12.12.2025, 11:17
(12.12.2025, 11:03)BWexamen schrieb: Meine Lösung für Baden-Württemberg:
Ein gerichtliches Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage zulässig und begründet ist.
a) Verwaltungsrechtsweg: eröffnet.
b) Statthafte Klageart: Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
c) Klagebefugnis:
Die Gemeinde ist klagebefugt, wenn sie in ihrer Selbstverwaltungshoheit betroffen ist.d) Vorverfahren:
- Polizeirecht (§ 107 Abs. 4 PolG): Die Tätigkeit wäre eine Pflichtaufgabe nach Weisung. Nach h. M. in Baden-Württemberg kein Bereich der Selbstverwaltung. Allerdings lag hier kein Handeln zur Gefahrenabwehr vor → daher kein polizeirechtlicher Bezug.
- Versammlungsrecht: (-). Ein Umzug, der lediglich „zur Freude“ stattfindet, ist keine Versammlung. Die Teilnahme von Menschen mit Migrationshintergrund hat keinen Einfluss auf die Einordnung.
- Straßenrecht (§ 44 StrG):
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Gemeindestraße ist eine Aufgabe der Selbstverwaltung.
Der Umzug überschreitet den Gemeingebrauch (wegen der Beeinträchtigung anderer) → daher Sondernutzung.
Ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit ist hier also möglich.
Nicht erforderlich. Ein Vorverfahren gegen den Widerspruchsbescheid wäre sinnlos, weil gerade der Widerspruchsbescheid selbst die Belastung darstellt.
e) Passiver Klagegegner:
Das Land Baden-Württemberg (§ 78 I Nr. 1 VwGO), da das Landratsamt hier als untere Verwaltungsbehörde auf Weisung des Innenministeriums gehandelt hat.
f) Klagefrist (§ 74 VwGO):
Voraussetzung ist ein wirksam bekanntgegebener Widerspruchsbescheid.
Hier inzidierte Prüfung: Wirksamer Antrag auf Sondernutzungserlaubnis:Damit wurde die Klagefrist nicht in Gang gesetzt.
- Die Vereinigung konnte als „hinreichend organisierte Vereinigung“ (§ 11 Nr. 2 VwVfG) die Sondernutzungserlaubnis beantragen.
- Wirksame Einlegung des Widerspruches: Unzuständige Annahmebehörde:
Der Widerspruch wurde beim Innenministerium eingelegt, zuständig wäre das LRA (§ 73 I Nr. 3 VwGO, § 17 AGVwGO) oder die Gemeinde als Ausgangsbehörde.
Das Ministerium hat aber fristgerecht weitergeleitet.
- Form (E-Mail):
Die Schriftform ist im Verwaltungsrecht nicht nach § 126 BGB zu beurteilen.
Durch Ausdruck und Abgleich der Mail konnte Identität und Verkehrswille festgestellt werden → Schriftform hier ausnahmsweise gewahrt.
- Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides selbst: Zustellung:
Widerspruchsbescheid ist erst gegenüber den Betroffenen ab Zustellung wirksam. Hier keine förmliche Zustellung an die Gemeinde.
Heilung setzt jedoch Zustellungswillen voraus, hier lag aber nur Wille einer einfachen Bekanntgabe vor → keine Heilung.
Eine zeitnahe Klage ist aber dennoch angezeigt, da der Widerspruchsbescheid gegenüber der Vereinigung wirksam geworden ist.
2. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und die Gemeinde dadurch in ihrer Selbstverwaltungshoheit verletzt wird.
Grundsatz: Die Widerspruchsbehörde prüft Recht- und Zweckmäßigkeit.
Hier jedoch nur Rechtsaufsicht, daher Prüfung allein der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids.
Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, wenn der Ausgangsbescheid rechtmäßig war und zu Unrecht aufgehoben wurde.
Rechtsgrundlage: § 16 I StrG (Sondernutzungserlaubnis).Diese rechtmäßigen Erwägungen tragen die Entscheidung selbstständig, sodass der Ablehnungsbescheid insgesamt rechtmäßig war.
- Zuständigkeit: Gemeinde ist nach § 44 StrG zuständig. Der Bürgermeister war nach § 44 GemO zuständig.
Es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Politische Aufmerksamkeit oder anstehende Gemeinderatsbeschlüsse ändern daran nichts.
- Materielle Erwägungen: Nur solche die ein Bezug zur Straße aufweisen
Der Bürgermeister hat teils sachwidrige Aspekte berücksichtigt (z. B. dass auch Nicht-Einwohner profitieren, Kosten für die Stadt, Stadtbild weil kein Gestaltungskonzept der Stadt vorliegt).
