13.01.2026, 21:03
Insbesondere in den Details fand ich das recht schwierig.
Edit: Formatierung will nicht so wie ich
Lehnt man Tötungsvorsatz bei den Schlägen und Tritten ab, kommt nur Mord/Totschlag durch Unterlassen in Betracht. Der Arzt hat ausgesagt, er könne (so habe ich das verstanden) nicht mit Sicherheit sagen, dass frühere Hilfe den Erfolg in seiner konkreten Gestalt abgewendet hätte.
Damit dann die Quasikausalität in dubio ablehnen, sodass nur noch der (untaugliche) Versuch (durch Unterlassen) bleibt. Prüft man Verdeckungsabsicht, kommt als „andere Tat“ entweder die vorangegangene Körperverletzung oder die Ohrfeige des Kindes in Betracht.
Ob Verdeckungsabsicht vorliegt, wenn der Täter das Überleben des (für die Entdeckung im vorliegenden Fall ja eigentlich wichtigen) Opfers hinnimmt, nur eben selbst nicht Hilfe suchen will, fand ich zweifelhaft. Damit macht man ja eher den Vorwurf, er habe keine Rücktrittshandlung ausgeführt. Die Ohrfeige war irgendwie besser geeignet. Das war ja überhaupt der Auslöser für den Angriff. Im Fischer stand auch irgendwo, dass die „andere“ Tat auch eine sein kann, deren Verfolgung nach § 154 vorläufig eingestellt ist. Die „andere“ Tat muss nicht mal Gegenstand der Anklage sein.
Die Schläge und Tritte habe ich als (gefährliche, § 224 I Nr. 5) Körperverletzung mit Todesfolge angesehen, § 227. Die habe ich wegen der Zäsur als eigene Handlung angesehen und deshalb Tatmehrheit mit dem versuchten Totschlag durch Unterlassen angenommen.
Bei B hab ich keine Probleme bei der Nötigung gesehen. Nachträgliche Gesamtstrafe habe ich bejaht. Edit: Formatierung will nicht so wie ich
13.01.2026, 21:05
(13.01.2026, 21:03)Sincju schrieb:(13.01.2026, 21:01)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 17:24)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 17:00)JRFuchs schrieb: Kann jemand den Sachverhalt zusammenfassen?
A + B sind seit Ewigkeiten zusammen und haben zwei Kinder miteinander
A erhält am Morgen einen Telefonanruf von seinem Chef, der ihm die fristlose Kündigung ankündigt - A ist frustriert und verärgert
B schlägt vor ins Kino zu gehen - Auf den Weg dahin laufen alle zusammen an der einer Tankstelle vorbei. Dort tankt gerade P, der Polizeibeamter ist und aktuell sich im Erholungsurlaub befindet.
Die Kinder wollen ein Eis, was der A verneint (wegen finanzieller Sorgen), und das eine Kind schreit rum. Daraufhin schlägt A das Kind, was der P sieht.
Dieser geht auf A zu. Es entsteht eine Diskussion zwischen den beiden, worauf sich P ausweist, in den Dienst versetzt, und die Personalien des A feststellen möchte. A sieht das nicht ein. Daraufhin will P den Notruf verständigen, woraufhin B P sein Telefon aus der Hand schlägt und diesen festhält. Dabei ruft sie zu A, dass er abhauen soll.
P kann sich losreißen und A schlägt daraufhin dem P ins Gesicht, der daraufhin zu Boden geht. "Durchgebrannt" tritt A mit seinem beschuhten Fuß (leichter Freizeitsneaker) auf P ein. Währenddessen fordert B den A auf aufzuhören, was er aber nicht macht.
A hört auf, erkennt, dass der P verletzt ist und eventuell an den Verletzungen sterben könnte. B sagt, dass sie den P nicht liegen lassen können. A hat aber Angst vor dem Gefängnis woraufhin alle flüchten.
P erleidet innere Blutungen und verstirbt im Krankenhaus.
B sagt später bei der Polizei das Geschehen aus. Beide Angeklagten lassen sich in der Hauptverhandlung ein.
