06.06.2019, 16:33
(06.06.2019, 16:21)Gast schrieb: Also ich hab nur am Ende der Prüfung gesagt das der Anspruch des Klägers in Höhe von 50 Prozent begründet ist.
Aber habe nicht gesagt: also das Gutachter kosten aus 249, das Schmerzensgeld aus 253, die Wiederbeschaffungskosten etc
Sondern einfach gesagt das 50 Prozent begründet sind ??
Mhm die einzelnen Positionen hättest du besser schon einzeln durchgehen sollen, aber wieviel Abzug das gibt weiß ich auch nicht...Er kann ja nur einen Anspruch haben wenn die einzelnen Positionen überhaupt ersatzfähig sind..
06.06.2019, 16:33
(06.06.2019, 16:21)Gast schrieb: Also ich hab nur am Ende der Prüfung gesagt das der Anspruch des Klägers in Höhe von 50 Prozent begründet ist.
Aber habe nicht gesagt: also das Gutachter kosten aus 249, das Schmerzensgeld aus 253, die Wiederbeschaffungskosten etc
Sondern einfach gesagt das 50 Prozent begründet sind ??
Ahh verstehe...hmm schwer zu sagen, weil es dort teilweise darauf ankam, was aus was ersatzfähig ist. Es wird wohl schon einen kleinen Punktabzug geben aber mehr nicht. Alles andere hast du ja gesehen. Mach dir da keine Sorgen.
Ich fand es so asozial, dass die im SVG nicht mehr geboten haben und das mit dem Schmerzensgeld und der Höhe (was bumms ist aber viel Zeit kostet es zu begründen)..und was soll das eigentlich mit den vollbepackten Klausuren?!
Wissen ohne Tiefe so schnell wie möglich abfragen anstatt etwas wegzulassen und Argumentation zu prüfen?!
Schreibt jemand als Notenverbesserer und kann etwas zur Korrektur/Notenvergabe, insb BW sagen? Habe mir die Noten der letzten Kampagne angeschaut. Die geizen schon ganz schön mit den NP...
06.06.2019, 16:34
(06.06.2019, 16:33)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 16:21)Gast schrieb: Also ich hab nur am Ende der Prüfung gesagt das der Anspruch des Klägers in Höhe von 50 Prozent begründet ist.
Aber habe nicht gesagt: also das Gutachter kosten aus 249, das Schmerzensgeld aus 253, die Wiederbeschaffungskosten etc
Sondern einfach gesagt das 50 Prozent begründet sind ??
Mhm die einzelnen Positionen hättest du besser schon einzeln durchgehen sollen, aber wieviel Abzug das gibt weiß ich auch nicht...Er kann ja nur einen Anspruch haben wenn die einzelnen Positionen überhaupt ersatzfähig sind..
Oh nein ???
Und woraus hat sich die örtliche Zuständigkeit der Klage erheben bei dir ?
06.06.2019, 16:36
(06.06.2019, 16:30)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 15:50)Gast123 schrieb:(06.06.2019, 15:25)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 15:07)Gast123 schrieb: BWler, war wieder so viel heute oder
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
Ach quatsch wegen sowas gibts vllt en Pünktchen Abzug und das wars dann, vor allem war die WK ja echt nur so ein bisschen obendrauf, die Klage war ja viel mehr ::)
Was hast du denn sonst so gemacht?
Ich hab bei der Klage die Lohnfortzahlung verneint, den Wiederbeschaffungsaufwand und das SV- Gutachten voll gegeben (da bei mir Ansprüche der BBank und die sich keine Betriebsgefahr bzw. kein Verschulden zurechnen lassen muss), bei dem Nutzungsausfall ne Quote von 50:50 zzgl Abzug von 10% zwecks Vorteilsausgleichung und ein Schmerzensgeld von 200€ angenommen.
Bei der WK dann entsprechend Quote von 50:50, also iHv 2500€ stattgegeben.