Auch ein noch nicht gefasster Gemeinderatsbeschluss kann nicht antizipiert werden.
Tragfähige Erwägungen waren jedoch:
- die Enge der Straße,
- die notwendige Sicherstellung der Rettungswege,
- der bestehende alte Gemeinderatsbeschluss.
Der Widerspruchsbescheid hätte den Ausgangsbescheid daher nicht aufheben dürfen.
Gemeinde müsste in ihre Rechte verletzt worden sein: Das LRA durfte selbst die Genehmigung nicht erteilen, sowie nicht die Anordnung des Innenministerium beachten, denn im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegt das LRA nicht den Weisungen des Innenministeriums.
Ergebnis:
Die Gemeinde sollte Klage erheben.
Meinungen ?
Dann waren wir ja iE recht ähnlich unterwegs :)
Was ich mich noch gefragt hatte: wäre nach §28 II StVO, 16 VI StrG nicht vielleicht doch das LRA ggf. befugt gewesen, die Erlaubnis zu erteilen? Weil die strassenverkehrsrechtliche Erlaubnis umfasst ja die strassenrechtliche…
12.12.2025, 16:25
So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Edit: in NRW lief kein Polizeirecht, sondern eine Bauruine, die der Kläger im Aussenbereich zum Puff umfunktionieren wollte…
Edit: in NRW lief kein Polizeirecht, sondern eine Bauruine, die der Kläger im Aussenbereich zum Puff umfunktionieren wollte…
12.12.2025, 16:33
(12.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
von mir auch Glückwunsch

also ich fand es ganz furchtbar (in Hamburg) war Polizeirecht mit 7 Maßnahmen....Ich hatte 2/3 der Zeit absolut keine Ahnung was ich da tue...:D...Hab am Ende Klage nur gegen Ziff 7 gemacht
12.12.2025, 16:41
In be/bb Aussicht auf Erfolg einer eingelegten Klage prüfen. PoR, Drohnenvideoüberwachung. so wie ich es verstanden habe, ohne praktischen Teil, sondern man sollte nur den Tenor ausformulieren, wie das Gericht wohl entscheiden wird
12.12.2025, 17:19
(12.12.2025, 16:33)Baumbach schrieb:(12.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
von mir auch Glückwunsch![]()
also ich fand es ganz furchtbar (in Hamburg) war Polizeirecht mit 7 Maßnahmen....Ich hatte 2/3 der Zeit absolut keine Ahnung was ich da tue...:D...Hab am Ende Klage nur gegen Ziff 7 gemacht
Interessant. Bei mir war Ziffer 7 die einzige rechtmäßige Ziffer 🙈
12.12.2025, 17:22
(12.12.2025, 17:19)Carroms schrieb:(12.12.2025, 16:33)Baumbach schrieb:(12.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
von mir auch Glückwunsch![]()
also ich fand es ganz furchtbar (in Hamburg) war Polizeirecht mit 7 Maßnahmen....Ich hatte 2/3 der Zeit absolut keine Ahnung was ich da tue...:D...Hab am Ende Klage nur gegen Ziff 7 gemacht
Interessant. Bei mir war Ziffer 7 die einzige rechtmäßige Ziffer 🙈
:D:D:D auch Hamburg?
es war doch etwa so oder:
1. Generelle Haltungsuntersagung von Hunden
2. Untersagung der Wiederinbesitznahme des konkreten Hundes
3. Sicherstellung wird rückwirkend bis zur Zustellung dieses Bescheides angeordnet
4. Duldung der Sicherstellung für die Zeit ab Zustellung des Bescheides wird angeordnet
5. Der X hat die Kosten der Verwahrung zu tragen
6. Der sofortige Vollzug von Ziff. 1-4 wird angeordnet
7 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 2 wird ein Ordnungsgeld iHv 2000 EUR angedroht.
Warum waren die anderen bei dir rechtmäßig?