In der Hauptverhandlung wird die Anklage nach § 154 StPO (war das auch ein § 54 StPO?) eingestellt, indem der Vorfall mit der Tochter eingestellt wird. Zudem erfolgt ein Gutachten eines Sachverständigen, der aussagt, dass es nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob rettende Maßnahmen zur Rettung des P geführt hätten. Jedoch zähle jede Minute.
In der Hauptverhandlung wird noch die Ehefrau des P Nebenklägerin - Zudem steht beim A die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bei B besteht ein Strafbefehl hinsichtlich einer Geldstrafe. Einen zwischenzeitlichen Einspruch hiergegen hat sie zurückgenommen. Zudem sitzt A in U-Haft.
Zu schreiben war die Entscheidung des Gerichts. Zudem waren etliche Delikte im BV ausgeschlossen
Habe ich etwas vergessen?
Hat jemand noch die Daten im Kopf? War der Tatzeitpunkt in 2025 oder 2024?
Tat war am 16.09.2025
Ja gut, dann ist die nachträgliche Gesamtstrafe ja absoluter Müll, da die jetzt abgeurteilte Tat nach den vorher abgeurteilten Taten liegt... So ein dummer Fehler.....
13.01.2026, 21:07
(13.01.2026, 21:05)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 21:03)Sincju schrieb:(13.01.2026, 21:01)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 17:24)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 17:00)JRFuchs schrieb: Kann jemand den Sachverhalt zusammenfassen?
A + B sind seit Ewigkeiten zusammen und haben zwei Kinder miteinander
A erhält am Morgen einen Telefonanruf von seinem Chef, der ihm die fristlose Kündigung ankündigt - A ist frustriert und verärgert
B schlägt vor ins Kino zu gehen - Auf den Weg dahin laufen alle zusammen an der einer Tankstelle vorbei. Dort tankt gerade P, der Polizeibeamter ist und aktuell sich im Erholungsurlaub befindet.
Die Kinder wollen ein Eis, was der A verneint (wegen finanzieller Sorgen), und das eine Kind schreit rum. Daraufhin schlägt A das Kind, was der P sieht.
Dieser geht auf A zu. Es entsteht eine Diskussion zwischen den beiden, worauf sich P ausweist, in den Dienst versetzt, und die Personalien des A feststellen möchte. A sieht das nicht ein. Daraufhin will P den Notruf verständigen, woraufhin B P sein Telefon aus der Hand schlägt und diesen festhält. Dabei ruft sie zu A, dass er abhauen soll.
P kann sich losreißen und A schlägt daraufhin dem P ins Gesicht, der daraufhin zu Boden geht. "Durchgebrannt" tritt A mit seinem beschuhten Fuß (leichter Freizeitsneaker) auf P ein. Währenddessen fordert B den A auf aufzuhören, was er aber nicht macht.
A hört auf, erkennt, dass der P verletzt ist und eventuell an den Verletzungen sterben könnte. B sagt, dass sie den P nicht liegen lassen können. A hat aber Angst vor dem Gefängnis woraufhin alle flüchten.
P erleidet innere Blutungen und verstirbt im Krankenhaus.
B sagt später bei der Polizei das Geschehen aus. Beide Angeklagten lassen sich in der Hauptverhandlung ein.
In der Hauptverhandlung wird die Anklage nach § 154 StPO (war das auch ein § 54 StPO?) eingestellt, indem der Vorfall mit der Tochter eingestellt wird. Zudem erfolgt ein Gutachten eines Sachverständigen, der aussagt, dass es nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob rettende Maßnahmen zur Rettung des P geführt hätten. Jedoch zähle jede Minute.
In der Hauptverhandlung wird noch die Ehefrau des P Nebenklägerin - Zudem steht beim A die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bei B besteht ein Strafbefehl hinsichtlich einer Geldstrafe. Einen zwischenzeitlichen Einspruch hiergegen hat sie zurückgenommen. Zudem sitzt A in U-Haft.
Zu schreiben war die Entscheidung des Gerichts. Zudem waren etliche Delikte im BV ausgeschlossen
Habe ich etwas vergessen?
Hat jemand noch die Daten im Kopf? War der Tatzeitpunkt in 2025 oder 2024?
