08.12.2025, 16:17
@redlicherbesitzter und @Hummer2025 .. ach stimmt, darauf hätte man auch noch jeweils eingehen können - ich habe bei den Aussagedelikten auch noch kurz an Rücktritt gedacht, aber wirklich einfach null Zeit gehabt, darüber auch nur nachzudenken...wahrscheinlich aber weil Tätigkeitsdelikte eh nicht einschlägig? Aber insb. § 243 hätte man natürlich wirklich nochmal darlegen können.
Wie viel habt ihr zu Aussagedelikten geschrieben?
Wie viel habt ihr zu Aussagedelikten geschrieben?
08.12.2025, 16:23
Wie habt ihr die Hörfalle genau geprüft? Habt ihr die Rechtsprechung angesprochen wonach die Hörfalle nur bei schweren Straftaten zulässig ist?
08.12.2025, 16:30
Ich habe bezüglich der 200€ die Finalität bejaht.. War das hier kein Fortdauern der Gewalt als vis absoluta, als er den Wegnahmevorsatz gefasst hat?
Ansonsten habe ich bei der Durchsuchung gesagt, dass der Staatsanwalt aufgrund Gefahr in Verzug anordnen durfte und trotz Erreichbarkeit der Richters vor Öffnung der Wohnung, keine richterliche Anordnung mehr erforderlich war.
Bei der Hehlerei des A hab ich auch gesagt Strafklageverbrauch durch den Strafbefehl.
Ansonsten gleich wie bei euch :). Noch § 140 I Nr. 1,2 StPO angesprochen, weil es bei mir ja Raub war.
Ansonsten habe ich bei der Durchsuchung gesagt, dass der Staatsanwalt aufgrund Gefahr in Verzug anordnen durfte und trotz Erreichbarkeit der Richters vor Öffnung der Wohnung, keine richterliche Anordnung mehr erforderlich war.
Bei der Hehlerei des A hab ich auch gesagt Strafklageverbrauch durch den Strafbefehl.
Ansonsten gleich wie bei euch :). Noch § 140 I Nr. 1,2 StPO angesprochen, weil es bei mir ja Raub war.
08.12.2025, 16:31
Ich habe § 156, 26 StGB gemacht. War das einzige Delikt, wo mich der Fischer nicht wegen irgendwas rausgeschmissen hat, aber war auch in Panik.
08.12.2025, 16:32
(08.12.2025, 16:15)Kapstadt6 schrieb:Und dann beides in dieselbe Anklage? Sind ja dann zwei ganz andere Taten? Dachte, sie wollen nicht auf 2 Anklagen hinaus. Deswegen gesagt, der Schal würde nicht aus der Vorrat herrühren, auch wenn der Kommentar sich anders liest.(08.12.2025, 16:00)NRW2025Examen schrieb: Hat jemand einen Lösungsweg für die S1 heute? Wieder eine sonderbare Klausur mE.
Persönlich habe ich den Typen mit dem Schal gar nicht angeklagt.
Ich hab ihn angeklagt wegen Geldwäsche nach § 261 I 1 Nr. 4 StGB.
1. kein Verfahrenshindernis durch rechtshängigen Strafbefehl, da andere prozessuale Tat
2. Hehlerei rausgeflogen, weil die Shcwester nach § 950 BGB Eigentum erwirben hat.
3. dann Geldwäsche - ich denke der ging durch oder wieso habt ihr das abgelehnt? (NRW)
Habe in NRW wegen Diebstahls + KV zum Strafrichter angeklagt. Kurz Irrtümer und Rechtfertigung angesprochen um mich abzusichern.
Wo zur Hölle war das mit der Seitenlage + Krankenwagen rufen relevant? Las sich alles nach Rücktritt. Hatte keine Ahnung, wie ich das denn verarbeiten soll!
08.12.2025, 16:34
(08.12.2025, 16:06)ReffiBW schrieb: Heute in BW: Staatsanwaltsklausur
Meine Lösungsskizze - Thoughts?
A-Gutachten
TK 1: Schal
- § 242 I
--> Strafklageverbrauch als Prozesshindernis weg. des Strafbefehls, der um 24 Uhr rechtskräftig wird, und den die StA nicht mehr einseitig zurücknehmen kann
- --> HGA: Selbst wenn nicht: kein § 242 I StGB, weil keine Tatbeteiligung des A und solus subsequens genügt nicht.
