06.06.2019, 15:12
(06.06.2019, 15:10)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:08)Gast schrieb: Alter. Dafuer dass ihr wisst, dass ZVR laufen wird, gehen die Loesungen fuer so ne absolute Standardklausur mit 767 gegen die notarielle Unterwerfungerklaerung ja ordentlich durcheinander. Und wenn es dann Noten gibt, wundert man sich ueber die "harte" Korrektur? Das sind nicht mal knapp 70 Seiten sowohl zu 767 als auch zu 767 analog im Kaiser-Skript, und da ist das materielle Recht zu diesen Standard-Klausurkonstellationen sogar schon mit drin...
Geh ma wieder bei Kick klauen, hier unterhalten sich Examenskandidaten,
Jo. Und die sollten wenigstens ein halbes Kaiser-Skript zum ZVR gelesen haben.
06.06.2019, 15:14
(06.06.2019, 15:01)Gast schrieb: Antrag 1:Habe den Antrag zu 1) tatsächlich ganz genauso mit 873 gemacht und nach 133 ausgelegt. Daher auch 767 direkt
- § 767
- Abgrenzung zu Titelgegenklage (Einwände gingen meine Ansicht nach dahin das überhaupt keine Einigung bzgl. Grundstück in Pößnick stattgeunden hat und daher keine wirksame Einigung vorlag)
- Also § 873 BGB (durch lange Auslegung § 133) Bzgl. Grundschuldbestellung in Pößnick (-)
- Ergo keine Grunschuld bestellt Anspruch greift durch
Antrag 2:
- § 771
- Abgrenzung zur Erinnerung aber sofort abgebügel weil evidentes Dritteigentum in ZVG nicht beachtet werden muss und auch Eigentumslage heftig umstritten
- Eigentumserwerb in der ZVG 1120, 1121 usw. § 932 II (+) wird Eigentümerin
- Prüfung AnfG aber kein Vorsatz bzw. Kenntnis (-)
Antrag 3:
- § 767
- § 727 Mangels Sachbefugnis ausscheiden lassen! Mir war das etwas schleierhaft das der alte Gläubiger auch Klausel beantragen wollte daher keine Genehmigung durch diesen weil Doppeldeutig
Sonst:
Zuständigkeit musste man ein paar mehr worte bzw. Normen verliegen
RSB war zu problematisieren weil angesprochen ins bei Antrag 3 und das Grundbuchberichtigung nicht zur Beseitigung der Vollstreckung führt sondern durch Urteil Nachweis über Fehlerhaftigkeit des geführt werden kann.
06.06.2019, 15:20
(06.06.2019, 14:59)GastNRW678 schrieb:(06.06.2019, 14:09)Gast schrieb: Ich fange mal an für heute:
GPA - ZVR.
3 Anträge.
Antrag 1: Zulässig, Titelgegenklage, begündet, da Titel aus formellen Gründen unwirksam: zu unbestimmt, da nicht ermittelbar welches Grundstück
Antrag 2: Zulässig, 771, begründet, zwar im Haftungsverband und keine Enthaftung, aber gutgl. erworben, 135 II BGB
Antrag 3: 767 klassisch, 407 - da Kenntnis von Abtretung.
Habe ich exakt genau so :shy: bzw hatte gesagt Enthaftung (+) da im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gutgläubig in Bezug auf die beschlagnahme.
Die Rüge der Bestimmtheit im 767 analog bezieht sich auf die dingliche Unterwerfungserklärung (welche nicht abgedruckt war) und nicht auf die Bestellung der Grundschuld.
