08.12.2025, 18:23
In Berlin/Brandenburg lief letzten Freitag in der StR Wahlklausur eine Haftbefehlsklausur. Ich habe in Brandenburg Ref gemacht und kannte den Klausurtyp aus der AG so nicht (auch nicht durch Kaiser etc.). Hins. des praktischen Teils war die Aufgabenstellung unter anderem, dass ein Antrag auszuformulieren ist, soweit man zu dem Schluss kommt, dass ein Haftbefehl beantragt werden soll. Da ich den Klausurtyp nicht kannte, habe ich lediglich den Antrag formuliert, also vom Umfang her ähnlich wie in der Revisionsklausur. Nun habe ich erfahren, dass eher eine Art Schriftsatz bzw. ein begründeter Antrag erforderlich gewesen war. Ich hätte es mir wohl denken können, war aber aufgrund des für mich unbekannten Klausurtyps unsicher. Nun frage ich mich, ob dies so schwer gewichtet wird, wie wenn man keine Anklage geschrieben hat. Ich weiß, dass es am Ende auf den Korrektor ankommt und auch darauf, was ich in der restlichen Klausur geschrieben hat. Aber hat vielleicht jemand von euch schonmal Erfahrungen mit diesem Klausurtyp gemacht?
09.12.2025, 16:05
Vorab: Habe keine persönlichen Erfahrungen damit und die Wahlklausur auch nicht geschrieben. M.E. ist das aber nicht so ein schlimmer Fehler:
1. Der Klausurtyp „Beantragung eines Haftbefehls aus Sicht der StA“ ist sehr unüblich, sodass generell weniger Feinschliff erwartet wird als bei Anklage-Klausuren.
2. In keinem der vom Kammergericht empfohlenen und herausgegebenen Skripten steht der Aufbau des Klausurtyps erläutert (vgl. https://www.berlin.de/gerichte/kammerger...413751.php)
3. Materiell/Prozessual hast du die Punkte vermutlich ja angesprochen, nur eben an der nach der Klausurlogik „falschen“ Stelle.
Würde mir darüber nicht den Kopf zerbrechen, zumal ich andere Leute kenne, die die Klausur geschrieben haben und die zwar den kompletten Antrag mit Begründung entwerfen wollten (nach einem vorangestellten Gutachten), aber nicht fertig geworden sind und deshalb auch nur den Antrag ausformuliert haben. Es geht also vermutlich etlichen so.
Wenn das krass Punktabzug gibt, würde ich allein deswegen Widerspruch einlegen. Es ist nämlich keineswegs zwingend oder logisch begründbar, dass der vom GJPA präferierte Klausuraufbau der einzig richtige ist. Wenn sich aus keinem Skript und keiner Altklausur aus dem Klausurenpool ergibt, dass dieser Aufbau in Berlin/Brandenburg so üblich ist, dann kann man das von Prüflingen natürlich nicht ohne Weiteres verlangen.
1. Der Klausurtyp „Beantragung eines Haftbefehls aus Sicht der StA“ ist sehr unüblich, sodass generell weniger Feinschliff erwartet wird als bei Anklage-Klausuren.
2. In keinem der vom Kammergericht empfohlenen und herausgegebenen Skripten steht der Aufbau des Klausurtyps erläutert (vgl. https://www.berlin.de/gerichte/kammerger...413751.php)
3. Materiell/Prozessual hast du die Punkte vermutlich ja angesprochen, nur eben an der nach der Klausurlogik „falschen“ Stelle.
Würde mir darüber nicht den Kopf zerbrechen, zumal ich andere Leute kenne, die die Klausur geschrieben haben und die zwar den kompletten Antrag mit Begründung entwerfen wollten (nach einem vorangestellten Gutachten), aber nicht fertig geworden sind und deshalb auch nur den Antrag ausformuliert haben. Es geht also vermutlich etlichen so.
Wenn das krass Punktabzug gibt, würde ich allein deswegen Widerspruch einlegen. Es ist nämlich keineswegs zwingend oder logisch begründbar, dass der vom GJPA präferierte Klausuraufbau der einzig richtige ist. Wenn sich aus keinem Skript und keiner Altklausur aus dem Klausurenpool ergibt, dass dieser Aufbau in Berlin/Brandenburg so üblich ist, dann kann man das von Prüflingen natürlich nicht ohne Weiteres verlangen.
10.12.2025, 12:27
Vielen Dank! Deine Einschätzung hilft mir schon sehr!


