06.06.2019, 17:12
Titelgegenklage finde ich fraglich (ansprechen ja, prüfen i.E. nein):
Erstens hat die anwaltlich vertretene Klägerin nichts dergleichen vorgetragen, sondern stets nur die dingliche Einigung thematisiert.
Zweitens erscheint es mir kaum gewollt, die Wirksamkeit der dingl. UWE zu prüfen, wenn diese nicht einmal im Wortlaut abgedruckt ist. Sicher, sie wird wohl Bezug nehmen auf den ersten Teil der Urkunde, aber das ist letztlich Spekulation und klausurtaktisch m.E. eher ungeschickt.
Erstens hat die anwaltlich vertretene Klägerin nichts dergleichen vorgetragen, sondern stets nur die dingliche Einigung thematisiert.
Zweitens erscheint es mir kaum gewollt, die Wirksamkeit der dingl. UWE zu prüfen, wenn diese nicht einmal im Wortlaut abgedruckt ist. Sicher, sie wird wohl Bezug nehmen auf den ersten Teil der Urkunde, aber das ist letztlich Spekulation und klausurtaktisch m.E. eher ungeschickt.
06.06.2019, 17:19
(06.06.2019, 17:06)GJPA-S7 schrieb:(06.06.2019, 15:55)GJPAAAH(BE) schrieb: S7 Lösungstechnisch habe ich:
A. Plädoyer
I. Anrede, Gesamtergebnis: nur wenig bestätigt
II. Zu Vorwurf 1):
263a (-) - Mindermeinung, es sei kein Täuschungsäquivalent; aber Mandanteninteresse
263 (+), aber nicht mal erwähnt
-> die beiden wurden vom Gericht gesehen, darum hier
Rest unter B
III. Zu Vorwurf 2)
211 (-), weil Täterschaft nicht rechtmäßig nachweisbar
136a (+), weil
Heuchelt freundlich rum (wohl eher kriminalistische List; unter B dargelegt, hier aber Mandanteninteresse)
Täuschung weil behauptet, Beweise erdrückend
Rechtlicher Vorteil versprochen - Geständnis kann Mord nicht ausräumen (kritisch)
Hilfsweise (was ggf taktisch dumm ist... -.-) niedrige Beweggründe mit viel Lärm verneint
Keine Trennung nachweisbar (Aussage Freundin)
Die wär allein aber auch kein taugliches Motiv
Rest reicht einfach nicht: kein Werkzeug gefunden, keine Zeugen, SV bestätigt nur Todesart, nicht Täterschaft
Strafe zu 1) Geldstrafe
Anträge:
1. Geldstrafe zu 1)
2. Freispruch zu 2)
3. Aufhebung HB + hilfsweise außer Vollzug (auch nicht so klug)
4. Beiordnung
Dank für Aufmerksamkeit (macht man das!?)
B. Ergänzungsgutachten
I. Zu 1)
1. Alles abweichende zu oben
2. 242 an Karte (-); kein Enteignungsvorsatz, weil Rückgabe; Sachwert nicht in Karte
3. 263 an Karte -> Geld (+), Schaden schon in konkreter Vermögensgefährdung, jedenfalls in Verlust der 500€, P: stoffgleich (?!) - einfach behauptet; alles beweisbar durch Identifiktion in HV (Zeuge); Kamerabilder am Geldautomaten (Augenschein); mittelbar durch Schwester (zwei Sätze hingerotzt)
4. 242 am Geld (-), weil nicht fremd, weil übereignet; jedenfalls TBausschließendes Einverständnis, sodass kein Gewahrsamsbruch
5. 246 (-); nicht fremd
6. 266b (-); nicht taugliches Tatobjekt
7. 263a wohl unbefugt (hM), dh (+)
II. Zu 2)
Heimtücke (-); weil Streit, Schlag ins Gesicht; ggf bewusstlos
Grausam (-); in dubio zur Tötung erforderlich/ keine subjektiven Elemente
Habgier: zu wenig Angaben
Verdeckungsabsicht (+); enger Zusammenhang zu 263 vorher + nach BGH auch bei außerstrafrechtlicher Verdeckungsabsicht
C. Zusatzfragen
I. Wegen Ablehnung Unterbrechung
Revisibel nach 337, 258; zu rügen in erster Instanz; beruhen idR (+)
