09.01.2026, 21:08
(09.01.2026, 21:06)Sincju schrieb:(09.01.2026, 20:53)StexHess26 schrieb:(09.01.2026, 19:47)Sincju schrieb:(09.01.2026, 19:26)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 19:25)Sincju schrieb: Was hat denn der Vermieter der Beklagten zu 1. mit der Beklagten zu 2. zu tun?
Der Hinweis des Gerichts bei der MV war nicht abgedruckt also keine Info ob über b1 oder b2.
Ich kann mir vorstellen, dass der Hinweis erging dass nachdem sie meinte „Beweis hab ich ja angeboten hör halt meinen Vermieter an“ der Hinweis erging, ne den hören wir nicht an, das ist sinnlos
Achso, jetzt verstehe ich, dass wohl noch ein anderer Hinweis ergangen ist, der nicht abgedruckt war 🙄 diese Klausur macht mich wahnsinnig.
Ich traue mich gar nicht zu fragen, aber hat vielleicht jemand u.a. aufgrund der informatorischen Anhörung die Zahlung der ersten Einlage angenommen? Für mich gab das in dem Moment klausurtaktisch am meisten Sinn, weil sonst hätten die ja den Vermieter gehört und Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten ist ja eher schwierig...
Ich hasse die Wartezeit auf die Ergebnisse jetzt schon
Ich habe die Einzahlung angenommen, in dem ich eine Vermutung zu herleiten versucht hatte über §§ 8, 7 GmbHG. Ob das so gut war, bezweifle ich derzeit...
Meine Überzeugung stützte sich auch auf die §§ 8, 7, die sie genannt hatte, in Zusammenspiel mit der informatorischen Anhörung. Das was die anderen zur inform. Anhörung schreiben macht aber total Sinn.
Ich hoffe einfach, dass im Prüfervermerk ausdrücklich steht, dass hier unterschiedliche Ansichten vertretbar sind. Sonst sehe ich langsam schwarz bei mir :D Ich habe der Klage dann teilweise stattgegeben und natürlich vergessen, im Übrigen abzuweisen.
Erinnere mich jetzt spontan nicht mehr ob ich im übrigen abgewiesen hab oh man…
Hab auch verwechselt dass im Az nicht die zwei für die Kammer stand sondern die 30 dahinter :(
Immer diese blöden Flüchtigkeitsfehler
09.01.2026, 21:10
(09.01.2026, 21:06)Sincju schrieb:(09.01.2026, 20:53)StexHess26 schrieb:(09.01.2026, 19:47)Sincju schrieb:(09.01.2026, 19:26)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 19:25)Sincju schrieb: Was hat denn der Vermieter der Beklagten zu 1. mit der Beklagten zu 2. zu tun?
Der Hinweis des Gerichts bei der MV war nicht abgedruckt also keine Info ob über b1 oder b2.
Ich kann mir vorstellen, dass der Hinweis erging dass nachdem sie meinte „Beweis hab ich ja angeboten hör halt meinen Vermieter an“ der Hinweis erging, ne den hören wir nicht an, das ist sinnlos
Achso, jetzt verstehe ich, dass wohl noch ein anderer Hinweis ergangen ist, der nicht abgedruckt war 🙄 diese Klausur macht mich wahnsinnig.
Ich traue mich gar nicht zu fragen, aber hat vielleicht jemand u.a. aufgrund der informatorischen Anhörung die Zahlung der ersten Einlage angenommen? Für mich gab das in dem Moment klausurtaktisch am meisten Sinn, weil sonst hätten die ja den Vermieter gehört und Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten ist ja eher schwierig...
Ich hasse die Wartezeit auf die Ergebnisse jetzt schon
Ich habe die Einzahlung angenommen, in dem ich eine Vermutung zu herleiten versucht hatte über §§ 8, 7 GmbHG. Ob das so gut war, bezweifle ich derzeit...
Meine Überzeugung stützte sich auch auf die §§ 8, 7, die sie genannt hatte, in Zusammenspiel mit der informatorischen Anhörung. Das was die anderen zur inform. Anhörung schreiben macht aber total Sinn.
Ich hoffe einfach, dass im Prüfervermerk ausdrücklich steht, dass hier unterschiedliche Ansichten vertretbar sind. Sonst sehe ich langsam schwarz bei mir :D Ich habe der Klage dann teilweise stattgegeben und natürlich vergessen, im Übrigen abzuweisen.
