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Klausuren Dezember 2025
RefHoffeNichtMehrLange
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#311
11.12.2025, 19:13
Aber inwiefern soll denn §34a Ia 7, I 4 Nr. 4 GewO einschlägig sein?

Es heißt dort ja:
„Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller (…)
4. in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: (…)“

in dem Fall (jedenfalls in NRW) ist der Kläger jedoch vor der Antragstellung schon nicht zu einer Jugendstrafe (s. § 17 I JGG, der, wenn er den einschlägig hätte sein sollen, jedenfalls im Klausuranhang mit abgedruckt gewesen wäre, so wie die eine Vorschrift aus der AO) verurteilt worden, sondern nur verwarnt worden, mit einer Auflage (§§ 14, 15 JGG).

für das Fahren Ohne Fahrerlaubnis und die Unfallflucht ist der Kläger erst nach Antragstellung verurteilt worden.

ich wüsste auch nicht, welcher Buchstabe von § 34a I 4 Nr. 4 GewO genau einschlägig sein sollte (höchstens vielleicht versuchter (Einbruch-)Diebstahl nach Buchstabe b) ?), da es im Sachverhalt ja nur hieß, dass der Kläger damals versucht haben soll, mit anderen Mittäter in ein Laden einzubrechen 

es wäre wahrscheinlich nicht falsch gewesen, all das anzusprechen, wenn man die Zeit gehabt hätte. Aber ich sehe nicht, wie der Fall darunter zu subsumieren gewesen wäre. man hätte es vielleicht als Hilfsargument für die Unzuverlässigkeit nehmen können. Deshalb finde ich’s im Ergebnis nicht verkehrt, wenn man einfach einen eigenen Maßstab für die Unzuverlässigkeit gebildet hat und den Fall darunter subsumiert hat
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RefLeg1225
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Registriert seit: Dec 2025
#312
11.12.2025, 19:20
(11.12.2025, 19:13)Riko schrieb:  
(11.12.2025, 19:08)RefLeg1225 schrieb:  
(11.12.2025, 18:41)Riko schrieb:  
(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:  
(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb:  Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?

Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).

Die Regelbeispiele geben doch den Maßstab für die Unzuverlässigkeit nach § 34a vor. Wenn das egal wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber keine Regelfälle ausgedacht..
Die Regelbeispiele bilden den Maßstab, den man als Wertung heranziehen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass Verurteilungen wegen Straftaten, die Eigentum, Vermögen und die körperliche Unversehrtheit schützen, in der Regel die Zuverlässigkeit ausschließen. § 142 StGB ist nicht genannt, aber schützt in seinem Zweck ja die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, also irgendwie ja doch das Vermögen. Denn wenn die Geschädigte sich nicht an den Kläger halten kann, weil dieser sich vom Unfallort entfernt hat, dann bleibt sie auf ihrem Schaden sitzen. Also ist §142 StGB zwar nicht direkt umfasst, aber vom Sinn und Zweck eben doch. Das per se führt mMn nach aber nicht zur Unzuverlässigkeit, weil er nur zur Geldstrafe verurteilt wurde und eben nicht das Strafmaß des Regelbeispiels erreicht hat, d.h. es müssen noch erschwerende Umstände hinzukommen, wenn man eine Unzuverlässigkeit annehmen möchte. Hier zB könnte ein solcher erschwerende Umstand darin liegen, dass er bereits im Jugendalter keine Rechtstreue gezeigt hat und dass er den § 142 StGB begangen hat nachdem er sich innerlich dazu entschlossen hatte, Wachperson zu werden. D.h. innerlich war er bereit, Überwachungstätigkeiten aufzunehmen und gleichzeitig als es dann Ernst wurde, hat er doch seine eigene Interessen über das der Geschädigten Person aus dem Unfall gestellt.
 Wenn der auf meine Gegenstände aufpassen soll (In Berlin war es so, dass er auch für "andere Überwachungstätigkeiten" zuständig sein soll als nur Disko, öffentlichen Raum etc), .. und er während der Überwachung meiner Gegenstände, diese dann irgendwie beschädigt, dann zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er sich einfach vom Acker machen würde und das eben nicht zugeben würde, dass er was kaputt gemacht hat, was er mir ersetzen muss.

