04.12.2025, 20:20
super, danke! Wie fandet ihr die Klausur?
04.12.2025, 21:20
Ich entblöße mich mal…
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
04.12.2025, 22:54
(04.12.2025, 21:20)refNRW2025ciao schrieb: Ich entblöße mich mal…Pfandrechte gehen per Abtretung über. Hier aber nur Sachpfändung. Ein WUPfR ist also nicht übergegangen. Eigentlich eine sehr kurze Prüfung, hab es dann künstlich aufgebauscht.
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
Eigenes Pfändungspfandrecht (-) da schuldnerfremde Sache. Andere Gründe, aufgrund derer eine Berufung auf das Eigentum treuwidrig wäre, waren mE nicht ersichtlich.
04.12.2025, 23:14
(04.12.2025, 22:54)NRW2025Examen schrieb:(04.12.2025, 21:20)refNRW2025ciao schrieb: Ich entblöße mich mal…Pfandrechte gehen per Abtretung über. Hier aber nur Sachpfändung. Ein WUPfR ist also nicht übergegangen. Eigentlich eine sehr kurze Prüfung, hab es dann künstlich aufgebauscht.
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
Eigenes Pfändungspfandrecht (-) da schuldnerfremde Sache. Andere Gründe, aufgrund derer eine Berufung auf das Eigentum treuwidrig wäre, waren mE nicht ersichtlich.
Habe auch gesagt, dass das WUPfandR nicht übergegangen ist. Man hätte vielleicht noch anführen können, dass die Sachpfändung wegen evidenten Dritteigentums bereits fehlerhaft war (Oldtimer zur Reparatur beim Schuldner) und daher schon keine Verstrickung eingetreten ist. Aber hatte da auch keine Zeit für weitere Gedanken gehabt und eher Ergebnisorientiert es kurz begründet.
Schwerpunkt lag ersichtlich in der ersten DWK.
04.12.2025, 23:14
(04.12.2025, 22:54)NRW2025Examen schrieb:(04.12.2025, 21:20)refNRW2025ciao schrieb: Ich entblöße mich mal…Pfandrechte gehen per Abtretung über. Hier aber nur Sachpfändung. Ein WUPfR ist also nicht übergegangen. Eigentlich eine sehr kurze Prüfung, hab es dann künstlich aufgebauscht.
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
Eigenes Pfändungspfandrecht (-) da schuldnerfremde Sache. Andere Gründe, aufgrund derer eine Berufung auf das Eigentum treuwidrig wäre, waren mE nicht ersichtlich.
Habe auch gesagt, dass das WUPfandR nicht übergegangen ist. Man hätte vielleicht noch anführen können, dass die Sachpfändung wegen evidenten Dritteigentums bereits fehlerhaft war (Oldtimer zur Reparatur beim Schuldner) und daher schon keine Verstrickung eingetreten ist. Aber hatte da auch keine Zeit für weitere Gedanken gehabt und eher Ergebnisorientiert es kurz begründet.
Schwerpunkt lag ersichtlich in der ersten DWK.
04.12.2025, 23:20
In HH gab es eine kleine Abweichung: Die Werklohnforderung wurde zusätzlich gepfübt, sodass PfandR mit übergeht => Einwand aus 242 besteht. Hatte leider das vor der 932 II Prüfung recherchiert und geprüft sodass derSchwerpunkt etwas schief liegt.
Insgesamt eine willkommene Abwechslung zu der bodenlosen Klausur vom Dienstag (anders als überall anders im Ring lief eine Sparbuch/Aufgebots erfahren/Testamentsvollstrecker etc Klausur, die wohl ähnlich im Ring im September schon lief…)
Insgesamt eine willkommene Abwechslung zu der bodenlosen Klausur vom Dienstag (anders als überall anders im Ring lief eine Sparbuch/Aufgebots erfahren/Testamentsvollstrecker etc Klausur, die wohl ähnlich im Ring im September schon lief…)
04.12.2025, 23:27
(04.12.2025, 22:54)NRW2025Examen schrieb:Okay dann hab ich es anders begründet mit selbigem Ergebnis. Ich danke dir für die liebe Antwort :) viel Erfolg morgen!(04.12.2025, 21:20)refNRW2025ciao schrieb: Ich entblöße mich mal…Pfandrechte gehen per Abtretung über. Hier aber nur Sachpfändung. Ein WUPfR ist also nicht übergegangen. Eigentlich eine sehr kurze Prüfung, hab es dann künstlich aufgebauscht.
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
Eigenes Pfändungspfandrecht (-) da schuldnerfremde Sache. Andere Gründe, aufgrund derer eine Berufung auf das Eigentum treuwidrig wäre, waren mE nicht ersichtlich.