09.01.2026, 21:14
(09.01.2026, 21:06)Sincju schrieb:(09.01.2026, 20:53)StexHess26 schrieb:(09.01.2026, 19:47)Sincju schrieb:(09.01.2026, 19:26)Dummisel schrieb:(09.01.2026, 19:25)Sincju schrieb: Was hat denn der Vermieter der Beklagten zu 1. mit der Beklagten zu 2. zu tun?
Der Hinweis des Gerichts bei der MV war nicht abgedruckt also keine Info ob über b1 oder b2.
Ich kann mir vorstellen, dass der Hinweis erging dass nachdem sie meinte „Beweis hab ich ja angeboten hör halt meinen Vermieter an“ der Hinweis erging, ne den hören wir nicht an, das ist sinnlos
Achso, jetzt verstehe ich, dass wohl noch ein anderer Hinweis ergangen ist, der nicht abgedruckt war 🙄 diese Klausur macht mich wahnsinnig.
Ich traue mich gar nicht zu fragen, aber hat vielleicht jemand u.a. aufgrund der informatorischen Anhörung die Zahlung der ersten Einlage angenommen? Für mich gab das in dem Moment klausurtaktisch am meisten Sinn, weil sonst hätten die ja den Vermieter gehört und Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten ist ja eher schwierig...
Ich hasse die Wartezeit auf die Ergebnisse jetzt schon
Ich habe die Einzahlung angenommen, in dem ich eine Vermutung zu herleiten versucht hatte über §§ 8, 7 GmbHG. Ob das so gut war, bezweifle ich derzeit...
Meine Überzeugung stützte sich auch auf die §§ 8, 7, die sie genannt hatte, in Zusammenspiel mit der informatorischen Anhörung. Das was die anderen zur inform. Anhörung schreiben macht aber total Sinn.
Ich hoffe einfach, dass im Prüfervermerk ausdrücklich steht, dass hier unterschiedliche Ansichten vertretbar sind. Sonst sehe ich langsam schwarz bei mir :D Ich habe der Klage dann teilweise stattgegeben und natürlich vergessen, im Übrigen abzuweisen.
Ich habe mit 8 II 2 dagegen argumentiert, und gesagt, dass die Versicherung ausreicht und das Gericht nur bei erheblichen Zweifeln Nachweise verlangen kann, wozu es keine Anhaltspunkte gab.
"(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen."
09.01.2026, 21:23
(09.01.2026, 21:14)Manifest schrieb:ich hatte aus 8 Abs.2 S.2 gerade abgeleitet, dass eine Eintragung kein ausreichender Nachweis für die Leistung der Einlage ist weil das Gericht sich dort ja auf die Versicherung des Gesellschafters verlässt und gerade nicht prüft(09.01.2026, 21:06)Sincju schrieb:(09.01.2026, 20:53)StexHess26 schrieb:(09.01.2026, 19:47)Sincju schrieb:(09.01.2026, 19:26)Dummisel schrieb: Der Hinweis des Gerichts bei der MV war nicht abgedruckt also keine Info ob über b1 oder b2.
Ich kann mir vorstellen, dass der Hinweis erging dass nachdem sie meinte „Beweis hab ich ja angeboten hör halt meinen Vermieter an“ der Hinweis erging, ne den hören wir nicht an, das ist sinnlos
Achso, jetzt verstehe ich, dass wohl noch ein anderer Hinweis ergangen ist, der nicht abgedruckt war 🙄 diese Klausur macht mich wahnsinnig.
Ich traue mich gar nicht zu fragen, aber hat vielleicht jemand u.a. aufgrund der informatorischen Anhörung die Zahlung der ersten Einlage angenommen? Für mich gab das in dem Moment klausurtaktisch am meisten Sinn, weil sonst hätten die ja den Vermieter gehört und Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten ist ja eher schwierig...
Ich hasse die Wartezeit auf die Ergebnisse jetzt schon
Ich habe die Einzahlung angenommen, in dem ich eine Vermutung zu herleiten versucht hatte über §§ 8, 7 GmbHG. Ob das so gut war, bezweifle ich derzeit...