Prozessual eben gewillkürte Prozessstandschaft, § 261 III zpo zwecks Umzug nach Rhgkt, unbestimmter Klagantrag okay, da Schmerzensgeld in Ermessen des Gerichts gestellt und eben die Widerklage (Umkehrschluss § 506; § 33 Konnexität (+))
Prozessual hab ich das selbe. Noch den verspäteten Einwand nach der mdl Verhandlung.
Klage:
Schmerzensgeld 100 € 833 bgb (ist bums wie viel. Hauptsache keine 700)
Den Rest zugesprochen, aber um Hälfte gekürzt:
Nutzungsausfall + aber 50/50 wegen 254
(Bei der BWA hätten die das SVG gerne näher erläutern können...)
Gutachten + aber 50/50
WBA + aber 50/50
Lohnfortzahlung + aus 823 bgb, 6 EFzG (kp...)
Kp ob die Versicherung sich das zurechnen muss. Hab irgendwann den Überblick verloren. Aber klingt logisch wenn nicht..
WK easy peay lemon squeezy
http://examensrelevant.de/keine-zurechnu...genschaft/
Hatte das hier im Kopf, müsste doch vom SV passen, egal ob Leasing oder nur Sicherungsübereignung oder?
Ahja genau das Vorbringen nach Schluss der mdl Vhndl. hab ich natürlich auch noch.
Sagt mal innerhalb von § 833, prüft man da das Mitverschulden über § 254 oder über § 17 IV Stvg? Palandt hat da iwie gesagt dass § 17 vorrangig ist, aber weiß nich ob das nur für die Ansprüche aus stvg oder auch für § 833 Bgb gilt...hab das jetzt iwie innerhalb von § 17 IV gemacht, aber kp :angel:
Bei der Lohnfortzahlung fehlts doch an ner RG- Verletzung oder? Ich hab gesagt reiner Vermögensschaden, wenn dann müsste der Mitfahrer das geltend machen und ist dann ggf. verpflichtet den Anspruch an seinen Arbeitnehmee abzutreten wenn er Lohnfortzahlung erhalten hat..
Jaaa genau das war mein Problem! Deshalb hab ich Delikt iVm 6 EFzG geprüft, einen Schaden des Mitarbeiters geprüft und einen gesetzlichen Forderungsübergang nach 6 EFZG bejaht...sonst wäre es für 823 nur ein reiner Vermögensschaden, der keine RGVerletzung ist und für 833 fehlts mMn an der Kausalität
06.06.2019, 16:39
(06.06.2019, 16:36)Gast123 schrieb:(06.06.2019, 16:30)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 15:50)Gast123 schrieb:(06.06.2019, 15:25)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 15:07)Gast123 schrieb: BWler, war wieder so viel heute oder
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
Ach quatsch wegen sowas gibts vllt en Pünktchen Abzug und das wars dann, vor allem war die WK ja echt nur so ein bisschen obendrauf, die Klage war ja viel mehr ::)
Was hast du denn sonst so gemacht?
Ich hab bei der Klage die Lohnfortzahlung verneint, den Wiederbeschaffungsaufwand und das SV- Gutachten voll gegeben (da bei mir Ansprüche der BBank und die sich keine Betriebsgefahr bzw. kein Verschulden zurechnen lassen muss), bei dem Nutzungsausfall ne Quote von 50:50 zzgl Abzug von 10% zwecks Vorteilsausgleichung und ein Schmerzensgeld von 200€ angenommen.
Bei der WK dann entsprechend Quote von 50:50, also iHv 2500€ stattgegeben.
Prozessual eben gewillkürte Prozessstandschaft, § 261 III zpo zwecks Umzug nach Rhgkt, unbestimmter Klagantrag okay, da Schmerzensgeld in Ermessen des Gerichts gestellt und eben die Widerklage (Umkehrschluss § 506; § 33 Konnexität (+))
Prozessual hab ich das selbe. Noch den verspäteten Einwand nach der mdl Verhandlung.
Klage:
Schmerzensgeld 100 € 833 bgb (ist bums wie viel. Hauptsache keine 700)
Den Rest zugesprochen, aber um Hälfte gekürzt:
Nutzungsausfall + aber 50/50 wegen 254
(Bei der BWA hätten die das SVG gerne näher erläutern können...)
