13.01.2026, 17:24
(13.01.2026, 17:00)JRFuchs schrieb: Kann jemand den Sachverhalt zusammenfassen?
A + B sind seit Ewigkeiten zusammen und haben zwei Kinder miteinander
A erhält am Morgen einen Telefonanruf von seinem Chef, der ihm die fristlose Kündigung ankündigt - A ist frustriert und verärgert
B schlägt vor ins Kino zu gehen - Auf den Weg dahin laufen alle zusammen an der einer Tankstelle vorbei. Dort tankt gerade P, der Polizeibeamter ist und aktuell sich im Erholungsurlaub befindet.
Die Kinder wollen ein Eis, was der A verneint (wegen finanzieller Sorgen), und das eine Kind schreit rum. Daraufhin schlägt A das Kind, was der P sieht.
Dieser geht auf A zu. Es entsteht eine Diskussion zwischen den beiden, worauf sich P ausweist, in den Dienst versetzt, und die Personalien des A feststellen möchte. A sieht das nicht ein. Daraufhin will P den Notruf verständigen, woraufhin B P sein Telefon aus der Hand schlägt und diesen festhält. Dabei ruft sie zu A, dass er abhauen soll.
P kann sich losreißen und A schlägt daraufhin dem P ins Gesicht, der daraufhin zu Boden geht. "Durchgebrannt" tritt A mit seinem beschuhten Fuß (leichter Freizeitsneaker) auf P ein. Währenddessen fordert B den A auf aufzuhören, was er aber nicht macht.
A hört auf, erkennt, dass der P verletzt ist und eventuell an den Verletzungen sterben könnte. B sagt, dass sie den P nicht liegen lassen können. A hat aber Angst vor dem Gefängnis woraufhin alle flüchten.
P erleidet innere Blutungen und verstirbt im Krankenhaus.
B sagt später bei der Polizei das Geschehen aus. Beide Angeklagten lassen sich in der Hauptverhandlung ein.
In der Hauptverhandlung wird die Anklage nach § 154 StPO (war das auch ein § 54 StPO?) eingestellt, indem der Vorfall mit der Tochter eingestellt wird. Zudem erfolgt ein Gutachten eines Sachverständigen, der aussagt, dass es nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob rettende Maßnahmen zur Rettung des P geführt hätten. Jedoch zähle jede Minute.
In der Hauptverhandlung wird noch die Ehefrau des P Nebenklägerin - Zudem steht beim A die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, bei B besteht ein Strafbefehl hinsichtlich einer Geldstrafe. Einen zwischenzeitlichen Einspruch hiergegen hat sie zurückgenommen. Zudem sitzt A in U-Haft.
Zu schreiben war die Entscheidung des Gerichts. Zudem waren etliche Delikte im BV ausgeschlossen
Habe ich etwas vergessen?
13.01.2026, 17:24
In Niedersachsen lief Schulrecht in der Wahl-ÖR Klausur. Das war ganz gut machbar, fand ich. Ein querulantischer Schüler, der gegen einen Ausschluss vom Schulbesuch klagt. Probleme waren statthafte Klageart, Rechtsschutzbedürfnis, einschlägige Ermächtigungsgrundlage, Zuständigkeit, Anhörung und dann vor allem die materielle Rechtmäßigkeit (grobe Pflichtverletzung des Schülers und Verhältnismäßigkeit). Praktisch war dann eine Klageerwiderung zu fertigen, sofern man die Klage für unbegründet gehalten hat.
13.01.2026, 17:25
(13.01.2026, 16:39)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 16:31)Oktoeinsfünf schrieb: Habe unterteilt wegen der Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Oberkörper und das anschließende Liegenlassen (kann auch völlig falsch sein natürlich)
Habe erstmal keinen Tötungsvorsatz angenommen, und auch keine so gesteigerte Gefährlichkeit der Handlung dass das indiziell wirkt (die Fälle im § 212 dazu hatten alle was mit heftigen Tritten gegen den Kopf (ggfs. auch mit Gegenständen) zu tun)
Habe dann noch §§ 212, 13, 22, 23 geprüft wegen dem Liegenlassen
Der SV sagte ja aus, dass es nicht sicher gewesen sei, dass eine Verständigung der Rettungsdienste den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, daher nur Versuch
Dann Tatentschluss geprüft und hier den Tötungsvorsatz was ich sehr schwierig fand: einerseits hat er gesagt, dass er davon ausging der Typ würde sterben andererseits hat er gesagt, dass er davon ausging, der Polizist werde gefunden werden
§ 227 hatte ich dazu in Tateinheit, das stand im Kommentar das das möglich ist
sehr komisch irgendiwe
Hab ich ziemlich genau so gemacht
Beim versuchten Mord durch Unterlassen stellt sich aber wiederum auch die Frage, inwiefern hier es an einer Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Rettung bedarf (ist glaub ich streitig zwischen zwei Senaten des BGH, was dahingehend die Anforderungen sind) - Diese lag ja nicht vor
