07.06.2019, 07:44
(07.06.2019, 07:23)Sehr verwirrt liebes GJPA schrieb:(06.06.2019, 22:02)Gast1990 schrieb:(06.06.2019, 20:07)Gast schrieb:(06.06.2019, 19:08)Gast schrieb:(06.06.2019, 19:04)Gast schrieb: Halten wir mal fest eine wort-wörtliche Widergabe der dinglichen Unterwerfungserklärung gab es unter IV nicht!!!! Lediglich einen Verweis (in Form eines Bearbeitervermerks) das diese erfolgt ist.
So hatte ich es auch in Erinnerung. Habe trotzdem eine Titelgegenklage geprüft, da ich den Bearbeitervermerk so verstanden habe, dass die Unterverwerfungserklärung sich auf die (unbestimmte) Grundschuldbestellung bezieht.
Aber unabhängig davon war vieles darauf ausgelegt, auch die Grundschuldbestellung selbst zu prüfen. Schließlich wurde dies von den Parteien als ein Schwerpunkt immer wieder angesprochen. Deswegen habe ich zusätzlich noch § 767 direkt geprüft.
Finde die Idee nicht schlecht obwohl meines Erachtens eine Verbindung von beide Klagearten über §260 kumulativ oder eben als Haupt- und Hilfsantrag üblich ist. Ob man in einen Antrag beide Klagearten lesen darf bzw kann und daraus zwei Klagen macht habe ich so noch nie gelesen oder gehört.
Wir hatten in der AG mal eine Probeklausur, in der ein Antrag auf Unzulässigerklärung zu gestellt war, aber in der Begründung dann sowohl Argumente für 767 direkt als auch analog gebracht wurden, da sah die Lösungsskizze auch eine Klagehäufung von 767 und Titelgegenklage vor. Geht also definitiv.
Diskussionen hin oder her, nach ständiger BGH Rspr. ist das verbinden von beiden Klagearten unproblematisch möglich ABER soweit ich den BGH und die meist 2. Instanzlichen Berufungsurteile der OLGs verstehe nur in Form eines seperaten Antrags möglich. Vgl. BGH, Urteil vom 14-05-1992 - VII ZR 204/90 - darauf wird in sämtlichen Rspr. wenn es um die Verbindung beider Klagearten geht Bezug genommen. Heißt für mich eindringen mit formellen Argumenten nur wenn ausdrücklich geltend gemacht, da ander Streitgegenstand und dazu benötige ich eben auch einen weiteren Antrag.
Kinder am Ende des Tages ist es immernoch ein Urteil! Heißt ihr spielt Richter! Solange euer Lösungsweg die Vollstreckung für unzulässig zu erklären entweder über 767 direkt oder analog nachvollziebar, vertretbar und argumentativ ist, sehe ich hier nicht das riesen Problem. Obwohl ich sagen muss die besseren Argumente sprechen hier für §767 ZPO. Es wird doch nicht ernsthaft die formelle Unwirksamkeit der DINGLICHEN UNTERWERFUNGSERKLÄRUNG zu vertiefen gewesen sein, wenn diese nicht einmal wortwörtlich abgedruckt ist. Darauf bezieht sich doch auch die Rspr. zur Konkretisierung auf die DINGLICHE UNTERWERFUNGSERKLÄRUNG.
Ob ich nehmlich wirklich in ein Klägerisches Begehren, die Grundschuldbestellung war nicht wirksam auch gleichzeitig formelle Argumente gegen den Titel interpretieren kann halte ich für Fragwürdig. Soweit ich den SV in Errinnerung habe hat die Klägerin immer gesagt wir haben uns doch nie über Pößneck geeinigt bzw. aus der Urkunde geht doch hervor das die Einigung Bad .... betrifft weil so ein Grundstück/Belastungen usw in Pößneck garnicht existiert. Sie hat aber nie auch nur versteckt vorgetragen "Ätsch du kannst eh nicht vollstrecken weil nicht bestimmt genug". Denn nach meiner bisherigen Klausurenerfahrung hätte die Klägerin (für uns als Wink mit dem Zaunpfal) irgendwo mal angebracht.