- § 259 I Var. 2 StGB (-), da der Schal, der eine neue Sache iSd § 950 BGB ist, kein taugliches Tatobjekt ist
TK 2: Taxi
§ 249 I StGB (-)
hier erst mal Wegnahme, Nötigungsmittel und räumlich-zeitlicher Zusammenhang- dann die Beweisprobleme (hier habe ich bestimmt 2 Stunden zugebracht, war also mein SP):
1) Durchsuchung
- --> rechtswidrig, weil keine konkludente "Genehmigung" oder Erteilung der Anordnung möglich
- --> im Wege der Abwägungslehre Verwertung aber möglich
2) Auflegen Finger und Durchsuchen Handy
- --> Auflegen nach § 81b I "ähnliche Maßnahme"
- --> zwangsweises Auflegen als Annexkompetenz zu § 81b
- --> jeweils auch Verfassungskonform (kurze GR-Prüfung in 4 Sätzen)
- --> Durchsuchung des Handys selbst nach §§ 94, 96 StPO, kann dahinstehen, ob dies einen Richtervorbehalt braucht, da hier über Abwägungslehre verwertbarkeit
3) Abhören in der Zelle
- --> kein nemo tenetur, da keine Vernehmungssituation
- --> kein § 136a III 2 StPO, da keine Täuschung in einer Vernehmungssituation
- --> kein Art. 6 EMRK, da Täuschung nicht unzulässig auf Willensbildung eingewirkt und auch eine gewisse Täuschung gerade ein Merkmal heimlicher Observation ist
4) weitere Beweismittel (Einlassung von A und B, Verlesung Aussage des C nach § 256 I Nr. 3, Zeugnis der M)
dann Finalität hinsichtlich 200 € (-), hinsichtlich 50 € (+)
stB aber hinsichtlich 50 € (-) denn keine Absicht rechtswidriger Zueignung
§ 242 I (+)
§ 223 I (+)
- Keine Strafbarkeit des A durch Aussteigen ohne zu zahlen, da er ja zunächst zahlen wollte (§ 263 I (-)), mehr ist mir da nicht mehr eingefallen
Tatkomplex 3: Aussageverhalten C
Hier null Zeit, ich habe nur kurz §§ 153, 154, 155, 26 und §§ 164, 26 StGB jeweils bejaht.
B-Gutachten
Kaum noch Zeit gehabt (und auch nicht wirklich gewusst, was hier noch groß zu prüfen gewesen wäre bei dem SVH)
- Zuständigkeit des Gerichts (ich habe beim Schöffengericht angeklagt)
- Einstellung geg. A nach § 170 II StPO, selbst wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, weil kein taugliches Tatobjekt nach § 259 StGB. Leider habe ich hier die Einstellungsbenachrichtigung nach § 170 II StPO nicht erwähnt. Hätte man hier noch etwas zur Gesamtstrafenbildung schreiben müssen??
- Herausgabe Handy an A
Begleitverfügung war erlassen
Anklage
- So wie in A-Gutachten
- Leider § 223 I vergessen anzuklagen
Weiß nicht, inwiefern NRW anders war, aber:
Ich hab statt § 81b StPO den § 110 III StPO beim blättern der Wohnungsdurchsuchungs-§§ gefunden und am Ende darüber eine Verwertbarkeit abgelehnt
Hinsichtlich des Protokolls der Innenraumüberwachung hab ich nach Kommentarwelzung zu § 100f StPO iVm mit den Argumenten der Verteidigerin iVm Art. 6 EMRK (+ bisschen Maßstab aus Kommentar hierzu) die Verwertbarkeit am Ende auch abgelehnt
Hab in Bezug auf den 50 € Schein trotzdem rechtswidrige Zueignungsabsicht angenommen, auch wenn der Taxifahrer ja eigentlich nur seine berechtigte Entgelt Forderung in Bezug auf die 50 € damit geltend machen wollte. Auch wenn meine Lösung nicht nach hM sein sollte, ist es hoffentlich trotzdem immerhin vertretbar
Hab die Nachweisbarkeit am Ende aus einer Mischung aus Zeugenaussagen und teilweise geständiger einlassung trotzdem bejaht😅
Hab also:
50 € Schein = 249
200 € = 242 (weil weggenommen, als dieser schon auf dem Boden lag und der andere Beschuldigte noch bewusstlos war bzw. Gerade erst zu sich kam)
Faustschlag = 223 (224 Nr. 5 abgelehnt, mit der Begründung, dass der Angeschuldigte den anderen Beschuldigten ja jedenfalls Erste-Hilfe mäßig versorgt hat)
meine Schwerpunkte waren absolut auf den Beweisverwertungsverboten. nachdem ich 249 dann durch hatte, hab ich mich an den praktischen Teil gemacht mit Verfügung und Anklage und da ich danach kaum noch Zeit hatte, hab ich 242 und 223 nur absolut oberflächlich gemacht und auch den Tatkomplex rund um den anderen Beschuldigten nur mit Blick auf 242 „geprüft“ bzw. im Gutachten mit Art. 103 III GG abgelehnt und dann in der Verfügung die Einstellung nach 170 II hinsichtlich des Beschuldigten vermerkt, sodass ich auch nur eine Person angeklagt hab
08.12.2025, 17:05
Mich macht wahnsinnig, dass das LJPA es nicht hinbekommt einen korrekten Sachverhalt auszugeben. Ständig wird etwas „verbessert“, ABER falsch verbessert und anschließend wieder neu überarbeitet. Das raubt Zeit und zerstört den Gedankenfluss.