12.12.2025, 17:29
(12.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Kurz für die Mitleser aus anderen Bundesländern zur Einordnung:
RA-Klausur: Mandant ist Eigentümer eines Gebäudes im Außenbereich. das Gebäude wurde irgendwann 1949 erbaut. im mai 1960 wurde Baugenehmigung erteilt, wobei Nutzungsgenehmigung zu 70 % des Erdgeschosses für Schankwirtschaft, die restlichen Räume im Erdgeschoss und im Dachgeschoss wurden zu Wohnzwecken genehmigt. In den 1990er Jahren gab es mehrere Eigentümerwechsel. Zwischen 2002 - 2012 wurden ggü. Ordnungsamt Dutzende gewerbliche An- und Abmeldung von Frauen an diesem Standort angezeigt im Zusammenhang mit Prostitution. Dann stand das Gebäude zunächst seit 2013 leer, bis der Mandant das Grundstück/ Gebäude 2019 erwarb. 2020 wurde das Gebäude durch einen Großbrand beschädigt. Infolgedessen hat sich der Gebäudezustand immer weiter verschlechtert. 2025 gab’s dann einen SV-Gutachten zum Zustand des (weiterhin leerstehenden) Gebäudes: Dacheinsturz bzw. Instabil, Feuchtschäden, von Außenfassade drohen Trümmer auf die naheliegende Straße/Gehweg zu stürzen mit der Gefahr etwaiger Personenschäden. Behörde hört infolgedessen Eigentümer an. Der meint, er würde doch das Gebäude nun (nach all den Jahren) sanieren wollen, habe es bislang nicht gemacht, weil er erst die Schadenslage beurteilen lassen wollte (was er 5 Jahre lang nicht gemacht hat). Behörde erlässt Beseitigungsverfügung. Im Bescheid sind zu Prüfungszwecken alle §§ […] weggelassen. Aber Bescheid war so gut formuliert, dass es mE im wesentlichen Prüfungsleistungen war, die Normen im BauGB, BauO NRW und eine aus dem VwVfG NRW zu finden und die Argumente der Behörde in eigenen Worten und ggfs unter Beachtung des Aktenvermerks sowie des SV-Gutachtens „nachzuplappern“
Mandant hatte noch keine Klage eingelegt und wollte auch nur Erfolgsaussichten eines Eilantrags und dann ggfs § 80 V Antrag ans Gericht. Er gab an, das Gebäude auch ausschließlich für Prostitutionsgewerbe nutzen zu wollen. Solle ja möglich sein, da es ja von 2001 - 2012 üblich war, dass Prostituierte und ihre Kundschaft sich zunächst unten im EG des Gebäudes an der Bar „kennengelernt“ haben.
Aber es war wie gesagt recht offenkundig, dass es eher auf ein Mandantenschreiben hinauslaufen sollte (es war nichtmal ein Gerichtsbezirk im Bearbeitervermerk erwähnt; auch wenn Bescheid von Bauaufsichtsbehörde der Stadt Aachen kam und Kläger in Aachen wohnt, wäre es doch eher üblich gewesen dann auch das VG Aachen anzugeben oder nicht?)
12.12.2025, 17:37
(12.12.2025, 17:29)RefHoffeNichtMehrLange schrieb:(12.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Kurz für die Mitleser aus anderen Bundesländern zur Einordnung:
RA-Klausur: Mandant ist Eigentümer eines Gebäudes im Außenbereich. das Gebäude wurde irgendwann 1949 erbaut. im mai 1960 wurde Baugenehmigung erteilt, wobei Nutzungsgenehmigung zu 70 % des Erdgeschosses für Schankwirtschaft, die restlichen Räume im Erdgeschoss und im Dachgeschoss wurden zu Wohnzwecken genehmigt. In den 1990er Jahren gab es mehrere Eigentümerwechsel. Zwischen 2002 - 2012 wurden ggü. Ordnungsamt Dutzende gewerbliche An- und Abmeldung von Frauen an diesem Standort angezeigt im Zusammenhang mit Prostitution. Dann stand das Gebäude zunächst seit 2013 leer, bis der Mandant das Grundstück/ Gebäude 2019 erwarb. 2020 wurde das Gebäude durch einen Großbrand beschädigt. Infolgedessen hat sich der Gebäudezustand immer weiter verschlechtert. 2025 gab’s dann einen SV-Gutachten zum Zustand des (weiterhin leerstehenden) Gebäudes: Dacheinsturz bzw. Instabil, Feuchtschäden, von Außenfassade drohen Trümmer auf die naheliegende Straße/Gehweg zu stürzen mit der Gefahr etwaiger Personenschäden. Behörde hört infolgedessen Eigentümer an. Der meint, er würde doch das Gebäude nun (nach all den Jahren) sanieren wollen, habe es bislang nicht gemacht, weil er erst die Schadenslage beurteilen lassen wollte (was er 5 Jahre lang nicht gemacht hat). Behörde erlässt Beseitigungsverfügung. Im Bescheid sind zu Prüfungszwecken alle §§ […] weggelassen. Aber Bescheid war so gut formuliert, dass es mE im wesentlichen Prüfungsleistungen war, die Normen im BauGB, BauO NRW und eine aus dem VwVfG NRW zu finden und die Argumente der Behörde in eigenen Worten und ggfs unter Beachtung des Aktenvermerks sowie des SV-Gutachtens „nachzuplappern“
Mandant hatte noch keine Klage eingelegt und wollte auch nur Erfolgsaussichten eines Eilantrags und dann ggfs § 80 V Antrag ans Gericht. Er gab an, das Gebäude auch ausschließlich für Prostitutionsgewerbe nutzen zu wollen. Solle ja möglich sein, da es ja von 2001 - 2012 üblich war, dass Prostituierte und ihre Kundschaft sich zunächst unten im EG des Gebäudes an der Bar „kennengelernt“ haben.