07.06.2019, 09:49
Mich würde lieber mal intressieren wie viele in die Falle getabt sind und einen Tatbestand geschrieben haben...
07.06.2019, 10:10
Wieso, was war da für eine Falle? :)
07.06.2019, 10:14
07.06.2019, 10:37
(07.06.2019, 06:41)GJPAAAH(BE) schrieb:(06.06.2019, 17:32)GJPA-S7 schrieb:(06.06.2019, 17:19)GJPAAAH(BE) schrieb:(06.06.2019, 17:06)GJPA-S7 schrieb:(06.06.2019, 15:55)GJPAAAH(BE) schrieb: S7 Lösungstechnisch habe ich:
A. Plädoyer
I. Anrede, Gesamtergebnis: nur wenig bestätigt
II. Zu Vorwurf 1):
263a (-) - Mindermeinung, es sei kein Täuschungsäquivalent; aber Mandanteninteresse
263 (+), aber nicht mal erwähnt
-> die beiden wurden vom Gericht gesehen, darum hier
Rest unter B
III. Zu Vorwurf 2)
211 (-), weil Täterschaft nicht rechtmäßig nachweisbar
136a (+), weil
Heuchelt freundlich rum (wohl eher kriminalistische List; unter B dargelegt, hier aber Mandanteninteresse)
Täuschung weil behauptet, Beweise erdrückend
Rechtlicher Vorteil versprochen - Geständnis kann Mord nicht ausräumen (kritisch)
Hilfsweise (was ggf taktisch dumm ist... -.-) niedrige Beweggründe mit viel Lärm verneint
Keine Trennung nachweisbar (Aussage Freundin)
Die wär allein aber auch kein taugliches Motiv
Rest reicht einfach nicht: kein Werkzeug gefunden, keine Zeugen, SV bestätigt nur Todesart, nicht Täterschaft
Strafe zu 1) Geldstrafe
Anträge:
1. Geldstrafe zu 1)
2. Freispruch zu 2)
3. Aufhebung HB + hilfsweise außer Vollzug (auch nicht so klug)
4. Beiordnung
Dank für Aufmerksamkeit (macht man das!?)
B. Ergänzungsgutachten
I. Zu 1)
1. Alles abweichende zu oben
2. 242 an Karte (-); kein Enteignungsvorsatz, weil Rückgabe; Sachwert nicht in Karte
3. 263 an Karte -> Geld (+), Schaden schon in konkreter Vermögensgefährdung, jedenfalls in Verlust der 500€, P: stoffgleich (?!) - einfach behauptet; alles beweisbar durch Identifiktion in HV (Zeuge); Kamerabilder am Geldautomaten (Augenschein); mittelbar durch Schwester (zwei Sätze hingerotzt)
4. 242 am Geld (-), weil nicht fremd, weil übereignet; jedenfalls TBausschließendes Einverständnis, sodass kein Gewahrsamsbruch
5. 246 (-); nicht fremd
6. 266b (-); nicht taugliches Tatobjekt
7. 263a wohl unbefugt (hM), dh (+)
II. Zu 2)
Heimtücke (-); weil Streit, Schlag ins Gesicht; ggf bewusstlos
Grausam (-); in dubio zur Tötung erforderlich/ keine subjektiven Elemente
Habgier: zu wenig Angaben
Verdeckungsabsicht (+); enger Zusammenhang zu 263 vorher + nach BGH auch bei außerstrafrechtlicher Verdeckungsabsicht
C. Zusatzfragen
I. Wegen Ablehnung Unterbrechung
Revisibel nach 337, 258; zu rügen in erster Instanz; beruhen idR (+)