Die Begründung finde ich plausibel und kann ich nachvollziehen. Aber zu sagen die Verurteilung 2022 reicht aus fand ich nach dem Maßstab mindestens Jugendstrafe sehr dünn.

Bin da voll bei dir. Allein die Verwarnung (bei uns war es 2021) als Heranwachsender würde ich auch viel zu dünn finden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2025, 19:36 von RefLeg1225.)
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Kapstadt6
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Registriert seit: Mar 2025
#313
11.12.2025, 19:39
Ich bin bei den Kosten auf § 155 IV VwGO gegangen und habe gesagt, dass zum Ztp. der Entscheidung der Behörde Zuverlässigkeit bestand und deshalb die Kosten auvh aufgrund Verschulden der Behörde entstanden sind.
Weiß einer, ob man das so vertreten kann oder ob das eher stupide war?
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PfÜBii_Ref
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Registriert seit: Dec 2025
#314
11.12.2025, 19:57
(11.12.2025, 18:49)Lawniverse schrieb:  NRW:

"Bei der - hier inmitten stehenden - behördlichen Mitteilung an den Gewerbetreibenden (hier: Arbeitgeberin des Klägers) über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson (hier: des Klägers) gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 und 7, § 34a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) handelt es sich vielmehr lediglich um einen Realakt." (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.12.2024 - 3 K 6774/23, openJur 2024, 11488 mit Verweis u.a. auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl, v, 17.01.2019 – 4 E 779/18 –, juris Rn. 6). Das VG Düsseldorf sagt darin in einem obiter ditctum aber auch, dass jedenfalls ein isolierter Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht mit der FK mangels FK-Interesses geltend gemacht werden könnte. Dahingehend konnte der Antrag bei uns aber mE insbesondere nicht einfach ausgelegt werden. 

Also jedenfalls in NRW geht die Rspr. von einem Realakt in Bezug auf die Mitteilung nach § 34a III GewO aus.

Ich habe auch bei der Statthaftigkeit gesagt, dass sowohl eine LK als auch eine FK in Betracht kommen, da mangels Regelungswirkung der Mitteilung kein VA vorliegt. Dann aber insbesondere aufgrund des Hinweises der Prozessbevollmächtigten auf die BVerwG-Rspr. im Rahmen der Subsidiarität der FK gem. § 43 II 1 VwGO die Ausnahme erläutert und dann § 43 II 1 VwGO teleologisch reduziert und die FK für statthaft erklärt. Zumal, wie hier auch schon gesagt wurde, bei uns der Kläger auch in seiner Replik weiterhin an seinem Feststellungsantrag festhielt und im Vergleich zu den hier bereits genannten Urteilen er festgestellt haben wollte, dass die Beklagte verpflichtet ist, der GmbH mitzuteilen, dass er zuverlässig ist. Nach der Ehrenmann-Theorie geht man ja davon aus, dass eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde sich an die Feststellung hält. Insofern gilt dann ja die Ausnahme der Subsidiarität der FK zur LK gem. § 43 II 1 VwGO.

Da aber hier alles vertreten wird und teilweise Gerichte es auch offenlassen, konnte man sicher auch in der Klausur beides gut vertreten. Zumal die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit ja ähnlich sind.

Rubrum 

TB 

Entscheidungsgründe

I. Vorprozessuale Fragen
  • Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 II VwGO, da beide Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
  • Volle Kammerbesesetzung gem. § 5 III 1 VwGO, da kein Übertragungsbeschluss gem. § 6 VwGO und das Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter der Beklagten einseitig geblieben ist, sodass §§ 87a II VwGO nicht vorlag. 

