17.06.2015, 13:42
wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass der widerruf ok und nur die vollziehungsanordnung formell fehlerhaft, hätte man ja auch bzgl der antragstellung nur deren aufhebung (was von vielen Gerichten angenommen wird) diskutieren müssen, um eine teilablehnung mit kostenbeiteligung (nach hM wohl 2/3) zu verhindern.
17.06.2015, 13:44
Wegen des fehlenden materiellen Vollzugsinteresses (kleiner Fisch), hab ich beantragt, a.W. wiederherzustellen. Da auch formelles Begründungserfordernis verletzt, hab ich hilfsweise beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
17.06.2015, 13:57
@ Elvira
Vollzugsinteresse mag ein kleiner Fisch sein. Aber im Hauptsacheverfahren ist dann immer noch eher Klagerücknahme (so schnell wie möglich) angesagt, wenn man nicht dazu kommt, dass der Widerruf insgesamt auch in der Hauptsache trotz der zahlreichen Verstöße und Hinweise komplett unverhältnismäßig ist. Aber wenn man die Klage sowieso zurücknimmt, dann braucht man auch nicht deren aufschiebende Wirkung beantragen.
Vollzugsinteresse mag ein kleiner Fisch sein. Aber im Hauptsacheverfahren ist dann immer noch eher Klagerücknahme (so schnell wie möglich) angesagt, wenn man nicht dazu kommt, dass der Widerruf insgesamt auch in der Hauptsache trotz der zahlreichen Verstöße und Hinweise komplett unverhältnismäßig ist. Aber wenn man die Klage sowieso zurücknimmt, dann braucht man auch nicht deren aufschiebende Wirkung beantragen.
17.06.2015, 14:04
(17.06.2015, 13:44)Elvira schrieb: Wegen des fehlenden materiellen Vollzugsinteresses (kleiner Fisch), hab ich beantragt, a.W. wiederherzustellen. Da auch formelles Begründungserfordernis verletzt, hab ich hilfsweise beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.
der hilfsantrag ist wohl nicht nötig, da er als minus im wiederherstellungsantrag enthalten ist.
17.06.2015, 14:04
@Gast:
Bei uns war der Fall eben so, dass bisher nur Widerspruch eingelegt war. Klageverfahren gabs also nicht, nur 80 V. Und dann war es eben so, dass Mdt. die Erlaubnis gerade in den kommenden Sommermonaten nutzen wollte, sodass ihm schon sehr mit der aufsch. Wirkung gedient war, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Aber bei euch gab's wohl schon ne Klage wenn ich das richtig verstanden habe.
Bei uns war der Fall eben so, dass bisher nur Widerspruch eingelegt war. Klageverfahren gabs also nicht, nur 80 V. Und dann war es eben so, dass Mdt. die Erlaubnis gerade in den kommenden Sommermonaten nutzen wollte, sodass ihm schon sehr mit der aufsch. Wirkung gedient war, unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Aber bei euch gab's wohl schon ne Klage wenn ich das richtig verstanden habe.
17.06.2015, 14:06
Das mit dem minus klingt gut.
17.06.2015, 14:34
Ich hatte in der Klausur (Berlin) auch ein Zuständigkeitsproblem, was hier bisher noch niemand angesprochen hatte.
Im Bearbeitervermerk stand, dass es sich bei der Stadt Karlsruhe um eine Kreisstadt (=kreisfreie Stadt) handelt.
In den abgedruckten Normen, stand dann sowas ähnliches wie im StrG BaWü:
§ 49 Straßenaufsichtsbehörden
(1) ...
(2) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so sind Straßenaufsichtsbehörden bei Landesstraßen, bei Kreisstraßen und bei Gemeindestraßen in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Regierungspräsidien, bei Gemeindestraßen in den übrigen Gemeinden die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
Also wenn ich das dann richtig verstanden habe, dann war hier ja eine Gemeindestraße (Ortsstraße) gegeben und nicht das Bürgeramt sondern das Regierungspräsidium wäre zuständig für den Erlass und Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis, oder? Oder habe ich da was missverstanden? Mich hat das total verwirrt
Hab dann die fehlende Zuständigkeit für den Erlass einer Erlaubsni über 46 VwVfG als unerheblich abgebügelt, weil ja hierauf der Widerruf nicht beruhte.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Widerruf hab ich dann aus Zeitgründen dann lapidar geschrieben, dass die erlassende Behörde auch zuständig für die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist (ähnlich actus contrario Argument) ... Gibt es für diese kühne :D Behauptung meinerseits eigentlich eine Stütze im Gesetz oder ähnliches? Oder hab ich da völligen bullshit geschrieben?
Im Bearbeitervermerk stand, dass es sich bei der Stadt Karlsruhe um eine Kreisstadt (=kreisfreie Stadt) handelt.