Gutachten + aber 50/50
WBA + aber 50/50
Lohnfortzahlung + aus 823 bgb, 6 EFzG (kp...)
Kp ob die Versicherung sich das zurechnen muss. Hab irgendwann den Überblick verloren. Aber klingt logisch wenn nicht..
WK easy peay lemon squeezy
http://examensrelevant.de/keine-zurechnu...genschaft/
Hatte das hier im Kopf, müsste doch vom SV passen, egal ob Leasing oder nur Sicherungsübereignung oder?
Ahja genau das Vorbringen nach Schluss der mdl Vhndl. hab ich natürlich auch noch.
Sagt mal innerhalb von § 833, prüft man da das Mitverschulden über § 254 oder über § 17 IV Stvg? Palandt hat da iwie gesagt dass § 17 vorrangig ist, aber weiß nich ob das nur für die Ansprüche aus stvg oder auch für § 833 Bgb gilt...hab das jetzt iwie innerhalb von § 17 IV gemacht, aber kp :angel:
Bei der Lohnfortzahlung fehlts doch an ner RG- Verletzung oder? Ich hab gesagt reiner Vermögensschaden, wenn dann müsste der Mitfahrer das geltend machen und ist dann ggf. verpflichtet den Anspruch an seinen Arbeitnehmee abzutreten wenn er Lohnfortzahlung erhalten hat..
Jaaa genau das war mein Problem! Deshalb hab ich Delikt iVm 6 EFzG geprüft, einen Schaden des Mitarbeiters geprüft und einen gesetzlichen Forderungsübergang nach 6 EFZG bejaht...sonst wäre es für 823 nur ein reiner Vermögensschaden, der keine RGVerletzung ist und für 833 fehlts mMn an der Kausalität
Ah shit verdammt, man sollte halt auch mal in § 6 entfzg schauen, du hast natürlich völlig recht. Ist ja ein gesetzlicher Forderungsübergang...och menno. Dann kann ers natürlich selbst geltend machen. Hatte iwie in Kopf dass der AN nur verpflichtet ist abzutreten, das nervt mich jetzt extrem -.-
06.06.2019, 16:44
06.06.2019, 16:44
Ohne Gewähr...hatte zwischendrin nur noch einen Knoten im Kopf.
06.06.2019, 17:05
(06.06.2019, 16:44)Gast schrieb:(06.06.2019, 16:17)Gast schrieb: Titelgegenklage
771
767 Direkt
Alles andere ergibt keinen Sinn
Titelgegenklage + § 767 direkt (Verdeckte Klagehäufung, umfassender Rechtsschutz, Art 19 IV GG).
771
767 Direkt
Genau so hatte ich es gedacht, aber ich war mir mit ne Ultra petita nicht sicher und habe nur 767 direkt gemacht ?
06.06.2019, 17:06
(06.06.2019, 15:55)GJPAAAH(BE) schrieb: S7 Lösungstechnisch habe ich:
A. Plädoyer
I. Anrede, Gesamtergebnis: nur wenig bestätigt
II. Zu Vorwurf 1):
263a (-) - Mindermeinung, es sei kein Täuschungsäquivalent; aber Mandanteninteresse
263 (+), aber nicht mal erwähnt
-> die beiden wurden vom Gericht gesehen, darum hier
Rest unter B
III. Zu Vorwurf 2)
211 (-), weil Täterschaft nicht rechtmäßig nachweisbar
136a (+), weil
Heuchelt freundlich rum (wohl eher kriminalistische List; unter B dargelegt, hier aber Mandanteninteresse)
Täuschung weil behauptet, Beweise erdrückend
Rechtlicher Vorteil versprochen - Geständnis kann Mord nicht ausräumen (kritisch)
Hilfsweise (was ggf taktisch dumm ist... -.-) niedrige Beweggründe mit viel Lärm verneint
Keine Trennung nachweisbar (Aussage Freundin)
Die wär allein aber auch kein taugliches Motiv
Rest reicht einfach nicht: kein Werkzeug gefunden, keine Zeugen, SV bestätigt nur Todesart, nicht Täterschaft
Strafe zu 1) Geldstrafe
Anträge:
1. Geldstrafe zu 1)
2. Freispruch zu 2)
3. Aufhebung HB + hilfsweise außer Vollzug (auch nicht so klug)
4. Beiordnung
Dank für Aufmerksamkeit (macht man das!?)
