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Klausuren Dezember 2025
NRW2025Examen
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#291
11.12.2025, 17:02
Leider den Verweis auf Abs. 1 Nr. 4 in Abs. 1a komplett überlesen und die Zuverlässigkeit dann unabhängig von der Norm geprüft. Absolut unnötiger Fehler, auch wenn im Ergebnis dasselbe.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.12.2025, 17:03 von NRW2025Examen.)
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Goodfella
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Registriert seit: Jun 2022
#292
11.12.2025, 17:13
(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:  
(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb:  Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?

Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).

Fahren ohne Führerschein und unerlaubtes entfernen vom Unfallort sind Vermögensdelikte i.w.S? Lesen
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RefiHH2024
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#293
11.12.2025, 17:14
In Hamburg waren sich die Parteien nicht einig, das keine Regelungswirkung besteht. Habe deshalb ne Verpflichtungsklage angenommen, mit großen Bauchschmerzen. Wäre sonst ne Leistungsklage gewesen, da Mitteilung dann Realakt. Habe auf die Abgrenzung nen klaren Schwerpunkt gelegt. In der Sache natürlich wumpe, da so oder so Kernfrage die Zuverlässigkeit war. Habe die wegen des Katalogs bejaht. Verwarnung fiel nicht drunter, dazu Rehabilitation und Jugendsünde, zweites Delikt war mir zu wenig. Mag zwar auch ein Vermögensdelikt sein, aber doch ne ganz andere Zielrichtung & kein Bezug zum Gewerbe
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RefiHH2024
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Registriert seit: Dec 2025
#294
11.12.2025, 17:15
(11.12.2025, 17:13)Goodfella schrieb:  
(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:  
(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb:  Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?

Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).

Fahren ohne Führerschein und unerlaubtes entfernen vom Unfallort sind Vermögensdelikte i.w.S? Lesen

Nur letzteres, aber andere Zielsetzung. Es geht ja um Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, damit hat er ja als Bewacher nichts zu tun
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Baumbach
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Registriert seit: Dec 2025
#295
11.12.2025, 17:18
(11.12.2025, 17:13)Goodfella schrieb:  
(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:  
(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb:  Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?

Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).

Fahren ohne Führerschein und unerlaubtes entfernen vom Unfallort sind Vermögensdelikte i.w.S? Lesen

geht ja drum dass du deine Ansprüche wegen Eigentumsverletzung durchsetzen kannst zivilrechtlich,...
hab aber auch noch sowas geschrieben wie es besteht Grund zur Sorge dass er seine Befugnisse als Bewacher überschreitet, weil er ja nicht mehr darf als Jedermann stand da irgendwo. Und die Behörde meinte ja er hat gezeigt er hält sich nicht an Vorschriften etc....
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Carroms
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Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#296
11.12.2025, 17:28
(11.12.2025, 17:18)Baumbach schrieb:  
(11.12.2025, 17:13)Goodfella schrieb:  
(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:  
(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb:  Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?

Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).

Fahren ohne Führerschein und unerlaubtes entfernen vom Unfallort sind Vermögensdelikte i.w.S? Lesen

geht ja drum dass du deine Ansprüche wegen Eigentumsverletzung durchsetzen kannst zivilrechtlich,...
hab aber auch noch sowas geschrieben wie es besteht Grund zur Sorge dass er seine Befugnisse als Bewacher überschreitet, weil er ja nicht mehr darf als Jedermann stand da irgendwo. Und die Behörde meinte ja er hat gezeigt er hält sich nicht an Vorschriften etc....

Aber wenn es ausreichen würde, dass er sich nicht an Vorschriften hält, dann macht der Katalog ja keinen Sinn.
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Puper
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Registriert seit: Dec 2025
#297
11.12.2025, 17:29
(11.12.2025, 17:02)NRW2025Examen schrieb:  Leider den Verweis auf Abs. 1 Nr. 4 in Abs. 1a komplett überlesen und die Zuverlässigkeit dann unabhängig von der Norm geprüft. Absolut unnötiger Fehler, auch wenn im Ergebnis dasselbe.

Ich habe es auch nicjt angesprochen. Der Verweis dürfte letztlich aber nicht anwendbar sein. Ich habe mich auf eine gesamtschau gestürzt.
Der Kläger sollte nur für Diskothen o.ä eingesetzt werden und nicht für die Überwachung befriedeten Besitztums
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Puper
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Registriert seit: Dec 2025
#298
11.12.2025, 17:35
(11.12.2025, 17:29)Puper schrieb:  
(11.12.2025, 17:02)NRW2025Examen schrieb:  Leider den Verweis auf Abs. 1 Nr. 4 in Abs. 1a komplett überlesen und die Zuverlässigkeit dann unabhängig von der Norm geprüft. Absolut unnötiger Fehler, auch wenn im Ergebnis dasselbe.