Meine Überzeugung stützte sich auch auf die §§ 8, 7, die sie genannt hatte, in Zusammenspiel mit der informatorischen Anhörung. Das was die anderen zur inform. Anhörung schreiben macht aber total Sinn.
Ich hoffe einfach, dass im Prüfervermerk ausdrücklich steht, dass hier unterschiedliche Ansichten vertretbar sind. Sonst sehe ich langsam schwarz bei mir :D Ich habe der Klage dann teilweise stattgegeben und natürlich vergessen, im Übrigen abzuweisen.
Ich habe mit 8 II 2 dagegen argumentiert, und gesagt, dass die Versicherung ausreicht und das Gericht nur bei erheblichen Zweifeln Nachweise verlangen kann, wozu es keine Anhaltspunkte gab.
"(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen."
09.01.2026, 21:31
(09.01.2026, 21:23)Oktoeinsfünf schrieb:Ja sorry, genau so meinte ich es! habe damit auch gegen das Vorliegen/ Erbringen der Einlage argumentiert:)(09.01.2026, 21:14)Manifest schrieb:ich hatte aus 8 Abs.2 S.2 gerade abgeleitet, dass eine Eintragung kein ausreichender Nachweis für die Leistung der Einlage ist weil das Gericht sich dort ja auf die Versicherung des Gesellschafters verlässt und gerade nicht prüft(09.01.2026, 21:06)Sincju schrieb:(09.01.2026, 20:53)StexHess26 schrieb:(09.01.2026, 19:47)Sincju schrieb: Achso, jetzt verstehe ich, dass wohl noch ein anderer Hinweis ergangen ist, der nicht abgedruckt war 🙄 diese Klausur macht mich wahnsinnig.
Ich traue mich gar nicht zu fragen, aber hat vielleicht jemand u.a. aufgrund der informatorischen Anhörung die Zahlung der ersten Einlage angenommen? Für mich gab das in dem Moment klausurtaktisch am meisten Sinn, weil sonst hätten die ja den Vermieter gehört und Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten ist ja eher schwierig...
Ich hasse die Wartezeit auf die Ergebnisse jetzt schon
Ich habe die Einzahlung angenommen, in dem ich eine Vermutung zu herleiten versucht hatte über §§ 8, 7 GmbHG. Ob das so gut war, bezweifle ich derzeit...
Meine Überzeugung stützte sich auch auf die §§ 8, 7, die sie genannt hatte, in Zusammenspiel mit der informatorischen Anhörung. Das was die anderen zur inform. Anhörung schreiben macht aber total Sinn.
Ich hoffe einfach, dass im Prüfervermerk ausdrücklich steht, dass hier unterschiedliche Ansichten vertretbar sind. Sonst sehe ich langsam schwarz bei mir :D Ich habe der Klage dann teilweise stattgegeben und natürlich vergessen, im Übrigen abzuweisen.
Ich habe mit 8 II 2 dagegen argumentiert, und gesagt, dass die Versicherung ausreicht und das Gericht nur bei erheblichen Zweifeln Nachweise verlangen kann, wozu es keine Anhaltspunkte gab.
"(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen."
09.01.2026, 21:33
So habe ich auch argumentiert. Es wäre ja so einfach gewesen, hätte sie einfach einen Zahlungsnachweis gebracht.
Aber ne, am Anfang sagt sie erstmal (..) ob ich dieEinlage geleistet habe, oder wie genau weiß ich nicht mehr😂
Aber ne, am Anfang sagt sie erstmal (..) ob ich dieEinlage geleistet habe, oder wie genau weiß ich nicht mehr😂
09.01.2026, 21:35
ja die Vorträge in der mündlichen Verhandlung in den letzten beiden Klausuren sind echt wild
Der eine kann sich an einen Briefumschlag mit 25.000 Euro (angeblich) nicht erinnern und die andere an die Zahlung von 12.500 Euro - die Leute haben wohl zu viel Geld
Der eine kann sich an einen Briefumschlag mit 25.000 Euro (angeblich) nicht erinnern und die andere an die Zahlung von 12.500 Euro - die Leute haben wohl zu viel Geld
09.01.2026, 21:38
Hat jemand den Zinsantrag ausgelegt von 5% zu 5 Prozenpunkten?
09.01.2026, 21:41
09.01.2026, 21:42