06.06.2019, 15:20
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText](kein Plan, was meine Formatierung hier immer macht...)[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]SR7: Plädoyer aus Anwaltssicht - Gedächtnisprotokoll (Ergänzung erwünscht)[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Mdt kontaktiert uns aus UHaft am 05.06. Sein Verteidiger hatte nach der letzten Zeugenvernehmung einen Herzinfarkt in der HV. [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Vorwürfe: [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Verteidiger gibt das dem Ref und nervt rum, dass er wohl einen Antrag auf Beiordnung stellen will in der müV[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]SR7: Plädoyer aus Anwaltssicht - Gedächtnisprotokoll (Ergänzung erwünscht)[/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Mdt kontaktiert uns aus UHaft am 05.06. Sein Verteidiger hatte nach der letzten Zeugenvernehmung einen Herzinfarkt in der HV. [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Vorwürfe: [/font][/font]
- [font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Mdt soll einem 85jährigen EC-Karte und PIN abgeluchst haben: er rief den Mann an und sagte, es gäbe Unregelmäßigkeiten, ein Mitarbeiter der Sparkasse - er selbst - käme gleich vorbei. Er holt sich Karte + PIN; hebt damit - zweimal erwähnt - das Tageslimit von 500€ ab. Dann gibt er sie zurück. Angeklagt wegen 263a; Hinweis gem 265, dass auch 263 möglich [/font][/font]
- [font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Mordvorwurf: soll seine Freundin umgebracht haben. Anklage: Verdeckungsabsicht; Hinweis Gericht: auch niedrige Beweggründe möglich, weil ggf ermordet, weil Angeklagter Trennung nicht ertrug. Beste Freundin des Opfers sagt aus, die beiden wären im Oktober getrennt gewesen; dann Versöhnung. Schwester sagt aus, dass sie den Mord nicht glauben kann. Aussage vernehmender POK: Vernehmung als Beschuldigter, weil Freund. Die gingen von Beziehungstat aus. Er heuchelte dann in Vernehmung ggü Angeklagtem rum, dass Mdt doch kein Mörder sei; das sehe aber sehr brutal aus „wie ein klassischer Mord“; er solle aussagen und sich entlasten, dann sei es ja Spontantat. Daraufhin gesteht Angeklagter, dass er sie zum schweigen bringen wollte, weil er nicht als Lügner und Versager im Freundeskreis dastehen wollte. Sachverständiger sagt aus, der Frau wurde ins Gesicht geschlagen und dann der Schädel etwa 9x eingeschlagen; zweifacher Schädelbruch. Kein Tatwerkzeug gefunden. [/font][/font]
[font=.SF UI Text][font=.SFUIText]Verteidiger gibt das dem Ref und nervt rum, dass er wohl einen Antrag auf Beiordnung stellen will in der müV[/font][/font]
06.06.2019, 15:25
(06.06.2019, 15:07)Gast123 schrieb: BWler, war wieder so viel heute oder
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
Ach quatsch wegen sowas gibts vllt en Pünktchen Abzug und das wars dann, vor allem war die WK ja echt nur so ein bisschen obendrauf, die Klage war ja viel mehr ::)
Was hast du denn sonst so gemacht?
Ich hab bei der Klage die Lohnfortzahlung verneint, den Wiederbeschaffungsaufwand und das SV- Gutachten voll gegeben (da bei mir Ansprüche der BBank und die sich keine Betriebsgefahr bzw. kein Verschulden zurechnen lassen muss), bei dem Nutzungsausfall ne Quote von 50:50 zzgl Abzug von 10% zwecks Vorteilsausgleichung und ein Schmerzensgeld von 200€ angenommen.
Bei der WK dann entsprechend Quote von 50:50, also iHv 2500€ stattgegeben.
Prozessual eben gewillkürte Prozessstandschaft, § 261 III zpo zwecks Umzug nach Rhgkt, unbestimmter Klagantrag okay, da Schmerzensgeld in Ermessen des Gerichts gestellt und eben die Widerklage (Umkehrschluss § 506; § 33 Konnexität (+))
06.06.2019, 15:31
Was lief denn heute in Sachsen?