Tat war am 16.09.2025
Ja gut, dann ist die nachträgliche Gesamtstrafe ja absoluter Müll, da die jetzt abgeurteilte Tat nach den vorher abgeurteilten Taten liegt... So ein dummer Fehler.....
Ne absolut das hab ich auch falsch gemacht. Es zählt die Rechtskraft für 55, da war der Strafbefehl der Einspruch wichtig. Ich habs abgelehnt aber war einschlägig!
13.01.2026, 21:20
(13.01.2026, 21:07)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 21:05)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 21:03)Sincju schrieb:(13.01.2026, 21:01)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 17:24)Gast2389564 schrieb: A + B sind seit Ewigkeiten zusammen und haben zwei Kinder miteinander
A erhält am Morgen einen Telefonanruf von seinem Chef, der ihm die fristlose Kündigung ankündigt - A ist frustriert und verärgert
B schlägt vor ins Kino zu gehen - Auf den Weg dahin laufen alle zusammen an der einer Tankstelle vorbei. Dort tankt gerade P, der Polizeibeamter ist und aktuell sich im Erholungsurlaub befindet.
Die Kinder wollen ein Eis, was der A verneint (wegen finanzieller Sorgen), und das eine Kind schreit rum. Daraufhin schlägt A das Kind, was der P sieht.
Dieser geht auf A zu. Es entsteht eine Diskussion zwischen den beiden, worauf sich P ausweist, in den Dienst versetzt, und die Personalien des A feststellen möchte. A sieht das nicht ein. Daraufhin will P den Notruf verständigen, woraufhin B P sein Telefon aus der Hand schlägt und diesen festhält. Dabei ruft sie zu A, dass er abhauen soll.
P kann sich losreißen und A schlägt daraufhin dem P ins Gesicht, der daraufhin zu Boden geht. "Durchgebrannt" tritt A mit seinem beschuhten Fuß (leichter Freizeitsneaker) auf P ein. Währenddessen fordert B den A auf aufzuhören, was er aber nicht macht.
A hört auf, erkennt, dass der P verletzt ist und eventuell an den Verletzungen sterben könnte. B sagt, dass sie den P nicht liegen lassen können. A hat aber Angst vor dem Gefängnis woraufhin alle flüchten.
P erleidet innere Blutungen und verstirbt im Krankenhaus.
B sagt später bei der Polizei das Geschehen aus. Beide Angeklagten lassen sich in der Hauptverhandlung ein.
In der Hauptverhandlung wird die Anklage nach § 154 StPO (war das auch ein § 54 StPO?) eingestellt, indem der Vorfall mit der Tochter eingestellt wird. Zudem erfolgt ein Gutachten eines Sachverständigen, der aussagt, dass es nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob rettende Maßnahmen zur Rettung des P geführt hätten. Jedoch zähle jede Minute.
In der Hauptverhandlung wird noch die Ehefrau des P Nebenklägerin - Zudem steht beim A die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bei B besteht ein Strafbefehl hinsichtlich einer Geldstrafe. Einen zwischenzeitlichen Einspruch hiergegen hat sie zurückgenommen. Zudem sitzt A in U-Haft.
Zu schreiben war die Entscheidung des Gerichts. Zudem waren etliche Delikte im BV ausgeschlossen
Habe ich etwas vergessen?
Hat jemand noch die Daten im Kopf? War der Tatzeitpunkt in 2025 oder 2024?
Tat war am 16.09.2025
Ja gut, dann ist die nachträgliche Gesamtstrafe ja absoluter Müll, da die jetzt abgeurteilte Tat nach den vorher abgeurteilten Taten liegt... So ein dummer Fehler.....
Ne absolut das hab ich auch falsch gemacht. Es zählt die Rechtskraft für 55, da war der Strafbefehl der Einspruch wichtig. Ich habs abgelehnt aber war einschlägig!
Also war die Tat aus dem Strafbefehl vor oder nach der Tat am 16.09.2025? Ich hab es nicht mähr auf dem Schirm?