II. Sonstiges revisibles?
1. Verfahrenshindernisse? Nö, Anträge gestellt
2. Verfahrensrüge?
a. 338 (-); Schwurgericht ordnungsgem besetzt nach 76 II; Verteidiger erst nach Verhandlung zusammengebrochen, keine Abwesenheit
b. 337 (+), wenn Gericht 136a übersieht; dann 261 verletzt (BVV)
3. Sachrüge (+), wenn abweichende Subsumtion
P: Beiordnung!? Rumgewürgt, ob alter RA Wahl oder Pflicht; Voraussetzungen 140 bejaht
Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer) insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
Ach was!
Mann, stark dass du das gesehen hast mit dem Stadtbeamten :D
Ich hab nur Richter gezählt.
Hm, hast vermutlich Recht mit 263a... ich erinner mich grad nicht mehr. Bin aber auch grad im geistigen Abbau-Modus.
Wünsche gute Erholung und viel Erfolg weiterhin!
06.06.2019, 17:23
(06.06.2019, 17:09)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:06)GJPA-S7 schrieb: Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer)* insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
M/G* muss es natürlich heißen.
Schöffe stand auf meinen Schmierblatt habe ich vergessen einzubringen.
Ebenso der Haftbefehl
Ich hatte noch überlegt im Gutachten zu erwähnen, dass die StA keine Vermögensabschöpfung beantragt hat und es daher nicht erwähnt werden sollte
Ich habe so krass verkackt. Habe fast alle Verfahrensfehler direkt im Plädoyer angesprochen, um so noch das Plädoyer zu stärken.
Ich fand die Klausur richtig schlecht geschrieben. Nach der Mitschrift gab es keinen Aufruf, keine Mitteilung nach 243 IV, keine Belehrung nach 243 V, keine Belehrung im Ermittlungsverfahren. Aber der Zeitpunkt für den Widerspruch der Verwertung wäre meiner Meinung nach schon abgelaufen.
Ansonsten habe ich noch überlegt, ob die Anklage eventuell zu unbestimmt war weil nur "Anklageschrift" und nicht Schwurgerichtanklage, der 263 war auch nicht präzise da "sich oder einen anderen" und der richterliche Hinweis auf 263 nicht gesagt hat durch welche Handlung
Diese Klausur habe ich goile 2 Punkte abgesahnt. Ach ja, und dann habe ich auch noch zu viel Praxis reingebracht und zu wenig im Plädoyer subsumiert.
Rip
06.06.2019, 17:28
(06.06.2019, 17:23)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:09)Gast schrieb:(06.06.2019, 17:06)GJPA-S7 schrieb: Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer)* insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
M/G* muss es natürlich heißen.
Schöffe stand auf meinen Schmierblatt habe ich vergessen einzubringen.
Ebenso der Haftbefehl
Ich hatte noch überlegt im Gutachten zu erwähnen, dass die StA keine Vermögensabschöpfung beantragt hat und es daher nicht erwähnt werden sollte
Ich habe so krass verkackt. Habe fast alle Verfahrensfehler direkt im Plädoyer angesprochen, um so noch das Plädoyer zu stärken.
Ich fand die Klausur richtig schlecht geschrieben. Nach der Mitschrift gab es keinen Aufruf, keine Mitteilung nach 243 IV, keine Belehrung nach 243 V, keine Belehrung im Ermittlungsverfahren. Aber der Zeitpunkt für den Widerspruch der Verwertung wäre meiner Meinung nach schon abgelaufen.
