04.06.2019, 17:29
(04.06.2019, 17:15)GJPAAAH(BE) schrieb:Vielen lieben Dank!(04.06.2019, 17:06)Gast2019(BE) schrieb: An die GJPAler in Berlin,
könnt ihr den Sachverhalt noch einmal kurz schildern?
Das wäre großartig.
Vielen Dank.
@ Nrwjuni Danke!
SV mal ganz grob:
Mdtin kommt zu uns; hat in erster Instanz zwei Leute verklagt (B1 + B2).
1. auf Zahlung von 600 € aus Darlehen NUR mit B2; B2 wollte das Darlehen für Schulden für B1 verwenden, hat er dann aber doch nicht; Verurteilung als Gesamtschuldner
2. B1 auf
a. Herausgabe Münze (Verkauf 2014 unter EV; nur 200 € gezahlt)
b. Ersatz Fernseher (1.000)
c. Herausgabe Hund
Antrag 1 ging vor dem AG Dresden durch; Antrag 2 nicht.
Mdtin will nun Erfolgsaussichten der Berufung geprüft haben sowie die der Anschlussberufung des B1. Urteil vom 12.04.2019; Einlegung am 10.05. durch RA Meyer (unbegrenzt); Anschlussberufung am 19.05.
Urteil erster Instanz:
1. geht klar
2.a. nö, weil verjährt
Mdtin: Eigentumsvorbehalt; mein Jurakumpel sagt, da geht was
2b. nö, weil Beweislast zulasten Klägerin; dem Mann ist der Fernseher in der (str ob nicht) gestreuten Einfahrt der Kl runtergefallen, nachdem er von seinem vertraglich eingeräumten RücktrittsR Gebrauch machte
Mdtin: das geht doch nicht
2c. nö, weil sie ist nicht mehr Eigentümerin; der im Wald "verlorene" Hund wurde gefunden + übereignet
Mdtin will wissen, ob die fehlende örtliche Zuständigkeit des AG Dresden sich auf die Berufung auswirkt und
- ob die Anschlussberufung nicht verfristet ist
- für die nicht 600€ Beschwer gelten
- B2 hat gezahlt; kann B1 dann noch in die Berufung gehen?
Die Anschlussberufung sei dann wohl aber begründet; wie sie das "erledigen" könne.
04.06.2019, 17:44
Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
04.06.2019, 17:47
(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
04.06.2019, 17:52
(04.06.2019, 17:47)Die Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Dann aber Kein verschulden des b wegen Verschulden von m
04.06.2019, 17:55
(04.06.2019, 17:47)Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Stand der Fernseher denn auch unter EVB? Weiß ich gar nich mehr. Oder meinst du wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis? Also dieses nachdem ich den Rücktritt erklärt habe muss ich besonders gut drauf aufpassen, also § 346, 280 I, 241 II?
04.06.2019, 17:58
(04.06.2019, 17:55)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 17:47)Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Stand der Fernseher denn auch unter EVB? Weiß ich gar nich mehr. Oder meinst du wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis? Also dieses nachdem ich den Rücktritt erklärt habe muss ich besonders gut drauf aufpassen, also § 346, 280 I, 241 II?
Nein stand nicht unter EBV. Es war zusätzlich zum Rücktrittsvorbehalt vereinbart, dass wenn B1 zurücktritt er die Pflicht dafür trägt den Fernseher zurück zu bringen. Ich dachte genau daran, dass zusätzlich diese besondere Pflicht hatte darauf aufzupassen auch wenn er zurückgetreten ist.
04.06.2019, 18:00
Meint ihr, man kommt über´n Strich, wenn man eine materiell-rechtlich gute Lösung gebastelt hat, den prozessualen Teil (Zweckmäßigkeit und Anträge) völlig versemmelt hat?
04.06.2019, 18:02
(04.06.2019, 17:58)Lilli_bw schrieb:(04.06.2019, 17:55)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 17:47)Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Stand der Fernseher denn auch unter EVB? Weiß ich gar nich mehr. Oder meinst du wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis? Also dieses nachdem ich den Rücktritt erklärt habe muss ich besonders gut drauf aufpassen, also § 346, 280 I, 241 II?
Nein stand nicht unter EBV. Es war zusätzlich zum Rücktrittsvorbehalt vereinbart, dass wenn B1 zurücktritt er die Pflicht dafür trägt den Fernseher zurück zu bringen. Ich dachte genau daran, dass zusätzlich diese besondere Pflicht hatte darauf aufzupassen auch wenn er zurückgetreten ist.
War auch mein Gedanke. Hauptpflicht: Rückgabe, Nebenpflicht: Bewahrung vor Beschädigung.
04.06.2019, 18:08
(04.06.2019, 17:58)Lilli_bw schrieb:(04.06.2019, 17:55)Gast xy (BW) schrieb:(04.06.2019, 17:47)Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Stand der Fernseher denn auch unter EVB? Weiß ich gar nich mehr. Oder meinst du wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis? Also dieses nachdem ich den Rücktritt erklärt habe muss ich besonders gut drauf aufpassen, also § 346, 280 I, 241 II?
Nein stand nicht unter EBV. Es war zusätzlich zum Rücktrittsvorbehalt vereinbart, dass wenn B1 zurücktritt er die Pflicht dafür trägt den Fernseher zurück zu bringen. Ich dachte genau daran, dass zusätzlich diese besondere Pflicht hatte darauf aufzupassen auch wenn er zurückgetreten ist.
Achso, dachte schon weil du geschrieben hast Rücksichtnahme auf das Eigentum der Mandantin...hört sich auf jeden Fall plausibel an, wobei man ja über § 346 II, III zum selben Ergebnis kommt. Da braucht es ja nach § 346 II noch nichmal ein Verschulden, sondern die Pflicht entfällt nur wenn er das Verschulden des Gläubigers beweisen kann. Aber das was du sagst sollte auch passen, siehe auch § 346 IV, der ja explizit auf § 280 verweist.
04.06.2019, 18:08
(04.06.2019, 17:52)Gast schrieb:(04.06.2019, 17:47)Die Gast schrieb:(04.06.2019, 17:44)Lilli_bw schrieb: Hat denn jemand bzgl. dem Anspruch wegen dem zerstörtem Fernseher 280I, 241 II BGB geprüft, wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf das Eigentum der Mandantin? Dann würde man das Verschulden B1 vermuten, was der B1 auch nicht widerlegen konnte. Da ja die Beweisaufnahme nicht ergiebig war. Und auf eine nicht ergiebige Beweisaufnahne konnte sich das Gericht ja nicht stützen.
Habe ich genauso gelöst. Dann Schadensersatz iH des Wiederbeschaffungswerts gem 249 BGB.
Dann aber Kein verschulden des b wegen Verschulden von m
Cleverer Ansatz. Denke es war einiges vertretbar aber sicherlich Rahmen eines Gutachten am schönsten wenn man alles angesprochen hätte, was durch die Zeitnot bedingt leider nicht möglich ist...
Habe ihm aber auch einen Schadensersatz aus den §§ 346 IV, 280 I, III, 283 (275) BGB zugebilligt - war so blind und auf die Beweislasten fokusiert das ich irgendwie im § 280 landen musste sonst wäre mir das mit dem § 346 II zu einfach gewesen. Im Rahmen des etwas über Beweislasten und Mitverschulden diskutiert. Viell alles unnötig aber hatte das Gefühl auf eine etwas längere Debatte war es angelegt.