06.06.2019, 14:30
(06.06.2019, 14:25)Gast schrieb:(06.06.2019, 14:18)Gast 1 schrieb: 1. Hab gesagt 767 direkt, da Einwendung gegen titulierten Anspruch aus 1191, 1192, 1147, da bestritten wird der konkret titulierte Anspruch in das Grundstück überhaupt besteht (weil Grundstück für anderes Grundstück bestellt worden sei)
- dann in der begründetheit 891 bgb und letztlich keine Widerlegung durch die Klägerin nach Auslegung der in Bezug genommenen Grundschuldbewilligung
2. Unzulässig, da der angegriffene Titel im Antrag nicht benannt wird und auch durch Auslegung nicht ermittelbar ist
(253 Nr 2 zpo?)
-dann am Ende Hilfsweise zulässig und begründet aufgrund gutgläubigen Erwerbs des Eigentums am pferd
3. 767 direkt
Erfüllungseinwand geht wegen 407 bgn durch, beklagte als zessionarin beweisbelastet für Kenntnis,
Ein Hilfsgutachten soll aber nicht hilfsweise für den Fall geschrieben werden, dass die vertretene Position falsch ist :D
naja, sicher bin ich mir da ja auch nicht, vor allem da zu dem antrag zu 2. so viel kam, aber wenn weder in dem Antrag noch aus den Schriftsätzen hervorgeht, gegen welche konkrete notarielle Unterwerfungserklärung sich der Dritte überhaupt wendet, wie soll dann tenoriert werden?
06.06.2019, 14:31
(06.06.2019, 14:29)Gast schrieb:(06.06.2019, 14:14)Gast xy (BW) schrieb: Jmd aus Bw hier? Wir hatten heute ne Mischung aus Verkehrsunfall und Tierhalterhaftung, Urteilsklausur mit (Dritt-) Widerklage
Was habt ihr im Tenor so rausbekommen?
Ich hab ne Quote von 50:50 wobei es aber die in Prozessstandschaft geltend gemachten Schäden voll gibt. Dementsprechend dann Stattgabe/Abweisung der Klage/Widerklage
Als gerichtliche Entscheidung oder als Anwaltsklausur?
Wie ich geschrieben habe: Urteilsklausur
06.06.2019, 14:32
(06.06.2019, 14:30)Gast schrieb:(06.06.2019, 14:25)Gast schrieb:(06.06.2019, 14:18)Gast 1 schrieb: 1. Hab gesagt 767 direkt, da Einwendung gegen titulierten Anspruch aus 1191, 1192, 1147, da bestritten wird der konkret titulierte Anspruch in das Grundstück überhaupt besteht (weil Grundstück für anderes Grundstück bestellt worden sei)
- dann in der begründetheit 891 bgb und letztlich keine Widerlegung durch die Klägerin nach Auslegung der in Bezug genommenen Grundschuldbewilligung
2. Unzulässig, da der angegriffene Titel im Antrag nicht benannt wird und auch durch Auslegung nicht ermittelbar ist
(253 Nr 2 zpo?)
-dann am Ende Hilfsweise zulässig und begründet aufgrund gutgläubigen Erwerbs des Eigentums am pferd
3. 767 direkt
Erfüllungseinwand geht wegen 407 bgn durch, beklagte als zessionarin beweisbelastet für Kenntnis,
Ein Hilfsgutachten soll aber nicht hilfsweise für den Fall geschrieben werden, dass die vertretene Position falsch ist :D
naja, sicher bin ich mir da ja auch nicht, vor allem da zu dem antrag zu 2. so viel kam, aber wenn weder in dem Antrag noch aus den Schriftsätzen hervorgeht, gegen welche konkrete notarielle Unterwerfungserklärung sich der Dritte überhaupt wendet, wie soll dann tenoriert werden?
Stand irgendwo in einem Schriftsatz
06.06.2019, 14:32
Ich habe es wiederum anders :D Klage zul, aber unbegründet.
Antrag zu 1) titelklage unbegr, da vollstreckungsfähiger Titel. Auf formellen Mangel nicht eingegangen wegen BV, weil da stand dass aufs Grundbuch nicht verwiesen wurde oder umgekehrt, keine Ahnung
Materieller Mangel (-) sowohl hinsichtlich 142 BGB da Prozesshandlung nicht anfechtbar als auch Sittenwidirgkeit da keine Unzumutbare Situation da Kl mehrere Grundstücke hat
767 direkt auch unbegr da 821, 812 II (-) mit Rechtsgrund GB-Position erlangt. Da habe ich vergessen die Eigebtumslage zu schildern und wegen Zeitmangel gesprungen auf mit Rechtsgrund dort Anfechtungsgrund nein da beweisbelastet hinsichtlich 120 BGB
Antrag zu 2) zwischen 766 und 766 und 805 untersch.
771 unbegr da nicht Eigentümerin. In verstrickter Zeit + kein gutgl. Lastenfreier Erwerb wegen Kenntnis.
Antrag zu 3) 767 ging nicht durch da an falschen geleistet. Kein 407 wegen Kennntis, insoweit nicht bestritten.
Viel zu viel!! Was soll denn morgen kommen
Antrag zu 1) titelklage unbegr, da vollstreckungsfähiger Titel. Auf formellen Mangel nicht eingegangen wegen BV, weil da stand dass aufs Grundbuch nicht verwiesen wurde oder umgekehrt, keine Ahnung
Materieller Mangel (-) sowohl hinsichtlich 142 BGB da Prozesshandlung nicht anfechtbar als auch Sittenwidirgkeit da keine Unzumutbare Situation da Kl mehrere Grundstücke hat
767 direkt auch unbegr da 821, 812 II (-) mit Rechtsgrund GB-Position erlangt. Da habe ich vergessen die Eigebtumslage zu schildern und wegen Zeitmangel gesprungen auf mit Rechtsgrund dort Anfechtungsgrund nein da beweisbelastet hinsichtlich 120 BGB
Antrag zu 2) zwischen 766 und 766 und 805 untersch.