II. Zulässigkeit
1. VWR, § 40 I 1 VwGO
  • unproblematisch, da streitentscheidende Normen der GewO

2. Statthafte Klageart
  • P: worin liegt sein Begehren konkret, Verwaltungsaktsqualität der Mitteilung nach § 34a III GewO, Rechtsverhältnis zwischen Kl. und Bekl., Subsidiarität der FK gem. § 43 II 1 VwGO
  • im Ergebnis mE: FK (+, s.o.), aber alles andere sicher auch vertretbar.

3. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (+)

4. FK-Interesse (+), Präjudizielle Wirkung der Feststellung für sein Arbeitsverhältnis

5. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO (+)
  • hier darauf eingegangen, dass hinreichend ersichtlich war, dass die Klage vom Kläger herrührte und Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist, sodass damit die Schriftform des § 81 I 1 VwGO gewahrt war. Prozessvertretung durch seine volljährige Schwester gem. § 67 II 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 15 Nr. 4 AO. Vollmacht konnte gem. § 67 VI 2 VwGO nachgereicht werden - wie hier ja geschehen. Keine Verspätung, da vom Gericht keine Frist dazu gesetzt wurde. § 55d S. 1 VwGO griff hier nicht, da keine Rechtsanwältin.  

6. Allg. RSB
  • war hier weiterhin wegen der Einstellungszusage der GmbH gegeben.


III. Begründetheit
  • Hier Voraussetzungen des § 34a Ia 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 16 I der BewachungsV geprüft.
  • Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit mE Zeitpunkt der Entscheidung
  • Definition der Unzuverlässigkeit und Maßstabsbildung
  • P: Berücksichtigung der jüngsten Verurteilung; Relevanz der älteren Verurteilung ("Jugendsünde", nur nach JGG behandelt)

Im Ergebnis habe ich die Unzuverlässigkeit nach einer Gesamtbetrachtung bejaht, insbesondere weil die begangenen Taten mE doch im Zusammenhang mit den geplanten Tätigkeiten als Bewacher von Läden und auch bei Kontrollfahrten standen. Auch mE relevant, dass er gerade noch im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erneut straffällig geworden ist, zeigte, dass er aktuell nicht daran interessiert ist, sich an Recht und Gesetz zu halten, was aber gerade bei Wachpersonal zu erwarten ist.

Aber auch hier denke ich, war alles vertretbar, solange man diskutiert hat.


Kostenentscheidung nach § 154 I VwGO.


RBB: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124 I 1, 124a IV, V VwGO.

Unterschrift der erkennenden Berufsrichter
Ich habe das im Wesentlichen auch alles so. Betroffenheit habe ich bei der Klagebefugnis thematisiert, beim RSB noch auf § 44a VwGO eingegangen.

Innerhalb der Zuverlässigkeitsprüfung: Zwar Regelbeispiel aus Nr. 4 (-), dann ausführlich diskutiert, warum diese auch bezüglich Straftaten nicht abschließend sind (wenn konkreter Bezug zur Tätigkeit besteht, dann geringere Anforderungen) & dann umfangreich geprüft
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BWexamen
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#315
11.12.2025, 21:05
Hat jemand eine Lösung für BW ?
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milena.b
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Registriert seit: Mar 2022
#316
11.12.2025, 21:30
(11.12.2025, 21:05)BWexamen schrieb:  Hat jemand eine Lösung für BW ?

Leider keine brauchbare befürchte ich.. was war denn das schon wieder😭
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Inverno
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Registriert seit: Feb 2024
#317
11.12.2025, 22:10
Traue mich auch nicht…desaströs der Fall…was für ein Finale
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freesyder
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Registriert seit: Jul 2023
#318
11.12.2025, 22:24
Worum ging es denn in BW grob?
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ReffiBW
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Registriert seit: Dec 2024
#319
12.12.2025, 00:22
Ich entblöße mich mal bei BW (bitte nett sein Upside_down )