04.12.2025, 23:30
(04.12.2025, 21:20)refNRW2025ciao schrieb: Ich entblöße mich mal…
Ich fand die Klausur an sich einen Klassiker, der Teil mit dem Oldtimer und dem Übergang des werkunternehmerpfandrechts überforderte mich sehr. An keiner Stelle im Kommentar fand ich da was zu. Wie habt ihr das gelöst?
Ich hab fantasiert und hauptsächlich die Ansicht vertreten, dass das Werkunternehmerpfandrecht damit von einem Besitzpfandrecht zu einem besitzlosen Pfandfecht umfunktioniert würde. Das sei nicht im Ansinnen des Gesetzgebers gewesen. Das habe ich dann argumentativ aufgebauscht (Rechtssicherheit // Auswirkung auf Interventionsrecht etc.)
04.12.2025, 23:55
Versäumnisurteil
( Wäre wohl Teilversämnis und Teilendeurteil
Tenor:
Der VB von … wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung iHv 2.000 verurteilt worden ist. Im übrigen wird der VB aufgehoben und die Klage angewiesen
Kosten ⅔ Kl. Und ⅓ Bekl (hier hätte auf gesplittet werden müssen)
Ruhen des Verfahrens
Klagerücknahme
Anspruchsbegründung bleibt hinter VB zurück
Fiktion 697 ZPO
Zulässigkeit des Einspruchs
Statthaftigkeit, §700,338 ZPO
Einspruchsfrist
Der verspätete Widerspruch gegen MB wird als Einspruch behandelt und Frist eingehalten (gegen VB)
Form i.O.
Ordnungsgemäßer VB
(Statthaftigkeit fehlt)
Antrag MB
Erlass MB
Zustellung MB
Antrag VB nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Erlass VB und Zustellung
Vss. VU
Antrag hab ich ganz unten unter VI.
Säumnis des Bekl.
Man hätte wohl hier bereits prüfen müssen, ob die Kl. Postualtionsfähig war bzw selbst nicht säumig
Kein Erlasshindernis
Zulässigkeit der Klage
Ordnungsgemäße Klageerhebung
Zuständigkeit
P: Sachlich: Ursprünglich 6000 und im Anspruchsbegrundung 3000
Hier habe ich gesagt dass Anspruchsbegründung maßgeblich ist, idk
Örtlich 29a I ZPO wohl (+) (ich habe - gesagt wegen vorübergehendem Gebrauch, was definitiv falsch ist da MV nicht über Wohnraum
Somit 29 ZPO angewandt was eindeutig falsch ist
Partei und Prozessfähigkeit eGbR
Postulationsfähigkeit,78 ZPO
P: Untervollmacht an Assesor jur.
Schlüssigkeit der Klage
Antrag 1 - 1000 wegen Mietzahlung für anderes Objekt auf 536a BGB gestützt
Mietvertrag
Schlüssiges Vorbringen, fehlende Schriftform berührt Wirksamkeit nicht, Abschluss durch mündliche Vereinbarung bei mir
Mangel - Doppelvermiermietung
Vertretenmüssen
Kann dahinstehen da jedenfalls Fahrlässigkeit
Schaden - Höhere Mietkosten für vergleichbare Räumlichkeiten
Verjährung
aa) 548 BGB (-)
bb) 195,199 BGB nicht geprüft hier fehlt mir Hemmung und 167 ZPO
Ergebnis bei mir (+)
Antrag 2 - 1000 wegen Stornierungskosten Werkbank auf 536a BGB gestützt (+)
MV (+)
Mangel (+)
Vertretenmüssen
Schaden (+) (“Nutzlose Aufwendung”)
Verjährung, s.o.
War wohl 284 BGB
Verjährung fehlt viel bei mir wie bei Antrag 1
Antrag 3 - 1000 wegen Erlösherausgabe aus Miete auf 536a BGB gestützt aber verneint
Mietvertrag
Mangel
Vertretenmüssen
Schaden (-)
Keine Identität
Weitere Ansprüche gestützt auf Leistung oder Nichtleistungskondiktion geprüft aber ebenfalls verneint
War wohl 285 BGB
Nebenentscheidungen
nur Kosten
92 I ZPO und
269 III ZPO
(Hier fehlt 344 ZPO und Kosten für das vorangegangene Mahnverfahren)
( Wäre wohl Teilversämnis und Teilendeurteil
Tenor:
Der VB von … wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung iHv 2.000 verurteilt worden ist. Im übrigen wird der VB aufgehoben und die Klage angewiesen
Kosten ⅔ Kl. Und ⅓ Bekl (hier hätte auf gesplittet werden müssen)
Ruhen des Verfahrens
Klagerücknahme
Anspruchsbegründung bleibt hinter VB zurück
Fiktion 697 ZPO
Zulässigkeit des Einspruchs
Statthaftigkeit, §700,338 ZPO
Einspruchsfrist
Der verspätete Widerspruch gegen MB wird als Einspruch behandelt und Frist eingehalten (gegen VB)
Form i.O.
