07.12.2025, 20:06
Für NRW:
Obwohl es seit jedenfalls 2016 in den Dezember Durchgängen in der S2 Klausur keine Urteilsklausur mehr gab, bin ich mit Blick auf den Umstand, dass die letzte S2 Urteilsklausur dieses Jahr im Januar war, trotzdem ein bisschen verunsichert was Dienstag angeht🫠😂
Obwohl es seit jedenfalls 2016 in den Dezember Durchgängen in der S2 Klausur keine Urteilsklausur mehr gab, bin ich mit Blick auf den Umstand, dass die letzte S2 Urteilsklausur dieses Jahr im Januar war, trotzdem ein bisschen verunsichert was Dienstag angeht🫠😂
08.12.2025, 16:00
Hat jemand einen Lösungsweg für die S1 heute? Wieder eine sonderbare Klausur mE.
Persönlich habe ich den Typen mit dem Schal gar nicht angeklagt.
Persönlich habe ich den Typen mit dem Schal gar nicht angeklagt.
08.12.2025, 16:06
Heute in BW: Staatsanwaltsklausur
Meine Lösungsskizze - Thoughts?
A-Gutachten
TK 1: Schal
TK 2: Taxi
§ 249 I StGB (-)
hier erst mal Wegnahme, Nötigungsmittel und räumlich-zeitlicher Zusammenhang- dann die Beweisprobleme (hier habe ich bestimmt 2 Stunden zugebracht, war also mein SP):
1) Durchsuchung
2) Auflegen Finger und Durchsuchen Handy
3) Abhören in der Zelle
4) weitere Beweismittel (Einlassung von A und B, Verlesung Aussage des C nach § 256 I Nr. 3, Zeugnis der M)
dann Finalität hinsichtlich 200 € (-), hinsichtlich 50 € (+)
stB aber hinsichtlich 50 € (-) denn keine Absicht rechtswidriger Zueignung
§ 242 I (+)
§ 223 I (+)
Tatkomplex 3: Aussageverhalten C
Hier null Zeit, ich habe nur kurz §§ 153, 154, 155, 26 und §§ 164, 26 StGB jeweils bejaht.
B-Gutachten
Kaum noch Zeit gehabt (und auch nicht wirklich gewusst, was hier noch groß zu prüfen gewesen wäre bei dem SVH)
Begleitverfügung war erlassen
Anklage
Meine Lösungsskizze - Thoughts?
A-Gutachten
TK 1: Schal
- § 242 I
--> Strafklageverbrauch als Prozesshindernis weg. des Strafbefehls, der um 24 Uhr rechtskräftig wird, und den die StA nicht mehr einseitig zurücknehmen kann
- --> HGA: Selbst wenn nicht: kein § 242 I StGB, weil keine Tatbeteiligung des A und solus subsequens genügt nicht.
- § 259 I Var. 2 StGB (-), da der Schal, der eine neue Sache iSd § 950 BGB ist, kein taugliches Tatobjekt ist
TK 2: Taxi
§ 249 I StGB (-)
hier erst mal Wegnahme, Nötigungsmittel und räumlich-zeitlicher Zusammenhang- dann die Beweisprobleme (hier habe ich bestimmt 2 Stunden zugebracht, war also mein SP):
1) Durchsuchung
- --> rechtswidrig, weil keine konkludente "Genehmigung" oder Erteilung der Anordnung möglich
- --> im Wege der Abwägungslehre Verwertung aber möglich
2) Auflegen Finger und Durchsuchen Handy
- --> Auflegen nach § 81b I "ähnliche Maßnahme"
- --> zwangsweises Auflegen als Annexkompetenz zu § 81b
- --> jeweils auch Verfassungskonform (kurze GR-Prüfung in 4 Sätzen)
- --> Durchsuchung des Handys selbst nach §§ 94, 96 StPO, kann dahinstehen, ob dies einen Richtervorbehalt braucht, da hier über Abwägungslehre verwertbarkeit
3) Abhören in der Zelle
- --> kein nemo tenetur, da keine Vernehmungssituation
- --> kein § 136a III 2 StPO, da keine Täuschung in einer Vernehmungssituation
- --> kein Art. 6 EMRK, da Täuschung nicht unzulässig auf Willensbildung eingewirkt und auch eine gewisse Täuschung gerade ein Merkmal heimlicher Observation ist
4) weitere Beweismittel (Einlassung von A und B, Verlesung Aussage des C nach § 256 I Nr. 3, Zeugnis der M)
dann Finalität hinsichtlich 200 € (-), hinsichtlich 50 € (+)
stB aber hinsichtlich 50 € (-) denn keine Absicht rechtswidriger Zueignung
§ 242 I (+)
§ 223 I (+)
- Keine Strafbarkeit des A durch Aussteigen ohne zu zahlen, da er ja zunächst zahlen wollte (§ 263 I (-)), mehr ist mir da nicht mehr eingefallen
Tatkomplex 3: Aussageverhalten C
Hier null Zeit, ich habe nur kurz §§ 153, 154, 155, 26 und §§ 164, 26 StGB jeweils bejaht.
