07.06.2019, 17:40
(07.06.2019, 17:35)Gast_Sachsen.. schrieb:(07.06.2019, 17:07)Gast schrieb: In Sachsen waren noch Anträge zu formulieren. Wie fielen diese bei euch aus? Hat jemand im Bezug zum Vergleich eine FK zur Unwirksamkeit gestellt?
Ich habe es so verstanden, dass ausdrücklich nur das Befangenheitsgesuch - unabhängig von dem Ergebnis der Besorgnisprüfung - auch formuliert werden sollte. An anderer Stelle habe ich keinen ausdrücklichen Hinweis auf Anträge gesehen. Insbesondere sollte die Prüfung doch ausdrücklich zur Vorbereitung des Mandantengesprächs vorgenommen werden.
Wenn also doch Anträge gefordert waren, wo stand das?
In Hamburg, also GPA-Bereich, stand es im letzten Satz des Vermerkes.
07.06.2019, 17:48
(07.06.2019, 17:40)HHGast schrieb:(07.06.2019, 17:35)Gast_Sachsen.. schrieb:(07.06.2019, 17:07)Gast schrieb: In Sachsen waren noch Anträge zu formulieren. Wie fielen diese bei euch aus? Hat jemand im Bezug zum Vergleich eine FK zur Unwirksamkeit gestellt?
Ich habe es so verstanden, dass ausdrücklich nur das Befangenheitsgesuch - unabhängig von dem Ergebnis der Besorgnisprüfung - auch formuliert werden sollte. An anderer Stelle habe ich keinen ausdrücklichen Hinweis auf Anträge gesehen. Insbesondere sollte die Prüfung doch ausdrücklich zur Vorbereitung des Mandantengesprächs vorgenommen werden.
Wenn also doch Anträge gefordert waren, wo stand das?
In Hamburg, also GPA-Bereich, stand es im letzten Satz des Vermerkes.
Das erscheint mir sinnvoll, wenn es bei Euch keinen Punkt 4 gab (Vergleich).
Aber vielleicht habe ich es auch einfach übersehen :angel:
07.06.2019, 17:49
(07.06.2019, 17:48)Gast_Sachsen.. schrieb:(07.06.2019, 17:40)HHGast schrieb:(07.06.2019, 17:35)Gast_Sachsen.. schrieb:(07.06.2019, 17:07)Gast schrieb: In Sachsen waren noch Anträge zu formulieren. Wie fielen diese bei euch aus? Hat jemand im Bezug zum Vergleich eine FK zur Unwirksamkeit gestellt?
Ich habe es so verstanden, dass ausdrücklich nur das Befangenheitsgesuch - unabhängig von dem Ergebnis der Besorgnisprüfung - auch formuliert werden sollte. An anderer Stelle habe ich keinen ausdrücklichen Hinweis auf Anträge gesehen. Insbesondere sollte die Prüfung doch ausdrücklich zur Vorbereitung des Mandantengesprächs vorgenommen werden.
Wenn also doch Anträge gefordert waren, wo stand das?
In Hamburg, also GPA-Bereich, stand es im letzten Satz des Vermerkes.
Das erscheint mir sinnvoll, wenn es bei Euch keinen Punkt 4 gab (Vergleich).
Aber vielleicht habe ich es auch einfach übersehen :angel:
Den Vergleich gab es bei uns (leider) auch.
07.06.2019, 17:54
... dann muss ich es wohl übersehen haben. Schade :)
07.06.2019, 18:42
BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
07.06.2019, 18:45
07.06.2019, 18:52
Ob es irgendwie vertretbar war über nlk zu gehen und dann wegen entreicherung anzulehnen?
07.06.2019, 18:57
Hat jemand was damit gemacht, dass die Gegenseite mit der "Korrektur des Vergleichs" einverstanden ist?