II. Sonstiges revisibles?
1. Verfahrenshindernisse? Nö, Anträge gestellt
2. Verfahrensrüge?
a. 338 (-); Schwurgericht ordnungsgem besetzt nach 76 II; Verteidiger erst nach Verhandlung zusammengebrochen, keine Abwesenheit
b. 337 (+), wenn Gericht 136a übersieht; dann 261 verletzt (BVV)
3. Sachrüge (+), wenn abweichende Subsumtion
P: Beiordnung!? Rumgewürgt, ob alter RA Wahl oder Pflicht; Voraussetzungen 140 bejaht
Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer) insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
Ach was!
Mann, stark dass du das gesehen hast mit dem Stadtbeamten :D
Ich hab nur Richter gezählt.
Hm, hast vermutlich Recht mit 263a... ich erinner mich grad nicht mehr. Bin aber auch grad im geistigen Abbau-Modus.
Wünsche gute Erholung und viel Erfolg weiterhin!
Dafür habe Ich in der Eile den Aussetzungsantrag nur auf der Skizze, und im erg. Gutachten nicht mehr erwähnt. Insofern dürfte das Pünktchen für den Stadtbeamten da wieder flöten gehen. Und noch zwei weitere Minuspunkte da der Aussetzungantrag ausdrücklich geprüft werden sollte. Den hätte Ich übrigens über 265 IV StPO gelöst. Aber man kann nicht alles haben auch wenn's schön wäre.
Gleichfalls weiterhin viel Erfolg!
Danke!
Hättest du die für 265 IV erforderliche veränderte Sachlage dann darin gesehen, dass der alte Verteidiger ausgefallen ist?
Mal eine Frage die mich sehr interessieren würde, weil ich im Kommentar dazu nichts gefunden habe:
Ist es problematisch, dass es Anklageschrift und nicht Schwurgerichtsanklage hieß?
Wenn dann ja nur Teil der Informationsfunktion und damit unbeachtlich, oder?
07.06.2019, 10:57
(06.06.2019, 20:22)Gast schrieb: 1. Kl hat zwei Grundstücke (A+B). Grundschuld mit UWE wird zulasten der Kl bestellt. In notarieller Urkunde wird zwar A genannt, die Flurbezeichnung und die beschriebenen Belastungen entsprechen aber B. Kl behauptet, Abrede sei gewesen, dass die Grundschuld für B eingetragen werden sollte. Eingetragen wird aber A. Bl behauptet, A sei das richtige Grundstück.
2. Reitpferd der Tochter der Kl befindet sich auf Reithof, Bl will in das Grundstück (Reithof) vollstrecken lassen. Vor Beschlagnahme wird Pferd entfernt, aber noch nicht veräußert. Nach Beschlagnahme, aber noch vor Versteigerungsvermerk wird das Pferd veräußert. Bei Entfernung des Pferdes haben sich Kl und Tochter darauf geeinigt, dass das Pferd nicht mehr als Reittier benutzt werden soll. Entscheidende Frage: Ist die Kl Eigentümerin, gehört das Pferd zum Haftungsverband, gutgläubiger Erwerb?
Genau! Die Klägerin behauptet nur das sich über ein anderes Grundstück geeinigt wurde. Den formellen Einwand der unbestimmtheit der UWE und das daraus nicht wirksam vollstreckt werden kann erhebt sie doch überhaupt nicht. Daher vestehe ich die Diskussion hier überhaupt nicht. Zwar gibt es die konstellation das beide Klagen in einem Antrag versteckt sind aber sie erhebt hier keine Rüge wegen unbestimmtheit. Da es sich um zwei verschiedenen Streitgegenstände handelt muss sie dazu auch zumindest einmal vorgetragen haben und das war mir nicht ersichtlich.
Klageschriftsatz Klägerin: Falsche Bezeichnung und Eintragung! Wollten uns doch über anders Grundstück einigen was der Beklagten auch bekannt gewesen sei.