B-Gutachten
Kaum noch Zeit gehabt (und auch nicht wirklich gewusst, was hier noch groß zu prüfen gewesen wäre bei dem SVH)
- Zuständigkeit des Gerichts (ich habe beim Schöffengericht angeklagt)
- Einstellung geg. A nach § 170 II StPO, selbst wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, weil kein taugliches Tatobjekt nach § 259 StGB. Leider habe ich hier die Einstellungsbenachrichtigung nach § 170 II StPO nicht erwähnt. Hätte man hier noch etwas zur Gesamtstrafenbildung schreiben müssen??
- Herausgabe Handy an A
Begleitverfügung war erlassen
Anklage
- So wie in A-Gutachten
- Leider § 223 I vergessen anzuklagen

08.12.2025, 16:06
Ich habe den A auch nicht angeklagt. Aber fand es nur nervig. Diese ganze Kaschmirgeschitte hätte man sich m.E. Sparen können. Das hat es so anstrengend gemacht. Und schön noch die ganzen Aussagendelikte. Hatte zu wenig Zeit für alles Mögliche und hatte eig gehofft, hier Punkte zu holen.
08.12.2025, 16:10
@reffiBW: Aber Diebstahl hab ich ebenfalls abgelehnt hinsichtlich des 50 Euro Scheins - aus denselben Gründen. Klingt sonst doch sehr gut, es war nur einfach sehr viel, habe die Punkte nicht so schön diskutieren können. Habe statt beim Schöffengericht beim Amtsrichter sngeklagt. Sonst sehr ähnliche Lösung wie du.
08.12.2025, 16:12
(08.12.2025, 16:06)ReffiBW schrieb: Heute in BW: Staatsanwaltsklausur
Meine Lösungsskizze - Thoughts?
A-Gutachten
TK 1: Schal
- § 242 I
--> Strafklageverbrauch als Prozesshindernis weg. des Strafbefehls, der um 24 Uhr rechtskräftig wird, und den die StA nicht mehr einseitig zurücknehmen kann
- --> HGA: Selbst wenn nicht: kein § 242 I StGB, weil keine Tatbeteiligung des A und solus subsequens genügt nicht.
- § 259 I Var. 2 StGB (-), da der Schal, der eine neue Sache iSd § 950 BGB ist, kein taugliches Tatobjekt ist
TK 2: Taxi
§ 249 I StGB (-)
hier erst mal Wegnahme, Nötigungsmittel und räumlich-zeitlicher Zusammenhang- dann die Beweisprobleme (hier habe ich bestimmt 2 Stunden zugebracht, war also mein SP):
1) Durchsuchung
- --> rechtswidrig, weil keine konkludente "Genehmigung" oder Erteilung der Anordnung möglich
- --> im Wege der Abwägungslehre Verwertung aber möglich
2) Auflegen Finger und Durchsuchen Handy
- --> Auflegen nach § 81b I "ähnliche Maßnahme"
- --> zwangsweises Auflegen als Annexkompetenz zu § 81b
- --> jeweils auch Verfassungskonform (kurze GR-Prüfung in 4 Sätzen)
- --> Durchsuchung des Handys selbst nach §§ 94, 96 StPO, kann dahinstehen, ob dies einen Richtervorbehalt braucht, da hier über Abwägungslehre verwertbarkeit
3) Abhören in der Zelle
- --> kein nemo tenetur, da keine Vernehmungssituation
- --> kein § 136a III 2 StPO, da keine Täuschung in einer Vernehmungssituation
- --> kein Art. 6 EMRK, da Täuschung nicht unzulässig auf Willensbildung eingewirkt und auch eine gewisse Täuschung gerade ein Merkmal heimlicher Observation ist
4) weitere Beweismittel (Einlassung von A und B, Verlesung Aussage des C nach § 256 I Nr. 3, Zeugnis der M)
dann Finalität hinsichtlich 200 € (-), hinsichtlich 50 € (+)
stB aber hinsichtlich 50 € (-) denn keine Absicht rechtswidriger Zueignung
§ 242 I (+)
§ 223 I (+)
- Keine Strafbarkeit des A durch Aussteigen ohne zu zahlen, da er ja zunächst zahlen wollte (§ 263 I (-)), mehr ist mir da nicht mehr eingefallen
Tatkomplex 3: Aussageverhalten C
Hier null Zeit, ich habe nur kurz §§ 153, 154, 155, 26 und §§ 164, 26 StGB jeweils bejaht.