07.06.2019, 18:58
(07.06.2019, 18:42)Gast123 schrieb: BW
1. Erfolgsaussicht Klage
(-) da 812 zwar grundsätzlich besteht, aber aufgrund Wertungen des BetreuungsR Ausschluss des Bereicherungsanspruchs, und ansonsten aufgrund Entreicherung, falls die Bk durch das Ausgeben des Geldes Ansprüche gegen Dritte erlangt hat, muss sie zwar grundsätzlich Wertersatz leisten aber wegen Wertungen des Betreuungsrechts mögliche Umwandlung in Abtretung (falls das Gericht den Wertungen nicht entspricht, anealtliche Vorsicht)
--> Verteidigung Aussicht auf Erfolg, Zweckmäßigkeit Klageabweisung beantragen
--> Befangenheit eher nein, aber vorsichtshalber Antrag stellen, da ansonsten AntragsR bei Einlassung verwirkt
"Es wird beantragt den zust Richter...wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und den Rechtsstreit einem anderen Richter ...zur Entscheidung vorzulegen"
2. Bonuszahlung aus Sparvertrag
Auslegung des §7, am Ende 305c II, daher Anspruch auf höhere Bonuszahlung und falls das Gericht dies anders sieht, jedenfalls Erhöhung bis 20 % möglich wegen Flexibilität
Problem "Mandantin hat 20 % in AGB nicht bemerkt" - Einbeziehung? IE ja.
--> Zweckmäßigkeit: wegen Klage Abweisung beantragen und Verteidigung anzeigen, Bonusbetrag ermitteln und ggf aufrechnen, ggf (Hilfs)Widerklage bzw bedingte Widerklage (je nach Rechtslage)
3. Vergleich
Anfechtung Inhaltsirrtum
Antrag "es wird beantragt den Rechtsstreit Az fortzusetzen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen"
07.06.2019, 19:00
Habe gerade richtig schmutzige Hände bekommen als ich gelesen habe, dass der TB in NrW gestern erlassen war! Wer ist so dreist und behauptet ins Blaue hinein? Nicht mal lustig!
Die heutige fand ich komisch!
Ich kam mit dem Schließfach nicht klar.. habe in Palandt gesehen, dass es ein Mietvertrag war, dann habe ich dort bei den Normen einen Übergang an Erben gefunden, dann bei der Pflichtverletzung 241 ii und dann ist mir eingefallen, dass die M doch nicht geschäftsfähig war und gesagt, Übergang doch nicht möglich
Dann geschrieben aus Delikt auch nicht wegen 828 oder was das ist. Dann EbV nicht da die Bank nicht Eigentümerin war, berechtigte Goa ablehnt da kein Wille/Interesse der M und so über nichtberechtigte GoA in 812 ff. So so richtige Probleme bekommen, war mir schon peinlich aber was hat die M erlangt? Eigentum und Besitz an Geldscheinen oder 267? Habe das letztere angenommen und später den Antrag als unbegr gesehen wegen Entreicherung. Habe geschrieben, dass der Vortrag der M doch substantiiert war, stand in Palandt was dazu. Dann 819 (-)
2. Antrag, fand ich ok, da hatte ich nur überlegt wie der Antrag geht? Hab glaube ich geschrieben... beantrage, die Richterin so und so abzulehnen.
3. Ich habe gesagt, es liegen keine AGb vor, da ausgehandelt. Dort dann ergänzende Vertragsauslegung
Die heutige fand ich komisch!
Ich kam mit dem Schließfach nicht klar.. habe in Palandt gesehen, dass es ein Mietvertrag war, dann habe ich dort bei den Normen einen Übergang an Erben gefunden, dann bei der Pflichtverletzung 241 ii und dann ist mir eingefallen, dass die M doch nicht geschäftsfähig war und gesagt, Übergang doch nicht möglich
Dann geschrieben aus Delikt auch nicht wegen 828 oder was das ist. Dann EbV nicht da die Bank nicht Eigentümerin war, berechtigte Goa ablehnt da kein Wille/Interesse der M und so über nichtberechtigte GoA in 812 ff. So so richtige Probleme bekommen, war mir schon peinlich aber was hat die M erlangt? Eigentum und Besitz an Geldscheinen oder 267? Habe das letztere angenommen und später den Antrag als unbegr gesehen wegen Entreicherung. Habe geschrieben, dass der Vortrag der M doch substantiiert war, stand in Palandt was dazu. Dann 819 (-)
2. Antrag, fand ich ok, da hatte ich nur überlegt wie der Antrag geht? Hab glaube ich geschrieben... beantrage, die Richterin so und so abzulehnen.
3. Ich habe gesagt, es liegen keine AGb vor, da ausgehandelt. Dort dann ergänzende Vertragsauslegung