Ansonsten habe ich noch überlegt, ob die Anklage eventuell zu unbestimmt war weil nur "Anklageschrift" und nicht Schwurgerichtanklage, der 263 war auch nicht präzise da "sich oder einen anderen" und der richterliche Hinweis auf 263 nicht gesagt hat durch welche Handlung
Diese Klausur habe ich goile 2 Punkte abgesahnt. Ach ja, und dann habe ich auch noch zu viel Praxis reingebracht und zu wenig im Plädoyer subsumiert.
Rip
Hey, jetzt ist es echt zu früh, sich fertig zu machen!
Lass dich überraschen. Damals wurde uns gesagt, dass Plädoyer schwerer zu bewerten ist und darum besser ausfällt - vieles ist ja auch Taktik.
Ob der Korrektor meine an die Schöffenrichter adressierte plumpe Überzeugungsnummer mag oder sich veräppelt fühlt, weil ich drei Volljuristen mit Banalitäten und Gejammer über den armen Angeklagten zuschütte - kann keiner vorhersagen.
06.06.2019, 17:32
(06.06.2019, 17:19)GJPAAAH(BE) schrieb:(06.06.2019, 17:06)GJPA-S7 schrieb:(06.06.2019, 15:55)GJPAAAH(BE) schrieb: S7 Lösungstechnisch habe ich:
A. Plädoyer
I. Anrede, Gesamtergebnis: nur wenig bestätigt
II. Zu Vorwurf 1):
263a (-) - Mindermeinung, es sei kein Täuschungsäquivalent; aber Mandanteninteresse
263 (+), aber nicht mal erwähnt
-> die beiden wurden vom Gericht gesehen, darum hier
Rest unter B
III. Zu Vorwurf 2)
211 (-), weil Täterschaft nicht rechtmäßig nachweisbar
136a (+), weil
Heuchelt freundlich rum (wohl eher kriminalistische List; unter B dargelegt, hier aber Mandanteninteresse)
Täuschung weil behauptet, Beweise erdrückend
Rechtlicher Vorteil versprochen - Geständnis kann Mord nicht ausräumen (kritisch)
Hilfsweise (was ggf taktisch dumm ist... -.-) niedrige Beweggründe mit viel Lärm verneint
Keine Trennung nachweisbar (Aussage Freundin)
Die wär allein aber auch kein taugliches Motiv
Rest reicht einfach nicht: kein Werkzeug gefunden, keine Zeugen, SV bestätigt nur Todesart, nicht Täterschaft
Strafe zu 1) Geldstrafe
Anträge:
1. Geldstrafe zu 1)
2. Freispruch zu 2)
3. Aufhebung HB + hilfsweise außer Vollzug (auch nicht so klug)
4. Beiordnung
Dank für Aufmerksamkeit (macht man das!?)
B. Ergänzungsgutachten
I. Zu 1)
1. Alles abweichende zu oben
2. 242 an Karte (-); kein Enteignungsvorsatz, weil Rückgabe; Sachwert nicht in Karte
3. 263 an Karte -> Geld (+), Schaden schon in konkreter Vermögensgefährdung, jedenfalls in Verlust der 500€, P: stoffgleich (?!) - einfach behauptet; alles beweisbar durch Identifiktion in HV (Zeuge); Kamerabilder am Geldautomaten (Augenschein); mittelbar durch Schwester (zwei Sätze hingerotzt)
4. 242 am Geld (-), weil nicht fremd, weil übereignet; jedenfalls TBausschließendes Einverständnis, sodass kein Gewahrsamsbruch
5. 246 (-); nicht fremd
6. 266b (-); nicht taugliches Tatobjekt
7. 263a wohl unbefugt (hM), dh (+)
II. Zu 2)
Heimtücke (-); weil Streit, Schlag ins Gesicht; ggf bewusstlos
Grausam (-); in dubio zur Tötung erforderlich/ keine subjektiven Elemente
Habgier: zu wenig Angaben
Verdeckungsabsicht (+); enger Zusammenhang zu 263 vorher + nach BGH auch bei außerstrafrechtlicher Verdeckungsabsicht
C. Zusatzfragen
I. Wegen Ablehnung Unterbrechung
Revisibel nach 337, 258; zu rügen in erster Instanz; beruhen idR (+)