B. Ergänzungsgutachten
I. Zu 1)
1. Alles abweichende zu oben
2. 242 an Karte (-); kein Enteignungsvorsatz, weil Rückgabe; Sachwert nicht in Karte
3. 263 an Karte -> Geld (+), Schaden schon in konkreter Vermögensgefährdung, jedenfalls in Verlust der 500€, P: stoffgleich (?!) - einfach behauptet; alles beweisbar durch Identifiktion in HV (Zeuge); Kamerabilder am Geldautomaten (Augenschein); mittelbar durch Schwester (zwei Sätze hingerotzt)
4. 242 am Geld (-), weil nicht fremd, weil übereignet; jedenfalls TBausschließendes Einverständnis, sodass kein Gewahrsamsbruch
5. 246 (-); nicht fremd
6. 266b (-); nicht taugliches Tatobjekt
7. 263a wohl unbefugt (hM), dh (+)
II. Zu 2)
Heimtücke (-); weil Streit, Schlag ins Gesicht; ggf bewusstlos
Grausam (-); in dubio zur Tötung erforderlich/ keine subjektiven Elemente
Habgier: zu wenig Angaben
Verdeckungsabsicht (+); enger Zusammenhang zu 263 vorher + nach BGH auch bei außerstrafrechtlicher Verdeckungsabsicht
C. Zusatzfragen
I. Wegen Ablehnung Unterbrechung
Revisibel nach 337, 258; zu rügen in erster Instanz; beruhen idR (+)
II. Sonstiges revisibles?
1. Verfahrenshindernisse? Nö, Anträge gestellt
2. Verfahrensrüge?
a. 338 (-); Schwurgericht ordnungsgem besetzt nach 76 II; Verteidiger erst nach Verhandlung zusammengebrochen, keine Abwesenheit
b. 337 (+), wenn Gericht 136a übersieht; dann 261 verletzt (BVV)
3. Sachrüge (+), wenn abweichende Subsumtion
P: Beiordnung!? Rumgewürgt, ob alter RA Wahl oder Pflicht; Voraussetzungen 140 bejaht
Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer) insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
06.06.2019, 17:09
(06.06.2019, 17:06)GJPA-S7 schrieb: Soweit so gut.
Für die 18 Punkte fehlt dann eigentlich nurnoch der Schöffe der Beamter der Stadtverwaltung war und damit Beamter i.S.d. § 34 GVG -> unfähig das Schöffenamt auszuüben § 34 Nr.3 GVG, aber Verstoß nicht revisibel (Fischer)* insbesondere 338 Nr.1 (-) wegen Präklusion da der
Anwalt dies nicht in der Frist des 222b S.1 gerügt hat. Daher i.E. egal.
Habe i.E. einen Freispruch beantragt, da 263 (-) mangels unmittelbare Vermögensminderung (da Angeklagter erst zum Bankautomaten muss und dort Vermögen mindert = räumlich zeitlich [12 Min. nach Herausgabe PIN+Karte] = Mandanteninteresse), dann im erg. Gutachten aber dargelegt, dass nach BGH hier ziemlich eindeutig (+), daher im Plädoyer hilfsweise Geldstrafe im unteren Bereich da nicht vorbestraft armer Kerl blabla.
Wie kommst du aber auf 263a eigentlich (+)? Fischer sagt in § 263a Rn.12a/13 "rechtswidrig erlangte Originalkarte +" hier aber nicht rechtswidrig sondern mit Einverständnis.
Aber warum sollte 263a eigentlich (+)?
M/G* muss es natürlich heißen.