13.01.2026, 21:21
(13.01.2026, 21:20)NRWler0126 schrieb:(13.01.2026, 21:07)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 21:05)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 21:03)Sincju schrieb:(13.01.2026, 21:01)Gast2389564 schrieb: Hat jemand noch die Daten im Kopf? War der Tatzeitpunkt in 2025 oder 2024?
Tat war am 16.09.2025
Ja gut, dann ist die nachträgliche Gesamtstrafe ja absoluter Müll, da die jetzt abgeurteilte Tat nach den vorher abgeurteilten Taten liegt... So ein dummer Fehler.....
Ne absolut das hab ich auch falsch gemacht. Es zählt die Rechtskraft für 55, da war der Strafbefehl der Einspruch wichtig. Ich habs abgelehnt aber war einschlägig!
Also war die Tat aus dem Strafbefehl vor oder nach der Tat am 16.09.2025? Ich hab es nicht mähr auf dem Schirm?
Tat aus dem Strafbefehl war Februar bis März 25 als vor der Tat im Urteil
13.01.2026, 21:31
(13.01.2026, 21:21)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 21:20)NRWler0126 schrieb:(13.01.2026, 21:07)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 21:05)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 21:03)Sincju schrieb: Tat war am 16.09.2025
Ja gut, dann ist die nachträgliche Gesamtstrafe ja absoluter Müll, da die jetzt abgeurteilte Tat nach den vorher abgeurteilten Taten liegt... So ein dummer Fehler.....
Ne absolut das hab ich auch falsch gemacht. Es zählt die Rechtskraft für 55, da war der Strafbefehl der Einspruch wichtig. Ich habs abgelehnt aber war einschlägig!
Also war die Tat aus dem Strafbefehl vor oder nach der Tat am 16.09.2025? Ich hab es nicht mähr auf dem Schirm?
Tat aus dem Strafbefehl war Februar bis März 25 als vor der Tat im Urteil
Okay danke
15.01.2026, 15:22
An sich war es okay heute… Aber auch verwirrend: hat noch jemand Antrag 1 als unzulässig abgewiesen und Klage im übrigen unbegründet?
15.01.2026, 15:29
(15.01.2026, 15:22)lalalaland265 schrieb: An sich war es okay heute… Aber auch verwirrend: hat noch jemand Antrag 1 als unzulässig abgewiesen und Klage im übrigen unbegründet?
Wieso unzulässig? Habe den Antrag 1 in eine FFK umgedeutet und die war bei mir begründet, Antrag 2 unbegründet. Bin mir aber unsicher, es war so viel Sachverhalt wieder und gerade weil es "an sich okay" war, befürchte ich, dass die Korrektur streng wird
15.01.2026, 15:32
Ich fand heute tatsächlich gut. Bin zwar nicht fertig geworden, aber die Klausur war mMn fair
Beide Anträge waren bei mir zulässig
Habe 1. auch zu ner FFK umgedeutet
Antrag zu 1. begründet, Antrag zu 2. unbegründet.
Wobei ich im Nachhinein denke, dass der Antrag zu 1. doch auch unbegründet sein könnte
Beide Anträge waren bei mir zulässig
Habe 1. auch zu ner FFK umgedeutet
Antrag zu 1. begründet, Antrag zu 2. unbegründet.
Wobei ich im Nachhinein denke, dass der Antrag zu 1. doch auch unbegründet sein könnte
15.01.2026, 15:35
(15.01.2026, 15:32)celiful schrieb: Ich fand heute tatsächlich gut. Bin zwar nicht fertig geworden, aber die Klausur war mMn fair
Beide Anträge waren bei mir zulässig
Habe 1. auch zu ner FFK umgedeutet
Antrag zu 1. begründet, Antrag zu 2. unbegründet.
Wobei ich im Nachhinein denke, dass der Antrag zu 1. doch auch unbegründet sein könnte
Im LuftSiG gelten wohl strenge Maßstäbe, aber solange man bisschen argumentiert, sollte es passen. Leider war es wieder so viel, dass ich im Grunde nur die Argumente aus dem SV abgeschrieben habe. V.a. Antrag 2 ist bei mir sehr dünn. Der Umfang der Klausuren ist einfach krank