II. Sonstiges revisibles?
1. Verfahrenshindernisse? Nö, Anträge gestellt
2. Verfahrensrüge?
a. 338 (-); Schwurgericht ordnungsgem besetzt nach 76 II; Verteidiger erst nach Verhandlung zusammengebrochen, keine Abwesenheit
b. 337 (+), wenn Gericht 136a übersieht; dann 261 verletzt (BVV)
3. Sachrüge (+), wenn abweichende Subsumtion
P: Beiordnung!? Rumgewürgt, ob alter RA Wahl oder Pflicht; Voraussetzungen 140 bejaht
Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer) insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
Ach was!
Mann, stark dass du das gesehen hast mit dem Stadtbeamten :D
Ich hab nur Richter gezählt.
Hm, hast vermutlich Recht mit 263a... ich erinner mich grad nicht mehr. Bin aber auch grad im geistigen Abbau-Modus.
Wünsche gute Erholung und viel Erfolg weiterhin!
Dafür habe Ich in der Eile den Aussetzungsantrag nur auf der Skizze, und im erg. Gutachten nicht mehr erwähnt. Insofern dürfte das Pünktchen für den Stadtbeamten da wieder flöten gehen. Und noch zwei weitere Minuspunkte da der Aussetzungantrag ausdrücklich geprüft werden sollte. Den hätte Ich übrigens über 265 IV StPO gelöst. Aber man kann nicht alles haben auch wenn's schön wäre.
Gleichfalls weiterhin viel Erfolg!
06.06.2019, 17:36
06.06.2019, 17:39
Hat denn irgendjemand bei der Ersatzfähigkeit der Entgeltfortzahlungkosten 1 AAG angesprochen und gesagt, dass er die ohnehin in Höhe von 80 % von der Krankenkasse ersetzt bekommt und in dieser Höhe dann schon kein Schaden besteht. Und dass bezüglich des Restes er ebenfalls keinen Anspruch hat, da die EFZ in seinen Pflichtkreis fällt und es gerade nur Zufall ist dass er bei dem Unfall mitbeteiligt war. Sonst könnte man ja immer wenn der Arbeitnehmer krank wird den Verursacher in Anspruch nehmen.
Bei der Nutzungsentschädigung habe ich geschrieben, dass er trotz Aufforderung des Beklagten keine Angaben zum Ausfall des Gewinns gemacht hat. Weil er ja zu Kunden gefahren ist, dachte ich wäre das maßgeblich um eine Nutzungsentschädigung wegen Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs zu machen. Ich meine es gab keine Angaben, dass er das Fahrzeug auch privat genutzt hätte.
Hab beim Schmerzensgeld leider nicht groß nachgedacht, dass er nur paar Tabletten schlucken musste und 700 Euro zugesprochen ::(
Die SV-Kosten und den wiederbeschaffungsaufwans hab ich zugesprochen ohne Quotelung.
Ein Mitverschulden habe ich nach 840 BGB geprüft und verneint.
Mit der Begründung, dass die Verschuldenvermutung des 833 S.2 nicht durch den Beklagten widerlegt werden konnte. Zum einen 1.SV Gutachten: Kläger ist sicher min. 80 Km/h gefahren. Muss aber nicht heißen dass er auch schneller gefahren ist. Die Höchstgeschwindigkeit war bei 80 km/h. Er durfte also auch noch 80 km/h fahren. Was die Reaktionszeit nach Erkennen der Lichthupen betrifft, war die Beweisaufnahme nicht ergiebig (Zeuge ist Lagerzeuge des Klägers=nicht der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen was er gesagt hat) bloße Behauptung des Beklagten dass Kläger nicht rechtzeitig gebremst hätte reicht nicht aus, er muss seine Unschuld beweisen. Was die falsch eingestellten Scheinwerfer betrifft, habe ich gesagt, dass es an der Kausalität für den Unfall fehlt. Bei richtiger Einstellung hätte er mit 40 km/h den Unfall verhindert. Aber er musste ja keine 40 km/h fahren.