06.06.2019, 15:44
(06.06.2019, 15:14)Gast HH schrieb:(06.06.2019, 15:01)Gast schrieb: Antrag 1:Habe den Antrag zu 1) tatsächlich ganz genauso mit 873 gemacht und nach 133 ausgelegt. Daher auch 767 direkt
- § 767
- Abgrenzung zu Titelgegenklage (Einwände gingen meine Ansicht nach dahin das überhaupt keine Einigung bzgl. Grundstück in Pößnick stattgeunden hat und daher keine wirksame Einigung vorlag)
- Also § 873 BGB (durch lange Auslegung § 133) Bzgl. Grundschuldbestellung in Pößnick (-)
- Ergo keine Grunschuld bestellt Anspruch greift durch
Antrag 2:
- § 771
- Abgrenzung zur Erinnerung aber sofort abgebügel weil evidentes Dritteigentum in ZVG nicht beachtet werden muss und auch Eigentumslage heftig umstritten
- Eigentumserwerb in der ZVG 1120, 1121 usw. § 932 II (+) wird Eigentümerin
- Prüfung AnfG aber kein Vorsatz bzw. Kenntnis (-)
Antrag 3:
- § 767
- § 727 Mangels Sachbefugnis ausscheiden lassen! Mir war das etwas schleierhaft das der alte Gläubiger auch Klausel beantragen wollte daher keine Genehmigung durch diesen weil Doppeldeutig
Sonst:
Zuständigkeit musste man ein paar mehr worte bzw. Normen verliegen
RSB war zu problematisieren weil angesprochen ins bei Antrag 3 und das Grundbuchberichtigung nicht zur Beseitigung der Vollstreckung führt sondern durch Urteil Nachweis über Fehlerhaftigkeit des geführt werden kann.
Same! Dachte mir klassischen im ersten wenn jemand aus einer Grundschuld vorgeht muss diese ja auch wirksam bestellt worden sein und da gehört eben gem. § 873 BGB die Einigung bzgw. Einigung zum Zeitpunkt der Eintragung. Das wurde ja von der Klägerin auch irgendwo mal gesagt "das man sich bzgl. des Grundstücks in Pößnick" nicht geeinigt hätte.
06.06.2019, 15:48
Was war denn die Anspruchsgrundlage bei dem Kläger und welche bei dem Widerbeklagten?
06.06.2019, 15:49
In Baden-Württemberg
06.06.2019, 15:50
(06.06.2019, 15:25)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 15:07)Gast123 schrieb: BWler, war wieder so viel heute oder
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
Ach quatsch wegen sowas gibts vllt en Pünktchen Abzug und das wars dann, vor allem war die WK ja echt nur so ein bisschen obendrauf, die Klage war ja viel mehr ::)
Was hast du denn sonst so gemacht?
Ich hab bei der Klage die Lohnfortzahlung verneint, den Wiederbeschaffungsaufwand und das SV- Gutachten voll gegeben (da bei mir Ansprüche der BBank und die sich keine Betriebsgefahr bzw. kein Verschulden zurechnen lassen muss), bei dem Nutzungsausfall ne Quote von 50:50 zzgl Abzug von 10% zwecks Vorteilsausgleichung und ein Schmerzensgeld von 200€ angenommen.
Bei der WK dann entsprechend Quote von 50:50, also iHv 2500€ stattgegeben.
Prozessual eben gewillkürte Prozessstandschaft, § 261 III zpo zwecks Umzug nach Rhgkt, unbestimmter Klagantrag okay, da Schmerzensgeld in Ermessen des Gerichts gestellt und eben die Widerklage (Umkehrschluss § 506; § 33 Konnexität (+))
Prozessual hab ich das selbe. Noch den verspäteten Einwand nach der mdl Verhandlung.
Klage:
Schmerzensgeld 100 € 833 bgb (ist bums wie viel. Hauptsache keine 700)
Den Rest zugesprochen, aber um Hälfte gekürzt:
Nutzungsausfall + aber 50/50 wegen 254
(Bei der BWA hätten die das SVG gerne näher erläutern können...)
Gutachten + aber 50/50
WBA + aber 50/50
Lohnfortzahlung + aus 823 bgb, 6 EFzG (kp...)
Kp ob die Versicherung sich das zurechnen muss. Hab irgendwann den Überblick verloren. Aber klingt logisch wenn nicht..
WK easy peay lemon squeezy