A. Mandantenbegehren

B. Rechtsschutzerwägungen
  • Hier herausgearbeitet, dass in dem Widerspruchsbescheid jedenfalls ein VA vorliegt, sodass es hier noch nicht auf die Art der Aufgabe der Gemeinde ankommt (stand im Kommentar)
  • daher Anfechtungsklage Erfolgsaussichten prüfen

C. Erfolgsaussichten Anfechtungsklage

I. Zulässigkeit

-VRW --> Normen der Straßenaufsicht bzw. Kommunalaufsicht (§ 49 StrG iVm § 118, 199 GemO) ermächtigen Aufsichtsbehörden als Hoheitsträger ggü. Gemeinde

[*]-Beteiligten- und Prozessfähigkeit

[*]-Statthafte Klageart (AK siehen oben)

- (P) Klagebefugnis
  • hier habe ich leider die Begriffe Selbstverwaltung und weisungsfreie Pflichtaufgabe und übertragener Wirkungskreis durch einander geworfen und verwechselt (also nicht so sauber wie hier dargelegt!) - letztlich war meine Argumentation folgende:
  • bei den Aufgaben der Gemeinde handelt es sich gem. § 48 StrG um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe, bei der die Gemeinde nur der Rechtsaufsicht unterliegt
  • soweit also der Bereich, in welcher sie nicht der Rechtsaufsicht unterliegt (also Zwckmäßigkeit, Ausübung von Ermessen) durch den WSB betroffen ist, liegt ggf. ein Eingriff in die hoheitliche Position gem. Art. 28 II GG /Selbstverwaltungsbefugnis vor
  • daher Klagebefugnis (+)


[*]-Form und Frist
[*]--> hier Berechnung Frist mit Blick auf den fehlerhaft überstellten (nicht zugestellten aber gem. § 9 LVwZG geheilt) WSB

[*]-Vorverfahren
[*]--> hier war ich mir unsicher, ich habe geschrieben, es gibt keinen Widerspruch gegen WSB

[*]-Passivleg.


II. Begründetheit


[*]RWK des WSB

[*]1) ERMGL
[*]§ 73 I VwGO ???

[*]2) Formelle RMK

Das LRA war zuständig.


3) Materielle RMK

--> hierfür kam es mE darauf an, ob der Widerspruch zulässig und begründet war, wobei das LRA nur rechtliche Punkte zu prüfen hatte, keine der Zweckmäßigkeit


a) Zulässigkeit des Widerspruchs
  • (P) Beteiligungsfähigkeit des F bzw. des Arbeitskreises nach §§ 11, 12 LVwVfG --> ich habe hier gesagt, dass der Widerspruch als solcher des F zu verstehen war
  • (P) Form und Frist --> Weiterleitung durch das Ministerium ans LRA (+) (stand im Komm.) und nach meiner Argumentation ist die Weiterleitung nicht an die Form des § 70 I 1 VwGO gebunden, da ansonsten der "Schutz" der durch die Rspr. zur Weiterleitung gewährt wird, ausgehöhlt würde
  • Widerspruchsbefugnis: kurz dargelegt, dass nicht aus Art. 8 GG; weil keine Versammlung vorliegt

b) Begründetheit des Widerspruchs
--> (+), wenn der Ablehnungsbescheid rechtswidrig war

aa) ERMGL
-§ 16 I 1 StrG (+)
-§ 10 II 2 GemO (-), weil § 16 StrG spezieller

bb) Formelle RMK
  • (P) Zuständigkeit Bürgermeister - mE (+), weil Erteilung Sondernutzungserlaubnis eine Aufgabe der laufenden Verwaltung ist isd § 44 GemO und auch nicht ersichtlich ist, dass er durch die Verweigerung der Erlaubnis das Entstehen des neuen Planungskonzepts hindern würde

cc) Materielle RMK

(1) TB-Vss.