2. SV-Gutachten: Zäune waren 110 cm statt wie erforderlich 120 cm. Damit Sorgfaltspflichverletzung.
So mal grob was ich in Zeitnot geschrieben habe.
Bei der Nutzungsentschädigung habe ich geschrieben, dass er trotz Aufforderung des Beklagten keine Angaben zum Ausfall des Gewinns gemacht hat. Weil er ja zu Kunden gefahren ist, dachte ich wäre das maßgeblich um eine Nutzungsentschädigung wegen Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs zu machen. Ich meine es gab keine Angaben, dass er das Fahrzeug auch privat genutzt hätte.
Hab beim Schmerzensgeld leider nicht groß nachgedacht, dass er nur paar Tabletten schlucken musste und 700 Euro zugesprochen ::(
Die SV-Kosten und den wiederbeschaffungsaufwans hab ich zugesprochen ohne Quotelung.
Ein Mitverschulden habe ich nach 840 BGB geprüft und verneint.
Mit der Begründung, dass die Verschuldenvermutung des 833 S.2 nicht durch den Beklagten widerlegt werden konnte. Zum einen 1.SV Gutachten: Kläger ist sicher min. 80 Km/h gefahren. Muss aber nicht heißen dass er auch schneller gefahren ist. Die Höchstgeschwindigkeit war bei 80 km/h. Er durfte also auch noch 80 km/h fahren. Was die Reaktionszeit nach Erkennen der Lichthupen betrifft, war die Beweisaufnahme nicht ergiebig (Zeuge ist Lagerzeuge des Klägers=nicht der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen was er gesagt hat) bloße Behauptung des Beklagten dass Kläger nicht rechtzeitig gebremst hätte reicht nicht aus, er muss seine Unschuld beweisen. Was die falsch eingestellten Scheinwerfer betrifft, habe ich gesagt, dass es an der Kausalität für den Unfall fehlt. Bei richtiger Einstellung hätte er mit 40 km/h den Unfall verhindert. Aber er musste ja keine 40 km/h fahren.
2. SV-Gutachten: Zäune waren 110 cm statt wie erforderlich 120 cm. Damit Sorgfaltspflichverletzung.
So mal grob was ich in Zeitnot geschrieben habe.
06.06.2019, 17:40
(06.06.2019, 17:12)Gast schrieb: Titelgegenklage finde ich fraglich (ansprechen ja, prüfen i.E. nein):
Erstens hat die anwaltlich vertretene Klägerin nichts dergleichen vorgetragen, sondern stets nur die dingliche Einigung thematisiert.
Zweitens erscheint es mir kaum gewollt, die Wirksamkeit der dingl. UWE zu prüfen, wenn diese nicht einmal im Wortlaut abgedruckt ist. Sicher, sie wird wohl Bezug nehmen auf den ersten Teil der Urkunde, aber das ist letztlich Spekulation und klausurtaktisch m.E. eher ungeschickt.
Gutes Argument, ich bin jetzt einfach davon ausgegangen, dass die UWE sich auf die Grundschuldbestellung bezieht. Sonst würde das ganze Problem mit der Einigung über das Grundstück für die Parteien ja gar keine Rolle spielen. Man könnte dann einfach in die UWE schauen, um zu wissen, welches Grundstück wirklich gemeint war (Dort dann ohne Flüchtigkeitsfehler).
Aber an § 308 ZPO sollte die Titelgegenklage nicht scheitern. Die Unzulässigkeitserklärung wurde beantragt, in diesem Rahmen ist das Gericht nicht an den Rechtsvortrag gebunden. Wie es zu dem Ergebnis kommt, bleibt ihm überlassen.