Ordnungsgemäßer VB
(Statthaftigkeit fehlt)
Antrag MB
Erlass MB
Zustellung MB
Antrag VB nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Erlass VB und Zustellung
Vss. VU
Antrag hab ich ganz unten unter VI.
Säumnis des Bekl.
Man hätte wohl hier bereits prüfen müssen, ob die Kl. Postualtionsfähig war bzw selbst nicht säumig
Kein Erlasshindernis
Zulässigkeit der Klage
Ordnungsgemäße Klageerhebung
Zuständigkeit
P: Sachlich: Ursprünglich 6000 und im Anspruchsbegrundung 3000
Hier habe ich gesagt dass Anspruchsbegründung maßgeblich ist, idk
Örtlich 29a I ZPO wohl (+) (ich habe - gesagt wegen vorübergehendem Gebrauch, was definitiv falsch ist da MV nicht über Wohnraum
Somit 29 ZPO angewandt was eindeutig falsch ist
Partei und Prozessfähigkeit eGbR
Postulationsfähigkeit,78 ZPO
P: Untervollmacht an Assesor jur.
Schlüssigkeit der Klage
Antrag 1 - 1000 wegen Mietzahlung für anderes Objekt auf 536a BGB gestützt
Mietvertrag
Schlüssiges Vorbringen, fehlende Schriftform berührt Wirksamkeit nicht, Abschluss durch mündliche Vereinbarung bei mir
Mangel - Doppelvermiermietung
Vertretenmüssen
Kann dahinstehen da jedenfalls Fahrlässigkeit
Schaden - Höhere Mietkosten für vergleichbare Räumlichkeiten
Verjährung
aa) 548 BGB (-)
bb) 195,199 BGB nicht geprüft hier fehlt mir Hemmung und 167 ZPO
Ergebnis bei mir (+)
Antrag 2 - 1000 wegen Stornierungskosten Werkbank auf 536a BGB gestützt (+)
MV (+)
Mangel (+)
Vertretenmüssen
Schaden (+) (“Nutzlose Aufwendung”)
Verjährung, s.o.
War wohl 284 BGB
Verjährung fehlt viel bei mir wie bei Antrag 1
Antrag 3 - 1000 wegen Erlösherausgabe aus Miete auf 536a BGB gestützt aber verneint
Mietvertrag
Mangel
Vertretenmüssen
Schaden (-)
Keine Identität
Weitere Ansprüche gestützt auf Leistung oder Nichtleistungskondiktion geprüft aber ebenfalls verneint
War wohl 285 BGB
Nebenentscheidungen
nur Kosten
92 I ZPO und
269 III ZPO
(Hier fehlt 344 ZPO und Kosten für das vorangegangene Mahnverfahren)
05.12.2025, 15:33
Ich fange mal an
In NRW ging es um die selbstschuldnerische Bürgschaft wegen Darlehens.
Vertretung der Bürgin in der Klausur die die Bürgschaft für ihre damalige Lebenspartnerin erklärte.
Eine materiell rechtlich sehr faire Klausur allerdings so voll gepackt, ich bin leider nicht fertig geworden und habe den Anspruch auf Zahlung vorherichtlicher Anwaltskanzlei nicht prüfen können, habe die beweisprognosen nur sehr marginal vorgenommen und teils wenig begründen können, sodass auch diese Klausur unter dem Strich sein wird.
Mich hat der Einstieg mit dem Vollstreckungsbescheid und der Abgabe an das Gericht leider sehr viel Zeit gekostet.
Sehr ärgerlich also, dass sie Zeit am Ende das grösste Problem war.
In NRW ging es um die selbstschuldnerische Bürgschaft wegen Darlehens.
Vertretung der Bürgin in der Klausur die die Bürgschaft für ihre damalige Lebenspartnerin erklärte.
Eine materiell rechtlich sehr faire Klausur allerdings so voll gepackt, ich bin leider nicht fertig geworden und habe den Anspruch auf Zahlung vorherichtlicher Anwaltskanzlei nicht prüfen können, habe die beweisprognosen nur sehr marginal vorgenommen und teils wenig begründen können, sodass auch diese Klausur unter dem Strich sein wird.
Mich hat der Einstieg mit dem Vollstreckungsbescheid und der Abgabe an das Gericht leider sehr viel Zeit gekostet.
Sehr ärgerlich also, dass sie Zeit am Ende das grösste Problem war.