B-Gutachten
Kaum noch Zeit gehabt (und auch nicht wirklich gewusst, was hier noch groß zu prüfen gewesen wäre bei dem SVH)
- Zuständigkeit des Gerichts (ich habe beim Schöffengericht angeklagt)
- Einstellung geg. A nach § 170 II StPO, selbst wenn man keinen Strafklageverbrauch annimmt, weil kein taugliches Tatobjekt nach § 259 StGB. Leider habe ich hier die Einstellungsbenachrichtigung nach § 170 II StPO nicht erwähnt. Hätte man hier noch etwas zur Gesamtstrafenbildung schreiben müssen??
- Herausgabe Handy an A
Begleitverfügung war erlassen
Anklage
- So wie in A-Gutachten
- Leider § 223 I vergessen anzuklagen
Habe es sehr ähnlich. Beim Diebstahl habe ich § 242, 243 Nr.6 gesagt, weil er bewusstlos war.
08.12.2025, 16:12
Achso und beim A habe ich noch Erschleichen von Leistungen und Pfandlkehr kurz angesprochen, aber alles abgelehnt.
08.12.2025, 16:15
(08.12.2025, 16:00)NRW2025Examen schrieb: Hat jemand einen Lösungsweg für die S1 heute? Wieder eine sonderbare Klausur mE.
Persönlich habe ich den Typen mit dem Schal gar nicht angeklagt.
Ich hab ihn angeklagt wegen Geldwäsche nach § 261 I 1 Nr. 4 StGB.
1. kein Verfahrenshindernis durch rechtshängigen Strafbefehl, da andere prozessuale Tat
2. Hehlerei rausgeflogen, weil die Shcwester nach § 950 BGB Eigentum erwirben hat.
3. dann Geldwäsche - ich denke der ging durch oder wieso habt ihr das abgelehnt? (NRW)
08.12.2025, 16:16
Für die §§ 153, 154 StGB hat es an der Zuständigkeit für Eide der StA gefehlt, oder nicht? § 161a I 3 StPO?
Was habt ihr aus dem Taxifahrer gemacht? § 111a diskutiert? § 70 StGB? MiStra Nr. 39?
War mir da unsicher
Was habt ihr aus dem Taxifahrer gemacht? § 111a diskutiert? § 70 StGB? MiStra Nr. 39?
War mir da unsicher
08.12.2025, 16:17
(08.12.2025, 16:15)Kapstadt6 schrieb:(08.12.2025, 16:00)NRW2025Examen schrieb: Hat jemand einen Lösungsweg für die S1 heute? Wieder eine sonderbare Klausur mE.
Persönlich habe ich den Typen mit dem Schal gar nicht angeklagt.
Ich hab ihn angeklagt wegen Geldwäsche nach § 261 I 1 Nr. 4 StGB.
1. kein Verfahrenshindernis durch rechtshängigen Strafbefehl, da andere prozessuale Tat
2. Hehlerei rausgeflogen, weil die Shcwester nach § 950 BGB Eigentum erwirben hat.
3. dann Geldwäsche - ich denke der ging durch oder wieso habt ihr das abgelehnt? (NRW)
War in Berlin im Bearbeitervermerk ausgeschlossen