Ich habe es auch nicjt angesprochen. Der Verweis dürfte letztlich aber nicht anwendbar sein. Ich habe mich auf eine gesamtschau gestürzt.
Der Kläger sollte nur für Diskothen o.ä eingesetzt werden und nicht für die Überwachung befriedeten Besitztums. Ärgere mich aber aich den nicht angesprochen zu haben
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Puper
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2025
#299
11.12.2025, 17:38
(11.12.2025, 17:35)Puper schrieb:  
(11.12.2025, 17:29)Puper schrieb:  
(11.12.2025, 17:02)NRW2025Examen schrieb:  Leider den Verweis auf Abs. 1 Nr. 4 in Abs. 1a komplett überlesen und die Zuverlässigkeit dann unabhängig von der Norm geprüft. Absolut unnötiger Fehler, auch wenn im Ergebnis dasselbe.

Ich habe es auch nicht angesprochen. Der Verweis dürfte letztlich aber nicht anwendbar sein. Ich habe mich auf eine gesamtschau gestürzt.
Der Kläger sollte nur für Diskothen o.ä eingesetzt werden und nicht für die Überwachung befriedeten Besitztums. Ärgere mich aber auch den nicht angesprochen zu haben
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RefHoffeNichtMehrLange
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Registriert seit: Apr 2025
#300
11.12.2025, 17:41
Entscheidungsgründe:

Klage zulässig, aber unbegründet.

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, da Parteien hierzu Einverständnis bzw. Verzicht erklärt haben (§§ 101 II, 5 III VwGO)
Keine Entscheidung durch den Berichterstatter, weil nur Beklagte hierzu ihr Einverständnis erteilt hat. Hab aber im Rubrum drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter, weil dem Wortlaut von § 5 III 2 VwGO nach die ehrenamtlichen Richter nur nicht mit entscheiden, wenn es um Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung geht und nicht um Urteile (hab in der Zeit die hatte im Kommentar dazu nichts gelesen ob das auch für Urteile gilt)


I. Zulässigkeit 

1. 
- Hab den Antrag - trotz ausdrücklichen festhalten am Feststellungsantrag - nach § 88 VwGO als allg. Leistungsklage ausgelegt (mithilfe des Maßstabs aus dem Kommentar)

- hab dann im Kopp/Ramsauer unter § 35 etwas zu Mitteilungen durch die Behörde gelesen und am Ende subsumiert, dass die Mitteilung hier wirklich kein Verwaltungsakt sei und deshalb auch keine Verpflichtungsklage in Betracht kommt, somit die besonderen Voraussetzungen der Verpflichtungsklage nicht unterlaufen werden

2. 
Dann Klagebefugnis nach § 42 II VwGO analog. Auch wenn Kläger nicht unmittelbar Adressat der Mitteilung war, sondern das Überwachungsunternehmen, ist mMn jedenfalls mittelbar Verletzung von Art. 12 und Art. 2 I GG möglich 

3. 
Rechtsschutzinteresse/-Bedürfnis i.E. (+), am Ende mit der aktuellen Einstellungszusage, die unter Vorbehalt der positiven Zuverlässigkeitsbeurteilung stand, begründet

- dieses wilde Argument der Beklagten, dass es für den Kläger auch einfacher ginge, wenn er da nach § 34a IV GewO vorginge und dieser Verweis auf § 44a VwGO, hat mich verwirrt. Bin  dann nur mithilfe des Kommentars zu § 44a VwGO hoffentlich gut drüber hinweg kommen. Soweit ich mich erinner, hab ich argumentiert, dass dadurch, dass kein Rechtsmittel unmittelbar gegen die Mitteilung der Beklagten, welche an das Überwachungsunternehmen gerichtet war, möglich sei und diese Mitteilung nach § 34a III GewO strikt von der in § 34a IV GewO geregelten Untersagungverfügung zu trennen sei, es kein einfacheren und schnelleren Weg für den Kläger gebe sein Rechtschutzziel - die Verpflichtung der Beklagten die positive Zuverlässigkeitsbeurteilung an das Überwachungsunternehmen mitzuteilen -zu erreichen

4.
Über das Problem, dass die Schwester zunächst ohne Vollmacht die Klage in Vertretung des Bruders/Klägers eingereicht hat, bin ich auch mit Hilfe des Kommentars zu §§ 67 II 2 Nr. 2 (iVm der abgedruckten Norm aus der AO), 81 I 1 VwGO hinweggekommen 


II. 

Klage unbegründet, weil Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - letzte gerichtliche Entscheidung (Kommentar zu allg. Leistungsklage) - unzuverlässig für den Einsatz als Wachperson war. Hab mir hier einen Maßstab zur Zuverlässigkeit versucht zusammen zu reimen und dann mit der letzten Verurteilung wegen fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht und dann doch auch noch mit der Verurteilung aus der Jugendzeit, wo der Kläger im Anschluss an die Tat auch zunächst geflüchtet ist, argumentiert


III.

Kosten nach § 154 I VwGO


Rechtsmittel: Antrag auf Zulassung der Berufung, §§ 124, 124a VwGO


Unterschrift der 3 Berufsrichter
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.12.2025, 19:43 von RefHoffeNichtMehrLange.)
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