06.06.2019, 17:50
hätte man den § 771 ZPO analog nehmen müssen????!!!! weil es keinen Titel gab?!
das hab ich total übersehen
das hab ich total übersehen
06.06.2019, 17:51
(06.06.2019, 17:47)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 17:39)Gast_bw schrieb: Hat denn irgendjemand bei der Ersatzfähigkeit der Entgeltfortzahlungkosten 1 AAG angesprochen und gesagt, dass er die ohnehin in Höhe von 80 % von der Krankenkasse ersetzt bekommt und in dieser Höhe dann schon kein Schaden besteht. Und dass bezüglich des Restes er ebenfalls keinen Anspruch hat, da die EFZ in seinen Pflichtkreis fällt und es gerade nur Zufall ist dass er bei dem Unfall mitbeteiligt war. Sonst könnte man ja immer wenn der Arbeitnehmer krank wird den Verursacher in Anspruch nehmen.
Bei der Nutzungsentschädigung habe ich geschrieben, dass er trotz Aufforderung des Beklagten keine Angaben zum Ausfall des Gewinns gemacht hat. Weil er ja zu Kunden gefahren ist, dachte ich wäre das maßgeblich um eine Nutzungsentschädigung wegen Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs zu machen. Ich meine es gab keine Angaben, dass er das Fahrzeug auch privat genutzt hätte.
Hab beim Schmerzensgeld leider nicht groß nachgedacht, dass er nur paar Tabletten schlucken musste und 700 Euro zugesprochen ::(
Die SV-Kosten und den wiederbeschaffungsaufwans hab ich zugesprochen ohne Quotelung.
Ein Mitverschulden habe ich nach 840 BGB geprüft und verneint.
Mit der Begründung, dass die Verschuldenvermutung des 833 S.2 nicht durch den Beklagten widerlegt werden konnte. Zum einen 1.SV Gutachten: Kläger ist sicher min. 80 Km/h gefahren. Muss aber nicht heißen dass er auch schneller gefahren ist. Die Höchstgeschwindigkeit war bei 80 km/h. Er durfte also auch noch 80 km/h fahren. Was die Reaktionszeit nach Erkennen der Lichthupen betrifft, war die Beweisaufnahme nicht ergiebig (Zeuge ist Lagerzeuge des Klägers=nicht der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen was er gesagt hat) bloße Behauptung des Beklagten dass Kläger nicht rechtzeitig gebremst hätte reicht nicht aus, er muss seine Unschuld beweisen. Was die falsch eingestellten Scheinwerfer betrifft, habe ich gesagt, dass es an der Kausalität für den Unfall fehlt. Bei richtiger Einstellung hätte er mit 40 km/h den Unfall verhindert. Aber er musste ja keine 40 km/h fahren.
2. SV-Gutachten: Zäune waren 110 cm statt wie erforderlich 120 cm. Damit Sorgfaltspflichverletzung.
So mal grob was ich in Zeitnot geschrieben habe.
Im Palandt stand meine ich iwo dass man auch bei gewerblich genutztem Fahrzeug nach den Mietkosten abrechnen kann, deshalb hab ich gesagt das passt auch ohne gewinnausfall.
Bei mir musste er 40kmh fahren, da in § 3 stvo iwo steht dass man nur so schnell fahren darf, dass man innerhalb des Sichtfeldes noch bremsen kann. Hier war das Sichtfeld 20m lang und nach SV hätte bei ner Geschwindigkeit von 40kmh der Bremsweg exakt 20m betragen. Han also gesagt die falsch eingestellten Scheinwerfer direkt nich kausal, da bei richtig eingestellten Bremsweg auch zu lang gewesen wäre (war glaube ich 56m Bremsweg vs 50m Sichtfeld), aber Verstoß gegen § 3 stvo weil er für sein geringes Sichtfeld zu schnell gefahren ist.
Alles klar. Danke! Ja, klingt sehr logisch
06.06.2019, 17:57
06.06.2019, 18:40
(06.06.2019, 17:57)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:48)Gast NRW schrieb: öh, die Unterwerfungserklärung war (zumindest in NRW) als Ziffer IV abgedruckt.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.
Im GPA-Bereich wurde nur auf IV. verwiesen, sie war aber nicht abgedruckt.
Was stand denn dort? Was sie inhaltlich interessant.
Interessant in dem Sinne, dass sie tatsächlich zu unbestimmt war. Da hieß es in etwa Vollstreckung „in das genannte Grundstück“.
Deswegen dürften die NRWler wohl (zu Recht?) in die Titelgegenklage gehüpft sein. Das ist ja beinahe die „Lehrbuchformulierung“, wie es NICHT sein darf ^^
06.06.2019, 18:42
(06.06.2019, 17:57)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:48)Gast NRW schrieb: öh, die Unterwerfungserklärung war (zumindest in NRW) als Ziffer IV abgedruckt.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.
Im GPA-Bereich wurde nur auf IV. verwiesen, sie war aber nicht abgedruckt.
Was stand denn dort? Was sie inhaltlich interessant.
Häh? Klar war die abgedruckt.