771 unbegr da nicht Eigentümerin. In verstrickter Zeit + kein gutgl. Lastenfreier Erwerb wegen Kenntnis.
Antrag zu 3) 767 ging nicht durch da an falschen geleistet. Kein 407 wegen Kennntis, insoweit nicht bestritten.
Viel zu viel!! Was soll denn morgen kommen
06.06.2019, 14:35
(06.06.2019, 14:18)Gast 1 schrieb: 1. Hab gesagt 767 direkt, da Einwendung gegen titulierten Anspruch aus 1191, 1192, 1147, da bestritten wird der konkret titulierte Anspruch in das Grundstück überhaupt besteht (weil Grundstück für anderes Grundstück bestellt worden sei)
- dann in der begründetheit 891 bgb und letztlich keine Widerlegung durch die Klägerin nach Auslegung der in Bezug genommenen Grundschuldbewilligung
2. Unzulässig, da der angegriffene Titel im Antrag nicht benannt wird und auch durch Auslegung nicht ermittelbar ist
(253 Nr 2 zpo?)
-dann am Ende Hilfsweise zulässig und begründet aufgrund gutgläubigen Erwerbs des Eigentums am pferd
3. 767 direkt
Erfüllungseinwand geht wegen 407 bgn durch, beklagte als zessionarin beweisbelastet für Kenntnis,
Habe ich im Ergebnis auch so tenoriert, allerdings:
Antrag 1: 767 direkt, da Klägerin davon ausgeht, dass das falsche Grundstück bezeichnet ist. Damit materieller Einwand aus 242 (dolo agit), falls sie einen Gegenanspruch aus 812 I 1 hat, da laut Palandt (bei 894?) die unberechtigt erlangte Position im Grundbuch erlangtes Etwas sein kann (komplett freestyle, keine Ahnung ob es sowas überhaupt gibt?!). Jedenfalls aber 891 nicht widerlegt durch unklare Formulierung und kein weiteres Beweisangebot durch Klägerin.
Antrag 2: klassisch Haftungsverband der Hypothek, iE habe ich angenommen dass die Klägerin Eigentum erlangt hat, da nach informationer Anhörung nicht bösgläubig, weil bzgl der komplizierten Rechtslage für sie Zugehörigkeit des Pferdes zum Haftungsverband nicht grob fahrlässig verkannt.
Antrag 3: 407 II konnte an Zedenten befreiend leisten.
Gedanken?
06.06.2019, 14:35
06.06.2019, 14:36
Antrag zu 2 geht durch wegen 135 II
06.06.2019, 14:37
Bei mir ging der Antrag zu 3) schon aufgrund fehlender sachbefugnis nicht durch, da die Vss von § 727 nicht Vorlagen :D
06.06.2019, 14:39
06.06.2019, 14:39
(06.06.2019, 14:35)Gast schrieb:(06.06.2019, 14:18)Gast 1 schrieb: 1. Hab gesagt 767 direkt, da Einwendung gegen titulierten Anspruch aus 1191, 1192, 1147, da bestritten wird der konkret titulierte Anspruch in das Grundstück überhaupt besteht (weil Grundstück für anderes Grundstück bestellt worden sei)
- dann in der begründetheit 891 bgb und letztlich keine Widerlegung durch die Klägerin nach Auslegung der in Bezug genommenen Grundschuldbewilligung
2. Unzulässig, da der angegriffene Titel im Antrag nicht benannt wird und auch durch Auslegung nicht ermittelbar ist
(253 Nr 2 zpo?)
-dann am Ende Hilfsweise zulässig und begründet aufgrund gutgläubigen Erwerbs des Eigentums am pferd
3. 767 direkt
Erfüllungseinwand geht wegen 407 bgn durch, beklagte als zessionarin beweisbelastet für Kenntnis,
Habe ich im Ergebnis auch so tenoriert, allerdings:
Antrag 1: 767 direkt, da Klägerin davon ausgeht, dass das falsche Grundstück bezeichnet ist. Damit materieller Einwand aus 242 (dolo agit), falls sie einen Gegenanspruch aus 812 I 1 hat, da laut Palandt (bei 894?) die unberechtigt erlangte Position im Grundbuch erlangtes Etwas sein kann (komplett freestyle, keine Ahnung ob es sowas überhaupt gibt?!). Jedenfalls aber 891 nicht widerlegt durch unklare Formulierung und kein weiteres Beweisangebot durch Klägerin.
Antrag 2: klassisch Haftungsverband der Hypothek, iE habe ich angenommen dass die Klägerin Eigentum erlangt hat, da nach informationer Anhörung nicht bösgläubig, weil bzgl der komplizierten Rechtslage für sie Zugehörigkeit des Pferdes zum Haftungsverband nicht grob fahrlässig verkannt.
Antrag 3: 407 II konnte an Zedenten befreiend leisten.
Gedanken?
Zu 1) eher Titelgegenklage, 2x wurde auf Schreibfehler hingewiesen. Es ging um den Titel als solchen, der wegen formeller Unbestimmtheit unwirksam ist
Zu 2) habe ich genauso
Zu3: 407 -, da Kenntnis, das war nicht bestritten (138III ZPO)