- öffentliche Straße iSd StrG (hier Widmung durch unvordenkliche Verjährung)

- Sondernutzung (offensichtlich)

(2) RF: Ermessen 

(a) Ermessensnichtgebrauch (+)

Bürgermeister fühlte sich fehlerhafterweise durch den Gemeinderatsbeschluss von 1966 gebunden und hat daher von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht

(b) Ermessensüberschreitung (-)
  • Hier ein bisschen die Argumente verarbeitet (nur eine Stunde dauert der Umzug, Kunstfreiheit zu berücksichtigen versus enge Straße, nötiges Sicherheitskonzept, Aufräumarbeiten teuer..) 
  • mit Blick auf § 118 III GemO hier Ermessensüberschreitung abgelehnt
  • insgesamt hatte ich hierfür nicht mehr viel Zeit, nimmt vielleicht eine Dreiviertelseite bei mir ein - ich hoffe, das reicht!

(3) Zwischenergebnis und weitere RWK-Gründe des WSB

Dh eigentlich Widerspruch begründet, weil Ablehnung wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig.

Aber Behörde könnte ihrerseits rechtswidrig im Rahmen des WSB gehandelt haben, weil sie sich hier durch die Weisung des Ministeriums gebunden fühlte. Grds. Bindungswirkung auch (+), da Kommunalaufsichtsbehörden als untere Verwaltungsbehörde handeln. Aber wege. Art. 20 III GG besteht eine Pflicht, rw Weisungen nicht zu beachten. Die Weisung war rw, wenn sie die Behörde in ihrer geschützten Selbstverwaltungsangelegenheit berührt.
Das war hier der Fall  - denn dem LRA stand kein Selbsteintrittsrecht zur Erteilung der Erlaubnis zu, sie hätte höchstens die Gemeinde zur ermessenfehlerfreien Neubescheidung verpflichten können. Denn ein Anspruch nach § 16 I 1 StrG bestand nicht, der Gemeinde verblieb ein Ermessenspielraum.

Daher RWK des WSB (+).


Rechtsverletzung Gemeinde (+)


D. Zweckmäßigkeit 
keine Zeit mehr gehabt (6 Minuten) und keine Ahnung, was hier hin sollte
  • kein einst. RS notwendig, weil Klageerhebung durch Gemeinde gem. § 80 I VwGO Supsensiveffekt hat
  • In der Hauptsache besser nicht auf den Beschluss von 1966 Bezug nehmen
  • Klage über Anwalt per beA
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BWexamen
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Registriert seit: Dec 2025
#320
12.12.2025, 11:03
Meine Lösung für Baden-Württemberg:
Ein gerichtliches Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage zulässig und begründet ist.

a) Verwaltungsrechtsweg: eröffnet.
b) Statthafte Klageart: Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO).
c) Klagebefugnis:
Die Gemeinde ist klagebefugt, wenn sie in ihrer Selbstverwaltungshoheit betroffen ist.
  • Polizeirecht (§ 107 Abs. 4 PolG): Die Tätigkeit wäre eine Pflichtaufgabe nach Weisung. Nach h. M. in Baden-Württemberg kein Bereich der Selbstverwaltung. Allerdings lag hier kein Handeln zur Gefahrenabwehr vor → daher kein polizeirechtlicher Bezug.
  • Versammlungsrecht: (-). Ein Umzug, der lediglich „zur Freude“ stattfindet, ist keine Versammlung. Die Teilnahme von Menschen mit Migrationshintergrund hat keinen Einfluss auf die Einordnung.
  • Straßenrecht (§ 44 StrG):
    Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Gemeindestraße ist eine Aufgabe der Selbstverwaltung.
    Der Umzug überschreitet den Gemeingebrauch (wegen der Beeinträchtigung anderer) → daher Sondernutzung.
    Ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit ist hier also möglich.

d) Vorverfahren:
Nicht erforderlich. Ein Vorverfahren gegen den Widerspruchsbescheid wäre sinnlos, weil gerade der Widerspruchsbescheid selbst die Belastung darstellt.

e) Passiver Klagegegner:
Das Land Baden-Württemberg (§ 78 I Nr. 1 VwGO), da das Landratsamt hier als untere Verwaltungsbehörde auf Weisung des Innenministeriums gehandelt hat.

f) Klagefrist (§ 74 VwGO):
Voraussetzung ist ein wirksam bekanntgegebener Widerspruchsbescheid.