Aber es war wie gesagt recht offenkundig, dass es eher auf ein Mandantenschreiben hinauslaufen sollte (es war nichtmal ein Gerichtsbezirk im Bearbeitervermerk erwähnt; auch wenn Bescheid von Bauaufsichtsbehörde der Stadt Aachen kam und Kläger in Aachen wohnt, wäre es doch eher üblich gewesen dann auch das VG Aachen anzugeben oder nicht?)
Ich hab tatsächlich lange überlegt ein Mandantenschreiben zu fertigen. Hab mich dann für nen Antrag entschieden aus dem Grund, dass kein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Begründung:
Beseitigung ist irreparabel
Vorwegnahme der Hauptsache
Somit Verstoß gegen art 19 iv gg
Zudem die Begründung nicht ausreichend (Wetterextreme - hätte genauer begründet werden müssen)
zweckmäßig weil Mandant Zeit erhält.
Denke beides war vertretbar
12.12.2025, 18:37
(12.12.2025, 17:22)Baumbach schrieb:(12.12.2025, 17:19)Carroms schrieb:(12.12.2025, 16:33)Baumbach schrieb:(12.12.2025, 16:25)NRW2025Examen schrieb: So Freunde, erstmal herzlichen Glückwunsch! Mag wer schildern, wie er es fand? Persönlich habe ich einen Schriftsatz an den Mandaten verfasst, ein Antrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
von mir auch Glückwunsch![]()
also ich fand es ganz furchtbar (in Hamburg) war Polizeirecht mit 7 Maßnahmen....Ich hatte 2/3 der Zeit absolut keine Ahnung was ich da tue...:D...Hab am Ende Klage nur gegen Ziff 7 gemacht
Interessant. Bei mir war Ziffer 7 die einzige rechtmäßige Ziffer 🙈
:D:D:D auch Hamburg?
es war doch etwa so oder:
1. Generelle Haltungsuntersagung von Hunden
2. Untersagung der Wiederinbesitznahme des konkreten Hundes
3. Sicherstellung wird rückwirkend bis zur Zustellung dieses Bescheides angeordnet
4. Duldung der Sicherstellung für die Zeit ab Zustellung des Bescheides wird angeordnet
5. Der X hat die Kosten der Verwahrung zu tragen
6. Der sofortige Vollzug von Ziff. 1-4 wird angeordnet
7 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 und 2 wird ein Ordnungsgeld iHv 2000 EUR angedroht.
Warum waren die anderen bei dir rechtmäßig?
Ja, auch Hamburg.
Bei mir:
Zu 1. materiell rechtswidrig, weil vollständige Untersagung unverhältnismäßig. Wäre auch unter der Bedingung möglich (und angemessen) gewesen, dass Mandant seine Zuverlässigkeit durch eine positive Drogenentzugsbescheinigung nachweisen könnte.
Da habe ich also eine Bedingung reingehauen.
Bei zu 2. genauso.
3. formell unwirksam, weil Behörde nicht zuständig. Nach meiner Lösung war eine rückwirkende Aneignung der Anordnung nicht möglich (Rechtsstaatsprinzip).
4. Materiell unwirksam: Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung lagen ab dem 23. September nicht mehr vor. Eine andere RGL für die Unterbringung des Hundes habe ich nicht gefunden.
5. Unwirksam, weil keine Sicherstellung, Verwertung oder 24 Abs. 2 ThürOBG der Ordnungsbehörde rechtswirksam. Bis 23. September 2025 zwar Sicherstellung rechtswirksam, aber nur durch Polizei. Das löst aber keine Kostenerstattungspflicht aus.
6. hab ich nicht angerührt (Schere)
7. ebenfalls.
Hab dann in der Klage - schon wieder - eine kombinierte Teil Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemacht
13.12.2025, 06:08
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