08.12.2025, 18:02
Ach Mensch, mir fällt gerade ein, dass ich aufgrund der Tatsache, dass ich wegen der Straferwartung das Amtsgericht - Schöffengericht - nach § 7 StPO bei der Klausur in NRW für zuständig gehalten hab und ich erinner mich jetzt erst dran, dass der Tatort im Bezirk nicht des „normalen“ Amtsgerichts Essen, sondern des Amtsgerichts Essen-Steele lag 🫠
Lese 209 StPO gerade aber nicht so, dass ein Amtsgericht - Schöffengericht - an ein anderes Amtsgericht - Schöffengericht - in der selben Stadt verweisen darf. Oder ist das trotz des Wortlauts davon umfasst?
Edit: § 16 StPO ist die Antwort. Hoffe, der Fehler gibt nicht allzu viele Punktabzüge 🥲
Lese 209 StPO gerade aber nicht so, dass ein Amtsgericht - Schöffengericht - an ein anderes Amtsgericht - Schöffengericht - in der selben Stadt verweisen darf. Oder ist das trotz des Wortlauts davon umfasst?
Edit: § 16 StPO ist die Antwort. Hoffe, der Fehler gibt nicht allzu viele Punktabzüge 🥲
08.12.2025, 18:17
Folgendes verstehe ich nicht: Wer die Geldwäsche aber bei Teil 1 keine Strafbarkeit annimmt, kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden wegen zweier unterschiedlicher prozessualer Taten hinreichend verdächtig sind. Dann müsste man doch 2 Anklagen schreiben! Das habe ich noch nie gehört, will es bei diesem Durchgang aber natürlich auch nicht ausschließen…
08.12.2025, 18:34
Ich hätte nochmal eine Frage zur StR Wahlklausur am Freitag: Ich habe in Brandenburg Ref gemacht und kannte den Klausurtyp Haftbefehlsklausur aus der AG so nicht (auch nicht durch Kaiser etc.). Hins. des praktischen Teils war die Aufgabenstellung unter anderem, dass ein Antrag auszuformulieren ist, soweit man zu dem Schluss kommt, dass ein Haftbefehl beantragt werden soll. Da ich den Klausurtyp nicht kannte, habe ich lediglich den Antrag formuliert, also vom Umfang her ähnlich wie in der Revisionsklausur. Nun habe ich erfahren, dass eher eine Art Schriftsatz bzw. ein begründeter Antrag erforderlich gewesen war, also ein richtiger praktischer Teil. Ich hätte es mir wohl denken können, war aber aufgrund des für mich unbekannten Klausurtyps unsicher. Nun frage ich mich, ob irgendwer hier Erfahrung mit dem Klausurtyp hat und irgendwie einschätzen kann, wie schwer sowas gewichtet wird. Ich weiß, dass es am Ende auf den Korrektor ankommt und auch darauf, was ich in der restlichen Klausur geschrieben hab. Aber hat vielleicht jemand von euch schonmal Erfahrungen mit diesem Klausurtyp gemacht oder aus der AG was gehört?