Klageerwiderung Beklagte: Bestreitet Einigung über anderes Grundstück ihrer Ansicht nach ist Inhalt Urkunde maßgebend
Erwiderung Klägerin: Musste doch aber offensichtlich sein das anderes Grundstück gemeint ist weil so wie in Urkunde nicht existent und nur Fehler des Notars
In mündlicher Verhandlung wurde dazu nicht mehr groß vorgetragen.
Frage micht wo da ein formeller Einwand ggn die UWE zu verstehen ist das diese unbestimmt ist...
07.06.2019, 13:12
@Gast ist „Anklageschrift“ ggf eine landesrechtliche Besonderheit? Spielte ja nicht in Berlin?
07.06.2019, 14:20
(07.06.2019, 10:57)Gast schrieb:(06.06.2019, 20:22)Gast schrieb: 1. Kl hat zwei Grundstücke (A+B). Grundschuld mit UWE wird zulasten der Kl bestellt. In notarieller Urkunde wird zwar A genannt, die Flurbezeichnung und die beschriebenen Belastungen entsprechen aber B. Kl behauptet, Abrede sei gewesen, dass die Grundschuld für B eingetragen werden sollte. Eingetragen wird aber A. Bl behauptet, A sei das richtige Grundstück.
2. Reitpferd der Tochter der Kl befindet sich auf Reithof, Bl will in das Grundstück (Reithof) vollstrecken lassen. Vor Beschlagnahme wird Pferd entfernt, aber noch nicht veräußert. Nach Beschlagnahme, aber noch vor Versteigerungsvermerk wird das Pferd veräußert. Bei Entfernung des Pferdes haben sich Kl und Tochter darauf geeinigt, dass das Pferd nicht mehr als Reittier benutzt werden soll. Entscheidende Frage: Ist die Kl Eigentümerin, gehört das Pferd zum Haftungsverband, gutgläubiger Erwerb?
Genau! Die Klägerin behauptet nur das sich über ein anderes Grundstück geeinigt wurde. Den formellen Einwand der unbestimmtheit der UWE und das daraus nicht wirksam vollstreckt werden kann erhebt sie doch überhaupt nicht. Daher vestehe ich die Diskussion hier überhaupt nicht. Zwar gibt es die konstellation das beide Klagen in einem Antrag versteckt sind aber sie erhebt hier keine Rüge wegen unbestimmtheit. Da es sich um zwei verschiedenen Streitgegenstände handelt muss sie dazu auch zumindest einmal vorgetragen haben und das war mir nicht ersichtlich.
Klageschriftsatz Klägerin: Falsche Bezeichnung und Eintragung! Wollten uns doch über anders Grundstück einigen was der Beklagten auch bekannt gewesen sei.
Klageerwiderung Beklagte: Bestreitet Einigung über anderes Grundstück ihrer Ansicht nach ist Inhalt Urkunde maßgebend
Erwiderung Klägerin: Musste doch aber offensichtlich sein das anderes Grundstück gemeint ist weil so wie in Urkunde nicht existent und nur Fehler des Notars
In mündlicher Verhandlung wurde dazu nicht mehr groß vorgetragen.
Frage micht wo da ein formeller Einwand ggn die UWE zu verstehen ist das diese unbestimmt ist...
Weil die Unbestimmtheit durch den Vortrag zur offensichtlich ungenauen Bezeichnung des Grundstücks konkludent angegriffen wurde. Im Zweifel will der Kläger die bestmögliche Rechtsmehrung, Art. 19 IV GG. Für ihn hat ein solches Vorgehen nur Vorteile.
07.06.2019, 14:39
War der TB in der Z3-Klausur in NRW erlassen?
Dann würde sich mein Zeitproblem erklären.
Dann würde sich mein Zeitproblem erklären.
07.06.2019, 14:52