Deswegen konnte man feststellen, dass sie in sich nicht schlüssig war, weil sie einerseits von dem Grundstück in Görlitz sprach und andererseits die Flurnummer und die Belastungen für das Grundstück in Bad Schießmichtot galten.
06.06.2019, 19:04
(06.06.2019, 18:42)GastSH schrieb:(06.06.2019, 17:57)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:48)Gast NRW schrieb: öh, die Unterwerfungserklärung war (zumindest in NRW) als Ziffer IV abgedruckt.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.
Im GPA-Bereich wurde nur auf IV. verwiesen, sie war aber nicht abgedruckt.
Was stand denn dort? Was sie inhaltlich interessant.
Häh? Klar war die abgedruckt.
Deswegen konnte man feststellen, dass sie in sich nicht schlüssig war, weil sie einerseits von dem Grundstück in Görlitz sprach und andererseits die Flurnummer und die Belastungen für das Grundstück in Bad Schießmichtot galten.
Halten wir mal fest eine wort-wörtliche Widergabe der dinglichen Unterwerfungserklärung gab es unter IV nicht!!!! Lediglich einen Verweis (in Form eines Bearbeitervermerks) das diese erfolgt ist.
06.06.2019, 19:08
(06.06.2019, 19:04)Gast schrieb:(06.06.2019, 18:42)GastSH schrieb:(06.06.2019, 17:57)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:48)Gast NRW schrieb: öh, die Unterwerfungserklärung war (zumindest in NRW) als Ziffer IV abgedruckt.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.
Im GPA-Bereich wurde nur auf IV. verwiesen, sie war aber nicht abgedruckt.
Was stand denn dort? Was sie inhaltlich interessant.
Häh? Klar war die abgedruckt.
Deswegen konnte man feststellen, dass sie in sich nicht schlüssig war, weil sie einerseits von dem Grundstück in Görlitz sprach und andererseits die Flurnummer und die Belastungen für das Grundstück in Bad Schießmichtot galten.
Halten wir mal fest eine wort-wörtliche Widergabe der dinglichen Unterwerfungserklärung gab es unter IV nicht!!!! Lediglich einen Verweis (in Form eines Bearbeitervermerks) das diese erfolgt ist.
So hatte ich es auch in Erinnerung. Habe trotzdem eine Titelgegenklage geprüft, da ich den Bearbeitervermerk so verstanden habe, dass die Unterverwerfungserklärung sich auf die (unbestimmte) Grundschuldbestellung bezieht.
Aber unabhängig davon war vieles darauf ausgelegt, auch die Grundschuldbestellung selbst zu prüfen. Schließlich wurde dies von den Parteien als ein Schwerpunkt immer wieder angesprochen. Deswegen habe ich zusätzlich noch § 767 direkt geprüft.
06.06.2019, 19:27
06.06.2019, 20:07
(06.06.2019, 19:08)Gast schrieb:(06.06.2019, 19:04)Gast schrieb:(06.06.2019, 18:42)GastSH schrieb:(06.06.2019, 17:57)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:48)Gast NRW schrieb: öh, die Unterwerfungserklärung war (zumindest in NRW) als Ziffer IV abgedruckt.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.
Im GPA-Bereich wurde nur auf IV. verwiesen, sie war aber nicht abgedruckt.
Was stand denn dort? Was sie inhaltlich interessant.
Häh? Klar war die abgedruckt.
Deswegen konnte man feststellen, dass sie in sich nicht schlüssig war, weil sie einerseits von dem Grundstück in Görlitz sprach und andererseits die Flurnummer und die Belastungen für das Grundstück in Bad Schießmichtot galten.
Halten wir mal fest eine wort-wörtliche Widergabe der dinglichen Unterwerfungserklärung gab es unter IV nicht!!!! Lediglich einen Verweis (in Form eines Bearbeitervermerks) das diese erfolgt ist.
So hatte ich es auch in Erinnerung. Habe trotzdem eine Titelgegenklage geprüft, da ich den Bearbeitervermerk so verstanden habe, dass die Unterverwerfungserklärung sich auf die (unbestimmte) Grundschuldbestellung bezieht.
Aber unabhängig davon war vieles darauf ausgelegt, auch die Grundschuldbestellung selbst zu prüfen. Schließlich wurde dies von den Parteien als ein Schwerpunkt immer wieder angesprochen. Deswegen habe ich zusätzlich noch § 767 direkt geprüft.
Finde die Idee nicht schlecht obwohl meines Erachtens eine Verbindung von beide Klagearten über §260 kumulativ oder eben als Haupt- und Hilfsantrag üblich ist. Ob man in einen Antrag beide Klagearten lesen darf bzw kann und daraus zwei Klagen macht habe ich so noch nie gelesen oder gehört.
06.06.2019, 20:11
Packt es jemand, ganz grob die wichtigsten Sachverhaltspunkte bzw Rügen der ZV-Klausur was die ersten beiden Anträge angeht zu schildern? Das wäre prima.
Viel Erfolg morgen und kommende Woche!
Viel Erfolg morgen und kommende Woche!