13.01.2026, 17:29
(13.01.2026, 17:25)Gast2389564 schrieb:(13.01.2026, 16:39)Dummisel schrieb:(13.01.2026, 16:31)Oktoeinsfünf schrieb: Habe unterteilt wegen der Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen Oberkörper und das anschließende Liegenlassen (kann auch völlig falsch sein natürlich)
Habe erstmal keinen Tötungsvorsatz angenommen, und auch keine so gesteigerte Gefährlichkeit der Handlung dass das indiziell wirkt (die Fälle im § 212 dazu hatten alle was mit heftigen Tritten gegen den Kopf (ggfs. auch mit Gegenständen) zu tun)
Habe dann noch §§ 212, 13, 22, 23 geprüft wegen dem Liegenlassen
Der SV sagte ja aus, dass es nicht sicher gewesen sei, dass eine Verständigung der Rettungsdienste den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, daher nur Versuch
Dann Tatentschluss geprüft und hier den Tötungsvorsatz was ich sehr schwierig fand: einerseits hat er gesagt, dass er davon ausging der Typ würde sterben andererseits hat er gesagt, dass er davon ausging, der Polizist werde gefunden werden
§ 227 hatte ich dazu in Tateinheit, das stand im Kommentar das das möglich ist
sehr komisch irgendiwe
Hab ich ziemlich genau so gemacht
Beim versuchten Mord durch Unterlassen stellt sich aber wiederum auch die Frage, inwiefern hier es an einer Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der Rettung bedarf (ist glaub ich streitig zwischen zwei Senaten des BGH, was dahingehend die Anforderungen sind) - Diese lag ja nicht vor
Versuch ja gerade wegen der fehlenden Sicherheit. Tatentschluss dass er wegen ihm stirbt reicht ja
13.01.2026, 17:29
Was habt ihr eigentlich mit der Information gemacht, dass die Milz des P vorbeschädigt war?
Und hattet ihr in der Beweiswürdigung irgendwelche Probleme? Ich habe da stumpf die Einlassungen und Zeugenaussage des Sachverständigen abgeschrieben und geschrieben, dass und warum sie glaubhaft und glaubwürdig sind ... oder habe ich irgendetwas übersehen?
Und hattet ihr in der Beweiswürdigung irgendwelche Probleme? Ich habe da stumpf die Einlassungen und Zeugenaussage des Sachverständigen abgeschrieben und geschrieben, dass und warum sie glaubhaft und glaubwürdig sind ... oder habe ich irgendetwas übersehen?
13.01.2026, 17:31
(13.01.2026, 17:29)Sincju schrieb: Was habt ihr eigentlich mit der Information gemacht, dass die Milz des P vorbeschädigt war?
Und hattet ihr in der Beweiswürdigung irgendwelche Probleme? Ich habe da stumpf die Einlassungen und Zeugenaussage des Sachverständigen abgeschrieben und geschrieben, dass und warum sie glaubhaft und glaubwürdig sind ... oder habe ich irgendetwas übersehen?
Hab geschrieben dass es trotzdem kausal und objektiv zurechenbar war mehr nicht
Beweiswürdigung sehr knapp auch ausgefallen nichts besonderes
13.01.2026, 18:02
(13.01.2026, 17:29)Sincju schrieb: Was habt ihr eigentlich mit der Information gemacht, dass die Milz des P vorbeschädigt war?
Und hattet ihr in der Beweiswürdigung irgendwelche Probleme? Ich habe da stumpf die Einlassungen und Zeugenaussage des Sachverständigen abgeschrieben und geschrieben, dass und warum sie glaubhaft und glaubwürdig sind ... oder habe ich irgendetwas übersehen?
Hab das bei der Prüfung von § 227 verwertet, dass die Zurechnung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass das Opfer eine schlechte körperliche Konsitution aufweist. Der Täter darf nicht davon ausgehen, dass seine Handlungen eine Person betrifft die eine auch nur durchschnittliche körperliche Konsitution aufweist.
13.01.2026, 18:37
(13.01.2026, 17:29)Sincju schrieb: Was habt ihr eigentlich mit der Information gemacht, dass die Milz des P vorbeschädigt war?
Und hattet ihr in der Beweiswürdigung irgendwelche Probleme? Ich habe da stumpf die Einlassungen und Zeugenaussage des Sachverständigen abgeschrieben und geschrieben, dass und warum sie glaubhaft und glaubwürdig sind ... oder habe ich irgendetwas übersehen?
Ich habe geschrieben dass es vom Zufall abhängt ob der Täter jemanden umbringt oder „nur“ schlägt, das kann nicht zu seinen Lasten gehen aber habe auch 229 bejaht und nicht den Mord habe das da angesprochen
13.01.2026, 18:38
Ich habe in der beweiswürdigung keine Problem gesehen habe auch nur gefühlt alles abgeschrieben:/
13.01.2026, 18:40
Hat jemand von euch einen Beschluss ins Urteil geschrieben?


