht man leider nicht (dachte an den drohenden Rechtsschein). Nur anders herum kann es zu einer Feststellung kommen.
07.06.2019, 19:49
Hallo zusammen! Hat vielleicht irgendjemand in Erwägung gezogen das gegen den Prozessvergleich die Vollstreckungsgegenklage analog 767 zulässig und begründet war?
Sie will ja geltend machen, das der Prozessvergleich so wie tituliert nicht zustande gekommen ist.
Deshalb have ich eine Anfechtung des Vergleichs oder ähnliches überhaupt nicht in Betracht gezogen.
Sie will ja geltend machen, das der Prozessvergleich so wie tituliert nicht zustande gekommen ist.
Deshalb have ich eine Anfechtung des Vergleichs oder ähnliches überhaupt nicht in Betracht gezogen.
07.06.2019, 19:56
(07.06.2019, 19:00)Boar! Nrw schrieb: Habe gerade richtig schmutzige Hände bekommen als ich gelesen habe, dass der TB in NrW gestern erlassen war! Wer ist so dreist und behauptet ins Blaue hinein? Nicht mal lustig!
Die heutige fand ich komisch!
Ich kam mit dem Schließfach nicht klar.. habe in Palandt gesehen, dass es ein Mietvertrag war, dann habe ich dort bei den Normen einen Übergang an Erben gefunden, dann bei der Pflichtverletzung 241 ii und dann ist mir eingefallen, dass die M doch nicht geschäftsfähig war und gesagt, Übergang doch nicht möglich
Dann geschrieben aus Delikt auch nicht wegen 828 oder was das ist. Dann EbV nicht da die Bank nicht Eigentümerin war, berechtigte Goa ablehnt da kein Wille/Interesse der M und so über nichtberechtigte GoA in 812 ff. So so richtige Probleme bekommen, war mir schon peinlich aber was hat die M erlangt? Eigentum und Besitz an Geldscheinen oder 267? Habe das letztere angenommen und später den Antrag als unbegr gesehen wegen Entreicherung. Habe geschrieben, dass der Vortrag der M doch substantiiert war, stand in Palandt was dazu. Dann 819 (-)
2. Antrag, fand ich ok, da hatte ich nur überlegt wie der Antrag geht? Hab glaube ich geschrieben... beantrage, die Richterin so und so abzulehnen.
3. Ich habe gesagt, es liegen keine AGb vor, da ausgehandelt. Dort dann ergänzende Vertragsauslegung
Du hättest auch vorher aussteigen können weil sie zum Ztpkt der Überreichung des Geldes betreut war und das nach hM den Bereicherungsanspruch schon an sich ausschließt wegen Schutzzweck. Aus anwaltlicher Vorsicht dann noch Entreicherung bejahen.
Also bei uns stand in BW deutlich drin dass sie vorformuliert waren
07.06.2019, 19:58
(07.06.2019, 19:03)Nrwjuni schrieb:(07.06.2019, 18:42)Gast123 schrieb: BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
Hab ganz übersehen, dass man ja mit dem Sparvertraganspruch aufrechnen oder widerklagen kann... wahrscheinlich weil da der praktische teil ausgeschlossen war. :-/
Umfassende Begutachtung umfasst aber auch die Zweckmäßigkeit
07.06.2019, 20:12
(07.06.2019, 19:58)Gast123 schrieb:(07.06.2019, 19:03)Nrwjuni schrieb:(07.06.2019, 18:42)Gast123 schrieb: BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
Hab ganz übersehen, dass man ja mit dem Sparvertraganspruch aufrechnen oder widerklagen kann... wahrscheinlich weil da der praktische teil ausgeschlossen war. :-/
Umfassende Begutachtung umfasst aber auch die Zweckmäßigkeit
Ja, macht schon Sinn.