06.01.2026, 23:27
Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher bei der Kostenentscheidung, wenn ich dem Kläger die Hauptforderung zuspreche, aber die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abweise. In dem Fall wäre es ein teilweises obsiegen, müsste ich dann eine Quote bilden ? Ich hatte nämlich auch gelesen, dass es irrelevant ist da die Hauptforderung ingesamt zugesprochen wird und daher der Beklagte die Kosten tragen muss.
Vielen Dank !
ich bin mir nicht sicher bei der Kostenentscheidung, wenn ich dem Kläger die Hauptforderung zuspreche, aber die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abweise. In dem Fall wäre es ein teilweises obsiegen, müsste ich dann eine Quote bilden ? Ich hatte nämlich auch gelesen, dass es irrelevant ist da die Hauptforderung ingesamt zugesprochen wird und daher der Beklagte die Kosten tragen muss.
Vielen Dank !
07.01.2026, 06:42
(06.01.2026, 23:27)HelenL. schrieb: Hallo zusammen,
ich bin mir nicht sicher bei der Kostenentscheidung, wenn ich dem Kläger die Hauptforderung zuspreche, aber die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abweise. In dem Fall wäre es ein teilweises obsiegen, müsste ich dann eine Quote bilden ? Ich hatte nämlich auch gelesen, dass es irrelevant ist da die Hauptforderung ingesamt zugesprochen wird und daher der Beklagte die Kosten tragen muss.
Vielen Dank !
Die Bildung einer Quote anhand des Unterliegens im Verhältnis zum Streitwert ist nicht in Stein gemeißelt. Vielmehr ist in auch in den Fällen des Unterliegens mit einer nicht den Streitwert erhöhenden Nebenforderung das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Nebenforderung bei der quotalen Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.
Musielak/Voit/Flockenhaus, § 92 Rn. 4a:
Wenn das Unterliegen hinsichtlich von Nebenforderungen zu berücksichtigen ist, kann sich dies in einer Belastung des insoweit Unterliegenden allein mit einem Teil seiner außergerichtlichen Kosten ausdrücken. Es kann aber auch ein fiktiver Streitwert (Hauptforderung + Zinsen) gebildet werden und daraus die Quote errechnet werden. In welchem Maße die Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug ins Gewicht fällt, ist vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Dabei kann die Abwägung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile sogar ergeben, dass dies einem vollen Unterliegen des Klägers nahe kommt.
Anschaulich dazu auch
BGH, Urt. v. 20.4.2021 - VI ZR 521/19 = NJW 2021, 952 Rn. 8;
BGH, Urt. v. 28.04.1988 - IX ZR 127/87 = NJW 1988, 2173 (2175)
Für die Bildung einer Quote mit einem fiktiven Gesamtstreitwert nur:
BGH, Urt. v. 09.11.1960 - VIII ZR 222/59 = BeckRS 1960, 3118866 = MDR 1961, 141.
07.01.2026, 08:58
Oft wird allerdings ein Fall des 92 II Nr. 1 ZPO vorliegen. Um das zu beurteilen, teilst Du aber nicht genügend Informationen mit 😉
07.01.2026, 09:09
(07.01.2026, 08:58)Praktiker schrieb: Oft wird allerdings ein Fall des 92 II Nr. 1 ZPO vorliegen. Um das zu beurteilen, teilst Du aber nicht genügend Informationen mit 😉
Das gilt jedoch nur bei einer geringfügigen Zuvielforderung, was nach überwiegender Auffassung nur gilt, wenn die Zuvielforderung weniger als 1/10 des Streitwerts ausmacht (Musielak/Voit/Flockenhaus, Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, Rn. 8). Bei zu viel geforderten Zinsen funktioniert das in der Regel; bei anderen, nicht den Streitwert erhöhenden Nebenforderungen wie vorgerichtlichen RA-Gebühren (darum geht es hier nach dem Ausgangspost), jedoch regelmäßig nicht.
07.01.2026, 12:44
Vielen Dank für die umfangreiche Antwort. Explizit geht es um eine Hauptforderung in Höhe von 2052€, die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 367,23€.