06.06.2019, 17:47
(06.06.2019, 17:39)Gast_bw schrieb: Hat denn irgendjemand bei der Ersatzfähigkeit der Entgeltfortzahlungkosten 1 AAG angesprochen und gesagt, dass er die ohnehin in Höhe von 80 % von der Krankenkasse ersetzt bekommt und in dieser Höhe dann schon kein Schaden besteht. Und dass bezüglich des Restes er ebenfalls keinen Anspruch hat, da die EFZ in seinen Pflichtkreis fällt und es gerade nur Zufall ist dass er bei dem Unfall mitbeteiligt war. Sonst könnte man ja immer wenn der Arbeitnehmer krank wird den Verursacher in Anspruch nehmen.
Bei der Nutzungsentschädigung habe ich geschrieben, dass er trotz Aufforderung des Beklagten keine Angaben zum Ausfall des Gewinns gemacht hat. Weil er ja zu Kunden gefahren ist, dachte ich wäre das maßgeblich um eine Nutzungsentschädigung wegen Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs zu machen. Ich meine es gab keine Angaben, dass er das Fahrzeug auch privat genutzt hätte.
Hab beim Schmerzensgeld leider nicht groß nachgedacht, dass er nur paar Tabletten schlucken musste und 700 Euro zugesprochen ::(
Die SV-Kosten und den wiederbeschaffungsaufwans hab ich zugesprochen ohne Quotelung.
Ein Mitverschulden habe ich nach 840 BGB geprüft und verneint.
Mit der Begründung, dass die Verschuldenvermutung des 833 S.2 nicht durch den Beklagten widerlegt werden konnte. Zum einen 1.SV Gutachten: Kläger ist sicher min. 80 Km/h gefahren. Muss aber nicht heißen dass er auch schneller gefahren ist. Die Höchstgeschwindigkeit war bei 80 km/h. Er durfte also auch noch 80 km/h fahren. Was die Reaktionszeit nach Erkennen der Lichthupen betrifft, war die Beweisaufnahme nicht ergiebig (Zeuge ist Lagerzeuge des Klägers=nicht der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen was er gesagt hat) bloße Behauptung des Beklagten dass Kläger nicht rechtzeitig gebremst hätte reicht nicht aus, er muss seine Unschuld beweisen. Was die falsch eingestellten Scheinwerfer betrifft, habe ich gesagt, dass es an der Kausalität für den Unfall fehlt. Bei richtiger Einstellung hätte er mit 40 km/h den Unfall verhindert. Aber er musste ja keine 40 km/h fahren.
2. SV-Gutachten: Zäune waren 110 cm statt wie erforderlich 120 cm. Damit Sorgfaltspflichverletzung.
So mal grob was ich in Zeitnot geschrieben habe.
Im Palandt stand meine ich iwo dass man auch bei gewerblich genutztem Fahrzeug nach den Mietkosten abrechnen kann, deshalb hab ich gesagt das passt auch ohne gewinnausfall.
Bei mir musste er 40kmh fahren, da in § 3 stvo iwo steht dass man nur so schnell fahren darf, dass man innerhalb des Sichtfeldes noch bremsen kann. Hier war das Sichtfeld 20m lang und nach SV hätte bei ner Geschwindigkeit von 40kmh der Bremsweg exakt 20m betragen. Han also gesagt die falsch eingestellten Scheinwerfer direkt nich kausal, da bei richtig eingestellten Bremsweg auch zu lang gewesen wäre (war glaube ich 56m Bremsweg vs 50m Sichtfeld), aber Verstoß gegen § 3 stvo weil er für sein geringes Sichtfeld zu schnell gefahren ist.
06.06.2019, 17:48
öh, die Unterwerfungserklärung war (zumindest in NRW) als Ziffer IV abgedruckt.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.
Nicht dass ihr aneinander vorbeiredet.