  Hier inzidierte Prüfung: Wirksamer Antrag auf Sondernutzungserlaubnis:
  • Die Vereinigung konnte als „hinreichend organisierte Vereinigung“ (§ 11 Nr. 2 VwVfG) die Sondernutzungserlaubnis beantragen. 
  • Wirksame Einlegung des Widerspruches: Unzuständige Annahmebehörde:
    Der Widerspruch wurde beim Innenministerium eingelegt, zuständig wäre das LRA (§ 73 I Nr. 3 VwGO, § 17 AGVwGO) oder die Gemeinde als Ausgangsbehörde.
    Das Ministerium hat aber fristgerecht weitergeleitet.

  • Form (E-Mail):
    Die Schriftform ist im Verwaltungsrecht nicht nach § 126 BGB zu beurteilen.
    Durch Ausdruck und Abgleich der Mail konnte Identität und Verkehrswille festgestellt werden → Schriftform hier ausnahmsweise gewahrt.

  • Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides selbst: Zustellung:
    Widerspruchsbescheid ist erst gegenüber den Betroffenen ab Zustellung wirksam. Hier keine förmliche Zustellung an die Gemeinde.
    Heilung setzt jedoch Zustellungswillen voraus, hier lag aber nur Wille einer einfachen Bekanntgabe vor → keine Heilung.

Damit wurde die Klagefrist nicht in Gang gesetzt.
Eine zeitnahe Klage ist aber dennoch angezeigt, da der Widerspruchsbescheid gegenüber der Vereinigung wirksam geworden ist.


2. Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn der Widerspruchsbescheid rechtswidrig ist und die Gemeinde dadurch in ihrer Selbstverwaltungshoheit verletzt wird.

Grundsatz: Die Widerspruchsbehörde prüft Recht- und Zweckmäßigkeit.
Hier jedoch nur Rechtsaufsicht, daher Prüfung allein der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids.


Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, wenn der Ausgangsbescheid rechtmäßig war und zu Unrecht aufgehoben wurde.

Rechtsgrundlage: § 16 I StrG (Sondernutzungserlaubnis).
  • Zuständigkeit: Gemeinde ist nach § 44 StrG zuständig. Der Bürgermeister war nach § 44 GemO zuständig.
    Es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
    Politische Aufmerksamkeit oder anstehende Gemeinderatsbeschlüsse ändern daran nichts.

  • Materielle Erwägungen: Nur solche die ein Bezug zur Straße aufweisen 
    Der Bürgermeister hat teils sachwidrige Aspekte berücksichtigt (z. B. dass auch Nicht-Einwohner profitieren, Kosten für die Stadt, Stadtbild weil kein Gestaltungskonzept der Stadt vorliegt).
    Auch ein noch nicht gefasster Gemeinderatsbeschluss kann nicht antizipiert werden.
    Tragfähige Erwägungen waren jedoch:
    • die Enge der Straße,
    • die notwendige Sicherstellung der Rettungswege,
    • der bestehende alte Gemeinderatsbeschluss.
Diese rechtmäßigen Erwägungen tragen die Entscheidung selbstständig, sodass der Ablehnungsbescheid insgesamt rechtmäßig war.

Der Widerspruchsbescheid hätte den Ausgangsbescheid daher nicht aufheben dürfen.

Gemeinde müsste in ihre Rechte verletzt worden sein: Das LRA durfte selbst die Genehmigung nicht erteilen, sowie nicht die Anordnung des Innenministerium beachten, denn im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterliegt das LRA nicht den Weisungen des Innenministeriums. 
Ergebnis:
Die Gemeinde sollte Klage erheben. 
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