In den abgedruckten Normen, stand dann sowas ähnliches wie im StrG BaWü:
§ 49 Straßenaufsichtsbehörden
(1) ...
(2) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so sind Straßenaufsichtsbehörden bei Landesstraßen, bei Kreisstraßen und bei Gemeindestraßen in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Regierungspräsidien, bei Gemeindestraßen in den übrigen Gemeinden die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
Also wenn ich das dann richtig verstanden habe, dann war hier ja eine Gemeindestraße (Ortsstraße) gegeben und nicht das Bürgeramt sondern das Regierungspräsidium wäre zuständig für den Erlass und Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis, oder? Oder habe ich da was missverstanden? Mich hat das total verwirrt
Hab dann die fehlende Zuständigkeit für den Erlass einer Erlaubsni über 46 VwVfG als unerheblich abgebügelt, weil ja hierauf der Widerruf nicht beruhte.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Widerruf hab ich dann aus Zeitgründen dann lapidar geschrieben, dass die erlassende Behörde auch zuständig für die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist (ähnlich actus contrario Argument) ... Gibt es für diese kühne :D Behauptung meinerseits eigentlich eine Stütze im Gesetz oder ähnliches? Oder hab ich da völligen bullshit geschrieben?
17.06.2015, 14:44
(17.06.2015, 14:34)J aus Berlin schrieb: Ich hatte in der Klausur (Berlin) auch ein Zuständigkeitsproblem, was hier bisher noch niemand angesprochen hatte.
Im Bearbeitervermerk stand, dass es sich bei der Stadt Karlsruhe um eine Kreisstadt (=kreisfreie Stadt) handelt.
In den abgedruckten Normen, stand dann sowas ähnliches wie im StrG BaWü:
§ 49 Straßenaufsichtsbehörden
(1) ...
(2) Ist ein anderer als das Land oder eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, so sind Straßenaufsichtsbehörden bei Landesstraßen, bei Kreisstraßen und bei Gemeindestraßen in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Regierungspräsidien, bei Gemeindestraßen in den übrigen Gemeinden die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden.
Also wenn ich das dann richtig verstanden habe, dann war hier ja eine Gemeindestraße (Ortsstraße) gegeben und nicht das Bürgeramt sondern das Regierungspräsidium wäre zuständig für den Erlass und Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis, oder? Oder habe ich da was missverstanden? Mich hat das total verwirrt
Hab dann die fehlende Zuständigkeit für den Erlass einer Erlaubsni über 46 VwVfG als unerheblich abgebügelt, weil ja hierauf der Widerruf nicht beruhte.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für den Widerruf hab ich dann aus Zeitgründen dann lapidar geschrieben, dass die erlassende Behörde auch zuständig für die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist (ähnlich actus contrario Argument) ... Gibt es für diese kühne :D Behauptung meinerseits eigentlich eine Stütze im Gesetz oder ähnliches? Oder hab ich da völligen bullshit geschrieben?
Also ich meine dass es im Bearb.vermerk hieß, dass das Bürgeramt Karlsruhe für Widerruf und Widerspruchsbescheid zuständig war, also eher kein Zuständigkeitsproblem glaub ich.
17.06.2015, 15:19
Also an den Bearbeitervermerk bzgl. Zuständigkeit für Ausgangs- und Widerspruchsbescheid kann ich mich auch noch entsinnen. Aber mit Ausgangsbescheid wäre ja nur der Widerruf gemeint, oder? Das muss ja nicht zwangsläufig für die Zuständigkeit bzgl. Erlass einer Sondernutzungserlaubnis gelten.
Mich hat diese Info mit der Kreisstadt und dann der Abdruck der Zuständigkeitsnorm an die Regierungspräsidien jedenfalls ganz schön verwirrt.
Mich hat diese Info mit der Kreisstadt und dann der Abdruck der Zuständigkeitsnorm an die Regierungspräsidien jedenfalls ganz schön verwirrt.
17.06.2015, 15:25
(17.06.2015, 15:19)J aus B schrieb: Also an den Bearbeitervermerk bzgl. Zuständigkeit für Ausgangs- und Widerspruchsbescheid kann ich mich auch noch entsinnen. Aber mit Ausgangsbescheid wäre ja nur der Widerruf gemeint, oder? Das muss ja nicht zwangsläufig für die Zuständigkeit bzgl. Erlass einer Sondernutzungserlaubnis gelten.
Mich hat diese Info mit der Kreisstadt und dann der Abdruck der Zuständigkeitsnorm an die Regierungspräsidien jedenfalls ganz schön verwirrt.
vll wurde die Zuständigkeitsnorm für die Prüfung von § 70 I 2, § 73 I 2 VwGO abgedruckt?! Der Kalender hat mich allerdings verwirrt..für welche Frist habt ihr den denn genutzt?